VfGH B324/90,B331/90,B579/90

VfGHB324/90,B331/90,B579/90B324/90,B331/90,B579/90B324/90,B331/90,B579/9012.12.1991

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der 11. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 18.01.89 mit E v 11.12.91, V75-77/91.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 45.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bekämpft die Bescheide der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Jänner 1990, Z37.550/10-III/B/7/90, vom 30. Jänner 1990, Z37.550/14-III/B/7/90, und vom 13. März 1990, Z37.779/51-III/B/7/89 (37.550/16-III/B/7/90), mit getrennten Beschwerden gemäß Art144 B-VG. In den Bescheiden wurden von der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Berufung auf §6 Abs1 und 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. 621 idF BGBl. 358/1989, in Verbindung mit verschiedenen Öffentlichen Bekanntmachungen der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (mit denen zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen gemäß §6 Abs1 und 2 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 aufgefordert wurde und verschiedene Kontingente für die Ausfuhr von Rindfleisch auf mehrere Bundesländer aufgeteilt wurden) Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Rindfleisch abgewiesen. In allen Bescheiden wird die Abweisung ua. damit begründet, daß die Verteilung der auf das Land Salzburg gemäß den verschiedenen Öffentlichen Bekanntmachungen entfallenden Quoten vom jeweiligen, zur Antragstellung ausgeschriebenen Ausfuhrgesamtkontingent gemäß der 11. Öffentlichen Bekanntmachung vom 18. Jänner 1989 zu erfolgen habe. Da die beschwerdeführende Gesellschaft weder in dem in der

11. Öffentlichen Bekanntmachung festgelegten Aufteilungsschlüssel der für Salzburg vorgesehenen Teilkontingente enthalten gewesen sei noch die beschwerdeführende Gesellschaft das in der

11. Öffentlichen Bekanntmachung aufgestellte Erfordernis für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung in Erweiterung des ursprünglich festgelegten Ausfuhrkontingents erfülle, seien die Anträge abzuweisen gewesen.

In ihren Beschwerden erachtet sich die beschwerdeführende Gesellschaft durch die angefochtenen Bescheide sowohl wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten als auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Sie hält sowohl die Öffentlichen Bekanntmachungen, mit denen Kontingente für den Rindfleischexport ausgeschrieben und auf verschiedene Bundesländer verteilt wurden, als auch insbesondere die 11. Öffentliche Bekanntmachung betreffend den Aufteilungsschlüssel für Salzburg beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern vom 18. Jänner 1989 für gesetzwidrig.

2. Die belangte Behörde begehrt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 1. März 1991 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der 11. Öffentlichen Bekanntmachung betreffend den Aufteilungsschlüssel für Salzburg beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern, Z37.360/10-III/B/7/89, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1989, 11. Stück, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, V75-77/91, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene 11. Öffentliche Bekanntmachung aus dem Jahr 1989 als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 7.500,-- enthalten.

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