Normen
B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:V536.2020
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG begehren die Antragsteller mit ihrem am 15. September 2020 eingelangten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020, zur Gänze, in eventu §1, §2, §4 Abs2, §10 Abs11 Z3 und §11 Abs1 Z3 dieser Verordnung als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020, lautete wie folgt (die mit dem Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Massenbeförderungsmittel
§1. Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
§2
Kundenbereiche
§2. (1) Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(1b) Abs1a gilt auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr.
(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Abs1 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.
(4) Abs1 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(6) Abweichend von Abs1 gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten §10 Abs6 bis 9 sinngemäß.
§3
Ort der beruflichen Tätigkeit
§3. (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
(4) Die Abs1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
§4
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen
§4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.
(2) Abweichend von Abs1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte §1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist §1 sinngemäß anzuwenden. Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
§5
Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz
§5. Einrichtungen nach §1 Abs1 Z1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl Nr 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß §13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. §2 Abs1 gilt. §2 Abs1a gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.
§6
Gastgewerbe
§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
(3a) In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig.
(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(5a) Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7) Die Abs1 bis 6 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
5. Massenbeförderungsmittel.
§7
Beherbergungsbetriebe
§7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(3) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3a) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(4) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in §6 Abs2 bis 6 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(6) Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in §8 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(7) Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in §5 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
§8
Sport
§8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des §2 Abs1 und 1a zulässig.
(2) Abs1 gilt nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß §3 Z11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
(5) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt.
§9
Sonstige Einrichtungen
§9. Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des §2 Abs1 und 1a zulässig.
§10
Veranstaltungen
§10. (1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
(2) Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt §6.
(3) Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 3 000 Personen im Freiluftbereich zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt §6.
(4) Veranstaltungen gemäß Abs3 mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 750 Personen im Freiluftbereich bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
(5) Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen mit über 200 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(5a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören.
(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
(10) Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt §3 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt §8 Abs3 letzter Satz sinngemäß.
(11) Die Abs1 bis 9 gelten nicht für
1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
2. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.
4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
7. Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl 22/1974,
8. Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.
(12) Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
(13) Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.
§10a
Fach- und Publikumsmessen
§10a. (1) Fachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zu berücksichtigen.
(2) Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Das COVID-19-Präventionskonzept ist vom Veranstalter umzusetzen. Es hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und von Personen mit Besucherkontakt sowie basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Beispiel durch die Vergabe von Zeitfenstern und die Umsetzung eines Einbahnsystems für den Einlass,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(3) Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.
2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(4) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt §6.
(5) Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in §10 Abs2 bis 4 sinngemäß.
§10b
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§10b. (1) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
(2) Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. Schulung der Betreuer,
2. spezifische Hygienemaßnahmen,
3. organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
4. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(3) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs1 sinngemäß anzuwenden.
(4) §10 gilt sinngemäß.
§11
Ausnahmen
§11. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl I Nr 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006,
3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(2a) Die Pflicht der Einhaltung eines Abstandes von einem Meter gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.
(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.
(5) Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.
(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
(7) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8) Abweichend von §1 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.
(9) Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden.
§11a
Grundsätze bei der Mitwirkung nach §2a des COVID-19-Maßnahmengesetzes und §28a des Epidemiegesetzes 1950
§11a. Im Rahmen der Mitwirkung nach §2a des COVID-19-Maßnahmengesetzes und §28a des Epidemiegesetzes 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
§12
ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§12. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl I Nr 70/1999, nicht berührt.
§13
Inkrafttreten und Übergangsrecht
§13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2020 treten
1. die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, und
2. die Verordnung gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020,
außer Kraft.
(3) §2 Abs3, §4 Abs2, §5 Abs1 Z3, 4 bis 6, der Entfall des §5 Abs5, §6, §7 Abs2, §7 Abs3 Z4 und 6, §7 Abs4, §8, §9 Abs1, 1a und 1b, Abs2, Abs4 und 5, §10 Abs2, 5 und 6, §11 Abs1 Z1, Abs2a und Abs5 in der Fassung BGBl II Nr 207/2020 treten mit Ablauf des 14. Mai 2020 in Kraft.
(4) §2 Abs3, §3 Abs3, die Überschrift von §4, §4 Abs2 und 3, §5 samt Überschrift, die Überschrift von §6, §6 Abs5 und 7, §7 samt Überschrift, §8 Abs1, 2 und 5, der Entfall von §8 Abs6 und 7, §9 samt Überschrift, §10 samt Überschrift, §11 Abs2a, die Überschrift zu §13 und §13 Abs1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 231/2020 treten mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.
(4a) Die Änderungen in §10 durch die Novelle BGBl II Nr 239/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) §9 Abs2 entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2020.
(6) §2 Abs1, 4 und 6 sowie §9 Abs1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 246/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) §10a und 10b samt Überschriften, die Änderungen in §1 Abs1, §2 Abs1, §2 Abs.2, 1a und 3, §4 Abs1 und 2, §5, §6 Abs2, §6 Abs8 und 10, §7 Abs3, §8, §9 Abs1, §10 Abs1, §10 Abs2 und 6, der Entfall von §10 Abs3, §10 Abs11 Z2 und 3, §10 Abs13, §11 Abs2a und §11 Abs4 sowie der Entfall der §1 Abs2, §2 Abs4,, §6 Abs5 und §7 Abs5 treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft.
(8) Die Änderungen in §1 Abs3, §2 Abs1a und 4, §4 Abs2 und 3, §6, §7 Abs6, 7 und 8, §8 Abs1, 2, 3 und 5, §9 Abs1, §10 Abs2, 4, 5, 8 und 10, §10a Abs2, §10b Abs2 und §11 Abs1 Z3 sowie §10 Abs3, §10a Abs5, §10b Abs4, §11 Abs8 und 9 und §11a in der Fassung BGBl II Nr 287/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
(9) Die Änderungen in §8 Abs2 und 3, §10 Abs5, §10a Abs2 und §10b Abs2 sowie §10 Abs5a in der Fassung BGBl II Nr 299/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) §2 Abs1a in der Fassung BGBl II Nr 332/2020 tritt mit Ablauf des 23. Juli 2020 in Kraft
(11) Die Überschrift zu sowie die Änderungen in §1, §4 Abs2 und 3, §8 Abs2, §10 Abs11 und 12 sowie §11 Abs8 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 342/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) §2 Abs1a und 1b, §5, §6 Abs3a, 5a und 7, §7 Abs3a, §8 Abs1, §9 und §10 Abs2 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 398/2020 treten mit 14. September 2020 in Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller legen ihre Antragslegitimation wie folgt dar:
"Die Covid-19-Lockerungsverordnung betrifft die gesamte österreichische Bevölkerung. Nahezu jeder österreichische Staatsbürger ist auf die Benutzung der Massenbeförderungsmittel angewiesen. Das gleiche gilt für die in §2 genannten Kundenbereiche wie zum Beispiel Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken, Post, Pflegeheime sowie Inanspruchnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen. Dies gilt insbesondere für die Antragsteller, wie nachfolgend ausgeführt wird.
Mit der letzten Novelle BGBl 398/2020 wurde nun wieder ohne sachliche Begründung das Tragen von Masken beim Betreten von Kundenbereichen in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten verfügt. Die Antragsteller sind sohin logischerweise auch von dieser Bestimmung massiv betroffen, da sie keine Betriebsstätte mehr aufsuchen können ohne die Maske anzulegen. Sämtliche Antragsteller sind österreichische Staatsbürger. […]
[Zum Erstantragsteller:]
[Der Erstantragsteller] hat aufgrund von Bandscheibenschäden in der gesamten Wirbelsäule bis zum Lockdown am 16.3.2020, auf ambulanter Physio-Reha im Rehainstitut […] 8042 Graz, Behandlungen erhalten. Bis zum 16.3.2020 absolvierte dieser 26 von 39 Trainingseinheiten. Erst am 21.7.2020, aufgrund der Abklärung der Halswirbelsäulenbeschwerden, konnte wieder mit dem Training begonnen werden. Aufgrund der langen Pause war [der Erstantragsteller] de facto wieder am Anfang des Trainings. Eine Wiederholung der bisher 26 absolvierten Trainingseinheiten wurde ihm von der PVA nicht bewilligt. Es wurden Trainingseinheiten zum Beispiel durch Fahrradfahren durchgeführt, die für [den Erstantragsteller] körperlich mit der Maske sehr anstrengend waren und kaum durchführbar. Durch das Verwenden der Maske bekam er kaum Luft. Durch das Einatmen seines ausgeatmeten Co2 bekam er auch Kopfschmerzen und Schwindel. Eine Maskenbefreiung konnte er nicht erlangen, da diese ihm niemand ausstellte. Sohin wurde ihm im physiotherapeutischen Institut ***, die weitere Behandlungen verwehrt. Die umfangreichen Beschwerden betreffend Wirbelsäule sind dokumentiert im Befund vom 26.5.2020.
[Beweisanbot ärztlicher Befund]
[Der Erstantragsteller] ist auch auf Massenbeförderungsmittel angewiesen sowie auf das Betreten der Kundenbereiche wie zum Beispiel der Apotheke, dem Lebensmittelhändler, der Bank, der Post und dem Besuch von Ärzten und Gesundheitseinrichtungen. Infolgedessen ist [der Erstantragsteller] von der Covid-19-Lockerungsverordnung massiv betroffen. Der Ausnahmetatbestand des §11 Abs3 half ihm nichts, da er keine Maskenbefreiung erhalten konnte. Bedauerlicherweise ist [der Erstantragsteller] auch nicht ein Mitglied der Gesetzgebung und des Vollzugs, die von der Maskenpflicht befreit wären. Am 27.8.2020 war [der Erstantragsteller] in der Postfiliale 8050 Graz‑Puntigam ohne Mund-, Nasenschutz auf Grund von gesundheitlichen Problemen. Ein Mitarbeiter der Postfiliale mit der Nummer *** teilte [der Erstantragsteller] mit, dass er von seinem Chef die Weisung erhalten habe Kunden ohne Maske nicht zu bedienen. Erst als [der Erstantragsteller] anführte, dass er sich dadurch diskriminiert fühlt, hat der Postfilialemitarbeiter zähneknirschend [den Erstantragsteller] bedient. Andere Kunden der Postfiliale wurden auf Grund des Vorfalls aggressiv gegenüber [dem Erstantragsteller]. Am 13.8.2020 wurde [der Erstantragsteller] trotz seiner gesundheitlichen Probleme im Postamt 8054 Graz-Straßgang überhaupt nicht bedient, sondern wurde ihm gleich mit der Polizei gedroht und er wurde zum Verlassen der Filiale aufgefordert.
Daraus folgt, dass trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen [des Erstantragstellers] entweder gar nicht oder nur unwillig in Postfilialen bedient wurde.
Die tägliche Beschallung der Bevölkerung durch Regierung und Leitmedien betreffend 'Maskenverweigerer' zeigt offensichtlich auch Wirkung, da sozialer Druck auf [den Erstantragsteller] ausgeübt wurde. [Der Erstantragsteller] fühlt sich an dunkle Zeiten erinnert, wo Andersdenkende im Geschäft nicht mehr bedient und von der Öffentlichkeit ausgeschlossen wurden. [Der Erstantragsteller] ersucht sohin inständig den Verfassungsgericht einzugreifen und die angefochtene Verordnung aufzuheben.
Die Masken sind nicht nur gesundheitsschädlich, sondern sie führen auch zu Diskriminierungen.
[Beweisanbot Einvernahme des Erstantragstellers]"
[Zum Zweitantragsteller:]
[Der Zweitantragsteller] hat große Nasenmuscheln, welche die Nasenatmung erschweren. Diesbezüglich hatte der 2. Antragsteller bereits mehrere Operationen. [Der Zweitantragsteller] ist Lehrer und wurde von seinem Direktor angehalten trotz Aufhebung der Maskenpflicht weiter die Maske zu tragen. Aus Angst vor seinem Arbeitsplatz und dem großen psychischen Druck kam er diesem Ersuchen nach. Weiters wollte sich [der Zweitantragsteller] nicht in eine Außenseiterposition bringen.
Dieses Phänomen ist übrigens flächendeckend zu beobachten. Selbst wenn ein gesundheitlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, besteht ein gesellschaftlicher Druck, beispielsweise im Supermarkt oder in Massenbeförderungsmittel, von Seiten der anderen Konsumenten beziehungsweise Mitfahrenden, die Maske zu tragen. Unangenehme Diskussionen sind unausweichlich. Hierfür haben auch die Pressekonferenzen der Regierung und die flächendeckende mediale Berichterstattung ihren Teil beigetragen.
Es darf darauf verwiesen werden, dass in zahlreichen öffentlichen Einrichtungen, zum Beispiel bei Gerichten, trotz Fehlen einer Maskenpflicht, die Hausordnungen das Tragen der Maske anordnen. Sohin sind die Hausordnungen strenger als der Gesetzestext.
Auch [der Zweitantragsteller] ist darauf angewiesen Massenbeförderungsmittel zu verwenden und Kundenbereiche in Betriebsstätten aufzusuchen, wie Apotheken, Lebensmittelgeschäfte, Post, Banken und Arztpraxen. Sohin ist auch [der Zweitantragsteller] massiv von der Covid-19-Lockerungsverordnung betroffen.
Die Probleme von [der Zweitantragsteller] gehen soweit, dass er durch das Maskentragen psychische Probleme hat und sich derzeit in Psychotherapie befindet. Durch die Corona-Maßnahmen verliert [der Zweitantragsteller] Lebensfreude und sind auch seine Sozialkontakte beeinträchtigt.
[Beweisanbot Einvernahme des Zweitantragstellers]
[Zur Drittantragstellerin]
"Die Drittantragstellerin arbeitet als Radiologietechnologin in einem Krankenhaus. Sie trägt die Maske im Operationssaal und auch dauernd im Patientenkontakt. Durch das Tragen der Maske verringert sich der Sauerstoffgehalt in ihrem Blut und es wird vermehrt CO2 eingeatmet, was sie für gesundheitlich bedenklich erachtet. Auch beim Einkaufen erachtet sie die Maskentragepflicht äußerst unangebracht. Sie hält es für unwürdig alten, kranken und dementen Patienten den Mundschutz zu verpassen und diesen vermummt entgegen zu treten.
Alte Menschen sterben isoliert und erhalten kein adäquates Begräbnis. Kleinkinder werden in Angst versetzt eventuell Oma oder Opa anzustecken und deren Tod zu verursachen.
Nach Auffassung von [der Drittantragstellerin] braucht ein starkes Immunsystem Kontakt mit Viren und Bakterien. Durch das Tragen der Maske bei der Arbeit, beim Einkaufen, in öffentlichen Verkehrsmitteln ect. wird das Immunsystem [der Drittantragstellerin] geschwächt. Auch [die Drittantragstellerin] möchte gerne ihre Meinung betreffend Maßnahmen der Regierung und der Verfehltheit der Maskentragepflicht bei Demonstrationen bekanntgeben und sich mit Gleichgesinnten austauschen.
[Die Drittantragstellerin] fühlt sich durch die Maskentrageregeln unwürdig behandelt. Sie ist auch davon überzeugt, dass die Masken ihrer Gesundheit abträglich sind. Denn diese erzeugen beim Tragen Ärger, Wut und Stresshormone. Sie kann auch nicht verstehen, warum in einer Bäckerei das Betreten gefährlich sein soll und sobald man sich im selben Raum hinsetzt um Lebensmittel zu sich zu nehmen, keine Gefahr mehr bestehen soll und die Maske abgenommen werden kann.
[Beweisanbot Einvernahme der Drittantragstellerin]
Die Eingriffe in die Rechtssphäre durch die angefochtenen Bestimmungen, insbesondere §1, §2, §10 Abs11 Z3 und §11 Abs1 Z3 sind aktuell, da diese jederzeit mit der Verwirklichung des speziell verpflichteten Tatbestandes rechnen müssen (VfSlg 13.102/1992). Dies deshalb, da sie andauernd mit der Maskenpflicht konfrontiert werden, geradezu täglich. Dies gilt sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Die angefochtenen Vorschriften sind eindeutig bestimmt. Die bezughabenden Paragraphen werden an zahlreichen Stellen dieses Schriftsatzes genannt. Ein anderer zumutbarer Weg steht nicht zur Verfügung, da die Produktion von Strafverfügungen wegen Verstoß gegen die Maskentragepflicht kein geeigneter Weg ist. Hierzu kommt noch die Ausgrenzung durch die Gesellschaft bei Verstößen gegen die Maskenpflicht. Es ist den Antragstellern unzumutbar sich rechtswidrig zu verhalten um ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen (VfSlg 8396/1978; 8464/1978; 13.659/1993).
Zur Unzumutbarkeit der Durchlaufung des Rechtsweges:
[...]"
In der Sache machen die Antragsteller eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 BVG), keiner unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), auf Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art12 StGG) sowie auf körperliche Unversehrtheit (Art2 EMRK) geltend.
2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der der Zulässigkeit des Antrages wie folgt entgegengetreten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Zur unmittelbaren Betroffenheit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, die Verordnung betreffe die gesamte österreichische Bevölkerung, für sich nicht ausreicht, um eine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller zu begründen. Darüber hinaus vermögen auch die Ausführungen zu den einzelnen Antragstellern keine unmittelbare Betroffenheit im Hinblick auf alle angefochtenen Bestimmungen aufzuzeigen:
1.6. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Hauptantrag. Diesbezüglich unterlassen es die Antragsteller, eine unmittelbare Betroffenheit von allen Bestimmungen darzulegen. So wird eine unmittelbare Betroffenheit etwa von den §§4, 5, 6, 7, 8, 9, 10a und 10b nicht einmal behauptet.
1.7. Auch im Hinblick auf den Eventualantrag erweist sich das Vorbringen weitgehend als pauschal. So legen die Antragsteller nicht hinreichend konkret dar, inwiefern sie Massenbeförderungsmittel benutzen und somit von §1 COVID-19-LV unmittelbar betroffen sind. Dass – wie auf S 13 angemerkt – nahezu jeder österreichische Staatsbürger auf Massenbeförderungsmittel angewiesen ist, reicht für eine Substanziierung der Antragslegitimation nicht aus. Eine unmittelbare Betroffenheit vom angefochtenen §4 Abs2 wird nicht einmal behauptet. Auch die Aussage, sämtliche Antragsteller seien prinzipiell bereit, ihre Auffassung bei einer Demonstration zu vertreten, ist in dieser Pauschalität zu wenig substanziiert. Auch im Hinblick auf §11 Abs3 COVID-19-LV vermisst der BMSGPK entsprechende Ausführungen.
1.8. Darüber hinaus werden weitgehend Eingriffe vorgebracht, die sich entweder als keine Eingriffe in die Rechtssphäre der Antragsteller erweisen oder aber nicht durch die angefochtene Verordnung erfolgen. Dazu ist zu den einzelnen Antragstellern anzumerken:
1.9. Hinsichtlich des Erstantragstellers liegt der behauptete Rechtseingriff nicht vor. §2 normiert für das Betreten von Rehainstituten keine Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung. Für Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen angeboten werden, ist vielmehr §2 Abs5 COVID-19-LV lex specialis. Demnach hat der Betreiber durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Um den Besonderheiten dieser Orte gerecht zu werden, obliegt es somit den Betreibern, geeignete Maßnahmen festzusetzen. Diesbezüglich greift die angefochtene Verordnung daher nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein.
Was die ins Treffen geführte Diskriminierung in der Postfiliale betrifft, so handelt es sich dabei nicht um eine zur Antragstellung legitimierende unmittelbare Rechtswirkung der Verordnung.
1.10. Auch der Zweitantragsteller kann keinen Eingriff durch die angefochtene Verordnung aufzeigen: Schulen sind gemäß §11 Abs1 Z1 vom Anwendungsbereich der COVID-19-LV nicht erfasst. Eine Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ergibt sich daher nicht aus der angefochtenen Verordnung. Auch der Verweis auf strengere Hausordnungen der Gerichte vermag keinen Eingriff durch die Verordnung aufzuzeigen, zumal auch Gerichte von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind (§11 Abs1 Z3 COVID-19-LV).
Was die psychischen Probleme des Zweitantragstellers und die großen Nasenmuscheln betrifft, so ist auf §11 Abs3 COVID-19-LV zu verweisen, wonach das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht für Personen gilt, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Der behauptete gesellschaftliche Druck, sich nicht auf den Ausnahmetatbestand zu berufen, stellt aber keine von der Verordnung ausgehende Rechtswirkung dar.
1.11. Hinsichtlich der Drittantragstellerin ist zunächst auf §3 Abs2 COVID-19-LV zu verweisen, wonach die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung am Ort der beruflichen Tätigkeit, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend ist, nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig ist. Eine unmittelbare Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung am Ort der beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der angefochtenen Verordnung nicht.
1.12. Zusammenfassend sind nach Ansicht des BMSGPK sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag unzulässig, da die unmittelbare Betroffenheit von allen angefochtenen Bestimmungen nicht hinreichend konkret und den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs entsprechend dargelegt werden konnte.
2. Zur Darlegung der Bedenken
[…]"
IV. Erwägungen
Der Antrag ist nicht zulässig:
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).
3. Der Antrag auf Aufhebung der COVID-19-LV, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020, zur Gänze ist unzulässig:
Die angefochtene Verordnung enthält mehrere unterschiedliche, voneinander trennbare Verbotstatbestände und Regelungen. Die Antragsteller haben in ihrem Antrag nicht dargetan, inwiefern sie von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen sind. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen (vgl VfSlg 14.309/1995, 14.817/1997, 19.613/2011).
Da es sich bei diesem Mangel um kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis handelt (vgl §18 VfGG und die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), ist der Antrag auf Aufhebung der COVID-19-LV, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020, zur Gänze schon aus diesem Grund unzulässig.
4. Der Eventualantrag auf Aufhebung von §1, §2, §4 Abs2, §10 Abs11 Z3 und §11 Abs1 Z3 der Covid-19-LV, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020, erweist sich ebenfalls schon mangels hinreichender Darlegung der aktuellen Betroffenheit als unzulässig:
Soweit Ausführungen zur Betroffenheit der Antragsteller in ihrer Rechtssphäre nicht überhaupt fehlen (wie etwa zu Orten der Religionsausübung nach §2 Abs3 COVID-19-LV), erschöpfen sich die Darlegungen zumeist in bloß abstrakten Betroffenheitsbehauptungen oder in Ausführungen zu (im Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht aktuellen) sozialen Reflexwirkungen. Soweit der Erstantragsteller indessen konkrete Ausführungen zu – zeitlich nicht genau einordenbaren – Vorfällen in Rehabiliationseinrichtungen macht, weist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zutreffend darauf hin, dass Rehabilitationseinrichtungen der Sonderregelung des §2 Abs5 COVID-19-LV unterfielen, zu welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des Erstantragstellers jedoch nicht entnehmen lässt, inwiefern er durch diese Regelung im Zeitpunkt der Antragstellung noch aktuell nachteilig in seiner Rechtssphäre berührt war. Auch hinsichtlich des Zweitantragstellers in seiner Funktion als Lehrer verweist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu Recht auf die Ausnahme nach §11 Abs1 Z1 der angefochtenen Verordnung, hinsichtlich der Drittantragstellerin in ihrer Funktion als Arbeitnehmerin in einem Krankenhaus auf §3 Abs2 der Verordnung. Die Darlegungen der Antragsteller entsprechen daher insgesamt nicht den Anforderungen des §57 Abs1 VfGG.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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