VwGH 2000/03/0211

VwGH2000/03/021115.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des S, 2. der D und 3. der D Flugplatzbetriebsgesellschaft mbH., alle in W, alle vertreten durch Dr. Oliver Felfernig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 16. Mai 2000, Zl. US 9/2000/2-21, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G (mitbeteiligte Partei:

Statutarstadt Wiener Neustadt, vertreten durch den Bürgermeister, 2700 Wr. Neustadt, Hauptplatz 1-3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 1993 Anh1 Z16;
UVPG 1993 Anh1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 1993 Anh1 Z16;
UVPG 1993 Anh1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juli 1998 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 78 Abs. 1 und Abs. 3 LFG die luftfahrtbehördliche Errichtungsbewilligung "für die Verschiebung der bestehenden Piste" - es ist unbestritten, dass es sich hierbei um die Piste 10/28 handelt - "einschließlich Errichtung der zugehörigen Stoppflächen auf dem Motor- und Segelflugfeld Wr. Neustadt/Ost" unter den zu Spruchpunkt II genannten Voraussetzungen erteilt.

Auf Grund des Antrages des Niederösterreichischen Umweltanwaltes vom 4. Oktober 1999 auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. November 1999 festgestellt, dass für die "verkündete Genehmigung der Pistenänderung" der am Flugfeld Wiener Neustadt-Ost bereits bestehenden Piste 10/28 in Form der Verschiebung der Piste um 225 m in Richtung Osten und der Errichtung von Stoppflächen an beiden Enden der Piste eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeits-Prüfungsgesetz nicht durchzuführen sei.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Standortgemeinde Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde (soweit hier gegenständlich, zu Spruchpunkt I) der Berufung der mitbeteiligten Partei insofern Folge gegeben, als mit ihm festgestellt wurde, dass "für das Vorhaben der Pistenänderung mit Stoppflächen auf dem Flugfeld Wiener Neustadt-Ost, für das mit mündlichem Bescheid vom 10. Juli 1998, .... die luftfahrtrechtliche Genehmigung erteilt wurde, eine UVP nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durchzuführen" sei. (Im Übrigen wurden die in der Berufung gestellten Anträge betreffend die Änderung bzw. Erweiterung der Zivilflugplatzbewilligung von Sichtflugbetrieb bei Tag auf Nacht-Sichtflugbetrieb bzw. die Errichtung einer Flugsicherungsanlage auf einem nähere bezeichneten Grundstück als unzulässig zurückgewiesen.) Als Rechtsgrundlagen wurden insbesondere genannt:

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, 40 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 16 UVP-G, BGBl. Nr. 679/1993 idF. BGBl. Nr. 73/1996; §§ 10 Abs. 1 und 12 USG, BGBl. Nr. 698/1993; §§ 64 und 65 LFG, BGBl. Nr. 253/1957, und §§ 1, 13 und 21 Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972).

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall eine Erweiterung einer Piste, nämlich eine Veränderung der Situierung über die bisherigen räumlichen Grenzen der Piste hinaus, vorliege, wobei die Neuerrichtung bzw. Verlegung der Stoppflächen irrelevant sei, weil Stoppflächen nicht "Piste" seien. Die Änderung der Situierung einer Piste könne erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und sei deshalb in den Begriff der Erweiterung einzubeziehen. Ob erhebliche Auswirkungen gegeben seien, sei in dem über das Vorhaben durchzuführenden UVP-Verfahren zu prüfen. Diese Rechtslage entspreche auch der Richtlinie 85/337/EWG über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die durch das UVP-G in Österreich umgesetzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 (UVP-G), sind Vorhaben, mit denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. alle nach den Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsverfahrens von der Behörde (§ 39 Abs. 1) in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Gemäß Anhang 1 Z 16 zum UVP-G zählt der Neubau von Flughäfen und Flugfeldern, ausgenommen Hubschrauberlandeplätze im öffentlichen Interesse, sowie die Neuerrichtung oder Erweiterung von Pisten, ausgenommen die Neuerrichtung oder Erweiterung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zu den UVP-pflichtigen Anlagen.

Gemäß § 3 Abs. 6 leg. cit. hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellungen kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. haben der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. sind das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 6, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß § 21 von der Landesregierung durchzuführen.

Gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung für das konzentrierte Genehmigungsverfahren vom Antrag gemäß § 5 Abs. 1 bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß § 22 und umfasst auch die Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden im Genehmigungsverfahren auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall bei der Einreichung von Anträgen auf Genehmigung die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach

Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hegte zunächst Bedenken gegen die Berufungslegitimation der mitbeteiligten Partei und forderte deshalb die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 wie folgt zur Stellungnahme auf:

"Aus den (oben) dargestellten Rechtsvorschriften kann entnommen werden, dass zwischen dem Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit und jenem zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (konzentriertes Genehmigungsverfahren) zu unterscheiden ist. Zur Klärung der Frage ob ein konkretes Vorhaben ein solches im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G ist, besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Feststellungsverfahrens über Antrag der im § 3 Abs. 6 UVP-G genannten Personen; auch die amtswegige Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens ist möglich. Der Standortgemeinde kommt kein Antragsrecht zu. Wem im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, Parteistellung zukommt, wird im letzten Satz des § 3 Abs. 6 UVP-G ausdrücklich geregelt.

Anders als die der Standortgemeinde in § 19 Abs. 3 UVP-G im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 gewährte Parteistellung, welche die in dieser Gesetzesstelle genannten Parteien berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben, räumt § 3 Abs. 6 UVP-G für das Verfahren zur Feststellung, ob für das Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, der Standortgemeinde subjektive Rechte und eine Rechtsmittel- und Beschwerdebefugnis nicht ein. Aus der Fassung des § 3 Abs. 6 UVP-G ergibt sich vielmehr, dass der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung bloß einer Formalpartei zukommt. Ihr fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie (mit Rechtsmittel) geltend machen könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239).

Eine Ermächtigung der Standortgemeinde zur Erhebung von Rechtsmitteln würde sich auch nicht aus der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) ergeben. Denn die genannte Richtlinie sieht in ihrem Art. 6 Abs. 1 lediglich ein Anhörungsrecht von Behörden vor, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten. Eine Vorschrift dahin, dass der Standortgemeinde in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren überhaupt Parteistellung im verfahrensrechtlichen Sinn zukäme oder eingeräumt werden müsste, ist der genannten Richtlinie jedenfalls nicht zu entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0222).

Auch aus der Richtlinie des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (97/11/EG) kann eine Ermächtigung der Standortgemeinde zur Erhebung von Rechtsmitteln nicht entnommen werden

Die mitbeteiligte Partei war somit - nach der vorläufigen Rechtsansicht des Gerichtshofes - zur Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid nicht legitimiert. Die belangte Behörde durfte daher ihre Berufung nicht in sachliche Behandlung nehmen, sondern hätte sie als unzulässig zurückweisen müssen, worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen könnte."

Die beschwerdeführenden Parteien traten mit Schriftsatz vom 25. November 2003 der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei.

Die mitbeteiligte Partei vertrat demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2003 die Auffassung, dass sie zur Erhebung einer Berufung berechtigt gewesen sei. Dies folge aus der Bestimmung des § 3 Abs. 6 UVP-G, womit ihr ausdrücklich Parteistellung zuerkannt sei, und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 95/07/0059), wonach eine Formalpartei berechtigt sei, eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte durch Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen. Bei verfassungskonformer Interpretation des UVP-G und unter Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage (Richtlinien 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 und 97/11/EG vom 3. März 1997) ergebe sich, dass die Standortgemeinde zur Erhebung einer Berufung legitimiert gewesen sei und daher die belangte Behörde zu Recht die Berufung sachlich in Behandlung genommen habe. In gleicher Weise vertrat die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 26. November 2003 die Auffassung, dass die mitbeteiligte Partei berechtigt gewesen sei, ihre subjektiven Rechte im Feststellungsverfahren durchzusetzen und eine Berufung zu erheben und die gesetzlich vorgesehene Parteistellung der Standortgemeinde ohne Berufungsrecht nicht sinnvoll wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hält aus folgenden Erwägungen seine im Beschluss vom 16. Oktober 2003 geäußerte vorläufige Rechtsansicht nicht mehr aufrecht:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur) umfasst die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben. Dies gilt auch für die Legalpartei (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1984, Zlen. 84/10/000052, 0053, und vom 21. September 1995, Slg.Nr. 14.321/A). § 19 Abs. 3 UVP-G räumt zwar im Genehmigungsverfahren den in dieser Gesetzesstelle genannten Parteien zur Wahrnehmung subjektiver Rechte unter anderem auch das Recht ein, Rechtsmittel zu ergreifen, während § 3 Abs. 6 UVP-G Gleiches für das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Standortgemeinde nicht vorsieht. Aus § 19 Abs. 3 UVP-G den Umkehrschluss zu ziehen, den Parteien im Feststellungsverfahren stehe somit keine Berufungslegitimation zu, ist jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr erkennt - nicht zulässig, weil nach dieser Gesetzesstelle ausdrücklich - über die Einräumung einer bloßen Parteistellung hinaus - ein subjektives öffentliches Recht eingeräumt wird, welches im Genehmigungsverfahren einen Rechtsanspruch auf eine inhaltlich bestimmte, den wahrzunehmenden Interessen Rechnung tragende Berufungsentscheidung vermittelt. Demgegenüber erfließt aus der bloßen Parteistellung im Feststellungsverfahren lediglich das Recht auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde, ohne dass sich die Formalpartei auf ein darüber hinausgehendes subjektives Recht berufen könnte (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1969, SlgNr. 7618/A). Die mitbeteiligte Partei war daher zur Erhebung einer Berufung berechtigt, über welche die belangte Behörde eine Sachentscheidung zu fällen hatte.

Die belangte Behörde hob im Kern ihrer Entscheidung - nach Darstellung der anzuwendenden Rechtslage und des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juli 1998 im Wortlaut - als maßgeblich hervor, dass Z 16 des Anhanges 1 zum UVP-G die UVP-Pflicht für den Neubau von Flughäfen und Flugfeldern (mit Einschränkung bei Hubschrauberlandeplätzen) sowie für die Neuerrichtung oder Erweiterung von Pisten (ausgenommen für Zwecke der Militärluftfahrt) normiere. Weder der Tatbestand des Neubaus von Flughäfen noch die Neuerrichtung einer Piste seien hier gegeben. Es sei daher zu prüfen, ob die Erweiterung einer Piste vorliege. Mit dem Begriff der Erweiterung würden nicht alle Änderungen einer Piste erfasst. Die UVP-pflichtigen "Änderungen" bei Flughäfen würden sich somit vom Begriff der "Änderung" in § 3 Abs. 4 UVP-G unterscheiden. Eine Änderung könne auch in einer qualitativen Änderung der bestehenden Flächen bestehen, z.B. einer Verstärkung der Betonbahn einer bestehenden Piste. Erweiterungen hingegen seien nur räumliche Veränderungen. Erweiterung sei daher eine - nicht vollkommen unerhebliche - Veränderung der Situierung der Piste, ein Heraustreten aus ihrer bisherigen räumlichen Begrenzung, und zwar auch dann, wenn keine Mehrflächen gegenüber der alten Piste entstünden, die Gesamtflächen daher nicht verändert würden. Eine solche Erweiterung, nämlich eine Veränderung der Situierung über die bisherigen räumlichen Grenzen der Piste hinaus, liege hier vor: Wenn auch große Teile des bisherigen Pistenbandes weiterhin als Piste gewidmet seien, würde sie doch nach Osten hin aus den bisherigen Grenzen verschoben, sodass ein neues Betonband an die bestehenden Pistenflächen angefügt werden müsse. Die Neuerrichtung bzw. Verlegung der Stoppflächen an beiden Enden der Piste bleibe dabei irrelevant, weil Stoppflächen nicht Piste seien, und nur Pistenerweiterungen einer UVP unterlägen. Eine solche - auf Grund des Wortlautes mögliche, über die engen Grenzen einer Vergrößerung der reinen Flächenbilanz jedoch hinausweisende - Interpretation des Begriffes der Erweiterung gebiete auch § 3 Abs. 1 UVP-G: lasse der Wortlaut eines Tatbestandes im Anhang 1 mehrere Interpretationen zu, so sei jener der Vorzug zu geben, durch die Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, erfasst würden. § 3 Abs. 1 leg. cit. habe nämlich für die Tatbestände des Anhanges 1 interpretationsleitende Bedeutung. Die Änderung der Situierung einer Piste könne ganz erhebliche Auswirkungen auf die Lärm- und Abgassituation in der Umgebung eines Flughafens und daher erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und sei deshalb in den Begriff der Erweiterung einzubeziehen. Ob solche erhebliche Auswirkungen tatsächlich vorhanden seien, sei in dem über das Vorhaben durchzuführenden UVP-Verfahren zu prüfen. Diese Rechtslage entspreche auch der Richtlinie 85/337/EWG über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die durch das UVP-G in Österreich umgesetzt worden seien: Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie räume den Mitgliedstaaten in Bezug auf die UVP-Pflicht von Projekten des Anhanges II der Richtlinie Ermessen ein, das u. a. in Form der Festlegung von Schwellenwerten genutzt werden könne. Dieses Ermessen sei jedoch durch die Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, jene Projekte einer UVP zu unterziehen, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Das gelte nach der Judikatur des EuGH auch für Änderungen derartiger Vorhaben (Hinweis auf die Urteile in den Rechtssachen C-435/97 - Flughafen Bozen, Rz 36, 39, 40 und C-72 - Kraaijeveld, Rz 39, 40, 50).

Die beschwerdeführenden Parteien setzen dem im Wesentlichen entgegen, die belangte Behörde sei selbst davon ausgegangen, dass es sich hier lediglich um die Verschiebung einer - in ihrer Größe unverändert bleibenden - Piste um ca. 200 m handle. Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könne bzw. mit solchen Auswirkungen zu rechnen sei, hätte sie dies durch entsprechende Ermittlungen bzw. Feststellungen untermauern müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Dem angefochtenen Bescheid fehle jeglicher Hinweis dahin, auf Grund welcher Umstände die geringfügige Verschiebung einer seit längerer Zeit bestehenden Piste erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könne. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege nicht nur keine Neuerrichtung, sondern auch keine "Erweiterung von Pisten" im Sinn der Z 16 des Anhanges 1 zum UVP-G vor. Die gegenständliche Piste, die eine Länge von 1067 m aufweise, bleibe in ihrer Größe ( maßgeblich seien Länge und Breite) völlig unverändert; es sei somit ein Vorhaben im Sinn des UVP-G, welches auf Grund seiner Art und Größe oder seines Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt habe, nicht gegeben. Nicht im Anhang 1 angeführte Vorhaben würden aber einer UVP nicht unterliegen. Im Übrigen ergebe sich aus § 3 Abs. 4 leg. cit., dass für die Änderung einer im Anhang 1 genannten bestehenden Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur unter Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 durchzuführen sei, wozu jegliche Feststellungen fehlten. Im Übrigen habe die belangte Behörde verkannt, dass die Richtlinie 97/11/EG mangels innerstaatlicher Umsetzung für Vorhaben, für die ab 14. März 1999 ein Genehmigungsantrag eingebracht worden sei, unmittelbar anzuwenden sei. Nach dieser sei (im Anhang I Z 7 a) eine Umweltverträglichkeitsprüfung beim Bau von Flugplätzen nur dann vorgesehen, wenn diese eine Start- und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr aufwiesen, was bei der gegenständlichen Piste mit 1067 m Länge nicht der Fall sei. Auch das weitere dort aufgestellte Kriterium der Erhöhung von Flugbewegungen komme hier nicht zum Tragen, weil Maßnahmen im Bereich der Piste, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienten, wie im vorliegenden Fall eben die Verlängerung von Stoppflächen, von der UVP-Pflicht ausgenommen seien.

Dieses Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde ist - wie sie auch in ihrer Gegenschrift verdeutlicht - ausschließlich von einer "Verschiebung der - gleich lang bleibenden - Piste" ausgegangen, zumal die östlich und westlich anschließenden Stoppflächen nicht als Piste zu qualifizieren seien. Die belangte Behörde traf unbestritten die Feststellung, dass durch die Neusituierung der Piste (Verschiebung in bestehender Achse nach Osten) und Situierung zusätzlicher Bewegungsflächen weder die Pistengrundlänge noch die tatsächliche Pistenlänge verändert würden; die tatsächliche Pistenlänge von 1067 m bleibe unverändert und reduziere sich durch Anwendung von Höhen- und Temperaturfaktoren auf eine Pistengrundlänge von 899 m. Damit bleibe diese Piste (10/28) auch weiterhin eine Piste der Klasse D. Um diese Baumaßnahmen zu effektuieren, sei es notwendig, am Ostteil der bestehenden Pistenanlage neue Betonflächen zu errichten, welche östlich der bestehenden Anlage Teile der Piste aufnehmen würden, woran sich wieder nach Osten verlängert die östliche Stoppfläche anschließe. Im Bereich der vorher bestehenden westlichen Pistenteile, welche als Piste aufgelassen würden, würden die westlichen Stoppflächen errichtet werden.

Die belangte Behörde ging zutreffend von einer taxativen Aufzählung der UVP-pflichtigen Vorhaben im Anhang 1 zum UVP-G aus (auch die beschwerdeführenden Parteien stehen auf dem Standpunkt, dass andere Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegen) und legte dessen Z 16 ihrer Entscheidung zu Grunde. Danach war zu prüfen, ob das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juli 1998 luftfahrtbehördlich bewilligte Vorhaben als "Erweiterung" der Piste anzusehen ist (eine Neuerrichtung kommt hier nicht in Betracht). Aus den im vorstehenden Absatz dargestellten Feststellungen folgt, dass für das gegenständliche Vorhaben für die Veränderung ("Verschiebung") der Piste - ungeachtet des Umstandes, dass eine flächenmäßige Vergrößerung der Piste nicht eingetreten ist - eine Fläche in der Landschaft herangezogen wurde, die vorher nicht als Piste verwendet worden war, wobei eine Fläche im entsprechenden Ausmaß als Piste aufgelassen wurde. Mit der Inanspruchnahme einer "neuen" Fläche im Sinn einer Neuerschließung eines Teiles der Landschaft als Piste ist jedoch jedenfalls eine "Erweiterung" der Piste im Sinn der Z 16 des Anhanges 1 zum UVP-G gegeben, auch wenn dadurch das Flächenausmaß infolge Auflassung eines entsprechenden Teiles der "alten" Piste nicht vergrößert wird.

Der Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde habe Ermittlungen bzw. Feststellungen darüber unterlassen, ob durch dieses Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, geht ins Leere: Gemäß dem § 3 Abs. 1 UVP-G sind Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G ist für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Daraus folgt, dass alle in Anhang 1 angeführten Vorhaben, auf die sowohl nach § 3 Abs. 1 als auch nach § 3 Abs. 3 leg. cit. verwiesen wird, jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind; die Formel des § 3 Abs. 1 leg. cit., derzufolge die "Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art....mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist ..." hat lediglich programmatische Bedeutung (vgl. Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, S 65 f., Anm. I zu § 3 UVP-G) und nicht die Wirkung, dass die zu erwartenden Auswirkungen bereits im Feststellungsverfahren geprüft werden müssen.

Schließlich ist auch der Einwand der beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG verfehlt, weil er nur dann Erfolg hätte, wenn (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2) der Genehmigungsantrag - und nicht der Feststellungsantrag - erst nach Ablauf des 14. März 1999 eingereicht worden wäre, was hier nicht der Fall war.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war aus dem im § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG genannten Grund Abstand zu nehmen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei, die nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war und der gemäß § 48 Abs. 3 VwGG kein Vorlageaufwand zusteht, war spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2003

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