Normen
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §16 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §17 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §16 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §17 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Juni 1998 hatte die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren die vorgeschriebene Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband nachgewiesen wird und die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 leg. cit. vorliegen.
Mit Bescheid vom 27. August 1998 widerrief die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 2 StbG den erstangeführten Bescheid; gleichzeitig wies sie das Ansuchen auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer und auf Erstreckung derselben auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 in Verbindung mit § 39 StbG ab.
In ihrem Antrag vom 25. November 1998 begehrten die Beschwerdeführer neuerlich die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer und die Erstreckung derselben auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Mit Bescheid vom 5. September 2000 wies die belangte Behörde den Antrag vom 25. November 1998 gemäß § 10 Abs. 1, §§ 11, 16, 17 und 18 in Verbindung mit § 39 StbG ab. Nach Darlegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gelangte sie zu den wesentlichen Feststellungen, der Erstbeschwerdeführer, am 26. Jänner 1965 in Kairo geboren, sei vom 10. Jänner 1986 bis 15. Jänner 1990 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet gewesen und habe sie am 31. Oktober 1995 abermals geheiratet. Der ersten Ehe entstamme die am 2. November 1987 in Kairo geborene Drittbeschwerdeführerin. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines österreichischen Fremdenpasses. Mit saisonbedingten Unterbrechungen sei er seit 2. November 1993 bei einem Großmarkt als Obst- und Gemüseverkäufer beschäftigt gewesen und habe zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 17.140,-- bezogen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zuletzt Arbeitslosengeld bezogen. Der Erstbeschwerdeführer habe offene Kreditrückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von S 239.961,--, die Zweitbeschwerdeführerin solche in Höhe von S 28.007,20.
Über den Erstbeschwerdeführer seien folgende gerichtliche Strafen verhängt worden (deren zu Grunde liegende Taten im angefochtenen Bescheid näher dargestellt sind):
- Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.12.1989, GZ 39 EVr 2594/89, EHv 140/89, S 6.000,-- (60 Tagessätze a S 100,--), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wegen Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB
- Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 03.08.1992, GZ 33 EVr 1468/90, 33 EHv 97/91, Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gemäß §§ 12,
2. Fall, 288 (1) StGB sowie gröblicher Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 (1) StGB
- Urteil des Landesgerichtes vom 19.08.1993, GZ 41 Evr 209/93, 41 EHv 29/93-18, S 3.000,-- (100 Tagessätze a S 30,--), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 und 105 (1 StGB)
- Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 24.7.1996, GZ 4 U 83/96, S 5.000,-- (100 Tagessätze a S 50,--), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Freiheitsstrafe, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 (1) StGB."
Am 3. Juli 1999 habe der Gendarmerieposten Saalbach-Hinterglemm den Erstbeschwerdeführer angezeigt, er sei verdächtig, die Zweitbeschwerdeführerin am 2. Juli 1999 in ihrem Schlafzimmer wegen Ehestreitigkeiten angeschrieen, geschlagen, an den Haaren gerissen, mehrmals auf das Bett geworfen und am rechten Oberschenkel gebissen zu haben. Er habe im Verlauf des Streites auch das Schlafzimmer verwüstet und die Möbel zerschlagen. Laut Verletzungsanzeige des Sprengelarztes habe die Zweitbeschwerdeführerin multiple Hämatome am Kopf, am rechten Unterarm, eine oberflächliche Bisswunde am rechten Oberschenkel, das Ausreißen von Teilen von Haaren und einen Schockzustand erlitten. Diese Verletzungen seien angeblich vom Erstbeschwerdeführer zugefügt worden.
Der Erstbeschwerdeführer sei seit 21. Dezember 1987 mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Das Erfordernis des § 10 Abs. 1 StbG sei somit erfüllt, ein gesetzliches Hindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG stehe der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht entgegen. Gemäß § 11 StbG habe sich die Behörde unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 StbG eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob eine Ermessensübung gemäß § 11 StbG zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte möglich sei. Die Interessen des Erstbeschwerdeführers an einer positiven Erledigung seines Antrages seien daher gegen die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen.
Nach näherer Darlegung der den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten führte die belangte Behörde weiters aus, das beschriebene negative Verhalten des Antragstellers gegenüber zur Wahrung der Sicherheit erlassenen Vorschriften lasse erkennen, dass ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung derzeit nicht gegeben sei. Tatsache sei, dass der Erstbeschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1996 insgesamt viermal gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen habe. Die von ihm begangenen Straftaten zeigten vor allem ihrer Art, Häufigkeit und Schwere nach seine negative Einstellung gegenüber den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen und ließen einen negativen Rückschluss auf sein Persönlichkeitsbild zu. Obzwar die zuständige Fremdenbehörde zuletzt keine Bedenken mehr gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft geäußert habe, müsse festgehalten werden, dass die vom Erstbeschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen ungeachtet seiner geltend gemachten Interessen entscheidend ins Gewicht fielen. Auch die aktenkundige Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer während des anhängigen Verleihungsverfahrens auf Grund einer erwiesenen Körperverletzung an der Zweitbeschwerdeführerin die Konfliktregelung beansprucht habe, könne nicht dem öffentlichen Wohl und den öffentlichen Interessen entsprechen. So hätten Ermittlungen der belangten Behörde zuletzt ergeben, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im November 1999 im Wege der Konfliktregelung ein außergerichtlicher Tatausgleich bzw. ein emotionaler Ausgleich hergestellt worden sei und so das Verfahren wegen des Vergehens nach (richtig:) § 83 Abs. 1 StGB auf Grund der geschilderten Anzeige des Gendarmeriepostens Saalbach-Hinterglemm ohne strafrechtliche Folgen habe eingestellt werden können. Der Erstbeschwerdeführer habe vor allem gemäß den dargelegten gerichtlichen Verurteilungen fortdauernd gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, ohne dass bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ein derart langer Zeitraum verstrichen wäre, dass gesagt werden könne, er habe sein Verhalten den rechtlich geschützten Werten gegenüber grundlegend geändert. Wenngleich die letzte gerichtliche Verurteilung aus dem Jahre 1996, rechtskräftig im November 1997 stamme, könne noch keine positive Persönlichkeitsprognose bzw. kein positiver Rückschluss auf das Persönlichkeitsbild des Erstbeschwerdeführers gegeben werden.
Die Interessen des Erstbeschwerdeführers an einer positiven Erledigung seines Antrages seien gegen die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Bei der Ausübung des Ermessens nehme die belangte Behörde als erwiesen an, dass das öffentliche Interesse und das öffentliche Wohl sowie das Gesamtverhalten des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem österreichischen Rechts- und Wertesystem gemäß § 11 StbG gegen die Verleihung sprächen. Die belangte Behörde komme daher trotz des Vorliegens der allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 8 StbG zum Schluss, dass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund der negativen Beurteilung des bisherigen Gesamtverhaltens des Erstbeschwerdeführers letztendlich im Hinblick auf das öffentliche Wohl und die öffentlichen Interessen abzuweisen gewesen sei.
Mangels Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer sei auch der Antrag auf Erstreckung derselben an die Zweit- und Drittbeschwerdeführer abzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2000, B 1721/00, abgetretene Beschwerde erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
...
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
...
§ 11. Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen."
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG in der Person des Erstbeschwerdeführers als erfüllt erachtet, gelangte jedoch im Rahmen der Ermessensübung im Grunde des § 11 StbG zur Abweisung des Verleihungsantrages des Erstbeschwerdeführers (und infolge dessen zur Abweisung des Erstreckungsbegehrens). Es ist daher vom Verwaltungsgerichtshof lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr durch § 11 StbG eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 98/01/0120, mwN).
Die Beschwerdeführer sehen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorweg darin, dass die Gründe für den Widerruf der Zusicherung (der Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft) jedenfalls weggefallen seien, da für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach dem Zusicherungsbescheid keinerlei Hinderungsgründe vorlägen und, auch wenn zum Zeitpunkt der nunmehrigen Abweisung der Staatsbürgerschaftsanträge der ursprüngliche Zusicherungsbescheid infolge Widerrufes nicht mehr Rechtsbestand gewesen sei, die belangte Behörde jedenfalls an ihre ursprünglichen Entscheidungen gebunden gewesen wäre und es jedenfalls rechtswidrig sei, wenn sie über einen Sachverhalt, über den sie bereits rechtskräftig abgesprochen habe, neuerlich und "in umgekehrter Form" eine Entscheidung fälle. Dem ist zu entgegnen, dass der Bescheid vom 2. Juni 1998 über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den mit Bescheid vom 27. August 1998 ausgesprochenen, unbekämpft gebliebenen Widerruf der darin ausgesprochenen Zusicherung jedenfalls gegenstandslos geworden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1997, Zl. 96/01/0773, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. II, 271 mwN) und damit keine Bindungswirkung mehr für ein späteres Verfahren entfalten kann. Schon aus diesem Grund war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bis zur Erlassung des Bescheides vom 2. Juni 1998 verwirklichte Sachverhalte nunmehr einer anderen rechtlichen Würdigung unterzog.
Darüber hinaus versagt das Argument der Beschwerdeführer aus einem weiteren Grund: Entgegen ihrer Ansicht bezog die belangte Behörde nicht nur jene Straftaten, über die "bereits seinerzeit abgesprochen wurde", in die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Ermessensentscheidung ein, sondern ging darüber hinaus auch davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer Anfang Juli 1999 im Zuge einer tätlichen Auseinadersetzung seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, am Körper verletzte - wenngleich das Strafverfahren in weiterer Folge im Wege der außergerichtlichen Konfliktregelung eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer tritt diesen Tatsachenannahmen, die die belangte Behörde ausdrücklich in ihre Ermessensentscheidung einfließen ließ, auch nicht entgegen. Daher hatte sich die Sachlage gegenüber dem (ohnehin gegenstandslos gewordenen) Zusicherungsbescheid vom 2. Juni 1998 geändert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war es der belangten Behörde nicht verwehrt, Umstände, die bereits bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 StbG zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gemäß § 11 StbG heranzuziehen. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausübung ihres freien Ermessens hatte die belangte Behörde (auch) auf die vom Verleihungswerber begangenen strafbaren Handlungen Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das angeführte hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000 mwN), mögen einzelne strafbare Handlungen auch nicht in eine gerichtliche Verurteilung gemündet haben. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der Einschätzung der Persönlichkeit eines Verleihungswerbers besonders ins Gewicht (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass - wie die Beschwerde ausführt - die "Strafen des Erstbeschwerdeführers sehr lange zurückliegen", ist dem weiteren Argument, der Erstbeschwerdeführer habe sich seit 1996 wohl verhalten, in Anbetracht der von der belangten Behörde festgestellten (vorsätzlichen) Körperverletzung der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls der Boden entzogen und vermag die Beschwerde schon insofern keine Rechtswidrigkeit der Ermessensübung der belangten Behörde aufzuzeigen.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer erst knapp mehr als ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides neuerlich ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit verwirklichte, ist für den Verwaltungsgerichtshof ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung der belangten Behörde und demnach eine gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG wahrzunehmende Rechtswidrigkeit nicht erkennbar. Daraus folgt weiters, dass auch die Versagung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft durch die belangte Behörde nicht rechtswidrig war.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 18. April 2002
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