Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd idF 1990/252;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd idF 1990/252;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juni 1993, Zl. UR-060228/17-1993 Ha/Kl (Auftrag zur Entfernung von Abfall) aufrechterhalten wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Juni 1993 trug der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gemäß § 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) der beschwerdeführenden Partei auf, bis 30. Juni 1993 das kontaminierte Erdreich auf dem Ablagerungsplatz auf den Grundstücken Nr. 2499, 2399/1, 2399/2, 2398, 2397 und 2396, KG G., unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Amtssachverständigen des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Abfallwirtschaft, abzutragen und einer geeigneten Behandlung bzw. Deponierung zuzuführen sowie die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mindestens zwei Wochen vor Beginn dieser Arbeiten zu verständigen, damit ein Amtssachverständiger entsandt werden könne (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, eine Reihe näher bezeichneter, als gefährlicher Abfall bezeichneter Kraftfahrzeuge vom Ablagerungsplatz auf den (im Spruchabschnitt I) angeführten Grundstücken zu entfernen und einem befugten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.
In der Begründung wird ausgeführt, die beschwerdeführende Partei betreibe auf den im Spruch angeführten Grundstücken im Ausmaß von insgesamt 5.600 m2 einen Ablagerungsplatz für die Verschrottung und Verwertung von gebrauchten Fahrzeugen. Der Ablagerungsplatz sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. als "reines Grünland" ausgewiesen. Am 20. April 1993 sei im Beisein von Amtssachverständigen ein Lokalaugenschhein durchgeführt worden. Dabei seien Bodenproben - wahllos verstreut am gesamten Lagerplatz - gezogen worden. Die organileptische Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Hydrologie habe eine mehr oder minder starke Mineralölkontamination ergeben. An einer Stelle im Bereich der Südwestgrenze des Grundstückes Nr. 2399/1 sei sogar Lösungsmittelgeruch im Boden festgestellt worden. Eine Bodenuntersuchung von Dipl.-Ing. Dr. A.B. - erstellt am 6. August 1992 im Auftrag des Landesgerichtes Linz - bestätige ebenfalls, daß der Boden mit Kohlenwasserstoffen kontaminiert sei. Aus diesem Gutachten ergebe sich, daß eine Bodenprobe der Eluatklasse I d, sieben Bodenproben der Eluatklasse IIa, zwei Bodenproben der Eluatklasse II b und zwei Bodenproben der Eluatklasse III b zuzuordnen seien. Auf Grund der verschiedenen Bodenuntersuchungen (6. August 1992, 11. Februar 1993 und 20. April 1993) stehe fest, daß der Untergrund mehr oder weniger kontaminiert sei. Von dieser Verunreinigung könne durch Auswaschungen und Versickern der Niederschlagswässer eine Grundwasserbeeinträchtigung ausgehen.
Weiters sei festgestellt worden, daß es sich bei dem in Spruch angeführten Kraftfahrzeugen um Fahrzeuge handle, die nicht mehr in fahrbereiten Zustand versetzt werden könnten, jedoch gefährliche Inhaltsstoffe - Kraftstoff, Öl, Starterbatterien, Getriebeöl, etc. - beinhalten und daher als Autowracks und somit als gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes zu qualifizieren seien. Insbesondere von jenen Fahrzeugen, bei denen eine Fahrgestell-Nummer bzw. eine genaue Beschreibung des Modells nicht mehr habe angegeben werden können, weil diese Fahrzeuge bereits mittels eine Kranes flachgedrückt worden seien, ohne daß dabei die gefährlichen Inhaltsstoffe entfernt worden seien, gehe ein hohes Gefährdungspotential aus.
Wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Hydrologie hervorgehe, sei davon auszugehen, daß das im Bereich der genannten Grundstücke vorhandene Grundwasser sehr bald in den nördlich unmittelbar an der Ablagerungsstätte vorbeifließenden Sch.-Bach in Form diffuser Quellen austrete, sodaß nicht nur mit einer Verunreinigung des Grundwassers, sondern auch mit der Verunreinigung eines Fließgewässers zu rechnen sei.
Die beschwerdeführende Partei betreibe auf den genannten Grundstücken konsenslos, d.h. ohne gewerbebehördliche Bewilligung sowie ohne geeignete Betriebsanlage, diesen Ablagerungsplatz. Die Autowracks, die als gefährliche Abfälle zu qualifizieren seien, würden auf unbefestigtem Untergrund abgelagert. Ebenso seien durch diese unsachgemäße Ablagerung Bodenverunreinigungen festgestellt worden.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und machte geltend, das Abstellen der nicht fahrbereiten Fahrzeuge erfolge lediglich kurzfristig und vorübergehend in Form eines Zwischenlagers. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides seien praktisch sämtliche im Spruch dieses Bescheides genannten Fahrzeuge nicht mehr auf den im Bescheid erwähnten Grundstücken gelagert gewesen. Durch den bekämpften Bescheid würden daher nur Fahrzeuge erfaßt, die bereits vor seiner Erlassung entfernt worden seien.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1995 berichtigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid (Spruchabschnitt I) bezüglich der erfaßten Grundstücksnummern. Weiters wurde im Spruchabschnitt I der Satzteil "und einer geeigneten Behandlung bzw. Deponierung zuzuführen" und im Spruchabschnitt II der Satzteil "und einen befugten Abfallsammler oder -behandler" aufgehoben. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Leistungsfristen neu festgesetzt.
In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei auf Grund der Ergebnisse des Lokalaugenscheines vom 20. April 1993 erlassen worden. Aus der Verhandlungsschrift ergebe sich, daß die genau bezeichneten PKWs (Autowracks) zu diesem Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei gelagert gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei bringe zwar vor, daß ein Teil dieser im Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides angeführten PKWs bereits entsorgt worden sei, bringe aber keinen Nachweis bzw. eine glaubwürdige Darstellung dieser Behauptung vor. Dem Sachverständigengutachten, welches bei der Verhandlung am 20. April 1993 erstattet worden sei, werde nicht adäquat entgegengetreten. Hinzuweisen sei weiters auf den Umstand, daß die Berufungsbehörde bei der Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages abzustellen habe und nicht auf den Zeitpunkt des Berufungsbescheides.
Die Ablagerung von Autowracks auf unbefestigtem Grund bzw. auch die Ablagerung von kontaminiertem Erdmaterial sei auf Grund der Vorgaben des WRG 1959 bewilligungpflichtig. Die Ablagerungen seien, sofern sie die Zeit von einem Jahr überschritten, gemäß § 31b WRG 1959, bewilligungspflichtig, bei einer Lagerzeit darunter greife der Bewilligungstatbestand des § 32 Abs. 1 lit. c WRG 1959. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht sei somit auf jeden Fall gegeben. Da hiefür jedoch keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, habe die Erstbehörde zu Recht vom Vorliegen einer konsenslosen Neuerung ausgehen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, eine Beseitigungspflicht für eigenmächtige Neuerungen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 komme nur in Betracht, wenn eine Gewässerverunreinigung vorliege. Weder dem erstinstanzlichen noch dem angefochtenen Bescheid seien Feststellungen dahingehend zu entnehmen, daß im vorliegenden Fall irgendwelche Gewässer oder das Grundwasser beeinträchtigt worden seien.
Da bezüglich der Bodenkontaminationen Feststellungen darüber fehlten, daß diese auf Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei zurückgingen, könne die Beseitigung dieser Bodenkontaminationen nicht der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben werden. Aus einem in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Linz eingeholten Gutachten gehe hervor, daß beim Betrieb auf einer unbefestigten Fläche bereits in einem sehr kurzen Zeitraum der Boden kontaminiert werden könne und der Boden dann, wenn schon vor dem 18. Jänner 1989 eine Autoverwertung auf dem Betriebsgelände betrieben worden sei, nicht stärker verunreinigt worden sei. Eine neue Verunreinigung sei nur dann anzunehmen, wenn angenommen werde, daß vor dem 18. Jänner 1989 noch keine Verunreinigung vorhanden gewesen sei. Weiters werde in diesem Gutachten darauf verwiesen, daß es sich beim gegenständlichen Boden um einen dichten Boden handle und nur die oberste Schicht kontaminiert sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die beigezogenen Sachverständigen zu veranlassen, darzulegen, ob die am 20. April 1993 vorgefundenen Kraftfahrzeuge die Bodenkontamination hervorgerufen hätten bzw. wann diese eingetreten sei und insbesondere, ob sie auf den Betrieb durch die beschwerdeführende Partei seit dem Jahre 1991 zurückzuführen und ob der beschwerdeführenden Partei eine Mitverursachung anzulasten sei.
Die beschwerdeführende Partei hätte den Gutachten der Amtssachverständigen nur entgegentreten können, wenn seitens der Wasserrechtsbehörde die Mitteilung an sie ergangen wäre, daß die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages beabsichtigt sei. Dies sei nicht geschehen; es sei daher das Parteiengehör verletzt worden.
Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, ob nicht statt einer Entfernung der Bodenkontamination eine kostengünstigere Absicherung möglich sei.
Der LH sei zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nur dann zuständig gewesen, wenn die beschwerdeführende Partei die Bodenkontamination zu vertreten hätte. Da die Autoverwertungs- und Verschrottungs-Anlage seit 1970 bis zumindest Ende 1991 im kleingewerblichen Umfang betrieben worden sei und dem Verfahren keine Beweisergebnisse und auch keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen seien, wann diese Bodenkontamination eingetreten sei, fehle es auch am Tatbestandsmerkmal des über den Kleingewerbebetrieb hinausgehenden Umfanges.
Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages könne nur sein, wer den konsenslos geschaffenen und bestehenden Zustand aufrechterhalte, dulde oder nutze. Wenn die Bodenkontamination schon vor dem Jahr 1991 in gleicher Weise vorhanden gewesen sei, habe die beschwerdeführende Partei mit der Aufrechterhaltung des Zustandes nichts zu tun. Aufrechterhalten könne ein Zustand lediglich vom Liegenschaftseigentümer werden. Einen Nutzen habe die beschwerdeführende Partei aus dieser Bodenkontamination ebenfalls nicht gezogen.
Die Fahrzeuge, deren Beseitigung aufgetragen worden sei, seien bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entfernt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1956, Slg. N.F. 4.211/A; vom 19. März 1959, Slg. N.F. 4913/A; vom 8. Februar 1974, Slg. N.F. 8552/A, u.a.).
Nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.
§ 31b Abs. 1 WRG 1959 knüpft die Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen nicht an die Bedingung, daß aus dieser Ablagerung eine Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, sondern statuiert die Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen - von der Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - grundsätzlich bedingungslos und schafft durch die im ersten Halbsatz der Regelung eingefügte Parenthese lediglich einen Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht derart, daß die Ablagerung (lediglich) solcher Abfälle von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen wird, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0181).
Die Ausnahme des zweiten Satzes des § 31b Abs. 1 WRG 1959, wonach das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung keiner Bewilligung bedarf, kommt - neben den sonstigen Voraussetzungen - nur für ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle zum Tragen. Nicht ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle fallen unter die Bewilligungspflicht des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle. Die gegenteilige Auffassung von Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht, S. 146, Rz 7) und Rossmann (Wasserrecht, S. 80), wonach Zwischenlager, die nicht "ordnungsgemäß" errichtet oder betrieben werden, nicht nach § 31b, sondern nach § 32 zu behandeln sind, läßt den eindeutigen Wortlaut des § 31b Abs. 1 zweiter Satz WRG außer acht. § 31b Abs. 1 erster Satz leg. cit. sieht generell eine Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen vor. Von dieser generellen Bewilligungspflicht wird im zweiten Satz eine Ausnahme gemacht. Diese Ausnahme kommt nur dann zur Anwendung, wenn alle in § 31b Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen zutreffen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, dann greift die generelle Bewilligungspflicht des ersten Satzes.
§ 31b Abs. 1 WRG 1959 erklärt § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. für Fälle, die einer Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 unterliegen, für unanwendbar. Das bedeutet aber nicht, daß dort, wo neben einer Ablagerung von Abfällen auch andere Sachverhalte verwirklicht werden, die den Tatbestand des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 erfüllen, die letztgenannte Bestimmung nicht - neben § 31b - zur Anwendung kommt.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Eine Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle setzt nicht eine bereits erfolgte Gewässerverunreinigung, sondern nur den Umstand voraus, daß nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0091, u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich folgende Beurteilung des Beschwerdefalles:
Nach den Aussagen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei bei der vom LH am 20. April 1993 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Lagerplatz von 1970 bis 1975 von Hans Ch., von 1975 bis 1985 von Herbert Ch., von 1986 bis 1990 wieder von Hans Ch., und seit 1991 von der beschwerdeführenden Partei als Autoverwertungs- und Verschrottungsareal betrieben.
Einzelheiten dieser Nutzung und ihrer Folgen ergeben sich aus den von den Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 20. April 1993 getroffenen Feststellungen.
Danach wurden zum einen auf dem Gelände als Abfall einzustufende Fahrzeuge abgestellt.
Zum anderen sind innerhalb der Betriebsanlage keine Räumlichkeiten zur Manipulation, insbesondere zum Ausbau von Motoren, Getrieben usw. vorhanden, sodaß diese Manipulationen im Freien ausgeführt werden. Es ist deshalb zu befürchten, daß bei Manipulationen an den Motoren, Getrieben, Differenzialen, Motorkühlung, Bremsanlagen sowie an der Stromversorgung wassergefährdende Flüssigkeiten in den unbefestigten Untergrund einsickern. Außerdem ist zu befürchten, daß bei abgestellten Fahrzeugen, die lange Zeit auf der unbefestigten Fläche stehen, auch ohne Manipulationen durch Leckwerden von Bauteilen wassergefährdende Stoffe austreten.
Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie und Hydrogeologie ist zu entnehmen, daß der Lagerplatz mineralölverseucht ist. Die Verseuchung des Bodens mit wassergefährdenden Stoffen wird auch durch ein Gutachten von Dr. A.B. vom 6. August 1992 bestätigt. Von dieser Verunreinigung kann nach dem Gutachten des Amtssachverständigen durch Auswaschung und Versickern von Niederschlagswässern eine Grundwasserbeeinträchtigung ausgehen und es ist auch davon auszugehen, daß das Grundwasser sehr bald in den nördlich der Ablagerungsstätte vorbeifließenden Sch.-Bach in Form diffuser Quellen austritt. Es besteht daher eine Gewässergefährdung.
Dieser Sachverhalt verwirklichte bis zum Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 (1. Juli 1990) den Tatbestand des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Ab diesem Zeitpunkt fand zusätzlich auch § 31b WRG 1959 Anwendung, und zwar, soweit es die Ablagerung von Abfällen betrifft; dies auch dann, wenn es sich - wie die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens behauptet hat - nur um ein vorübergehendes Zwischenlager für Abfälle handelt, da dieses Zwischenlager nicht "ordnungsgemäß" betrieben wurde und ein nicht ordnungsgemäßes Zwischenlager dem § 31b Abs. 1 WRG 1959 unterliegt.
Da eine Bewilligung weder nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 noch nach § 31b Abs. 1 leg. cit. vorliegt, waren die Voraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegeben.
Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihm treffende Leistung (Arbeit) zu unterlassen hat. Als Neuerung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine eigenmächtige Neuerung dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, Zl. 92/07/0154).
Die beschwerdeführende Partei nutzte ohne wasserrechtliche Bewilligung das in Rede stehende Gelände in derselben, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfenden Weise wie ihre Rechtsvorgänger. Sie hat daher den von ihren Rechtsvorgängern geschaffenen gesetzwidrigen Zustand aufrechterhalten und genutzt. Der wasserpolizeiliche Auftrag erging daher zu Recht an sie.
Die Behauptung, von der Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei gehe keine Gewässergefährdung mehr aus, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie im Widerspruch zu den Sachverständigengutachten steht.
Die beschwerdeführende Partei hatte die Möglichkeit, zu den Ausführungen der Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 20. April 1993 Stellung zu nehmen. Die Absicht, auf Grund dieser Sachverhaltsfeststellungen einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen, mußte der beschwerdeführenden Partei vor Erlassung dieses Auftrages nicht vorgehalten werden, da das Recht auf Anhörung der Parteien nur auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zielt, nicht aber auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichschen Verwaltungsverfahrens4, S. 235, angeführte Rechtsprechung).
Die beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde vor, sie habe nicht die Möglichkeit der Erlassung eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 geprüft, legt aber weder dar, daß eine Beseitigung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich sei, noch, daß eine solche Sicherung überhaupt im vorliegenden Fall in Betracht käme. Die beschwerdeführende Partei ist daher nicht in der Lage, darzutun, daß eine solche Prüfung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Nach § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 besteht eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1000 Einwohnern.
Unter "kleingewerblichen Betrieben" sind Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1974, Slg. N.F. 8536/A, u.a.). Von einem kleingewerblichem Betrieb in diesem Sinn kann beim Betrieb des Beschwerdeführers schon auf Grund des aus den Akten ersichtlichen Umfanges dieses Gewerbebetriebes keine Rede sein.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit sie den Auftrag zur Abtragung des kontaminierten Bodens betrifft, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der beschwerdeführenden Partei wurde auch die Entfernung einer Reihe genau bezeichneter Fahrzeuge aufgetragen. Sie hat bereits im Verwaltungsverfahren behauptet, diese seien zur Gänze noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entfernt worden. Wenn dies zutraf, dann durfte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen, sondern mußte ihn aufheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 91/07/0158). Auf Grund der entsprechenden Behauptungen der beschwerdeführenden Partei wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Sie durfte diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil die beschwerdeführende Partei keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht.
Dadurch, daß die belangte Behörde, ausgehend von ihrer falschen Rechtsansicht, es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Behauptung auch gleichzeitig zu beweisen, keine Ermittlungen durchgeführt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid in bezug auf den Auftrag zur Entfernung der Fahrzeuge mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel verrechnete Stempelgebühren. An Stempelgebühren standen nur S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Bescheidausfertigung an.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)