Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art23
B-VG Art139 Abs4
59. Öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 09.06.92 (Aufteilungsschlüssel Rinderexport)
ViehwirtschaftsG 1983 §6
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art23
B-VG Art139 Abs4
59. Öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 09.06.92 (Aufteilungsschlüssel Rinderexport)
ViehwirtschaftsG 1983 §6
Spruch:
Die Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z37.360/28-III/B/7/92, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Juni 1992, 59. Stück, war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit der 59. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z37.360/28-III/B/7/92, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 9. Juni 1992,
59. Stück, (59. Öffentliche Bekanntmachung 1992), wurde gemäß §6 Abs1 und 2 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. 621 idF BGBl. 396/1991, (VWG), zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen aufgefordert und es wurden dafür (im wesentlichen) folgende Grundsätze festgelegt:
". . .
2) Aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 9. Juni 1992 können in der Zeit bis 31. Dezember 1992 bis zu 1.040 t knochenloses Rindfleisch zum Export gelangen.
Unter Bedachtnahme auf die derzeitige(n) Produktions- und Marktverhältnisse und den Leistungen der Firmen bei der Vermarktung von Schlachtrindern wird das Kontingent von 1.040 t auf die Bundesländer in folgender Weise aufgeteilt:
für Viehkäufe im/in insgesamt
Burgenland 40 t
Kärnten 90 t
Niederösterreich 300 t
Oberösterreich 330 t
Salzburg 80 t
Steiermark 200 t
--------------------------
Summe: 1.040 t
===================================================
3) Zuteilung
3.1. Die Aufteilung auf die Antragsteller erfolgt insbesondere unter Bedachtnahme auf die bisherigen Exportleistungen im Rahmen von Exportverfahren betreffend Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG, auf die Marktbelieferung und auf die erbrachten Leistungen für die Absatzsicherung im Inland und auf jene Antragsteller, die in der Vergangenheit zwar keine Exportleistungen, wohl aber entsprechende Leistungen für die Marktbelieferung und für die Absatzsicherung im Inland erbracht haben ('Newcomer').
. . .
3.3. Die Bewilligungserteilung durch die Unterkommission erfolgt entsprechend den gemäß Pkt. 3.1. angeführten Kriterien unter Bedachtnahme auf die Fortsetzung bewährter Geschäftsbeziehungen mit den ausländischen Abnehmern, die Zuteilung wirtschaftlich sinnvoller Mengen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller.
3.4. Als Referenzperiode für die in Pkt. 3.1. genannten Kriterien sind die Exportleistungen von Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG im Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 30. April 1992 und hinsichtlich der anderen Kriterien sind die erbrachten Leistungen des Jahres 1991 heranzuziehen.
3.5. Als Kriterien im Sinne des Pkt. 3.1. gelten unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Produktions- und Marktverhältnisse in den einzelnen Bundesländern insbesondere folgende im jeweiligen Bundesland erbrachten Leistungen:
. . .
3.5.4. Oberösterreich
a) Exportleistung
b) Inlandsschlachtungen weiblicher Rinder
c) Export von Zucht- und Nutzrindern
. . .
3.8. Antragsteller, über deren Anträge aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1991, Zahlen B324/90, B331/90, B579/90 und B577, 578/90 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, werden je Erkenntnis als ein Antragsteller betrachtet. Bei der Bewilligungserteilung sind die Kriterien des Punktes 3) sinngemäß anzuwenden.
. . .
6) Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung wird ab dem Zeitpunkt der Bewilligung durch die Unterkommission bis 31. Dezember 1992 befristet.
. . ."
2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B812/93 ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft anhängig, mit dem unter Berufung auf die 59. Öffentliche Bekanntmachung 1992 Ausfuhrbewilligungsanträge - soweit diesen nicht schon durch einen anderen Bescheid stattgegeben wurde - abgewiesen wurden. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß die beantragten Mengen gemäß den in der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 vorgesehenen Kriterien zu kürzen waren, da die Summe der beantragten Exportmengen insgesamt das für das Bundesland Oberösterreich in der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 festgesetzte Exportkontingent überschritten hat.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erblickt die Gleichheitswidrigkeit der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 in der Schaffung einer "willkürliche(n) und völlig verzerrte(n) Wettbewerbssituation" dadurch, daß die Behörde Mitbewerbern, die die amtswegige Prüfung öffentlicher Bekanntmachungen aus vergangenen Jahren erfolgreich beim Verfassungsgerichtshof angeregt hatten, "'quasi' als Wiedergutmachung" erhöhte Exportkontingente zuschrieb. Gemäß Punkt 3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 wurden nämlich die "Antragsteller, über deren Anträge aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1991, Zahlen B324/90, B331/90, B579/90 und B577, 578/90 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde", besonders berücksichtigt.
3. Aus Anlaß der angeführten Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG, die Gesetzmäßigkeit der Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 von Amts wegen zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof hegte zum einen das Bedenken, daß die Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 dem VWG nicht entspricht und überdies eine unsachliche, sohin dem Gleichheitssatz widersprechende Aufteilung des durch die
59. Öffentliche Bekanntmachung 1992 ausgeschriebenen Rinderexportkontingents von 330 t (für Viehkäufe in Oberösterreich) bewirkte. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelte einerseits, daß die Sanierung einer als rechtswidrig erkannten Aufteilung eines früher ausgeschriebenen Exportkontingents von Rechts wegen im Rahmen einer späteren Kontingentaufteilung zulässig ist, zumal die Behörde die Möglichkeit haben dürfte, rechtswidrigerweise übergangene oder sonst bei der Aufteilung eines Ausfuhrkontingents rechtswidrig benachteiligte Exporteure durch andere Maßnahmen, etwa durch eine Ausfuhrbewilligung gemäß §6 Abs1 VWG, schadlos zu halten. Die für die Aufteilung eines Exportkontingents gemäß §6 Abs2 VWG maßgeblichen Kriterien dürften es hingegen nicht erlauben, bei der Aufteilung eines neuen Kontingents rechtliche Fehler und Mängel berücksichtigen zu lassen und zu korrigieren, die der Behörde bei der Aufteilung früher ausgeschriebener Kontingente unterlaufen sind.
Der Verfassungsgerichtshof hielt es ferner vorläufig für eine unsachliche Diskriminierung, wenn bei der Aufteilung des mit der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 ausgeschriebenen Kontingents Fehler, die der Behörde im Zusammenhang mit der Aufteilung früherer Exportkontingente unterlaufen sind, zu Lasten der Mitbewerber ausgeglichen werden sollen, zumal die gegenwärtigen Mitbewerber aus der seinerzeitigen, als fehlerhaft erkannten Kontingentaufteilung keinen oder zumindest keinen der nunmehrigen Benachteiligung adäquaten Nutzen gezogen haben dürften. Er nahm insbesondere an, daß es zu einer unsachlichen Benachteiligung der Mitbewerber um einen Exportkontingentanteil führen dürfte, wenn die Exportleistungen der seinerzeit rechtswidrig benachteiligten Antragsteller, die als Kriterium für die Aufteilung des neuen Kontingents heranzuziehen sind, in einem derartigen Ausmaß angesetzt werden, daß schlechthin die Zuteilung der seinerzeit rechtswidrig verweigerten Exportmenge im Rahmen des nunmehrigen Kontingentaufteilungsverfahrens vorgesehen wird.
4. Die Marktordnungstelle Agrarmarkt Austria (AMA) erstattete (gemäß §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria", BGBl. 376/1992, als Rechtsnachfolgerin der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) eine Äußerung, in der sie die Gesetzmäßigkeit der Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 verteidigt. Sie führt aus, daß auf Grund verschiedener Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes verschiedenen Antragstellern zu öffentlichen Bekanntmachungen von Exportkontingenten aus 1989 "eine entsprechende 'Wiedergutmachung' zu leisten war". Ursprünglich sei dazu auch die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen gemäß §6 Abs1 VWG in Betracht gezogen worden. Mit einer derartigen Einzelbewilligung sei aber die Gefahr einer Beeinträchtigung der Ziele des §2 Abs1 VWG zu gewärtigen gewesen. Zudem sei "bei einer positiven Erledigung dieser Anträge für alle nachkommenden Anträge - im Sinne einer Gleichbehandlung - ebenfalls Bewilligungen zu erteilen gewesen".
Aus diesen Überlegungen heraus sei bevorzugt worden, die
Exportanträge unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen
Interesses im Rahmen eines neuen Exportverfahrens zu
berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf
hingewiesen, daß "die grundlegende Frage offenbleiben (muß),
ob und in welchem konkreten Umfang den ... Exporteuren infolge
der jeweiligen als rechtswidrig erkannten Aufteilung
tatsächlich Exportleistungen entgangen sind, da im nachhinein
nicht geklärt werden kann, inwieweit diesen ... bei einer
anderen, den Vorgaben des Viehwirtschaftsgesetzes
entsprechenden Form der Aufteilung der gegenständlich jeweils
ausgeschriebenen Gesamtkontingente bzw. Exportverfahren
Ausfuhrbewilligungen überhaupt zu erteilen gewesen wären und
inwieweit diese ... allfällige Bewilligungen tatsächlich
ausgenützt hätten und somit auch jeweils höhere Vorleistungen
erreicht hätten".
Die Regelung der Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 stelle die geeignetste Form einer Sanierung dar. Da die in einem Ausfuhrverfahren "jeweils getroffenen Gesamtentscheidungen miteinander über das zugrundeliegende System der Kontingentaufteilung anhand von erbrachten Vorleistungen in einer Art 'kommunizierenden Verbindung' stehen", könne "eine genaue Analyse dieser Wechselbeziehungen ... nicht in der Weise möglich (sein), daß für jeden einzelnen Mitbewerber im Rahmen eines Verfahrens zahlenmäßig im Detail ermittelt werden kann, inwieweit den aufgrund eines bestimmten Umstandes in einem Verfahren erlittenen Nachteilen adäquate Vorteile in anderen Verfahren gegenüberstehen, da die jeweilige Kontingentaufteilung insbesondere auch von variablen Faktoren wie Zahl der Anträge und Vorleistungsstärke der jeweiligen Mitbewerber mitbestimmt" werde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da mit dem zu B812/93 beim Verfassungsgerichtshof mittels Beschwerde gemäß Art144 B-VG angefochtenen Bescheid ein auf Grund der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 gestellter Ausfuhrbewilligungsantrag ua. deswegen abgewiesen wurde, weil ein wesentlicher Teil des ausgeschriebenen Ausfuhrkontingents auf Grund der Z3.8. anderen Antragstellern zugute kam, hatte die in jenem Verfahren belangte Behörde und hat auch der Verfassungsgerichtshof die genannte Z3.8. der
59. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 9. Juni 1992 anzuwenden.
Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. Die im Sachverhalt dargestellten Bedenken des Verfassungsgerichtshofs konnten von der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (als Nachfolgerin der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, welche die in Prüfung gezogene Verordnung erlassen hat) nicht entkräftet werden.
Die kraft Feststellung des Verfassungsgerichtshofes bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels für frühere Ausfuhrkontingente der Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit hat zwar Auswirkungen auf die Aufteilung später ausgeschriebener Ausfuhrkontingente für gleiche oder ähnliche Waren. Sie darf jedoch nicht - gleichsam zur Abgeltung eines etwaigen, den erfolgreichen Beschwerdeführern zustehenden Schadenersatzanspruchs gemäß Art23 B-VG - dadurch, wie die Agrarmarkt Austria meint, "wiedergutgemacht" werden, daß Anträge auf Ausfuhrbewilligungen, die auf Grund früherer, gesetzwidrig ausgeschriebener Ausfuhrkontingente rechtswidrigerweise abschlägig beschieden wurden, nunmehr in vollem Umfang in die Aufteilung des mit der späteren
59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 ausgeschriebenen Ausfuhrkontingents einbezogen werden (, wie dies durch die in Prüfung gezogene Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 geschieht).
Zwar sind gemäß §6 Abs2 VWG bei der Aufteilung eines Ausfuhrkontingents die bisherigen Exportleistungen mit einem Prozentsatz von mindestens 55 und höchstens 75 % gewichtet zu berücksichtigen. Insofern müssen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Prüfungsbeschluß bemerkte, bei der gebotenen Bedachtnahme auf die bisherigen Exportleistungen der Antragsteller im Referenzzeitraum auch jene - fiktiven - Exportleistungen geschätzt und berücksichtigt werden, die von einzelnen Antragstellern lediglich wegen rechtswidriger Verweigerung eines Exportkontingentanteils im Referenzzeitraum tatsächlich nicht erbracht werden konnten. Rechtswidrig ist es gleichwohl, über diese Berücksichtigung fiktiver Exportleistungen hinaus früher, im Hinblick auf andere
Ausfuhrkontingentausschreibungen gestellte Anträge in die Aufteilung des späteren, mit der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 ausgeschriebenen Ausfuhrkontingents miteinzubeziehen. Eine derartige, durch die Z3.8. aber vorgeschriebene Einbeziehung früherer Anträge auf Erteilung von Ausfuhrbewilligungen ist schon durch §6 Abs1 VWG verwehrt, weil sich die darin vorgesehene Aufforderung "zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen" jeweils nur auf die konkrete "Art und Menge der zur Ausfuhr vorgesehenen Waren" sowie auf einen bestimmten Ausfuhrzeitraum bezieht und demzufolge auch Anträge sowohl kontingent- als auch zeitbezogen zu stellen und zu verstehen sind. Im übrigen ist es weder nach den für die Kontingentaufteilung gemäß §6 Abs2 VWG maßgeblichen rechtlichen Kriterien - das sind bisherige Exportleistungen, Marktbelieferung, Leistungen für die Absatzsicherung im Inland -, noch im Rahmen des Auswahlermessens (das der Behörde darüber hinaus bei der Aufteilung eines Ausfuhrkontingents zusteht, ) zulässig, Zuteilungen auf Grund früherer, in bezug auf andere Ausschreibungen gestellter, aus welchen Gründen auch immer unerledigt gebliebener Anträge vorzunehmen.
Daß es auch unsachlich ist, die Aufteilung eines neuen Ausfuhrkontingents dazu zu benutzen, rechtliche Fehler und Mängel zu korrigieren, die der Behörde bei der Aufteilung früher ausgeschriebener Ausfuhrkontingente unterlaufen sind, beweist schon die dadurch bewirkte Diskriminierung der Mitbewerber bei der Aufteilung des neuen, hier des mit der
59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 ausgeschriebenen Ausfuhrkontingents. Auch die Behörde vermochte nicht darzutun, daß alle Mitbewerber um die Aufteilung des mit der
59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 ausgeschriebenen Ausfuhrkontingents aus der seinerzeitigen, vom Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobenen Kontingentaufteilung einen ihrer nunmehrigen, bei der Aufteilung des Kontingents nach der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 zwangsläufigen Benachteiligung adäquaten Nutzen gezogen hätten. Tatsächlich führte die Anordnung der Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 ua. dazu (wie dem Protokoll der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission vom 23. Juni 1992 zu entnehmen ist), daß auch ein Ausfuhrbewilligungsantrag, der seinerzeit für einen auf das Land Salzburg entfallenden Ausfuhrkontingentanteil gestellt wurde, und dessen Abweisung mit dem (auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1991, V75/91 ua., gestützten) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1991, B324/90 ua., aufgehoben wurde, nunmehr bei der Aufteilung des gemäß der Z2 in Verbindung mit Z3.5.4 der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 auf Oberösterreich entfallenden Ausfuhrkontingentanteils gemäß der Z3.8. jener Bekanntmachung berücksichtigt werden mußte und auch wurde.
Die Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 9. Juni 1992, 59. Stück, widerspricht sohin sowohl §6 Abs1 als auch Abs2 VWG, weil diesen gesetzlichen Bestimmungen zufolge Anträge, die auf Grund eines früheren Ausfuhrausschreibungsverfahrens gestellt wurden, bei der Ausschreibung und Aufteilung eines späteren Ausfuhrkontingents nicht berücksichtigt werden dürfen, und ist überdies gleichheitswidrig, weil sie eine unsachliche Diskriminierung, nämlich eine die Mitbewerber benachteiligende Aufteilung des neu ausgeschriebenen Ausfuhrkontingents zur Folge hat.
3. Abweichend von der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Verordnungen über die Ausschreibung von Ausfuhrkontingenten (vgl. zB VfSlg. 12934/1991, 12935/1991) gelangte der Verfassungsgerichtshof mit Rücksicht auf die Z2) und 6) der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992, denen zufolge ihr zeitlicher Anwendungsbereich mit 31. Dezember 1992 endete, zur Auffassung, daß die genannte Verordnung im Sinne des Art139 Abs4 B-VG bereits außer Kraft getreten ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte gemäß dieser Verfassungsvorschrift daher auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.
4. Die Verpflichtung zur Kundmachung dieser Feststellung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
5. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
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