Normen
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art140 Abs6
MOG 1985 §99 Abs1 Z5
TierprämienV 2000, BGBl II 497/1999
Verordnung (EG) Nr 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch Art6
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art140 Abs6
MOG 1985 §99 Abs1 Z5
TierprämienV 2000, BGBl II 497/1999
Verordnung (EG) Nr 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch Art6
Spruch:
Die Tierprämienverordnung 2000, BGBl. II 1999/497, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Aus Anlass der Behandlung einer zu B1317/02 protokollierten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 7.10.2004, die Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im Abs2 und des Abs3 des §9 der Tierprämienverordnung 2000 BGBl. II 1999/497, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen, weil diese Verordnungsregelungen der gesetzlichen Grundlage zu entbehren scheinen.
Dazu erstattete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) als verordnungserlassende Behörde eine Äußerung, in der er beantragt, die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
In weitere Folge beschloss der Verfassungsgerichtshof am 17.6.2005 in diesem Verordnungsprüfungsverfahren, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Erzeuger- und" in §99 Abs1 Z5 des MarktordnungsG 1985 idF. BGBl. I 2001/108, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
In diesem zu G104/05 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2005 die in Prüfung gezogene gesetzliche Bestimmung - wegen Verstoßes gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende, auch den Gesetzgeber bindende Determinierungsgebot - als verfassungswidrig auf; weiters sprach er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
1. Im Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden und auch nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens spräche. Es ist daher zulässig.
2. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg. 9535/1982) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.
Aus der Verfassungswidrigkeit der oben genannten Wortfolge in §99 Abs1 Z5 MarktordnungsG 1985, auf die die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen ua. gestützt sind, folgt demnach die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungsbestimmungen. Da jedoch nicht nur jene Bestimmungen, hinsichtlich deren das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, der gesetzlichen Grundlage entbehren, sondern vielmehr die gesamte Verordnung, war gemäß Art139 Abs3 lita iVm Abs4 B-VG vorzugehen.
3. Für das Wirksamwerden der Aufhebung wurde, hier gestützt auf Art139 Abs5 letzter Satz, zweiter Tatbestand B-VG, die selbe Frist gesetzt wie im korrespondierenden zu G104/05 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren.
4. Die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 B-VG.
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