VwGH 97/09/0205

VwGH97/09/02059.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Express Baugesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien V, Pilgramgasse 22, gegen den Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. Juni 1997, Zl. LGSW/Abt. 10/6702B/147.8527, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1997 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die ausländische Arbeitskraft "FURUNDZIJA Kruno, geb: 11.6.1979,StA:Cro" gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 646/1996, für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262 246) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag Ende April 1997 bereits 265.348 Ausländer anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft bisher weder auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen wäre, noch daß diese einen Arbeitslosengeldanspruch habe, oder daß für diese eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Auf die beantragte ausländische Arbeitskraft würden auch nicht die Voraussetzungen für eine Überziehung der Bundeshöchstzahl nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BGBl. Nr. 278/1995) zutreffen. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie bringt dazu im wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte ihrer Berufung "nach der Aktenlage Folge geben müssen". Es gehe nicht an, daß sie nach dem erfolgreichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nun neuerlich "mit der selben Begründung abgewiesen wurde". Die belangte Behörde hätte bei einer am Gleichheitssatz verpflichteten Gesetzesauslegung zu dem Schluß kommen müssen, daß "auch die neuerliche Verordnung, wonach die Bundeshöchstzahl bereits überschritten ist, für diesen Fall nicht relevant anwendbar ist". Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, die Bescheidbegründung sei in wesentlichen Punkten vom behördlichen Vorhalt vom 14. Mai 1997 abgewichen. Auf § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 278/1995 und auf § 4 Abs. 7 AuslBG im Zusammenhang mit dem Status "arbeitslos" habe sich die belangte Behörde in ihrem Vorhalt vom 14. Mai 1997 nicht gestützt. Dadurch sei ihr Recht auf Gehör verletzt und sie gehindert worden, dazu konkret Stellung zu nehmen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (iVm § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl. Nr. 646/1996 und BGBl. Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1997, Zl. 97/09/0067 (früher 95/09/0333), wurde der die beschwerdeführende Partei betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1995 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil für den im genannten Bescheid herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG die gesetzwidrige Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 (BGBl. Nr. 944/1994 idF BGBl. Nr. 163/1995) maßgebend war.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ergibt sich aus der vorgelegten Ausfertigung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 5. Juni 1997 eindeutig, daß die belangte Behörde nicht die (im früheren Beschwerdeverfahren relevante) Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995, sondern die Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1997 (BGBl. Nr. 646/1996) angewendet hat. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe "mit der selben Begründung" abgewiesen, trifft demnach ebensowenig zu, wie in der Beschwerde auch nicht nachvollziehbar dargelegt wird, welcher Sachverhalt vorgelegen sei, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebende Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1997 ihrer Entscheidung nicht hätte zugrundelegen dürfen.

Der festgestellte Sachverhalt, der zu der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde führte, daß der Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorliege und die Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 der Bundeshöchtszahlenüberziehungsverordnung nicht erfüllt seien, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde auch kein Sachverhalt dargetan, der geeignet wäre, die von der belangten Behörde festgestellte Überschreitung der Bundeshöchstzahl als unrichtig zu erkennen oder der im BundeshöchtszahlenÜberziehungsverfahren in Betracht kommen hätte können.

Insoweit die beschwerdeführende Partei eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG über die Gewährung des Parteiengehörs rügt, beschränkt sich ihr Vorbringen darauf, diesen Mangel aufzuzeigen. Sie bekämpft aber weder die in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Feststellungen, noch legt sie dar, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Schon aus diesem Grund ist demnach nicht zu erkennen, daß dem behaupteten Verfahrensmangel für das Verfahrensergebnis Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zugekommen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag den angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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