Normen
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art7 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art9 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL idF 31991L0156;
31979L0409 Vogelschutz-RL idF 31994L0024;
31985L0337 UVP-RL;
31991L0156 Nov-31975L0442;
31992L0043 FFH-RL;
31994L0024 Nov-31979L0409;
31996L0061 IPPC-RL Art10;
31996L0061 IPPC-RL Art13;
31996L0061 IPPC-RL Art2 Z4;
31996L0061 IPPC-RL Art3 litd;
31996L0061 IPPC-RL Art3;
31996L0061 IPPC-RL Art7;
31996L0061 IPPC-RL Art9;
31996L0061 IPPC-RL;
61978CJ0222 ICAP / Beneventi VORAB;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
61996CC0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude Schlussantrag;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
AWG 1990 §26 Abs3;
AWG 1990 §26;
AWG 1990 §29;
EURallg;
GewO 1973 §77 Abs3 impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs3;
UVPG 1993 §46;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art7 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art9 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL idF 31991L0156;
31979L0409 Vogelschutz-RL idF 31994L0024;
31985L0337 UVP-RL;
31991L0156 Nov-31975L0442;
31992L0043 FFH-RL;
31994L0024 Nov-31979L0409;
31996L0061 IPPC-RL Art10;
31996L0061 IPPC-RL Art13;
31996L0061 IPPC-RL Art2 Z4;
31996L0061 IPPC-RL Art3 litd;
31996L0061 IPPC-RL Art3;
31996L0061 IPPC-RL Art7;
31996L0061 IPPC-RL Art9;
31996L0061 IPPC-RL;
61978CJ0222 ICAP / Beneventi VORAB;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
61996CC0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude Schlussantrag;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
AWG 1990 §26 Abs3;
AWG 1990 §26;
AWG 1990 §29;
EURallg;
GewO 1973 §77 Abs3 impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs3;
UVPG 1993 §46;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den 20.- und 21.- beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde, zurückgewiesen; im Übrigen wird
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den 1. bis 19. und 22.- beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.017,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei hat mit Anbringen vom 2. Jänner 1991 beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle auf Grundstücken in der Gemeinde W und B beantragt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 1993 wurde dieser Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 sowie § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 257/1993, abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung wurde vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit "zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich verwiesen" wurde.
Im fortgesetzten Verfahren erging sodann der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. September 1998, mit dem die begehrte Bewilligung gemäß § 29 AWG unter einer Reihe von Auflagen erteilt wurde.
Nahezu 1000 Personen erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. August 2000 wurden die Berufungen, teils als verspätet zurückgewiesen, teils "soweit sie sich gegen eine Zurückweisung von Einwendungen und/oder eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg richten, abgewiesen, im Übrigen aber als unzulässig zurückgewiesen", teils als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahin abgeändert, dass die Frist für den Baubeginn mit spätestens 1. Oktober 2001 und die Frist für die Einbringung der Abfälle mit "bis 1. August 2020" festgesetzt wurde (und im Teil E (Bau- und Betriebsaufsicht) im Punkt E5. die Jahreszahl 1998 gestrichen wurde); weiters wurden Nebenbestimmungen im Teil F (Bedingungen und Auflagen) abgeändert.
Als Rechtsgrundlagen wurde angegeben:
- "Abfallwirtschaftsgesetz-AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998: §§ 29 Abs. 1 Z 5, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 13, Abs. 15, Abs. 17, 26
- Gewerbeordnung 1994-GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1999: §§ 74, 75 Abs. 1, 2 und 3, 77 Abs. 1, 2, 3 und 4, 359 Abs. 1
- Wasserrechtsgesetz 1959-WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1999: §§ 12 Abs. 2, 31b, 105, 112, 120, 120a
- Forstgesetz-ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 419/1996: §§ 17, 18
- Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999: §§ 2 Abs. 2, 3 und 4, 112, 113, 116, 118, 119
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999: § 93 Abs. 2 und 2
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1999: § 66 Abs. 4
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 357/1990: § 42 Abs. 1."
Im ersten Absatz dieses Bescheides werden die Berufungswerber zum überwiegenden Teil nicht namentlich genannt, sondern mit der Nummer, unter der sie in der Zustellverfügung im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. September 1998 angeführt waren, aufgelistet. Diese Auflistung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Dezember 2000 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Ausdruck "1507" durch den Ausdruck "1504-1507" und der Ausdruck "1550, 1556" durch den Ausdruck "1550-1556" ersetzt wurde (Spruch: in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Dezember 2000, Zl. 63.220/125-III/B/13/00).
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.329/A, die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG bewirkt, dass dieser Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde zu legen.
Dem Beschwerdevorbringen, die Berufungen mehrerer (namentlich
genannter) Personen seien weder namentlich, noch mit den im
Bescheid "der NÖ Landesregierung" vom 7. September 1998 vergebenen
Nummern entschieden worden, ist nach dem Vorgesagten hinsichtlich
der 11. bis 18.- beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf den
Berichtigungsbescheid unbegründet (11.- beschwerdeführende Partei
= Nr. 1504, 12.- beschwerdeführende Partei = Nr. 1505, 13.-
beschwerdeführende Partei = Nr. 1506, 14.- beschwerdeführende
Partei = Nr. 1551, 15.- beschwerdeführende Partei = Nr. 1552, 16.-
beschwerdeführende Partei = Nr. 1553, 17.- beschwerdeführende
Partei = Nr. 1554 und 18.- beschwerdeführende Partei = Nr. 1555).
Die Berufung der 10.- beschwerdeführenden Partei, die in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich unter der Nr. 2233 (Mädchenname) angeführt ist, wurde abgewiesen. Hinsichtlich der 19.- beschwerdeführenden Partei zeigt sich, dass die Berufung einer Person dieses Namens unter der Nr. 459 teils abgewiesen und teils zurückgewiesen wurde. Dass ungeachtet dessen - wegen Namensgleichheit - über die Berufung der 19.- beschwerdeführenden Partei noch nicht entschieden worden sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet (nach der Gegenschrift der belangten Behörde sei E (Nr. 459) laut Auskunft der Gemeinde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von (der in der Beschwerde angegebenen Anschrift) B, H-Straße 36, nach B, K-Gasse 5, verzogen). Im Übrigen steht die Behauptung in der Beschwerde, es sei über die Berufung der 19.- beschwerdeführenden Partei noch nicht entschieden worden, damit in Widerspruch, dass unter der (in der Beschwerde angegebenen) Nr. 1891 des erstinstanzlichen Bescheides zwar ein E, mit Wohnsitz B, H-Straße 36, aufscheint, Berufung aber ein E jedoch mit der Anschrift "K-Gasse 5, B" erhoben hat.
Während nach dem Vorgesagten eine Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie von den 10. bis 19. beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde, nicht in Betracht kommt, ist es jedoch zutreffend, wenn in der Beschwerde hinsichtlich der 20.- beschwerdeführenden Partei geltend gemacht wird, es sei über deren Berufung noch nicht entschieden worden. Die 20.- beschwerdeführende Partei konnte dadurch aber durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt werden. Ihre Berufung ist vielmehr offen und war die Beschwerde, soweit sie von der 20.- beschwerdeführenden Partei erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Hinsichtlich der 21.- beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass ein R in W, Obere S-Straße 1a, keine Berufung erhoben hat. Dass Identität mit einer Person gleichen Namens, wohnhaft in H, H-Straße 64-66/3/3, bestünde (von dieser Person wurde Berufung erhoben), wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auf dem Boden der Aktenlage nicht zu finden. Die Beschwerde ist daher auch insoweit, als sie von der 21.- beschwerdeführenden Partei erhoben wurde, mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich der 22.- beschwerdeführenden Partei wird in der Beschwerde geltend gemacht, sie habe fristgerecht Einwendungen erhoben ("unter ihrem damaligen ledigen Namen AH und auch ohne akademischen Titel"), die belangte Behörde stelle im angefochtenen Bescheid auf Seite 53, letzter Absatz, jedoch fest, dass sie erstmals am 27. November 1997 Einwendungen vorgebracht habe, und habe "ihre Berufung zu Unrecht mangels Parteistellung" zurückgewiesen.
Dazu ist auszuführen, dass in der Berufung der 22.- beschwerdeführenden Partei ausdrücklich auf "meine mit Schreiben vom 25. November 1997 eingebrachte Einwendungen gegen das Vorhaben" Bezug genommen wird (und dieses Schreiben von "Dipl. Ing. A" stammt). Ein Hinweis darauf, dass die 22.- beschwerdeführende Partei unter ihrem ledigen Namen AH Einwendungen erhoben hätte, findet sich nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber wiederholt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A) ausgesprochen hat, ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat.
Es ist sodann auf die einzelnen Themenbereiche der Beschwerde wie folgt einzugehen:
1. Unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie
Zu diesem Themenbereich vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass das dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegende Ansuchen am 2. Jänner 1991 gestellt worden sei. Nach § 46 Abs. 6 UVP-G sei sohin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz nicht durchzuführen. Zu den Ausführungen in den Berufungen betreffend Vorrang des Gemeinschaftsrechts und unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie sei auszuführen:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (siehe etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 1999, GZ 97/07/0079, und die dort angeführte Vorjudikatur) ausgeführt, dass
- sich auch im Wege eines zu unterstellenden Vorranges des Gemeinschaftsrechts schon grundsätzlich nicht ergeben könnte, dass ein innerstaatliches Gesetz, das nach seinen Übergangsbestimmungen für den konkreten Fall nicht anwendbar ist, im Wege des Anwendungsvorranges anwendbar wird,
- mit dem EWR-Abkommen übernommene europarechtliche Regelungen im Verhältnis zu später gesetztem innerstaatlichen Recht keinen Anwendungsvorrang genießen,
- die Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 3 und 4 UVP-G als geltendes innerstaatliches Recht durch das EWR-Abkommen deshalb auch nicht verdrängt werden konnten und
- auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 die genannten Übergangsbestimmungen des § 46 UVP-G im Lichte des Gemeinschaftsrechts als unbedenklich erweist, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs geschlossen werden kann, dass für die Frage der Anwendung der UVP-Richtlinie maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist bereits eingeleitet war (siehe das Urteil des EuGH vom 11. August 1995, Rs. C-431/92 ).
Österreich hätte die UVP-Richtlinie per 1. Jänner 1994 (Inkrafttreten des EWR-Abkommens) umzusetzen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt war das gg. Verwaltungsverfahren bereits eingeleitet. Das in den Berufungen zitierte Urteil des EuGH vom 9. August 1994, Rs. C-396/92 , ist daher nicht einschlägig, da es einen Fall betraf, in dem ein Mitgliedsstaat die UVP-Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diesen Mitgliedsstaat (3. Juli 1988) umgesetzt und hiebei vorgesehen hatte, dass Genehmigungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsetzungsnorm, aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli 1988) eingeleitet wurden, von der UVP-Pflicht befreit sind.
Unbeschadet dessen, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde für das gg. Vorhaben aus den angeführten Gründen keine UVP-Pflicht besteht, ist auszuführen, dass das nach § 29 AWG durchgeführte Verfahren den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG , entsprechen würde."
In der Beschwerde wird geltend gemacht:
"Österreich hat sich im am 1.1.1994 in Kraft getretenen EWR-Abkommen dazu verpflichtet, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand (acquis communautaire) zu übernehmen. Dieser Besitzstand umfaßt das gemeinschaftsrechtliche Primärrecht, das sekundäre Gemeinschaftsrecht sowie die Entscheidungen des EuGH, die dieser vor Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat (vgl. Art. 2 Beitrittsabkommen, BGBl 1995/45, wo normiert ist, daß 'die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe (...) verbindlich sind' und in den Mitgliedsstaaten 'gelten'; vgl. auch AB, 25 BlgNR XIX. GP, 17; RV zum Beitritts-BVG 1546 BlgNR XVIII. GP, 7; Griller, Der Anwendungsvorrang des EG-Rechts, ecolex 1996, 639).
Gem. Art. 74 des EWR-Abkommens sind die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen betreffend die Umwelt in Anhang XX des Abkommens enthalten, wobei dieser bestimmt, daß die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten zu übernehmen ist (veröffentlicht in ABl.EG Nr. L 175 vom 5.7.1985, 40). Das EWR-Abkommen trat in Österreich am 1.1.1994 ohne die Vereinbarung von Übergangsregeln in Kraft. Vom Grundsatz der Übernahme des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstandes wurden lediglich in dreierlei Hinsicht Ausnahmen vereinbart, wovon sich jedoch keine auf die UVP-Richtlinie bezieht. Da die UVP-Richtlinie für die geplante Untertagedeponie anwendbar ist (vgl. Anhang I, Punkt 9 der Richtlinie) ist Österreich seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens zur Durchführung einer UVP im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Untertagedeponie verpflichtet.
Nach § 46 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) ist dieses Bundesgesetz, sofern nichts anderes bestimmt ist, am 1.7.1994 in Kraft getreten. Gem. § 46 Abs. 4 UVP-G sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch auf Vorhaben nicht anwendbar, deren Genehmigung bis zum 30.6.1994 beantragt worden ist. Das UVP-G ist daher auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden.
Wie bereits oben ausgeführt, findet sich jedoch für die Anwendung der UVP-Richtlinie der EU keine solche Übergangsbestimmung, so daß sich daraus zwingend ergibt, daß auf sämtliche, der Richtlinie unterliegende Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften der EU-Richtlinie durchzuführen ist, selbst wenn das diesbezügliche Verfahren bereits vor dem 1.1.1994 eingeleitet worden ist (vgl. Schwarzer, Zur unmittelbaren Wirkung der EU-Richtlinie über die UVP in Österreich, RdU 1994, 109).
§ 46 Abs. 1 und 3 UVP-G stehen sohin nicht im Einklang mit der UVP-Richtlinie. Eine richtlinienkonforme Übergangsbestimmung hätte zumindest vorsehen müssen, daß vor dem 1.7.1994 eingeleitete Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes ('Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren') des UVP-G fortzusetzen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind EU-Richtlinien dann 'self executing', d. h. unmittelbar anzuwendendes Recht, wenn innerstaatlich eine vergleichsweise Regelung nicht oder noch nicht vorgesehen ist. Der einzelne Staatsbürger kann sich daher mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen direkt auf Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen.
Voraussetzung für die direkte Anwendbarkeit einer Richtlinie in einem Staat ist, daß die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, muß die Richtlinie hinsichtlich des Personenkreises, dem die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien zugute kommen sollen, hinsichtlich des Inhaltes dieser Garantien sowie in Hinblick auf die Person des Schuldners der Garantieansprüche unbedingt und hinreichend genau sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die UVP-Richtlinie der EU zweifelsfrei.
Es ist darauf hinzuweisen, daß der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, daß die genannte UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwendendes Recht ist, das heißt, daß sie dann anzuwenden ist, wenn keine innerstaatliche, der UVP-Richtlinie entsprechende Norm vorliegt.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 9.8.1994, Rs. C- 396/92 (Bund Naturschutz in Bayern e.V. gegen Freistaat Bayern u.a.) ausgesprochen, daß 'Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten es nicht gestattet, daß ein Mitgliedsstaat, der diese Richtlinie nach dem 3.7.1988, dem Tag des Ablaufes der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes (...) eingeleitet wurde (...), von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt.'
Diese Entscheidung wurde u.a. in der Rechtssache 'Wärmekraftwerk Großkrotzenburg' (Urteil des EuGH vom 11.8.1995, Rs. C-431/92 ) bestätigt, in der der EuGH die unmittelbare Wirkung der UVP-Richtlinie bekräftigte und erklärte, daß der individualschützende Charakter einer Vorschrift kein Erfordernis für die unmittelbare Richtlinienwirkung ist (vgl. Maitz/Büchele, Zur unmittelbaren Wirkung der IPPCund der Seveso II-Richtlinie, RdU 2000, 61).
Dadurch ist unzweifelhaft klargestellt, daß vor dem Bau einer Untertagedeponie wie der verfahrensgegenständlichen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die den einzelnen Bestimmungen der EU-UVP-Richtlinie zu entsprechen hat, auch wenn das gegenständliche Verfahren vor dem 1.1.994 eingeleitet worden ist und das österreichische UVP-G erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
Auch vom Bundesministerium für Umwelt wurde mehrfach klargestellt, daß ab dem 1.1.1994 die UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwendendes Recht ist.
Die (damalige) Umweltministerin führte 1994 wie folgt aus:
'Dies bedeutet, daß auf Vorhaben, die der UVP-Richtlinie unterliegen , auf die aber das UVP-G noch nicht anzuwenden ist, (...) die Bestimmungen der anzuwendenden Materiengesetze im Sinne der Richtlinie auszulegen sind bzw. dort, wo keine der Richtlinie entsprechende anwendbare Bestimmung existiert, die Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar anzuwenden sind' (Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie vom 10.8.1994, Zl 14.4751/49-II/5/94).
'Weiters ist zu beobachten, daß seit 1. Jänner 1994 die EU-UVP-Richtlinie in Österreich gilt und in betroffenen Verfahren anzuwenden ist' (parlamentarische Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie vom 14.7.1994; II- 14512 BzSt. Protokolle der XVIII. GP).
Da Art. 2 und 3 der UVP-Richtlinie vorsehen, daß eine umfassende Prüfung der Auswirkungen eines Projektes auf die Faktoren, Mensch, Flora und Fauna, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren durchzuführen ist, ist der Umfang eines auf die UVP-Richtlinie gestützten Ermittlungsverfahrens bedeutend weitreichender, als jenes des lediglich auf den Rechtsgrundlagen des AWG, der GewO, des WRG, des ForstG, des BergG und des ArbeitnehmerInnenschutzG durchgeführten vorliegenden Genehmigungsverfahrens.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt im angefochtenen Bescheid dazu, ...
Diese Rechtsauffassung des Bundesministeriums ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt:
Das vom Bundesministerium nahezu wörtlich wiedergegebene Erkenntnis des VwGH vom 18.2.1999, GZ 97/07/0079, betraf keinen mit dem verfahrensgegenständlichen Verfahren vergleichbaren Fall. In diesem Erkenntnis hatte sich der VwGH mit der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Kelchsau-Ehreit zu beschäftigen. Wesentlich in diesem Verfahren war, daß dieses Projekt zu einem Zeitpunkt anhängig gemacht worden war, zu welchem die UVP-Richtlinie noch nicht einmal erlassen war. Das zitierte Erkenntnis des VwGH betraf somit nicht die Farge, ob Projekte, die nach dem 3.7.1988, jedoch vor 30.6.1994 beantragt wurden, nach der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Der VwGH hatte in diesem Erkenntnis vielmehr zu klären, ob Projekte, die bereits vor dem 3.7.1988 eingereicht wurden, der UVP-Richtlinie unterliegen. Dies - und nur dies - hat der VwGH richtigerweise verneint.
Daß ein Hinweis auf dieses Erkenntnis jedoch nicht geeignet ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Verfahren abzulehnen, zeigt sich auch aus der Kommentierung durch Raschauer. Dieser erklärt zum Verfahren Kelchsau-Ehreit:
'Wäre das Verfahren nicht deutlich vor dem 1.1.1995 eingeleitet worden, wäre in der Tat die Anwendbarkeit des Tatbestandes der 'Kraftwerkskette' iSv Z 18 von Anh I nahegelegen.' (RdU 2000, 29).
Gleiches ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 18.6.1998, Rs. C-81/96 (Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude u.a. gegen Gedeputeerde Staten van Noord-Holland). Der EuGH erklärte, daß der UVP-Richtlinie kein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, daß die Mitgliedsstaaten ermächtigt wären, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren nach dem Stichtag des 3.7.1988 eingeleitet wurde, von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Folglich muß für solche Projekte der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellte Grundsatz eingehalten werden, daß Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Rz. 22 des Urteiles).
Der Gerichtshof weist abermals darauf hin, daß der 3.7.1988 den entscheidenden Stichtag darstellt, der förmliche Antrag muß daher für den Ausschluß der Anwendung der UVP-RL vor diesem Datum eingebracht worden sein. 'Nur dieses formale Kriterium entspricht nämlich nach Auffassung des Gerichtshofes dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ist geeignet, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu erhalten.' (Rz. 23 des Urteiles unter Verweis auf das Urteil vom 11.8.1995, Rs. C-431/92 , Rz. 32).
In Rz. 28 des zitierten Urteils faßt der Gerichtshof zusammen, daß die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie es einem Mitgliedsstaat nicht gestattet, die in ihrem Anhang I angeführten Projekte von den Verpflichtungen betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung zu befreien, wenn nach dem 3.7.1988 ein Genehmigungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist.
Im Urteil vom 11.8.1995, C-431/92 (Wärmekraftwerk Großkrotzenburg) bekräftigte der EuGH abermals diese Rechtsansicht. Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (Urteil vom 9.8.1994, Rs. C-396/92 ) wiederholte er, daß ein nach dem 3.7.1988 eingereichtes Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der UVP-Richtlinie durchzuführen ist.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes läßt sich somit dahingehend zusammenfassen, daß sämtliche Projekte, die den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 der zitierten Richtlinie entsprechen und in den Anhängen der UVP-Richtlinie angeführt sind, falls sie nach dem 3.7.1988 beantragt wurden, nach den Regeln der Richtlinie 85/337/EWG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Aus keinem vorliegenden Urteil des EuGH kann der Schluß gezogen werden, daß für jene Mitgliedsstaaten, die erst mit 1.1.1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten sind, ein anderer Stichtag zu gelten hätte.
Um den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 85/337/EWG zu genügen, ist daher zu prüfen, ob das durchgeführte Genehmigungsverfahren den inhaltlichen Anforderungen insbesondere der Artikel 2, 3 und 8 der Richtlinie entspricht, die vom Gerichtshof als ausreichend bestimmt und unmißverständlich qualifiziert wurden, um eine unmittelbare Wirksamkeit zu entfalten (vgl. EuGH Urteil vom 11.8.1995, C-431/92 ).
Nach Art. 3 der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten insbesondere darauf zu achten, daß die Wechselwirkung zwischen den in Art. 3, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Faktoren (Mensch, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landwirtschaft) berücksichtigt werden, was eine gesamtheitliche Bewertung dieser Faktoren voraussetzt. Damit wird verlangt, daß sich die Umweltverträglichkeitsprüfung mit allen mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die genannten Umweltgüter, einschließlich deren Wechselwirkungen zu befassen hat. Es wird somit nicht der sonst im Umweltrecht übliche sektorale Ansatz verfolgt. Umweltmedien sollen nicht mehr nach Sektoren getrennt, sondern in ihrer Gesamtheit (einschließlich der sich unter ihnen abspielenden synergistischen und kumulativen Effekte) erfaßt werden. Der ingetrative Ansatz stellt ohne Zweifel nicht nur die entscheidende Herausforderung, sondern auch die zentrale Schwierigkeit der gemeinschaftsrechtlichen UVP dar (vgl. Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung, Wien 1995, 49).
Demgemäß war der Gegenstand des gegenständlichen, nach § 29 AWG durchgeführten Verfahrens weitaus enger und hat bei weitem nicht alle dieser Faktoren und vor allem nicht deren Wechselwirkungen berücksichtigt. Der vorliegende Genehmigungsbescheid verstößt somit gegen die materiellrechtlichen Anforderungen der UVP-Richtlinie. Der bekämpfte Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig.
Die BeschwerdeführerInnen richten daher an den Verwaltungsgerichtshof die
Anregung,
dem EuGH gem. Art. 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob ein Projekt, das unter Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG fällt und nach dem 3.7.1988, jedoch vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1.1.1994 in Österreich beantragt wurde, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist."
Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, ist am 1. Juli 1994 in Kraft getreten (§ 46 Abs. 1).
Der 2. Abschnitt (über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ist nach § 46 Abs. 3 UVP-G auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektswerber/die Projektswerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Jänner 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage einer entgegen dem Gesetzestext der Bestimmungen des § 46 Abs. 3 (und 4) UVP-G gebotenen Anwendung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des UVP-G auch auf vor den in dieser Bestimmung genannten Stichtagen anhängig gemachten Verfahren wiederholt auseinander gesetzt, wobei der Gerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 97/07/0079, die Rechtsprechung dahin zusammengefasst hat,
- dass sich auch im Wege eines zu unterstellenden Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht schon grundsätzlich nicht ergeben könnte, dass ein innerstaatliches Gesetz, das nach seinen Übergangsvorschriften für den konkreten Fall nicht anwendbar ist, im Wege des Anwendungsvorranges anwendbar würde,
- dass mit dem EWR-Abkommen übernommene europarechtliche Regelungen im Verhältnis zu später gesetztem innerstaatlichen Recht keinen Anwendungsvorrang genießen,
- dass die Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 3 und 4 UVP-G als geltendes innerstaatliches Recht durch das EWR-Abkommen deshalb auch nicht verdrängt werden konnten und
- dass auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 die genannten Übergangsregelungen des § 46 UVP-G im Lichte des Gemeinschaftsrechtes als unbedenklich erweist, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geschlossen werden kann, dass für die Frage der Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist bereits eingeleitet war.
Der Gerichtshof hatte in dem zitierten Erkenntnis (vgl. auch die dort angeführte Vorjudikatur) ausgesprochen, dass das Urteil des EuGH vom 9. August 1994, Rs. C-396/92 (Slg. 1994, I-3717, "Bund Naturschutz in Bayern"), für die Konstellation des österreichischen Umsetzungsprozesses der Richtlinie ohne praktische Auswirkung ist, weil der Anwendungsvorrang der Richtlinie für Österreich erst am 1. Jänner 1995 wirksam geworden ist, für alle ab diesem Termin eingereichten Projekte Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht aber ohnehin schon nach Maßgabe des österreichischen UVP-G besteht.
Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist die entscheidende Frage, ob es für die Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie bei einem Projekt, das seinem Gegenstand nach in den Geltungsbereich der Richtlinie (nach Anhang I) fällt, auf den Zeitpunkt der Entscheidung oder der Antragstellung ankommt. Generalanwalt Gulmann hat sich in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C- 396/92 (Slg. 1994, I-3717, "Bund Naturschutz in Bayern", Rn 22 sowie Rn 33 ff), aus Gründen, die insbesondere mit der Rechtssicherheit und den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zusammenhängen, dafür ausgesprochen, dass auf das Datum der Einleitung des Verfahrens abzustellen sei. In seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 (Slg. 1994, I-3717, "Bund Naturschutz in Bayern") hat der Gerichtshof zu diesem Punkt nicht Stellung genommen. Im Einklang mit der Auffassung von Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-81/96 (Slg. 1998, I-3923, "Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude") ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch der Auffassung, dass der EuGH im Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Slg. 1995, I-2189, "Großkrotzenburg") in der Sache entschieden hat, dass die Mitgliedsstaaten Projekte, für die der förmliche Genehmigungsantrag vor dem 3. Juli 1988 (Ende der Umsetzungsfrist nach der Richtlinie) gestellt wurde, von der obligatorischen Prüfung der Umweltverträglichkeit befreien können. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt (so Schmelz, UVP-Richtlinie und UVP-Gesetz, ecolex 1995, 931) wurde dies jedenfalls im Urteil des EuGH vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-81/96 (Slg. 1998, I-3923, "Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude") in den Rn. 22 und 23 abschließend klargestellt:
Da die Richtlinie für Projekte, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 (Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie) eingeleitet worden ist und zu diesem Zeitpunkt noch läuft, keine Übergangsvorschriften vorsieht, ist der Grundsatz, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, in Fällen, in denen das Datum der förmlichen Antragstellung vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie liegt, nicht anwendbar. Dabei hat der Gerichtshof (a.a.O., Rn. 24) etwa auch ausgesprochen, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie nicht noch zusätzlich belastet und verzögert werden sollen. Da auch die Umsetzungsfrist der Richtlinie, nämlich 3. Juli 1988, für die Konstellation des österreichischen Umsetzungsprozesses nicht relevant ist (vgl. auch Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, insbesondere Rn. 16 zu § 46 UVP-G, wonach der Anwendungsvorrang erst am 1. Jänner 1995, dem Termin des EU-Beitritts, wirksam geworden sei und für alle ab diesem Termin eingereichten Projekte ohnedies bereits die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nach Maßgabe des UVP-G bestanden habe), war die Anregung der beschwerdeführenden Parteien auf Einholung einer Vorabentscheidung im Sinne des Art. 234 EGV nicht aufzugreifen.
Nach den angestellten Erwägungen zeigen die unter dem Gesichtspunkt "unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie" gemachten Beschwerdeausführungen eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht auf.
2. Fehlende Standortverordnung nach § 26 Abs. 3 AWG
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt, die Genehmigungsvoraussetzungen für die geplante Untertagedeponie würden sich aus § 29 Abs. 2 AWG in Verbindung mit den Genehmigungsvoraussetzungen in den nach dieser Bestimmung anzuwendenden sonstigen Materienvorschriften, das seien vorliegendenfalls die GewO 1994, das WRG 1959, das ForstG 1975, das BergG 1975 bzw. das nunmehr an dessen Stelle getretene MinroG, ergeben. Das Vorliegen einer Standortverordnung sei weder nach § 29 Abs. 2 AWG noch nach den vorangeführten anderen Materienvorschriften Genehmigungsvoraussetzung. Dass das Vorliegen einer Standortverordnung nach § 26 AWG keine Genehmigungsvoraussetzung sei, ergebe sich im Übrigen auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0075. In diesem habe der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass § 26 AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vorsehe, sondern nur dann, wenn dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich sei.
In der Beschwerde wird dazu ausgeführt:
"Nach § 26 AWG ist das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr Bundesministerium für Landwirtschaft und Umwelt) verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Bundesabfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle zu erheben und mit Verordnung geeignete Standorte auszuweisen, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Zahl an Behandlungsanlagen erforderlich ist. Die Standortausweisung erfolgt dabei für vorliegende Anlagenprojekte, denen vom Projektwerber eine Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen ist.
Im § 26 Abs. 3 Z 1, 2, 3 u. 4 AWG findet sich eine demonstrative Aufzählung der Anforderungen an diese Umweltverträglichkeitserklärung. Lediglich wenn der Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) gesichert ist, kann eine Standortfestlegung für das vorliegende Projekt nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung gem. § 26 Abs. 4 AWG erfolgen. Der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden ist vor der endgültigen Standortfestlegung der Verordnungsentwurf zuzustellen, der dann durch 6 Wochen öffentlich zur Stellungnahme aufzulegen ist. In der Standortgemeinde oder in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden ansässige Personen sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan haben ein Stellungnahmerecht zu diesem Entwurf (§ 26 Abs. 6 und 7 AWG).
Welche rechtliche Wirkung eine Standortverordnung bei der Erteilung einer abfallrechtlichen Anlagengenehmigung hat, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht eindeutig. Lediglich auf den ersten Blick wird die Behörde durch den § 29 AWG nicht dazu verpflichtet, bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf das Vorliegen einer Standortverordnung Bedacht zu nehmen, weil § 29 AWG keinen Hinweis auf § 26 AWG enthält. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß auch in anderen anlagenrechtlichen Regimen nicht immer sämtliche Bewilligungskriterien ausdrücklich im Bewilligungstatbestand aufgelistet sind (vgl. z.B. § 82 iVm § 77 GewO).
Durch eine historische und eine teleologische Interpretation des Gesetzes kommt man jedoch zu einem anderen Ergebnis. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1.274 Blg.Nr. 17. GP, 39) wird zu § 26 AWG folgendes ausgeführt:
"Absatz 1 ermächtigt und verpflichtet den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu einer systematischen und planmäßigen Standorterhebung im gesamten Bundesgebiet. Soweit derartige Abfallbehandlungs- oder Lagerungsanlagen nicht in ausreichendem Maß bereitstehen und soweit nicht in erforderlichem Maße geeignete Standorte in kommunalen Flächenwidmungsplänen ausgewiesen sind, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, geeignete Standorte aufgrund eines entsprechenden raumordnungsähnlichen Verfahrens (Abs. 4 und 5) mit Verordnung festzulegen."
Daraus ist eindeutig ersichtlich, daß dem Gesetzgeber daran gelegen ist, daß Abfallbehandlungsanlagen durch planerische Widmungsausweisung gedeckt sind. Man kann dem Gesetzgeber nicht unterstellen, die Anordnung getroffen zu haben, daß zwar Standorte zu erforschen und auszuweisen sind, danach bei der Anlagengenehmigung auf diese Festlegung aber nicht Bedacht zu nehmen ist.
Daß eine Standortverordnung nach § 26 AWG eine Voraussetzung für eine abfallrechtliche Anlagenbewilligung nach § 29 AWG darstellt, ergibt sich aber vor allem aus der Ausgestaltung des Verordnungserlassungsverfahrens. So wird ausdrücklich angeordnet, daß auf den Bundesabfallwirtschaftsplan Bedacht zu nehmen ist, widrigenfalls die Standortverordnung gesetzwidrig wäre. Des weiteren wird durch § 26 AWG den von der Standortverordnung unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit zur Beteiligung an der Planung eingeräumt, was die Sozialverträglichkeit eines Projektes erheblich fördert. Ginge man von der, von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht aus, wonach eine Standortverordnung gem. § 26 AWG keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Genehmigung nach § 29 AWG sei, würde die abfallrechtliche Bewilligung der Untertagedeponie keinerlei Bezug zu den Vorgaben und Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes aufweisen. Dadurch würden gerade Standorte für jene Anlagen, die vom Großteil der Bevölkerung besonders kritisch betrachtet werden, ohne jede Beteiligung der hiervon Betroffenen festgelegt werden.
Daß das Erfordernis einer generellen Widmungsausweisung die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nicht unerheblich verlängern könnte, ist unbestritten. Betrachtet man jedoch die im § 1 Abs. 2 AWG festgelegten Grundsätze und die in § 1 Abs. 3 Z 1, 2
u. 3 AWG festgelegten öffentlichen Interessen der Abfallwirtschaft, so ist eine rasche Erledigung von Genehmigungsverfahren für abfallrechtliche Anlagen darin nicht normiert.
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen von Verena Madner (Die Standortregelung im Abfallwirtschaftsgesetz, ZN 1992, 523) zu verweisen: 'Letztlich bleibt, folgt man der (...) Meinung (Anm: wonach eine Standortverordnung gemäß § 26 AWG keine Genehmigungsvoraussetzung ist), unklar, weshalb der Umweltminister zur kosten- und zeitintensiven Erforschung von umweltverträglichen Anlagenstandorten zur Sicherung der Abfallbehandlung in Österreich verpflichtet wird, das Ergebnis dieser am Bundesabfallwirtschaftsplan orientierten Suche jedoch bei der Anlagenbewilligung unbeachtlich sein soll. Die rechtliche Relevanz einer Standortverordnung nach § 26 AWG ist, folgt man dieser Meinung, darauf beschränkt, die Enteignung für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen zu ermöglichen, also § 27 AWG anwendbar zu machen. Daß lediglich Projekte, die fremden Grund beanspruchen, einer Standort-Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit Mitbeteiligung der Öffentlichkeit bedürfen, während ansonsten Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle keinen raumordnenden Anforderungen genügen müssen, ist zumindest erstaunlich; zumal ja alleine die Widmung eines Grundstücks durch eine Standortverordnung auch noch kein öffentliches Interesse festlegt, das die Enteignung einer Liegenschaft zur Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage rechtfertigt und das private Eigentümerinteresse überwiegt. Das Vorliegen einer Verordnung gem. 26 AWG gibt sicherlich Aufschluß über den Willen des Antragstellers, sein Projekt zu verwirklichen. Voraussetzung einer Standortverordnung ist ja das Vorliegen eines konkreten Projektes. Ein Nachweis darüber, daß das Vorhaben auch verwirklicht werden kann, ist alleine durch die Standortausweisung nicht erbracht. Weil trotz der subsidiären Bereitstellungspflicht des Bundes für Abfallbehandlungsanlagen auch Private als Enteignungswerber auftreten werden, ist dieser Nachweis aus eigentumsgrundrechtlicher Sicht erforderlich. Die Widmung durch Standortverordnung besagt auch nichts über die Erforderlichkeit gerade einer Enteignung als Mittel zur Durchsetzung der Anlagenerrichtung. Bedenkt man außerdem, daß auch das Wasserrechtsgesetz im § 63 WRG die Enteignung zugunsten von Anlagen zur "geordneten Beseitigung von Abfällen" ermöglicht, der Antragsteller das aufwendige Standortausweisungsverfahren vielfach also vermeiden kann und wird, verbleibt für den § 26 AWG wenig Anwendungsbereich.'
Diese Argumentation wurde von den BF bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 1994 sowie in der Berufung vom 20.10.1998 vorgebracht. Damals wurde argumentiert, daß sich die obligatorische Erlassung einer auf § 26 AWG gestützten Verordnung einerseits aus der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie (85/337/EWG), andererseits aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ergibt. Damals wurde erörtert: 'Zusammenfassend läßt sich daher sagen, daß die Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gem. § 26 AWG und schließlich die Erlassung einer solchen Verordnung einerseits bei verfassungskonformer Interpretation des § 26 AWG in Hinblick auf die EU-UVP-Richtlinie, andererseits aufgrund des § 26 AWG selbst zwingend erforderlich ist und sohin schon mangels einer solchen Verordnung der Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen abzuweisen wäre, bzw. die (Anm: abweisende) Entscheidung des Landeshauptmannes von NÖ zu bestätigen sein wird.'
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als belangte Behörde vertritt dem gegenüber die Ansicht, daß eine Standortverordnung nach § 26 AWG keine Genehmigungsvoraussetzung wäre und sich dies aus dem Erkenntnis des VwGH vom 16.9.1999, GZ. 99/07/0075 ergebe. In diesem hätte der VwGH ausgeführt, daß § 26 AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vorsieht, sondern nur dann, wenn dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich wäre.
Dem muß entgegengehalten werden, daß das zitierte Erkenntnis eine Anlage zur Behandlung von mit Rohöl verunreinigtem Erdreich zum Gegenstand hatte. Nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 1998 fallen jährlich rund 79.000 t derartiger verunreinigter Böden in Österreich an. Dem gegenüber weisen vorhandene Anlagen Behandlungskapazitäten von 147.000 t pro Jahr aus. Es besteht somit eine Überkapazität zur Behandlung derartiger ölverunreinigter Böden. Wenn der VwGH daher zum Erkenntnis kommt, daß für solche Anlagen eine Standortfestlegung kein Genehmigungserfordernis darstellt, so kann dies nicht auf die verfahrensgegenständliche Deponie übertragen werden. Da es in Österreich bislang noch keine Untertagedeponie für gefährliche Abfalle gibt, ist hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen eine ausreichende Anzahl nicht gesichert. Gerade für solche Fälle wurde aber die Standortverordnung nach § 26 AWG vorgesehen, die zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen zu erlassen ist.
Zusammenfassend läßt sich daher sagen, daß die Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 26 AWG im gegenständlichen Verfahren zwingend erforderlich ist, und sohin schon mangels einer solchen Verordnung der Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen abzuweisen wäre (vgl. Erwin O. Dieckhoff u.a., Die vergleichende Untersuchung von Standorten für Abfallentsorgungsanlagen, in: Müll- und Abfall, 10/90 Seite 631 ff; Univ.Prof. Dr. Heinz-Peter Rill, Gutachten zur Frage, ob es zur Errichtung einer Anlage zur Behandlung gefährlicher Abfälle in Ranshofen einer Standortverordnung gemäß § 26 AWG bedarf, Wien, am 25.3.1994).
Diese Auslegung des § 26 A WG findet auch im Gemeinschaftsrecht ihre Deckung. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.12.1991 über gefährliche Abfälle haben die zuständigen Behörden gem. Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG Pläne für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle zu erstellen und zu veröffentlichen. Nach Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (idF Rl. 91/156/EWG) haben die Abfallwirtschaftspläne insbesondere
- Art, Menge, Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle;
- allgemeine technische Vorschriften;
- besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle;
-
geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen zu umfassen.
Dies bedeutet, daß auch eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Erstellung von Standortausweisungen für Behandlungsanlagen für gefährliche Abfalle besteht. Im Sinne einer gemeinschaftskonformen Auslegung des § 26 AWG ist daher die Standortverordnung als zwingendes Genehmigungskriterium zu betrachten.
Die BeschwerdeführerInnen richten daher an den Verwaltungsgerichthof die
Anregung,
dem EuGH gem. Art. 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob eine Standortausweisung in einem Abfallwirtschaftsplan nach den Richtlinien 91/689/EWG und 75/442/EWG (idF Rl. 91/156/EWG) ein zwingendes Genehmigungserfordernis darstellt."
Nach § 26 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, (AWG) hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu erheben, soweit dies zur Sicherung der Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist.
Nach § 26 Abs. 3 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan für vorliegende Anlagenprojekte, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung festzulegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0075, ausgesprochen hat, sieht § 26 AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, sondern nur dann, wenn diese zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist. Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalls nicht veranlasst. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dabei auch nicht der Argumentation in der Beschwerde zu folgen, dass sich diese Aussage im zitierten Erkenntnis nur auf den damaligen Beschwerdefall, nämlich eine Anlage zur Behandlung von mit Rohöl verunreinigtem Erdreich, beziehe und nicht auf den nunmehrigen Beschwerdefall übertragbar sei. Die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis bezieht sich auf den normativen Inhalt des § 26 AWG; warum dieser nur für die damalige Fallkonstellation Bedeutung haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Gerichtshof findet im Gesetz auch keinen Anhaltspunkt für eine dahin gehende Differenzierung, dass in jenen Fällen, in denen, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, eine ausreichende Anzahl der betreffenden Behandlungsanlagen nicht gesichert ist, eine Standortausweisung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 Bewilligungsvoraussetzung sei, in den anderen Fällen aber nicht. Sieht aber § 26 AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, so verbietet sich schon deshalb eine dahin gehende Gesetzesauslegung, wonach eine Standortverordnung Voraussetzung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung sei, zumal - jedenfalls dem Wortlaut nach - eine derartige Rechtsfolgenanordnung einer Standortausweisung für die Anlagenbewilligung im § 26 AWG fehlt (und auch die §§ 28 und 29 AWG die Behörde nicht dazu verpflichten - jedenfalls dem Wortlaut nach).
Der Verwaltungsgerichtshof folgt damit der in der Lehre überwiegend vertretenen Meinung (vgl. Benjamin Davy, Öffentlich-rechtliche Beiträge, 222 ff, Schwarzer, Die Genehmigung von Betriebsanlagen, 211 ff, Merli, Zum Verhältnis von Bundes- und Landesrecht bei abfallwirtschaftsrechlichen Angelegenheiten, ÖZW 1991, 102) und nicht der in der Beschwerde genannten (Madner, Die Standortregelung im Abfallwirtschaftsgesetz, ZfV 1992, 523). Im Übrigen spricht auch die Paragraphenüberschrift "Sicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle" dafür, die Erlassung von "Standortverordnungen" nach § 26 AWG als einen - im Sinne von Schwarzer (a.a.O.) - "Planungsakt" und nicht als einen "Zulassungsakt" zu sehen.
An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (nachfolgend: Abfallrichtlinie) nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, dargestellt hat (vgl. auch das Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229), weder den Art. 7 und 9 noch sonstigen Bestimmungen der Abfallrichtlinie zu entnehmen ist, dass Genehmigungen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen ausnahmslos nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen sind. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Abfallrichtlinie eine Vorschrift des Inhaltes, dass Abfallbeseitigungsanlagen nur in Standorten genehmigt werden dürften, die im Abfallwirtschaftsplan als solche ausgewiesen seien, nicht enthält. Schon aus diesem Grund geht die Beschwerdeargumentation im Sinne einer gemeinschaftskonformen Auslegung des § 26 AWG, es sei die Standortverordnung ein zwingendes Genehmigungskriterium, ins Leere.
Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist und keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt, kann die angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterbleiben.
3. Mangelnde Beachtung der IPPC-Richtlinie
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht:
"Am 24. September 1996 erließ der Rat die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL). Diese wäre nach Art. 21 bis November 1999 im österreichischen Recht umzusetzen gewesen. Tatsächlich traten die erforderlichen Novellen zur GewO, zum AWG und zum UVP-G erst mit 1. September 2000 in Kraft
Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie setzt zunächst voraus, daß die Frist zu ihrer Umsetzung abgelaufen ist, ohne daß sie ordnungsgemäß in nationales Recht transformiert worden ist, wobei die Gründe hiefür keine Rolle spielen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am 21.8.2000 war die IPPC-Richtlinie im österreichischen Recht jedenfalls noch nicht umgesetzt.
Des weiteren setzt die Rechtsprechung des EuGH für eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien voraus, daß die betreffende Vorschrift hinreichend bestimmt ist. Sie muß demnach einen genügend klaren und präzisen Rechtssatz aufstellen, das heißt Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen deutlich machen. Ferner müssen die Richtlinienbestimmungen unbedingt sein. Es dürfen in ihrem Anwendungsbereich nicht noch zusätzliche Regelungen oder Maßnahmen der Mitgliedsstaaten erforderlich sein, um wirksam zu werden. Diese Voraussetzungen werden insbesondere von den Art. 3 (Betreiberpflichten), 7 (Integriertes Konzept der Genehmigungserteilung), 9 (Genehmigungsauflagen), 10 (beste verfügbare Techniken) und 13 (Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen) der Richtlinie erfüllt.
Der individualschützende Charakter einer Vorschrift ist kein Erfordernis für die unmittelbare Richtlinienwirkung. In der Rechtssache Großkrotzenburg (EuGH, Urteil vom 11.8.1995, Rs. C- 431/92 , Kommission gegen Deutschland, Slg. I-1995, 2189) hat der Gerichtshof klargestellt, daß die staatlichen Behörden Verpflichtungen, die sich aus einer hinreichend bestimmten und unbedingten Richtlinie ergeben, unabhängig davon zu erfüllen haben, ob sich einzelne Marktbürger deren Vorschrift zu nutze machen können. Die 'Möglichkeit für den Einzelnen, sich gegenüber dem Staat auf unbedingte und hinreichend klare und genaue Vorschriften einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen' hat seiner Ansicht nach nichts mit der Frage zu tun, ob die richtlinienbegründende Pflicht von staatlichen Behörden zu erfüllen ist.
Zu beachten ist schlußendlich, daß die Richtlinie diese Voraussetzung nicht insgesamt zu erfüllen hat, sondern daß auch eine nur teilweise unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Betracht kommt, sofern einzelne Vorschriften und Regelungsteilgehalte einer unmittelbaren Wirksamkeit zugänglich sind. Da dies auf die Art. 3, 7, 9, 10 und 13 der IPPC-Richtlinie zutrifft, sind diese unmittelbar anwendbar.
Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, daß die IPPC-Richtlinie bis zur Umsetzung im österreichischen Anlagenrecht unmittelbar wirksam war (vgl. Maitz/Büchele, Zur unmittelbaren Wirkung der IPPC- und der Seveso II-Richtlinie, RdU 2000, 61).
Die unmittelbare Wirkung der IPPC-Richtlinie kommt grundsätzlich nur für Anlagen in Betracht, für die kein Genehmigungsantrag bis spätestens 30.10.1999 eingereicht wurde (Art. 21 und 22). Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, daß Anlagen, die vor dem 31.10.1999 Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrages gewesen sind, nur dann als bestehende Anlagen zu behandeln sind, wenn sie spätestens ein Jahr nach diesem Datum in Betrieb genommen werden (Art. 2 Z 4 IPPC-RL). Daraus ergibt sich, daß wenn die Anlage nicht vor dem 31.10.2000 in Betrieb geht und das Genehmigungsverfahren noch läuft, die Regelungen der IPPC-Richtlinie anzuwenden sind.
Die verfahrensgegenständliche Untertagedeponie wird vor dem 31.10.2000 den Betrieb mit Sicherheit nicht aufnehmen können. Dies schon deshalb nicht, weil die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung nicht vorliegt. Die Anlage gilt daher nicht als bestehende Anlage iSd. Art. 2 Z 4 IPPC-Richtlinie.
Da nach Anhang I, V.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen in den Anwendungsbereich der IPPC-Richtlinie fallen, sind daher die Genehmigungskriterien sowie die Betreiberpflichten dieser Richtlinie auf die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als belangte Behörde ausgesprochene Genehmigung anzuwenden.
Zu den nicht fristgerecht im österreichischen Recht umgesetzten Bestimmungen zählen einerseits die in Art. 3 der genannten Richtlinie normierten Betreiberpflichten. Dabei ist insbesondere auf lit a) (Einsatz der besten verfügbaren Technik) sowie lit d) (effiziente Verwendung der Energie) zu verweisen, die keine Berücksichtigung im angefochtenen Genehmigungsbescheid gefunden haben.
Nach Art. 7 der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen zu treffen, wenn in diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken, um ein wirksames integriertes Konzept aller für dieses Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen. Zwar normiert § 29 AWG eine Konzentration der bundesrechtlichen Genehmigungen sowie der baurechtlichen Bewilligungsverfahren, damit sind jedoch nicht sämtliche für die verfahrensgegenständliche Anlage erforderlichen Bewilligungen umfaßt. Insbesondere die naturschutzrechtliche Genehmigung, die entscheidende gemeinschaftsrechtliche Probleme in Zusammenhang mit der Vogelschutzrichtlinie sowie der FFH-Richtlinie (Natura 2000) aufwirft, wurde im bekämpften Bescheid mit keinem Wort berücksichtigt. Dies wäre aber aufgrund des eindeutigen Wortlautes der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 7 IPPC-Richtlinie und des darin verfolgten integrierenden Konzeptes notwendig gewesen.
Darüber hinaus gestattet der bekämpfte Genehmigungsbescheid die Einbringung der Abfälle bis 1. August 2020. Art. 13 Abs. 1 IPPC-RL verpflichtet die Mitgliedsstaaten jedoch, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die zuständigen Behörden die Genehmigungsauflagen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls auf den neuen Stand bringen. Die vom Gemeinschaftsrecht geforderte zeitliche Befristung der Genehmigung (idR auf maximal 10 Jahre) ist durch den angefochtenen Bescheid damit verletzt.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß die beantragte Errichtung und der Betrieb der Untertagedeponie für gefährliche Abfälle in W/B zum Zeitpunkt der Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den unmittelbar wirksamen Bestimmungen der IPPC-Richtlinie unterlegen ist. Dabei waren insbesondere die Betreiberpflichten gem. Art. 3 sowie die Genehmigungserfordernisse nach Art. 9 u. 10 der Richtlinie anzuwenden. Diesbezüglich wurden im Ermittlungsverfahren jedoch keine Erhebungen durchgeführt, so daß das Verfahren dahingehend mangelhaft ist. Darüber hinaus trägt der bekämpfte Bescheid dem Erfordernis einer vollständigen Koordinierung der Genehmigungsverfahren im Sinne eines integrierten Konzeptes sowie der Pflicht zur wiederkehrenden Überprüfung der Genehmigungsauflagen nicht Rechnung.
Der bekämpfte Bescheid verstößt somit gegen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der IPPC-Richtlinie und ist somit inhaltlich rechtswidrig.
Die BeschwerdeführerInnen richten daher an den Verwaltungsgerichtshof die
Anregung,
dem EuGH gem. Art. 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob für das Genehmigungsverfahren für die verfahrensgegenständliche Untertagedeponie für gefährliche Abfälle die Bestimmungen der Art. 3, 7, 9, 10 und 13 der IPPC-Richtlinie anwendbar sind und im angefochtenen Bescheid ausreichende Berücksichtigung gefunden haben."
Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich auf eine unmittelbare Anwendung der IPPC-Richtlinie (Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Sie machen geltend, die Anlage könne nicht als bestehende Anlage im Sinne des Art. 2 Z. 4 IPPC-Richtlinie gelten.
Die belangte Behörde entgegnet dem in ihrer Gegenschrift, dass mit dem angefochtenen Bescheid über Berufungen gegen einen erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid vom 7. September 1998 abgesprochen worden sei. Zum Zeitpunkt, zu dem die Umsetzungsfrist für die IPPC-Richtlinie geendet habe (30. Oktober 1999), sei sohin eine Anlage vorgelegen, die im Sinne des Art. 2 Z. 4 der IPPC-Richtlinie "nach" (gemeint wohl: vor) dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie nach den bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen worden sei. Die belangte Behörde weist weiters auf den durch die AWG-Novelle, BGBl. I Nr. 90/2000, eingefügten § 45c Abs. 2 Z. 2 AWG hin. Danach würden Abfallbehandlungsanlagen, die der IPPC-Richtlinie unterlägen, u.a. dann als "bestehende Anlagen" gelten, wenn ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig gewesen sei und das Verfahren bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen gewesen sei. Ein solcher Sachverhalt liege hier vor.
Art. 2 Z. 4 der IPPC-Richtlinie bestimmt nun, dass eine "bestehende Anlage" (u.a.) eine Anlage sei, die im Rahmen der vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen worden oder nach der Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrages gewesen sei, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird.
Ob im Sinne der Wortfolge "spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird" auch der Fall erfasst ist, dass das erstinstanzliche Verfahren vor Ablauf dieser Jahresfrist abgeschlossen ist (ungeachtet einer tatsächlichen Inbetriebnahme), kann im Beschwerdefall aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben:
Selbst dann, wenn die von den beschwerdeführenden Parteien herangezogenen Bestimmungen der IPPC-Richtlinie die von ihnen angenommene Ausgestaltung hätten, dass nämlich diese inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind, um im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Slg. 1987, 3969, "Kolpinghuis Nijmegen", Rn. 7) unmittelbar wirksam zu sein, dass sich einzelne dem Staat gegenüber darauf berufen können, würde dies unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Parteien nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn das Projekt einer dahingehenden (so genannten) "de facto-Prüfung" nicht unterzogen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2001, Zl. 99/03/0424, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 , "Großkrotzenburg", Slg. 1995, I-2189, Rn. 42 ff).
Dies sei - so die Behauptung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - im Beschwerdefall erfolgt (und wird dies näher ausgeführt).
Die - nicht näher begründeten - Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich nun zunächst im bloßen Hinweis, dass die in Art. 3 der IPPC-Richtlinie normierten Betreiberpflichten, insbesondere nach lit. a (Einsatz der besten verfügbaren Technik) sowie lit. d (effiziente Verwendung der Energie), keine Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid gefunden hätten. Ein sachverhaltsmäßiges Substrat für diese Beschwerdebehauptung - wobei nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229) hinsichtlich der effizienten Verwendung der Energie nur auf die dem Betrieb zufließende und dort eingesetzte Energie abzustellen ist - fehlt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch aus eigenem nicht zu finden. Ungeachtet der Frage, ob diesbezüglich ein subjektives Nachbarrecht betroffen ist, ist daher daran zu erinnern, dass Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (vgl. u.v. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 97/09/0205).
Ähnliches hat auch hinsichtlich der behaupteten mangelnden Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nach Art. 7 der IPPC-Richtlinie zu gelten, wobei die beschwerdeführenden Parteien selbst auf die Konzentration der bundesrechtlichen Genehmigungen sowie der baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 29 AWG verweisen. Hinsichtlich der - nach dem Beschwerdevorbringen - "entscheidende(n) gemeinschaftsrechtliche(n) Probleme im Zusammenhang mit der Vogelschutzrichtlinie sowie der FFH-Richtlinie (Natura 2000)" ist auf den Punkt 10 (Unvereinbarkeit des Projekts mit Natura 2000) zu verweisen.
Inwiefern durch den angefochtenen (Genehmigungs-)Bescheid die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten verletzt wurden, weil nach Art. 13 Abs. 1 IPPC-Richtlinie die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit die zuständigen Behörden die Genehmigungsauflagen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls auf den neuesten Stand bringen (also offenkundig Maßnahmen, die erst in Zukunft und in Bezug zum gegenständlichen Genehmigungsbescheid allenfalls zu treffen sein werden), ist nicht nachvollziehbar (ungeachtet der Frage der unmittelbaren Wirksamkeit dieser Richtlinienbestimmung).
Wenn in der Beschwerde in nicht konkretisierter Form darauf hingewiesen wird, es seien die Betreiberpflichten gemäß Art. 3 sowie die Genehmigungserfordernisse nach Art. 9 und 10 der IPPC-Richtlinie anzuwenden gewesen und daran die Verfahrensrüge knüpft, es seien im Ermittlungsverfahren keine Erhebungen durchgeführt worden, sodass das Verfahren dahin mangelhaft sei, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, die Wesentlichkeit des (behaupteten) Verfahrensmangels darzutun, was hier nicht der Fall ist.
Da nach dem oben Gesagten im Beschwerdefall dahinstehen kann, ob die von den beschwerdeführenden Parteien angesprochenen Bestimmungen der IPPC-Richtlinie unmittelbar wirksam sind, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung in der Beschwerde auf Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV, "ob ... die Bestimmungen der Art. 3, 7, 9, 10 und 13 der IPPC-Richtlinie anwendbar sind, zu entsprechen. Hinsichtlich der angeregten Fragestellung, ob diese Bestimmungen der IPPC-Richtlinie "im angefochtenen Bescheid ausreichend Berücksichtigung gefunden haben", ist auch darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall allein Aufgabe des innerstaatlichen Gerichtes ist. (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 28. März 1979 in der Rechtssache 222/78, "ICAP", Slg. 1979, 1163, Rn. 10 ff).
4. Funktion von Berghauptmann Hofrat DI W im Genehmigungsverfahren
In der Beschwerde wird ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 25. September 1996 begehrte der Vertreter der BF Auskunft darüber, ob Herr Hofrat DI W im gegenständlichen Verfahren die Aufgabe eines bergrechtlichen und bergtechnischen Sachverständigen übernehmen werde. Es wurde darauf hingewiesen, daß Hofrat DI W als Privatperson von der Konsenswerberin beauftragt wurde, für diese in deren Namen, in deren Auftrag und auch auf deren Rechnung tätig zu werden. Es wurde dabei die Frage aufgeworfen, ob es für einen hochrangigen Behördenvertreter vereinbar sei, in ein und demselben Verfahren einerseits als privater Sachverständiger der Konsenswerberin, andererseits als Behördenvertreter tätig zu werden.
Auf diese Anfrage reagierte das Amt der NÖ Landesregierung mit dem Schreiben vom 16. Oktober 1996. In diesem wurde festgehalten, daß Herr DI W im Verfahren betreffend die Untertagedeponie für gefährliche Abfälle nicht als Sachverständiger beigezogen werde. Für die Annahme, daß Herr DI W als privater Sachverständiger für die Konsenswerberin tätig sei, lägen der Behörde keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte vor, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in diese Richtung wurde in weiterer Folge aber unterlassen.
Dennoch stützt sich der Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ in wesentlichen Teilen auf die Aussagen des Berghauptmannes DI W. So werden auf Seite 93 dieses Genehmigungsbescheides die Ausführungen eines nicht namentlich genannten 'Sachverständigen für Bergwesen' wiedergegeben. Aus der Stellungnahme von Herrn DI P (Seite 99) geht unzweifelhaft hervor, daß es sich bei diesem Sachverständigen um Berghauptmann DI W handelt. Weiters wurde auf Seite 100 eine Stellungnahme DI W wiedergegeben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde explizit auf die Äußerungen DI verwiesen.
Insbesondere die Frage der Auswirkung des Betriebes der Untertagedeponie auf die vorhandenen Quellwässer wurde unter Bezug auf die Stellungnahme DI vom 12. Juni 1992 entschieden. Damals stellte er fest, daß man im Bergbau davon ausgehen könne, daß ein Grubenbau auch in Zukunft trocken bleibe, wenn er trocken aufgefahren worden sei - dafür gäbe es unzählige Beweise in alten Gruben. Aufbauend auf diese Aussage wurde von der Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, daß nicht zu erwarten sei, daß es zu einer Beeinträchtigung der Quellen im Massiv der K-Warte kommen könne.
Diesbezüglich ist das Verfahren in zwei Punkten mangelhaft:
Zum einen hat es die Behörde verabsäumt, auf den Ablehnungsantrag der BF vom 25. September 1996 in entsprechender Weise zu reagieren und ein Ermittlungsverfahren zu den vorgebrachten Vorwürfen einzuleiten, andererseits bildet die Aussage des offenkundig befangenen Berghauptmannes vom 12. Juni 1992 die Grundlage für die Feststellung, daß vom hydrologischen Standpunkt aus keine Einwände gegen das geplante Projekt vorliegen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt dazu im angefochtenen Bescheid, daß die Erstbehörde mit Schreiben vom 17. Jänner 1997 Berghauptmann DI Mag. jur. W zum bergtechnischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt hätte. Der Genannte war sohin im gegenständlichen Verfahren als Gutachter der Behörde und nicht der Genehmigungswerberin tätig. Dafür, daß der Genannte in anderem Zusammenhang als privater Gutachter für die Genehmigungswerberin tätig gewesen sei, fände sich im Verfahrensakt kein Anhaltspunkt. Ein anderer Befangenheitsgrund werde von den BF nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Dazu ist anzumerken, daß die BF bereits mit Schreiben vom 25. September 1996 die Anfrage an das Amt der NÖ Landesregierung richteten, ob DI W als Leiter der Berghauptmannschaft W im Verfahren zur Genehmigung der Untertagedeponie W/B zum rechtlichen und bergtechnischen Sachverständigen bestellt werde. In diesem Schreiben wurde der Verdacht geäußert, daß Hofrat DI W als Privatsachverständiger für die Konsenswerberin tätig geworden ist. Es wurde ausdrücklich festgehalten, daß das Einverständnis der BF zur Beiziehung von Hofrat DI W als Sachverständiger nicht gegeben wird und diese Bestellung mit allen rechtlichen Möglichkeiten bekämpft wird.
Dieser Verdacht wird durch den Aktenvermerk des Amtes der NÖ Landesregierung, Dr. Gottfried Krasa, vom 12. Dezember 1996 bestätigt. Darin kommt zum Ausdruck, daß die erstinstanzliche Behörde an sich einen Sachverständigen aus dem Personenkreis der Montanuniversität Leoben bestellen wollte. Dies wurde von Rechtsanwalt Dr. Aubauer, der die Konsenswerberin vertritt, mit der Begründung abgelehnt, daß sich ohnedies Berghauptmann DI W als Sachverständiger anbiete. Dies erfolgte aufgrund eines ausdrücklichen Anbotes (!) durch DI W (im Akt Ru 4-K-001). Rechtsanwalt Dr. Aubauer sprach sich ausdrücklich für die Heranziehung von DI W als Sachverständigen im AWG-Verfahren aus.
Die Tatsache, daß sich ein Beamter der Berghauptmannschaft W einer Behörde des Landes NÖ als Sachverständiger anbietet, erscheint den BF ungewöhnlich. Daß sich der Vertreter der Konsenswerberin gegen die Beiziehung eines Sachverständigen der Montanuniversität Leoben ausspricht und ausdrücklich auf das Anbot von DI W verweist, nährt den Verdacht der BF, daß DI W zuvor als Privatsachverständiger für die Konsenswerberin tätig geworden ist.
Es wurde daher bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht, daß es die Behörde verabsäumt hat, auf den Ablehnungsantrag vom 25. September 1996 in entsprechender Weise zu reagieren und ein Ermittlungsverfahren zu den vorgebrachten Vorwürfen einzuleiten.
Wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr vorgebracht wird, daß der Genannte im verfahrensgegenständlichen Verfahren als Gutachter der Behörde und nicht der Genehmigungswerberin tätig war, und daß sich dafür, daß DI W in anderem Zusammenhang als privater Gutachter für die Genehmigungsbehörde tätig gewesen sei, kein Anhaltspunkt finde, so ist zu bemängeln, daß die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, um diese Feststellung zu stützen. Es wäre auf der Hand gelegen und aufgrund der dem AVG zugrundeliegenden Offizialmaxime auch geboten gewesen, daß die belangte Behörde DI W sowie die Konsenswerberin dazu einzuvernehmen, ob zwischen den beiden Parteien ein Auftragsverhältnis besteht bzw. in der Vergangenheit bestand. Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde dies den klassischen Fall einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 5 AVG darstellen.
Diesbezüglich soll auch darauf hingewiesen werden, daß Dr. M, die für die Montanbehörde beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den bekämpften Bescheid erlassen hat und DI W im gleichen Gebäude, nämlich W, D-Gasse 31, ihre Büroräumlichkeiten haben. Es wäre daher wohl kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden gewesen, DI W zu den wiederholt im Verfahren geltend gemachten Vermutungen, daß zwischen ihm und der Konsenswerberin ein Auftragsverhältnis besteht, zu befragen.
Das gegenständliche Ermittlungsverfahren ist, da sich der bekämpfte Genehmigungsbescheid in wesentlichen Teilen auf die Aussagen des Sachverständigen DI W stützt, daher inhaltlich rechtwidrig, das Genehmigungsverfahren mangelhaft und der darauf basierende bekämpfte Bescheid rechtswidrig."
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde nach § 52 Abs. 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen.
Nach § 53 Abs. 1 erster Satz AVG ist § 7 anzuwenden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien nicht zu teilen, es sei ungewöhnlich, wenn sich ein Beamter der Berghauptmannschaft Wien "einer Behörde des Landes NÖ" als Sachverständiger anbiete. Insofern ist auch die weitere in diesem Zusammenhang von den beschwerdeführenden Parteien gezogene Schlussfolgerung, es nähre den Verdacht, dass Dipl.Ing. W zuvor als Privatsachverständiger für die Konsenswerberin tätig geworden sei, weil sich die Konsenswerberin gegen die Beiziehung eines Sachverständigen der Montanuniversität Leoben ausgesprochen und ausdrücklich auf das Anbot von Dipl. Ing. W verwiesen habe, nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen vermögen die von der beschwerdeführenden Partei geäußerten Befangenheitsvermutungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034) die Befangenheit eines Verwaltungsorgans (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigungen dieses Verwaltungsorgans ergeben. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu erwecken, das der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige erstellt hat.
5. Geologisches Sachverständigengutachten
In der Begründung des Bescheides heißt es diesbezüglich:
"Zur Beurteilung, ob die geplante Anlage aus geologischer Sicht zulässig ist, wurde von der Bewilligungswerberin (im Rahmen einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung) ein Gutachten von Dr. N vorgelegt. In diesem Gutachten wird u.a. festgestellt, dass Senkungen durch Bodenbewegungen in der Größenordnung von 1 mm bis 2 mm pro Jahr möglich wären. Aufgerechnet auf einen Zeitraum von 10.000 bzw. 100.000 Jahren würden diese Bodenbewegungen eine Senkung von 25 bzw. 250 m bedeuten. Aufgrund dieser Senkung könne -
auf langfristige Zeiträume umgelegt - keine positive Beurteilung für die Endlagerung abgegeben werden. Es könne jedoch der Errichtung eines kontrollierten Lagers oder Zwischenlagers am gegenständlichen Standort zugestimmt werden.
Weiters wurden von der Bewilligungswerberin je eine Stellungnahme des Geotechnischen Institutes der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal vom 18. September 1992 und von Dipl. Ing. S vom 22. September 1992 vorgelegt.
Nach den Ausführungen in der o.a. Stellungnahme des Geotechnischen Dienstes werden die in den Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen 1990, S 32-34, beschriebenen Anforderungen an Untertagedeponien zwar im Einzelnen aufgelistet, nicht aber im Detail ausgeführt. Danach würden Standorte als nicht geeignet erachtet, wenn z.B.
- der nachweislich prognostizierbare Isolationszeitraum größenordnungsmäßig deutlich geringer als 100.000 Jahre ist
- geringe Mächtigkeit des vorhandenen Gesteinsvolumens keine ausreichenden Isolationsbedingungen bildet
- keine ausreichende Überdeckung vorhanden ist. Alle angeführten Forderungen sollen die langfristige Isolation der Abfälle gegenüber der Biosphäre garantieren.
Der tatsächliche Nachweis der Stabilität des Gebirges über längere 'geologische' Zeiträume hinweg, fuße - streng wissenschaftlich betrachtet - immer auf eher unzureichenden, kaum erfassbaren und damit spekulativen Annahmen. Rahmenbedingungen würden sich vorwiegend auf die Auswirkungen der Absenktendenzen des 'Wiener Beckens' generell beziehen. Eine Übertragung dieser Senkungsbeträge auf lokale Randbereiche erscheine insofern nicht gerechtfertigt, als die Bezugspunkte der Präzisionsnivellements an den Beckenflanken liegen und somit bestenfalls nur Relativbewegungen dazu erkennbar seien. Für den Bereich K-Warte könnte daraus ebenso eine Hebungstendenz abgeleitet werden. Hinweise, dass das Gebeit der Hainburger Berge im Pleistozän (ca. 1.8 Mill.J.) vergleichsweise 'stabil' sei, würden die im Raum B vorhandenen prägünz- bis würmzeitlichen Terrassenschotter belegen.
Die im Bereich der geplanten Untertagedeponie vorhandenen Mindel- und Günzterrassensedimente zeigten aber auch, dass die Erosion in den letzten 200.000 bis 400.000 Jahren nicht in der Lage gewesen sei, die K-Warte substantiell zu gefährden. Auch die langfristig wirkende Tiefenerosion der Donau stelle, aufgrund der leeseitigen Position der K-Warte gegenüber Donau, für diese kein Gefährdungspotential dar. In diesem Zusammenhang sei die Beurteilung einer 'ausreichenden' Überlagerungsmächtigkeit jeweils den standortspezifischen Gegebenheiten anzupassen und könne somit keine festgeschriebene Zahl sein. Das für eine Langzeitisolation gegenüber der Biosphäre nötige Maß erscheine damit aus geologischer Sicht gegeben.
Entscheidender für die Langzeitisolation der Abfälle gegenüber der Biosphäre seien die Wasserverhältnisse, die bei größerer Überlagerung aufgrund höherer Drücke wesentlich schwieriger zu beherrschen seien als hier, wo neben dem garantiert freien Vorflutniveau vor allem das geringe Wasserdarbot günstige Voraussetzungen bieten würde. Besonders bei anisotropem Gebirge sei die Barrierewirkung eines Gesteins nicht unmittelbar eine Funktion der Überlagerungsmächtigkeit. Dies zeigten auch die hydrogeologischen Gegebenheiten im Untersuchungsbereich, wonach sich die angetroffenen Wässer auf kleinräumige, lokal isolierte Kluftspeicher beschränkten, die keinem einheitlich durchströmten Bergwasserregime zugeordnet werden könnten. Auch der seit über 2 Jahren 'trockene' Schurfstollen belege - zumindest für diesen oberflächennahen Bereich, selbst bei der dort geringen Überlagerungen - die ausreichend wirksame Barrierewirkung.
Bereits beim Aufschluss des Schurfstollens hätte zunächst eine Beeinflussung der Bundesheerquelle aufgrund der örtlichen Nähe nicht ausgeschlossen werden können, sodass seitens der Bergbehörde eine sorgfältige Beweissicherung angeordnet worden sei. In der Folge hätten weder beim Stollenausbruch, noch in dem folgenden 2-jährigen Beobachtungszeitraum bei den beiden Quellen Veränderungen in der Schüttung festgestellt werden können. Eine Beeinträchtigung der Bundesheerquelle, aber auch der wesentlich weiter nördlich gelegenen Gemeindequelle in Verbindung mit dem geplanten Kavernenaufschluss erscheine aus dem heutigen Kenntnisstand eher unwahrscheinlich, da die Bundesheerquelle einem getrennten, höheren 'Gneisniveau' zuzuordnen sei und die Gemeindequelle vom Kavernenareal so weit entfernt sei, dass eine laterale Beeinflussung ebenfalls nicht zu erwarten sei. Eine entsprechende, auch langfristige Beweissicherung erscheine selbstverständlich.
In der o.a. Stellungnahme von Dipl. Ing. S wird Folgendes ausgeführt:
'1. Zusammengefasst stellen die vorgelegten geologischhydrogeologischen sowie felsmechanischen Untersuchungsergebnisse nach der Feststellung von Dr. N für den ausgewählten Standort gute Voraussetzungen dar (Seite 23, 1. Absatz). Dies bezieht sich auf den grundsätzlichen Entzug der Abfälle aus der Hydrosphäre (Seite 18, 4. Absatz). Dieser Auffassung schließe ich mich im weiteren und engeren Sinne an.
2. Die Forderung nach einem gestaffelten Mehr-Barrieren-System (Seite 18, 5. Absatz) ist erfüllt, ich schließe mich der Forderung ohne Einschränkung an. Die Einschätzung von Dr. N, dass ein Betonmantel die Migration von Schadstoffen über das Wasser extrem stark verzögert und über die Luft praktisch unmöglich macht (Seite 18, 5. Satz) wird von mir geteilt.
1. Die Auffassung Dr. N, dass allein die technischen Barrieren wenigstens die gleichen Sicherheiten gewährleisten, wie eine oberirdische Lagerung (Seite 19, 1. Absatz) stuft die Endlagerung in W als gleichwertig oder überlegen gegenüber Hochsicherheitsdeponien ein. Da die geologische Barriere ein zusätzliches Element des Abschlusses von der Biosphäre bildet, sind folgerichtig untertage gelagerte Abfälle besser geschützt als in obertägigen Hochsicherheitsdeponien gelagerte Abfälle.
2. Die vertikal wirksame geologische Barriere des Granits wird von Dr. N auf 15 bis 40 m beziffert, weil er die Verwitterungsschwarte auf 50 bis 70 m ansetzt und deren Funktion als Grundwasserbarriere in Zweifel zieht. Die Erkenntnise aus dem Untersuchungsstollen allerdings zeigen, dass der verwitterte Granit aufgrund der tonigen Kluftfüllungen und ebenso die Lösdecke durchaus eine wirkungsvolle Barriere gegen Wasserzutritt bilden. Für mich ist es jedenfalls ein unverzichtbarer Bestandteil des Einlagerungskonzeptes, dass die für die Endlagerung vorgesehenen Kavernen ein Dach aus dichtem Granit haben müssen. Dieses Dach wird bei der vorherrschenden Morphologie meistens mächtiger als 15- 40 m sein, aber ich würde auch schon ein Dach von 15 m als ausreichende geologische Barriere betrachten, wenn es aus faktisch impermeablem Granit besteht, und von einer dichten Verwitterungsschwarte überlagert ist.
3. Ich unterstütze voll inhaltlich die Forderung Dr. N, eine unkontrollierte Lagerung unter allen Umständen zu vereiteln, sehe aber diese Forderung als erfüllt. Die gründliche und systematische Eingangskontrolle, der Einlagerungsplan und die mehrjährige Beobachtungszeit vor der Umwidmung in die Endlagerung und die endgültige Einsargung, die der Betreiber vorsieht, bzw. die von mir in Teil 5 gefordert werden, stellen nichts anderes dar als eine kontrollierte Lagerung.
4. Den von Dr. N für möglich gehaltenen Beeinträchtigungen des Gebirgswasserregimes während des Kavernenbaus (Seite 21, 4. Absatz) trägt der Betreiber schon allein durch die Beweissicherungsmaßnahmen Rechnung. Die Bereitstellung von Ersatzwasser für die beiden unbedeutenden Quellen wäre kein Problem. Folgerichtig glaubt Dr. N nicht, dass es zu einer wasserwirtschaftlich entscheidenden Beeinflussung kommt (Seite 21, 4. und 5. Absatz). Im Gegensatz zu Dr. N bin ich der Auffassung, dass beim Kavernenbau angefahrene Wasserwegsamkeiten mit den konventionellen Mitteln des Tunnelbaues verschlossen werden können. Der niedrige hydrostatische Druck in W, der im alpinen Tunnelbau meistens drastisch höher ist, begünstigt solche Abdichtungsmaßnahmen. Sollte es nicht gelingen, eine wasserführende Kluft völlig und dauerhaft zu verschließen, dürfte die betreffende Kaverne nicht als trocken eingestuft werden und folgerichtig nicht für die Einlagerung von Abfällen freigegeben werden.
5. Eine horizontale Wasserbewegung bzw. Wasserwegigkeit wird von Dr. N ausgeschlossen (Seite 20, 2. Absatz).
6. Eine seismische Beeinflussung stellt laut Dr. N für den Einlagerungsbetrieb keine Gefährdung dar (Seite 20, 3. Absatz).
7. Die Beeinflussung des Bergwasserregimes durch die Auffahrung der Kavernen wird von Dr. N eher positiv als negativ für die Eignung als Untertagedeponie bewertet; weil sie zeitlich sehr langsam erfolgt (Seite 21, 5. Absatz) und andererseits durch die komplette Absenkung eines hypothetischen Bergwasserspiegels das Einlagerungsgebiet hydrologisch von der weiteren Umgebung isoliert. Das unbestreitbar vorhandene Haftwasser stellt für Dr. N offenbar kein Problem dar, jedenfalls wird es nicht erwähnt. Es ist die praktisch immobile Bergfeuchte und meiner Meinung mit dem von Dr. N diskutierten in Wasserwegsamkeiten auftretenden Gebirgswasser nicht zu verwechseln.
8. Dr. N weist zu Recht auf die vom Gesetzgeber in den Richtlinien geschaffene Problematik des Isolationszeitraumes in der Größenordnung von 100.000 Jahren hin. Eine eindeutige Stellungnahme zum Zeitraum in Jahren kann man vom Geologen mit Fug nicht erwarten. Weil jede Lagerstätte ihre besonderen geologischen Verhältnisse hat, lassen sich keine normativen technischen Regeln aufstellen und der Isolationszeitraum von 100.000 Jahren kann nur der Charakterisierung des zu beachtenden Sicherheitsstandards dienen.'
In dem von der Erstbehörde hiezu eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Geologie wurde ausgeführt, dass der Standort der geplanten Untertagedeponie aus geologischer Sicht den Anforderungen der Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aus 1990 an Untertagedeponien entspreche. Der Bereich sei daher für das geplante Vorhaben geeignet. Zur Frage des in den zitierten Richtlinien geforderten Isolationszeitraumes von ca. 100.000 Jahren werde festgestellt, dass nach Meinung des Gutachters eine seriöse Vorausschau über anthropogene oder natürliche Veränderungen an der Erdoberfläche, im Untergrund, im Wasserhaushalt etc. über derartig große Zeiträume aber auch über wesentlich kürzere Zeiträume, wie z.B. einige 1000 Jahre - nicht gegeben werden könne. Aus der Beobachtung der natürlichen Verhältnisse, im Besonderen der Sedimentations- und Erosionsraten in den Eiszeiten, d.h. in einem Zeitraum von ca. 1,8 Millionen bis 10.000 Jahren vor heute, könne man jedoch ablesen, dass das Granitmassiv der K-Warte diese Zeit in seinem Gesamtbestand offenbar ohne wesentliche Beeinträchtigungen überdauert habe, und daher auch einen weiteren großen Zeitraum in dieser Form überdauern werde.
Zu der vom geologischen Umweltverträglichkeitsgutachter aufgeworfene Frage des sensiblen regionaltektonischen Umfeldes des Deponiestandortes - insbesondere im Hinblick auf die Absenkung des Wiener Beckens - sei festzuhalten, dass aufgrund vereinzelter Präzisionsnivellements durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen quer über das Wiener Becken Relativdifferenzen in der Größenordnung von 1-2 mm/Jahr gemessen worden seien. Nach Auskunft dieses Bundesamtes ließen die bisher in größeren und unregelmäßigen Zeitabständen gemessenen Werte, jedoch sowohl eine Interpretation als Absenkung des Beckens, als auch als Hebung der Beckenränder zu. Für die Differenzen wären auch andere Erklärungen wie Grundwasserschwankungen und ähnliche Vorgänge denkbar. Nach Auskunft derselben Stelle sei es jedoch auf jeden Fall unzulässig, die gemessenen Relativwerte auf einen längeren Zeitraum, z. B. 10.000-100.000 Jahre, hochzurechnen und daraus eine Gesamtabsenkung eines bestimmten Bereiches abzuleiten.
In der Begründung des bekämpften (erstinstanzlichen) Bescheides wird hiezu ausgeführt:
In den vorliegenden Gutachten wird eingehend darauf hingewiesen, dass für eine Prognose über den Zeitraum von 100.000 Jahren eine eindeutige, seriöse geologische Stellungnahme nicht erwartet werden kann. Ergänzend wird aber auch angeführt, dass der Standort über den Zeitraum von zumindest 400.000 Jahren nicht substantiell gefährdet wurde. Im Gutachten von Dr. G wird sogar ausgeführt, dass bei der Beobachtung eines Zeitraumes von 1,8 Millionen bis 10.000 Jahren vor heute abgelesen werden kann, dass das Granitmassiv der K-Warte diesen Zeitraum ohne wesentliche Beeinträchtigungen überdauert hat und daher auch einen weiteren großen Zeitraum in dieser Form überdauern wird.
Weiters wurde in der Stellungnahme von Dr. G und vom Geotechnischen Institut nachvollziehbar dargelegt, dass die im Gutachten von Dr. N angeführten jährlichen Absenkungstendenzen auch als Hebung der Beckenränder gewertet werden können. Für diese Differenzen wären - laut Gutachten Dr. G - auch andere Erklärungen wie z.B. Grundwasserschwankungen denkbar. Laut diesem Gutachten ist es unzulässig, diese Werte auf einen längeren Zeitraum hochzurechnen.
Von der Behörde konnte - in diesen Punkten - dem Gutachten des Dr. N nicht gefolgt werden. Dies insbesondere, da in den 3 anderen Stellungnahmen der Sachverständigen übereinstimmend festgestellt wird, dass der gegenständliche Standort - auch im Hinblick auf einen längeren Isolationszeitraum - die Voraussetzungen als Standort für eine Untertagedeponie aufweist. Dies ist auch aus der bisherigen Stabilität des Standortes über viele 100.00 Jahre hinweg ersichtlich bzw. belegt. Ergänzend wird ausgeführt, dass die rechtlichen Grundlagen für die Genehmigung dieses Projekts keinen absoluten Isolationszeitraum anführen. Somit kann den Sachverständigen, die den Standort insgesamt als geeignet für die Errichtung einer derartigen Untertagedeponie ansehen, gefolgt werden.
Hinsichtlich der möglichen Absenkung des Standortes kann dem Gutachten von Dr. N nicht gefolgt werden, da - wie in den Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Geologie und des Geotechnischen Institutes der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal übereinstimmend ausgeführt ist - aus den vorliegenden (nur in unregelmäßigen Zeitabständen gemessenen) Daten sowohl eine Hebung als auch eine Senkung des Bereiches abgeleitet werden kann. Jedenfalls ist es unzulässig, diese Daten auf einen langen Zeitraum (10.000-100.000 Jahre) hochzurechnen.
Aufgrund dieser nachvollziehbaren Begründung, insbesondere auch weil die Bezugspunkte der Präzisionsnivellements an den Beckenflanken liegen, und somit bestenfalls Relativbewegungen dazu erkennbar werden, und weil die in unregelmäßigen Abständen gemessenen Daten nicht auf einen langen Zeitraum hochgerechnet werden könne, war dem Gutachten von Dr. N in diesen Punkten nicht zu folgen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Behörde mehrere Gutachten vorliegen, die den Standort als geeignet für die Errichtung und den Betrieb einer Untertagedeponie beschreiben.
Die Berufungsbehörde schließt sich der Ansicht des Landeshauptmannes an, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie in Verbindung mit den von der Konsenswerberin vorgelegten Stellungnahmen des Geotechnischen Dienstes der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal und von Dipl. Ing. S ergibt, dass der gg. Standort für die geplante Untertagedeponie geeignet ist. In den genannten Gutachten wurde auch nicht - wie in den Berufungen behauptet - ausgeführt, dass für den konkrten Standort keine Aussage über einen Zeitraum von 100.000 Jahren gemacht werden könne, vielmehr ist diesen Gutachten zu entnehmen, dass es eine gesetzliche Regelung, die einen Isolationszeitraum von 100.000 Jahren vorschreibt, nicht gibt. In diesem Zusammenhang ist zur Bedeutung von u.a. Richtlinien - wie etwa der in Rede stehenden Richtlinie über die Ablagerung von Abfällen - darauf hinzuweisen, dass derartige Richtlinien keine verbindlichen Rechtsgrundlagen darstellen. Ihnen kommt Bedeutung nur insoweit zu, soweit es sich dabei um 'objektivierte', d.h. generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, dass die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (siehe etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25. Jänner 1996, GZ 95/07/0085)."
In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht:
"Mit Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahre 1990 wurden bestimmte Kriterien an die Genehmigung von Untertagedeponien gestellt. Unter anderem wurde für derartige Projekte ein Isolationszeitraum von rund 100.000 Jahren normiert.
Die Genehmigungsbehörde erster Instanz stellte in ihrem Bescheid fest, daß die beiden geologischen Sachverständigen (Dr. N und Dr. G) in einigen Punkten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt wären, Dr. G im Gegensatz zu Dr. N aber der Ansicht wäre, daß das vorliegende Projekt der zitierten Richtlinie entspräche.
Diese im Genehmigungsbescheid getroffene Feststellung ist unrichtig. Lediglich Dr. N geht in seinem Gutachten auf die eindeutigen Anforderungen der Richtlinien präzise ein. Er führte aus, daß Senkungen durch Bodenbewegungen in der Größenordnung von 1 mm bis 2 mm pro Jahr durchaus möglich sind. Aufgerechnet auf einen Zeitraum von 10.000 bzw. 100.000 Jahren würden diese Bodenbewegungen eine Senkung von 25 m bzw. 250 m bedeuten. Dr. N zieht daraus den Schluß, daß eine positive Beurteilung einer Endlagerung deshalb nicht abgegeben werden könne.
Der Amtssachverständige Dr. G widerspricht diesem Gutachten entgegen der Aussage der erstinstanzlichen Behörde nicht, sondern gibt lediglich an, eine Prognose für den vom Gesetzgeber geforderten Zeitraum von 100.000 Jahren nicht abgeben zu können:
'Zur Frage des in den zitierten Richtlinien geforderten Isolationszeitraumes von ca. 100.000 Jahren wird festgestellt, daß nach Meinung des Gutachters eine seriöse Vorausschau (...) über derartig große Zeiträume, aber auch über wesentlich kürzere Zeiträume, wie z.B. einige tausend Jahre, nicht gegeben werden kann' (siehe die Wiedergabe des Gutachtens auf Seite 32 des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides).
Auch das mit Schreiben vom 18. September 1992 abgegebene Gutachten des geotechnischen Institutes der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal zum Gutachten von Dr. N widerspricht dessen Ausführungen nicht ausdrücklich. Es stellt unter Punkt 10.) des Gutachtens lediglich fest, daß über den vom Gesetzgeber normierten Isolationszeitraum von 100.000 Jahren bei den gegebenen Verhältnissen eine eindeutige Stellungnahme nicht zu erwarten ist.
Die erstinstanzliche Behörde zog aus diesen Aussagen den Schluß, daß der gegenständliche Standort auch in Hinblick auf einen 'längeren Isolationszeitraum' die Voraussetzungen als Standort für eine Untertagedeponie aufweise (vgl. Seite 109 des Bescheides). Sie führt dazu aus, daß sie der Ansicht sei, daß die rechtliche Grundlage für die Genehmigung dieses Projektes keinen absoluten Isolationszeitraum ausführe.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt zum Berufungsvorbringen, daß eine positive Beurteilung eines Endlagers für den Zeitraum von 10.000 bzw. 100.000 Jahren sehr wohl ein Genehmigungserfordernis darstelle, lediglich, daß es sich der Ansicht des Landeshauptmannes von NÖ anschließe, daß der gegenständliche Standort für eine Untertagedeponie geeignet wäre. Zur in der Berufung zitierten Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen führt das Ministerium aus, daß diese keine verbindliche Rechtsgrundlage darstelle. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.1.1996, GZ 95/07/0085, wird die Ansicht vertreten, daß es sich dabei lediglich um 'objektivierte', d.h. generelle Gutachten handelt, und ihnen Bedeutung nur insoweit zukomme, soweit von der Behörde dargetan wird, daß die in diesem Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen.
Damit gibt die belangte Behörde den Inhalt dieses Erkenntnisses jedoch nur unvollständig wieder. Der VwGH bemängelt darin nämlich den bekämpften Bescheid, weil es die Behörde verabsäumt hatte, darzustellen, welche Forderungen sich aus diesen Leitlinien für das im Beschwerdefall relevante Thema ergeben.
Gleiches trifft auch auf die hier belangte Behörde zu. Die Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen verlangt explizit einen Isolationszeitraum von 10.000 bzw. 100.000 Jahren. Die belangte Behörde kommt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, daß diese sehr eindeutige Festlegung für sie weder verbindlich, noch sonst wie beachtlich sei. Die bloße Aussage des Geotechnischen Institutes der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, daß das betreffende Gebiet 'vergleichsweise stabil' sei, genügt der Behörde bereits für eine positive Beurteilung des Vorhabens. Damit werden sowohl das Gutachten von Dr. N, als auch die Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen völlig außer Acht gelassen. Damit ist der angefochtene Bescheid nicht nur inhaltlich rechtswidrig, sondern auch unzureichend begründet.
Zur Begründungspflicht von Bescheiden wird grundsätzlich ausgeführt, daß dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen wird (VwSlg NF 1977 A; VfSlg 7017); es wird dies als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH 19.6.1990, Zl 87/08/0272; 23.9.1991, Zl 91/19/0074). Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht von Bescheiden wird als vom Rechtsschutzinteresse und der Überprüfungsmöglichkeit begrenzt betrachtet. Ein Begründungsmangel kann einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG darstellen (VwGH 29.11.1982, Z. 82/12/0079). Das Ausmaß der Begründungspflicht wird vom Rechtsschutzinteresse bestimmt (VwGH 24.4.1996, Z. 93/12/0248).
Die Behörde hat daher in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahmen der Parteien anzuführen. Dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen - etwa warum sie bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt hat - darzulegen (VwSlg NF 606A, VwGH 17.6.1993, Z. 92/06/0228, 10.10.1996, Z. 95/20/0179). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt. Ergibt der Interpretationsvorgang sowie die Beweiswürdigung mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so hat die Behörde eine davon zu wählen und ihre Wahl zu begründen. Die Behörde hat auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen (VwGH 7.7.1980, Z. 977/80). Ein bloßer Verweis auf die Aktenlage genügt ebensowenig, wie ein Hinweis auf einzelnes Aktenmaterial oder eine undifferenzierte Bezugnahme auf Sachverständigengutachten (VwGH 28.9.1982, Z. 82/L/0087; 12.1.1994, Z. 92/13/0272; 8.5.1984, Z. 83/07/0059).
Wenn das Bundesministerium schon zu dem Ergebnis gekommen ist, daß weder die Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen als generelles Gutachten, noch das spezielle Gutachten von Dr. N entscheidungsrelevant sind, so hätte sie dies ausreichend begründen müssen. Der bloße Hinweis, daß die belangte Behörde sich der Meinung des Landeshauptmannes von NÖ anschließt, genügt jedoch in keinem Fall.
Richtigerweise hätte die belangte Behörde aber davon ausgehen müssen, daß vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit der Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen präzise Anforderungen an Untertagedeponien aufgestellt wurden.
Dazu muß angemerkt werden, daß nach § 45 Abs. 2 AVG die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als wahr erwiesen ist oder nicht. Das österreichische Recht begnügt sich nicht mit einem nur hohen Grad der Wahrscheinlichkeit, sondern verlangt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, 1997, 197; VwSlgNF 3627 A/1955; VwGH ZfVB 1990/1060). Dem wird im angefochtenen Bescheid nicht entsprochen. Es liegen ein ausdrücklich negatives Gutachten von Dr. N, sowie die Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen vor, die ebenfalls eine Versagung der Genehmigung verlangt. Demgegenüber erklären zwei weitere Gutachten, daß für bedeutend kürzere Zeiträume eine positive Bewertung abgegeben werden kann.
Da weder die vom Gesetzgeber geforderte ausreichende Begründung, warum der einen Meinung gefolgt wird, vorliegt, und schon gar nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, daß die gegenständliche Untertagedeponie aus geologischer Sicht genehmigungsfähig ist, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Die belangte Behörde hätte bei gesetzeskonformer Beweiswürdigung und -begründung feststellen müssen, daß eine positive Beurteilung der Endlagerung am gegenständlichen Standort nicht abgegeben werden kann, weil aufgrund der geologischen Lage in der Standortgemeinde eine ausreichende Beurteilung des erforderlichen Isolationszeitraumes nicht möglich ist, weil ansonsten eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn durch das Projekt zu befürchten ist."
Es ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur) allgemeine Beurteilungsrichtlinien nur jene Bedeutung haben, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können auch ohne Darlegung der ihnen zu Grunde liegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden. Daraus folgt aber auch, dass im Beschwerdefall eine unmittelbare Anwendung der in Frage stehenden Richtlinie nicht statthaben kann, nämlich in dem Sinne, dass jedenfalls ein Isolationszeitraum von rund 100.000 Jahren "normiert" sei (im Sinne: jedenfalls gegeben sein müsse). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die Erstbehörde mit den hier in Frage stehenden Gutachten und Stellungnahmen in der Begründung des Bescheides hinreichend auseinander gesetzt und dargelegt, warum sie der Ansicht von Dr. N, dass der gegenständliche Standort aus geologischer Sicht nicht geeignet sei, nicht gefolgt ist. Die belangte Behörde hat sich dieser Begründung der Erstbehörde angeschlossen. Die dabei angestellten Erwägungen sind im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung, wonach die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), nicht zu beanstanden. So ist es in diesem Sinne etwa durchaus nachvollziehbar, dass die Bezugspunkte der Präzisionsnivellements an den Beckenflanken gelegen, und somit bestenfalls relativ Bewegungen dazu erkennbar seien, und die in unregelmäßigen Abständen gemessenen Daten nicht auf einen langen Zeitraum hochgerechnet werden könnten. In der Beschwerde wird darauf nicht etwa mit einem entsprechend konkretisierten fachkundigen Vorbringen erwidert.
Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es genügt hiebei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 94/07/0033). Vor diesem Hintergrund vermögen auch die unter dem Gesichtspunkt des § 45 Abs. 2 AVG in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene positive Beurteilung der Endlagerung am gegenständlichen Standort eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Dabei muss aber auch festgehalten werde, dass bei der Abschätzung der Möglichkeit künftiger Schäden durch die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage es nicht zu umgehen ist, dass dabei weit gehend auf Schlüsse aus der Beobachtung vergangener tatsächlicher Geschehnisse auf die relative Häufigkeit des Eintritts und den gleichartigen Verlauf gleichartiger Geschehnisse in der Zukunft zurückgegriffen werden muss; fehlt eine hinreichende Erfahrungsgrundlage hiefür, muss eine Beschränkung auf Schlüsse aus simulierten Verläufen erfolgen.
6. Verkehrstechnisches Sachverständigengutachten
In der Beschwerde heißt es diesbezüglich:
"Als Grundlage für die Erlassung des Bescheides vom 7. September 1998 dient ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten vom Oktober 1992, das sich wiederum auf ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 1992 stützt. Die verkehrstechnischen Grundlagen für die Genehmigung des Untertagebaus sind somit mehr als 8 Jahre alt.
Da insbesonders in der betroffenen Region in den letzten Jahren infolge der Öffnung der Grenzen zum ehemaligen Ostblock ein enormer Zuwachs des motorisierten Individualverkehrs erfolgte, können Befunde und Gutachten, die mehr als 8 Jahre alt sind und aus einer Zeit stammen, da der Anteil des aus den Ostländern stammenden Verkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen bei weitem noch nicht jenes Ausmaß wie heute hatte, keine ausreichende Grundlage für eine behördliche Entscheidung mehr liefern. Dies machten die nunmehrigen BF schon in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend.
Zu den Feststellungen des Amtssachverständigen DI G wurde angemerkt, daß die schon seinerzeit überaus hohe Anzahl von rund
15.900 Fahrzeugen täglich im Standortbereich als Rechtfertigung dafür heranzog, daß die zusätzlichen Schwerfahrzeuge, die durch den Betrieb der Untertagedeponie zusätzlich anfallen werden, unbeachtlich sei. Die BF vertraten dem gegenüber die Ansicht, daß die betroffene Region schon eine derartig hohe Verkehrsfrequenz aufweist, daß jeder zusätzlich angezogene Verkehr eine unzumutbare Belästigung und Gefährdung der betroffenen Bewohner darstellt. Zur Frage der Erhöhung des Unfallrisikos, insbesondere durch den Transport gefährlicher Güter, wertete die erstinstanzliche Behörde die Tatsache, daß allenfalls schon jetzt entsprechende Fahrverbote erlassen werden müßten, als hinreichende Begründung, um auf diese Problematik nicht weiter eingehen zu müssen. Die BF brachten dazu vor, daß geprüft werden muß, ob und in welcher Form die Zulieferung gefährlicher Abfälle möglich ist, ohne daß die in der Umgebung ansässige Bevölkerung, die Umwelt der Region und die örtliche Wirtschaft dadurch geschädigt oder in einem erhöhten Ausmaß gefährdet werde.
Dazu führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im nunmehr bekämpften Bescheid aus, daß der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Betriebsanlagenrechts sei. Ferner begründet § 74 Abs. 2 Z 4 GewO (Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs) keine subjektiv öffentlichen Interessen des Nachbarn. Auf das diesbezügliche Vorbringen wollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit daher nicht eingehen.
Diese Ansicht ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Wie dargestellt, machten die BF unter dem Berufungspunkt der verkehrstechnischen Sachverständigengutachten primär die Frage der Gefährdung ihrer Gesundheit durch Transporte mit gefährlichen Gütern geltend. Dies stellt sehr wohl ein subjektives Recht der Nachbarn dar und ist nicht bloß ein öffentliches Interesse, das nur amtswegig zu prüfen ist. Schon aus diesem Grunde ist die Nichtbehandlung der diesbezüglichen Einwendungen inhaltlich rechtswidrig.
Darüber hinaus ist zu beachten, daß der Betriebsanlage nicht nur Lärm zuzurechnen ist, der durch Verkehrsvorgänge im eigenen Bereich der Anlage entsteht, sondern auch der Lärm, der durch das wesentlich zum Betriebsgeschehen gehörende Zufahren zur Betriebsanlage und das Wegfahren von dieser im engeren örtlichen Bereich, auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche, durch betriebseigene Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Erfüllungsgehilfen verursacht wird (VwGH 10.10.1979, SlgNR 9943 A). Die verfahrensgegenständliche Anlage wird zu einer starken Frequenz an Zu- und Abfahrten und in weiterer Folge zu einer Erhöhung der ohnehin kaum mehr zumutbaren Lärmbelastung der AnrainerInnen durch den Verkehr führen. Diese zusätzlichen Lärmimmissionen gehen über das ortsübliche Ausmaß hinaus, weshalb sie nicht genehmigungsfähig sind. Auch dies wurde von der belangten Behörde außer acht gelassen. Auch in diesem Punkt ist der bekämpfte Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig."
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 den Nachbarn keine Stellung einräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektivenöffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 obliegt vielmehr der Behörde von Amts wegen (vgl. u.v. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/04/0181).
Weiters ist - hinsichtlich des Beschwerdevorbringens über das Anfahren der Betriebsanlage - darauf hinzuweisen, dass seit der Neufassung des § 77 Abs. 3 GewO 1973 (nunmehr GewO 1994) durch die Gewerberechtsnovelle 1988 das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage für eine Zurechnung zur Betriebsanlage selbst dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn es sich um das Zufahren von einer öffentlichen Straße zur Betriebsanlage handelt (vgl. nochmals das vorgenannte hg. Erkenntnis). Die in der Beschwerde zitierte hg. Rechtsprechung ist insofern überholt, als sie sich auf eine frühere Rechtslage bezog.
Sofern in der Beschwerde darauf Bezug genommen wird, die Frage der Gesundheitsgefährdung betreffe den Transport mit gefährlichen Gütern und dies stelle sehr wohl ein subjektives Recht der Nachbarn dar, so ändert dies nichts daran, dass das Fahren von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/04/0071).
7. Gefährdung durch Munitionsstollen
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es dazu:
"Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Sprengtechnik in der mündlichen Verhandlung am 20./21. Oktober 1992 sei der vorhandene Munitionsbunker vor Beginn des Betriebes zu orten. Um bei den Sprengarbeiten Zwischenfälle bzw. Gefährdungen von Personen zu vermeiden, sei es von Vorteil, den Munitionsbunker freizulegen und fachgerecht zu räumen. Sollte dies nicht möglich sein, müsste nach Feststellung der Lage des Bunkers ein Sicherheitsbereich rund um das Lager von einem Sachverständigen festgelegt werden, sodass bei Sprengarbeiten ein Zünden der Munition im Lager ausgeschlossen werden könne.
Der Amtssachverständige für Geologie hat hiezu in einer Besprechung vom 5. Mai 1998 in Anwesenheit des genannten Amtssachverständigen für Sprengtechnik ausgeführt, dass der Stoß (die Steinbruchwand) im Bereich der Tagesanlagen Süd (Gst.Nr. 315, KG B) über dessen gesamte Länge freizulegen und das freigelegte Hangmaterial abzuführen sei. Vorhandene alte Einbauten (Munitionsdepots, Lager etc.) seien zu räumen und eventuelle Hohlräume seien abzumauern. Anschließend sei die Steinbruchwand dauerhaft zu sichern. Nach Freilegung der Wand vor Beginn der Sicherungsmaßnahmen sei die Wand durch die Sachverständigen für Geologie und Bergbautechnik und das Aufsichtsorgan zu besichtigen. Erst nach Freigabe könnten weiter bauliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Mit der Untersuchung der freigelegten Steinbruchwand könne nach menschlichem Ermessen mit garantierter Sicherheit nachgewiesen werden, dass ein alter Stollen gefunden wird oder bereits im früheren Steinbruchbetrieb im Zuge des Abbaues verschwunden sei.
Weiters führte der geologische Amtssachverständige aus, dass, sollten beim weiteren Vortrieb des Hauptförderstollens ausgehend vom derzeit bereits bestehenden Untersuchungsstollen beim Niederbringen der Schussbohrlöcher Hohlräume (alte Stollen bzw. Kavernen) angebohrt werden, die Hohlräume vor Zündung der Sprengung durch ein entsprechend großes Bohrloch von mindestens 100 mm Durchmesser zu untersuchen seien. Die Erstbehörde hat in Punkt F8 und F9 des Spruches des bekämpften Bescheides die vom Amtssachverständigen für Geologie vorgeschlagenen Maßnahmen zur Ortung eines allenfalls vorhandenen Munitionsstollens und dessen fachgerechter Räumung vorgeschrieben. Ein Widerspruch mit der o. a. Forderung des Amtssachverständigen für Sprengtechnik ist darin nicht ersichtlich, vielmehr wird im Vorschlag des Amtssachverständigen für Geologie näher ausgeführt, wie die Ortung eines allfälligen Munitionsstollens zu erfolgen hat. Die in Punkt F9 des Bescheides vorgeschlagene Maßnahme stellt eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme dar."
In der Beschwerde heißt es:
"Im Genehmigungsverfahren stellte sich heraus, dass ein im zweiten Weltkrieg eingerichteter Munitionsstollen im Bereich der geplanten Deponie noch vorhanden ist (siehe die Zeitzeugenaussage auf Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides) und nicht vollständig gesprengt wurde. Die BF machten geltend, dass es verabsäumt wurde, die erforderlichen Auflagen festzuschreiben, obwohl vom Amtssachverständigen für Sprengtechnik, DI P, ausdrücklich gefordert wurde, dass der Munitionsstollen vor Beginn des Betriebes geortet und der betreffende Stollen freigelegt und fachgerecht geräumt werden muss: 'Der vorhandene Munitionsbunker bzw. -stollen, welcher noch aus dem 2. Weltkrieg besteht, muss vor Beginn des Betriebes geortet werde. Um bei den Sprengarbeiten Zwischenfälle bzw. Gefährdungen von Personen zu vermeiden, wäre es von Vorteil, den Munitionsbunker freizulegen und fachgerecht zu räumen' (Seite 44 des Genehmigungsbescheides).
Die unter F9 vorgeschriebenen Auflagen reichen bei weitem nicht aus, um die Gefahr, die durch eine Sprengung im Nahbereich dieses Munitionsbunkers entstehen kann, zu beseitigen. Es ist geradezu fahrlässig, von den Betreibern der Deponie lediglich zu verlangen, dass sie im Falle des Anbohrens eines Hohlraumes, den betreffenden Hohlraum bloß durch ein nur 10cm (!) großes Loch zu untersuchen haben. Durch diese Maßnahme allein kann keinesfalls mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob eine Gefährdung durch den Munitionsstollen im konkreten Fall besteht oder nicht. Diese Auflage ist daher völlig ungeeignet, eine Gefährdung der betroffenen Bevölkerung durch den Betrieb der Deponie im Zusammenhang mit den Munitionsstollen auszuschließen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt zu diesem Vorbringen lediglich, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie, die im übrigen die Ansicht der BF stützen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet wurde.
Diese Ausführung ist unzutreffend, weil sich das Vorbringen der BF explizit auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Sprengtechnik, DI P, stützt, dieser fordert, dass noch vor Baubeginn der Munitionsstollen geortet und geräumt werden muss.
Lediglich in Ergänzung dazu wurde vorgebracht, dass diese Forderung mit der Vorschreibung die Auflage F9 nicht ausreichend gewährleistet wird. Auch ohne ein Gutachten muss für die Montanbehörde beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ersichtlich sein, dass ein 10 cm großes Loch in einem Hohlraum nicht ausreicht, um festzustellen, ob sich in diesem ein Munitionsstollen befindet. Die vorgeschriebene Auflage F9 ist daher unzureichend, das diesbezügliche Vorhaben mangelhaft und der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig."
Auch dazu genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof nur die Schlüssigkeit der Erwägungen der Beweiswürdigung zu prüfen hat (vgl. nochmals das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Dass die Erwägungen der Behörde unschlüssig wären, vermag die Beschwerde nicht darzutun. So weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, dass es angesichts moderner Mittel der Technik (z.B. Kameraabfahrungen) kein Problem darstelle, Ausmaß und Inhalt eines Hohlraumes durch ein lediglich 10 cm großes Loch festzustellen.
8. Lärmemissionen der Anlage
Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid lauten:
"Zum Vorbringen, dass im Verfahren Angaben über die Geräuschentwicklung der verwendeten Geräte gefehlt hätten, sodass der Sachverständige für Lärmschutz gezwungen gewesen sei, seine Berechnungen auf Werte von angeblich vergleichbaren Geräten und Anlagen zu stützen und dass auch der Sachverständige für Umwelthygiene auf diese Werte aufbaue, sodass auch dessen Gutachten mangelhaft sei, ist auszuführen:
Der Sachverständige ist bei seinen Schätzungen der Abewerteten Schallpegelspitzen von Baugeräten und Fahrzeugen, die mit den in den Einreichunterlagen angeführten vergleichbar sind, davon ausgegangen, dass Radlader mit Dieselmotor je nach Leistung und Schallschutzausrüstung 105 bis 120 dB, Muldenkipper (Dumper) mit Dieselmotorantrieb 100 bis 115 dB und Straßen-LKW im üblichen Betrieb 95 bis 105 dB aufweisen. Hinsichtlich der Schallemissionen der Lüftungsanlagen hat der Sachverständige die Emissionsgrenzwerte auf Grund der Immissionsberechnung vorgegeben.
Auf Grund der vom Sachverständigen in der Folge angestellten Berechnungen betreffend die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen kommt dieser sodann zum Ergebnis, dass aus lärmtechnischer Sicht dann gegen das Vorhaben keine Bedenken bestehen, wenn die für die Bewetterung vorgesehenen mechanischen Lüftungsanlagen schalltechnisch so ausgeführt sind, dass jeweils bei Vollbetrieb der an der Ansaug- oder Ausblasöffnung ins Freie abgestrahlten Abewertete Schallleistungspegel den Wert von 95 dB nicht überschreitet. Für Anlagen, die nur bei Tagzeit betrieben werden, darf ein Wert von max. 100 dB erreicht werden. Bei den im Freien zum Einsatz gelangenden Fahrzeugen darf der A-bewertete Schallleistungspegel max. 100 dB betragen. In allen Fällen ist der Behörde ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen vorzulegen.
Diesen Forderungen des lärmtechnischen Sachverständigen hat die Erstbehörde durch die Bedingungen in F12 und F13 Rechnung getragen, wobei Punkt F12 von der Berufungsbehörde insofern zu berichtigen war, als der Ausdruck '10 dB' auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist und es richtig '100 dB' heißen muss.
Das gg. Vorbringen ist aus den obigen Gründen nicht berechtigt."
Von den beschwerdeführenden Parteien wird vorgebracht:
"Die Feststellung der von der Anlage ausgehenden
Lärmemissionen ist mangelhaft. Da im Verfahren konkrete Angaben
über die Geräuschentwicklung der verwendeten Geräte fehlen, war
der Amtssachverständige für Lärmschutz gezwungen, seine
Berechnungen auf Werte von angeblich vergleichbaren Geräten und
Anlagen zu stützen: 'Da im gegenständlichen Fall konkrete
Angaben über die Geräuschentwicklung der verwendeten Geräte
(Schallemission) fehlen, wurden für die zur Einhaltung später
angegebenen zumutbaren Immissionen in der Nachbarschaft
einzuhaltende Grenzwerte für die Schallemission der Anlage
errechnet' (Seite 57) ... 'Wie bereits ausgeführt liegen im
Projekt keine näheren Angaben über die Schallemission der
verwendeten Geräte vor. Nachstehend werden daher
Erfahrungswerte für die Schallemission
vergleichbarer Baugeräte ... angeführt ... Hinsichtlich der
Schallemission der Lüftungsanlagen liegen ebenfalls keine
näheren Angaben vor. Für diese werden ... Emissionsgrenzwerte
aufgrund der Immissionsberechnung vorgegeben' (Seite 60).
Es kann nicht angehen, daß aufgrund der Tatsache, daß von der Konsenswerberin keine konkreten Angaben dazu gemacht wurden, bloße Schätzungen der zu erwartenden Lärmbelastung angestellt werden. Die Behörde hätte der Konsenswerberin vielmehr die Verbesserung der Einreichunterlagen auftragen müssen. Da auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene auf diese Werte aufbaut (Seite 89 des Bescheides), ist auch dieses mangelhaft.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt zu diesem Vorbringen lediglich den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen für Umwelthygiene wieder. Ein Eingehen auf den Vorwurf, daß die zu erwartende Lärmbelastung nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde, erfolgt jedoch nicht. Es wird daher abermals vorgebracht, daß mangels von der Konsenswerberin vorgelegter Angaben nicht bloße Schätzungen der Lärmemissionen angestellt werden dürfen. Die Behörde hätte der Konsenswerberin vielmehr die Vorlage konkreter Unteralgen auftragen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, ist das diesbezügliche Verfahren mangelhaft. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, da bei einer ordnungsgemäßen Durchführung die Behörde zum Ergebnis hätte kommen müssen, daß die zu erwartenden Lärmemissionen der Anlage nicht genehmigungsfähig sind. Der bekämpfte Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig."
Auch hier unterlässt es die Beschwerde die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. So wird nicht einmal ansatzweise - geschweige denn in konkretisierter Form - ein Vorbringen erstattet, die Vergleichbarkeit der für die Schätzung herangezogenen Geräte sei nicht gegeben. Auch wird etwa die im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen erfolgte Auflagenvorschreibung übergangen.
9. Seismologisches Gutachten
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:
"Soweit auch in diesem Punkt ein Isolationszeitraum von 100.000 Jahren gefordert wird, wird auf die obigen Ausführungen zu den Berufungsvorbringen betreffend das geologische Gutachten hingewiesen. Zur Forderung nach einem Nachweis, dass die Erdbebensicherheit (der Untertagedeponie) auch bei größeren Bebenstärken (als bei der im Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 13. August 1992 ausgegangenen Stärke von 1o = 7 nach Mercalli-Sieberg gegeben ist, ist darauf hinzuweisen, daß der bisher maximal im Raum W/B aufgetretene Wert nach dem vorangeführten Gutachten bei 5,5 nach Mercalli-Sieberg liegt. Bei dem Wert, von dem bei der Berechnung der Erdbebensicherheit ausgegangen wurde, handelt es sich daher bereits um einen korrigierten, maximal zu erwartenden Wert im Bereich der geplanten Untertagedeponie. Die Berufungsbehörde folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, dass im gg. Bereich mit keinem größeren Wert als 1o = 7 nach Mercalli-Sieberg zu rechnen ist und daß die geplante Deponie für Beben dieser Stärke als sicher anzusehen ist. Die Berufungsbehörde sieht daher keine Veranlassung zur Einholung des geforderten zusätzlichen Gutachtens."
Die beschwerdeführenden Parteien machen geltend:
"Das Gutachten der Zentralstelle für Meteorologie und Geodynamik führt aus, daß das betroffene Gebiet zu den seismisch aktivsten Österreichs gehört und dass es in der Störungszone mehrmals schon Beben von 1o = 7 gekommen ist (Seite 30 des erstinstanzlichen Bescheides). Dennoch geht das Gutachten in all seinen Berechnungen davon aus, dass mit dem Beben in der Größenordnung von mehr als 7,0 nach Mercalli-Sieberg nicht zu rechnen ist.
Die BF haben in ihrer Berufung darauf hingewiesen, daß die Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich einen Isolationszeitraum von rund 100.000 Jahren verlangt. Es ist daher unzureichend, die Frage einer möglichen Gefährdung der Untertagedeponie durch Beben auf Erfahrungswerte aus einem, im Vergleich zur zeitlichen Erstreckung der geplanten Endlagerung, sehr kurzen Stichprobenzeitraum zu stützen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bebenintensität zunehmen wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vertritt dem gegenüber die Ansicht im angefochtenen Bescheid, dass ein Isolationszeitraum von 100.000 Jahren keinesfalls gefordert sei. Es wurde darauf verwiesen, daß das Gutachten der Zentralstelle für Meteorologie und Geodynamik ergeben hätte, daß der bisher maximal im Raum W/B aufgetretene Wert nach dem Gutachten bei 5,5 nach Mercalli-Sieberg lag. Das Bundesministerium sah daher keine Veranlassung zur Einholung der beantragten zusätzlichen Gutachten.
In diesem Zusammenhang erlauben sich die BF darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit am 21. August 2000 erlassen wurde. Rund 1 1/2 Monate zuvor erschütterte ein Erdbeben den Bereich, in dem die Untertagedeponie für gefährliche Abfälle errichtet werden sollte. Das Beben vom 11. Juli 2000 erreichte eine Stärke von 7,0 nach Mercalli-Sieberg und überschritt damit den laut Gutachten bislang maximal aufgetretenen Wert deutlich. Schon aus diesem Grunde hätte die Berufungsbehörde amtswegig weitere Ermittlungen zur Frage der seismologischen Sicherheit der beantragten Anlage einholen müssen. Das Erdbeben vom Juli dieses Jahres hat die Richtigkeit der Ausführungen der BF nachdrücklich unterstrichen. Die Missachtung der gestellten Beweisanträge stellt daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der bekämpfte Bescheid ist daher auch in diesem Punkt inhaltlich rechtswidrig."
Auch zu diesen Beschwerdeausführungen hat das oben zu
5. Geologisches Sachverständigengutachten Gesagte zu gelten. Im Übrigen ist auf das - entsprechend belegte - Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zu verweisen, dass sich das Epizentrum des in Rede stehenden Bebens - laut "Erdbebenmeldung-Österreich" der Zentralanstalt für Meteorologie - in Ebreichsdorf (dieses liegt ca. 50 km Luftlinie von der geplanten Untertagedeponie entfernt) - befand und eine Stärke von 6 Grad auf der 12-stufigen europäischen makroseismischen Skala (diese entspricht der Mercalli-Sieberg-Skala) aufwies. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdebehauptung, dass das Beben vom 11. Juli 2000 im Bereich der geplanten Deponie eine Stärke von 7,0 nach Mercalli-Sieberg überschritten habe, einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen.
10. Unvereinbarkeit des Projektes mit Natura 2000
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zu diesem Punkt ausgeführt:
"Die Vorbringen zu diesen Themenbereichen betreffen ausschließlich öffentliche Interessen und keine Gefährdung subjektiv öffentlicher Interessen der Berufungswerber. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Landeshauptmann ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt hat. In diesem wird u.a. ausgeführt, dass es Projekte zur Errichtung eines Naturschutzgebietes gäbe. Das betroffene Gebiet würde jedoch etwas weiter im Süden bzw. Südwesten im Bereich des Hindlerberges sowie der Riede Sonnenbergen und Unterschilling liegen. 'Aus heutiger Sicht' könne daher die Stellungnahme vom 31. Juli 1991 (Anmerkung:
in dieser war u.a. ausgeführt worden, dass Entlüftungsschächte im Bereich des projektierten Naturschutzgebietes zu liegen kämen, sodass selbst durch Vorschreibungen negative Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten) nicht aufrecht erhalten werden, weil weder Entlüftungsstollen (gemeint offensichtlich: im geplanten Naturschutzgebiet) vorgesehen seien, noch vom Projekt direkt Bereiche berührt würden, die hohen Naturschutzwert hätten.
Betreffend das gemäß § 17 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung hat der Landeshauptmann in der Begründung des Bescheides unter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft und des forstfachlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Entsorgungssicherheit für gefährliche Abfälle im Inland ein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 darstelle. Da das gg. Projekt - derzeit als einziges in Österreich - die Entsorgungssicherheit für gewisse gefährliche Abfallarten, für die es derzeit keine Möglichkeit zur Entsorgung im Inland gebe, sicherstellen soll, und eine Gefährdung der verbleibenden Waldkultur nicht zu erwarten sei, überwiege das öffentliche Interesse der Untertagedeponie gegenüber der Erhaltung dieser Fläche als Wald.
Die Berufungsbehörde schließt sich dieser Ansicht des Landeshauptmannes an. Hinzuzufügen ist, dass auf Grund europarechtlicher Vorgaben § 17 Abs. 1 AWG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000 u.a. dahingehend geändert wurde, dass gefährliche Abfälle nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle abgelagert werden dürfen. Das öffentliche Interesse an der gg. Untertagedeponie wird durch diese Neuregelung nach Ansicht der Berufungsbehörde noch gesteigert."
Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen haben folgenden Wortlaut:
"Von den BF wurde wiederholt vorgebracht, daß im Zusammenhang mit der Errichtung der Untertagedeponie Waldflächen im Ausmaß von 6 ha gerodet werden sollen. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Gesamtfläche der Hundsheimer-Berge - ausgenommen das Areal des Steinbruches - als Natura 2000 Projekt der Kommission nominiert wurde. Ein aktives Steinbruchgelände verträgt sich mit dem Schutzgedanken des Natura 2000 Projektes aber nicht. Hinzukommt, daß durch die Rodung verschiedene Trockengrasrestareale schwer gestört oder vernichtet würden. Gerade diese Restflächen sind aber aus Sicht der Botanik und Zoologie überaus bemerkenswerte Refugien einer seltenen Fauna und Flora. Im besonderen ist aber darauf hinzuweisen, daß im östlichen Waldbereich der K-Warte zwischen dem sogenannten 'Alten Haus' und der W-Straße (also im vorgesehenen Rodungsbereich) verschiedene kleine Lichtungen existieren, auf denen sehr seltene Orchideen entdeckt wurden, die für die Flora der Hundsheimer-Berge neu sind. Diese Standorte dürfen nach Auskunft von Botanikern der Universität Wien keinesfalls gefährdet oder zerstört werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärte dazu, daß dieses Vorbringen keine subjektiven Interessen betreffen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß ein naturschutzfachliches Gutachten vom 31. Juli 1991 eingeholt werde, wonach 'aus damaliger Sicht' (!) keine Stellungnahme abgegeben werden könnte. Das Ministerium schließt sich der Ansicht des Landeshauptmannes an, daß überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 4 Forstgesetz bestünden.
Dazu wird bemerkt, daß es sich beim gegenständlichen Areal um ein nach Art. 4 der FFH-RL an die Kommission genanntes Gebiet handelt. Das heißt, daß das Land Niederösterreich und die Republik Österreich den Bereich um die Hundsheimer-Berge der Kommission als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen haben. Die endgültige Festlegung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung hätte bis Juni 1998 erfolgen sollen. Dies ist bislang jedoch nicht erfolgt. Da das Schutzregime des Art. 6 der FFH-RL erst mit dem förmlichen Beschluß der Kommission bzw. des Habitatsausschusses auf die Gebiete anwendbar ist, kommt eine unmittelbare Anwendung des Art. 6 FFH-RL auf das betroffene Gebiet nicht in Frage. Schutzpflichten der Mitgliedsstaaten zugunsten potentieller Schutzgebiete ergeben sich jedoch aus der Loyalitäts- und Treueklausel des Art. 10 EGV. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung unterlassen die Mitgliedsstaaten alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des EGV gefährden können, wobei sich diese Verpflichtung entgegen dem Wortlaut auch auf Ziele, die in Richtlinien festgelegt sind, bezieht (EuGH, Urteil vom 18.12.1997, Rs C-219/96 ). Die Mitgliedsstaaten haben sich jedweder Maßnahme zu enthalten, die geeignet sind, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu beeinträchtigen und das mit ihr beabsichtigte Ziel ernstlich in Frage zu stellen. Für potentielle FFH-Gebiete, die Aufnahme in die nationalen Gebietslisten gefunden haben und denen damit von den Mitgliedsstaaten selbst eine hohe ökologische Bedeutung attestiert wurde, ist daraus zumindestens ein Verschlechterungsverbot abzuleiten (Gellermann, Natura 2000 - Europäischer Habitatsschutz und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland - Berlin 1998 Seite 95). Bis zur endgültigen Festlegung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung dürfen zwischenzeitige Eingriffe die Gebietsqualität der normierten Flächen nicht derart beeinträchtigen, daß danach auch von ihrer Aufnahme in die Gemeinschaftsliste abzusehen ist (vgl. dt. BVerwG, Beschluß vom 21.1.1998 - 4 Vr 3/97 (4 A 9/97), NuR 1998, 267). Die Mitgliedsstaaten haben sicherzustellen, daß das Ziel der FFH-Richtlinie nicht unterlaufen wird, sodaß einstweilige Sicherstellungen der genannten Gebiete vorzunehmen sind (Iven, NuR 1996, 376).
Aufgrund des integrierten Ansatzes der unmittelbar anwendbaren IPPC-Richtlinie sowie der unmittelbaren Wirkung des Art. 10 EGV hätten diese Aspekte auch im Verfahren nach § 29 AWG Berücksichtigung finden müssen. Gemeinschaftsrechtlich ist daher die Versagung der Genehmigung der Untertagedeponie W/B geboten, da sie mit den Zielen der FFH-RL unvereinbar ist.
Der vorliegende Bescheid verstößt daher gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen der FFH-RL sowie der Vogelschutzrichtlinie.
Die BF richten daher an den VwGH die
Anregung,
dem EuGH gemäß Art. 234 EGV die Frage der Vorabentscheidung vorzulegen, ob hinsichtlich jener Gebiete, die nach Art. 4 der FFH-RL der Kommission genannt wurden, bereits vor Beschluß der Liste von Gebieten mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung Schutzpflichten der Mitgliedsstaaten, insbesondere aufgrund Art. 10 EGV bestehen."
Die Auffassung der belangten Behörde, dass dieser Themenbereich ausschließlich öffentliche Interessen und keine Gefährdung subjektiv-öffentlicher Interessen der Berufungswerber betrifft, steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, wonach dieser im Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, ausgesprochen hat, dass die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9 und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründen.
Davon abgesehen ist auf Folgendes zu verweisen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob so genannten "potenziellen-FFH-Gebieten" der Schutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 oder "Vorwirkungen" dieses Schutzes dahin zukommen, dass die in einem Genehmigungsverfahren angerufene Verwaltungsbehörde auch ohne formelle Ausweisung eines Schutzgebietes zur Untersagung der Ausführung eines Vorhabens verpflichtet wäre (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, und die dortigen Hinweise auf Lehre und Judikatur). Die belangte Behörde hat sich nämlich (hilfsweise) auch darauf gestützt, dass das betroffene Gebiet etwas weiter im Süden bzw. Südwesten des projektierten Naturschutzgebietes liege, wobei "aus heutiger Sicht" - diese Formulierung bezieht sich offenkundig auf die (gegenüber der früheren vom 31. Juli 1991) neuerliche naturschutzfachliche Begutachtung - keine Bedenken bestünden, weil weder Entlüftungsstollen (im geplanten Naturschutzgebiet) vorgesehen seien, noch vom Projekt Bereiche direkt berührt würden, die hohen Naturschutzwert hätten. Diesen sachverständigen Darlegungen sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene (etwa durch ein Gutachten eines (privaten) naturschutzfachlichen Sachverständigen) entgegen getreten.
Insofern ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen (nachprüfenden) Kontrolle nicht zu sehen, dass das Schutzregime der Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie und Art. 6 FFH-Richtlinie überhaupt auf das gegenständliche Projekt anzuwenden ist. Damit war aber auch die Anregung in der Beschwerde auf Vorlage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EGV nicht aufzugreifen.
Die Beschwerde war somit (wie im Spruch bezeichnet) als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zunächst den geltend gemachten Aufwandersatz für das Provisorialverfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG; hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei und gibt es im Provisorialverfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat. Weiters war das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand
abzuweisen (nach § 36 Abs. 4 VwGG ist die Gegenschrift nur in doppelter Ausfertigung zu überreichen).
Wien, am 19. November 2003
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