VwGH 87/05/0138

VwGH87/05/013825.9.1990

1) Anton N, 2) Camillo N und 3) Friederike M gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 12. Juni 1987, Zl. Fp(Pol)-263/5-1987 Bi/S (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz , vertreten durch den Bürgermeister), betreffend baupolizeiliche Aufträge.

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §62 Abs1;
BauO OÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art15;
FPolO OÖ 1951;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §62 Abs1;
BauO OÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art15;
FPolO OÖ 1951;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 5. Dezember 1985 wurde den Beschwerdeführern zur Beseitigung der Mängel bei den Rauchfängen der Objekte X-Straße 1 a, 1 b und 1 c aufgetragen, die bei den Rauchfangköpfen angebrachten Blechabdeckungen unverzüglich zu entfernen. Dabei stützte sich die Behörde auf § 2 Abs. 2 lit. b, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 der OÖ Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, und § 5 der Brandverhütungsverordnung, LGBl. Nr. 10/1953.

In der Berufung machten die Beschwerdeführer vor allem geltend, daß die dem Bescheid zugrundeliegende Anzeige von dem ihnen feindlich gesinnten Bezirksrauchfangkehrer stamme, dessen Befangenheit auch schon in anderen Verfahren festgestellt worden sei. Bei einer Überprüfung hätte festgestellt werden können, daß die Rauchfänge der benützten Feuerstätten im Bereich des Rauchfangkopfes nicht abgedeckt seien.

Mit Bescheid vom 19. März 1986 gab der Linzer Stadtsenat dieser Berufung keine Folge. Daß das Verfahren auf Grund der Anzeige eines befangenen Bezirksrauchfangkehrermeisters eingeleitet worden sei, stelle keinen Verfahrensmangel dar, jener habe nämlich am Verfahren nicht als Sachverständiger mitgewirkt. Soweit die Beschwerdeführer vorbrächten, daß Blechabdeckungen lediglich an den nicht benützten Rauchfängen angebracht worden seien, sei dem entgegenzuhalten, daß auch die Anbringung einer Blechabdeckung an einem zwar nicht benützten, jedoch benützbaren Rauchfang einen die Feuersicherheit gefährdenden Zustand darstelle, zumal ja ein solcher Rauchfang jederzeit auch ohne Wissen des Hauseigentümers durch Anschluß einer Feuerstelle in Betrieb genommen werden könne.

Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Wenn anläßlich der feuerpolizeilichen Beschau festgestellt (und im übrigen nie bestritten) worden sei, daß bei den Rauchfängen im Rauchfangkopfbereich Blechabdeckungen vorgenommen worden seien, so könne in der Anordnung der unverzüglichen Entfernung dieser Abdeckungen keine Verletzung subjektiver Rechte gesehen werden, da durch die vorgenommenen Blechabdeckungen der Rauchfänge die Feuersicherheit der Gebäude und damit die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der darin wohnenden Menschen nicht mehr gewährleistet gewesen sei; die Behörde sei verpflichtet, solche Übelstände durch Anordnungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. b der Feuerpolizeiordnung abzustellen. Auch die Abdeckung zwar nicht benützter, wohl aber benützbarer Rauchfänge, an denen betriebsbereite Feuerstätten angeschlossen seien, stelle allein schon einen die Feuersicherheit gefährdenden Zustand dar, den es zu beheben gelte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Stillegung und Abdeckung der Kamine in den ihnen gehörenden Häusern verletzt.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte

Partei erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 der OÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 59/1980 und 82/1983 (BO), dürfen bauliche Anlagen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung benützt werden. Erlangt die Baubehörde davon Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 benützt wird, so hat sie nach Abs. 2 des § 62 leg. cit. dem zur Einhaltung dieser Bestimmungen jeweils Verpflichteten eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung bzw. die Behebung der festgestellten Mängel aufzutragen.

Es steht nun außer Zweifel, daß die von den Beschwerdeführern vorgenommene Abdeckung von Kaminen, deren Beseitigung die Verwaltungsbehörden aufgetragen haben, eine der Baubewilligung widersprechende Benützung darstellt. Verhindert doch die vorgenommene Abdeckung die in der Baubewilligung vorgesehene jederzeitige Benützbarkeit der Rauchfänge. Wenn sich die Beschwerdeführer daher in ihrem Recht auf Stillegung der Rauchfänge verletzt sehen, übersehen sie, daß es sich bei der Stillegung von Rauchfängen jedenfalls um eine nach § 41 Abs. 1 lit. d BO bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt, die Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet haben, um eine derartige Bewilligung angesucht zu haben.

Im Rahmen des von den Beschwerdeführern angegebenen Beschwerdepunktes ist es für die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen administrativrechtlichen Bescheides auch bedeutungslos, daß sich die Verwaltungsbehörden nicht auf die Bauordnung, sondern auf die Feuerpolizeiordnung gestützt haben; handelt es sich doch bei beiden Gesetzen um Landesgesetze, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind.

Da der Auftrag zur Beseitigung der Abdeckungen der Kaminköpfe nach § 62 Abs. 2 BO berechtigt war, bedurfte es weder einer Prüfung der Anwendbarkeit der von der Behörde herangezogenen Vorschriften der Feuerpolizeiordnung, noch einer Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit. Da jene Umstände, hinsichtlich deren die Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend machen, nicht entscheidungswesentlich sind, liegt auch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Damit aber war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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