VfGH G38/98

VfGHG38/9818.6.1999

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BundesbahnG idF des EisenbahnrechtsanpassungsG betreffend Pensionssicherungsbeiträge; kein Eingriff in die Rechte der Antragsteller in der von ihnen behaupteten Weise; privatrechtlicher Charakter der Bundesbahn-PensionsO; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundesbahn-PensionsO 1966
BundesbahnG 1992 idF BGBl I 15/1998 §21
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundesbahn-PensionsO 1966
BundesbahnG 1992 idF BGBl I 15/1998 §21

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1.1. Die Abs2 bis 6 des §21 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. 825, idF des ArtIII Z2 bis 4 des Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I 1998/15, lauten wie folgt:

"(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven Bundesbahnbeamten und Ruhegenußempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten verbleiben beim Unternehmen.

(4) Der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive beträgt mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich zu dem Pensionsbeitragsatz von 10,25% nach dem ASVG. Der Pensionssicherungsbeitrag für Ruhegenußempfänger beträgt mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1. Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002 3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

a) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage nach dem 31. Dezember 2019 erwerben, ab 1. Jänner 2000 um 1,5%.

b) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenußempfänger für Ruhegenüsse:

  1. 1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren um 0,1%,
  2. 2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren um 0,2%,
  3. 3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren um 0,3%,
  4. 4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren um 0,4%,
  5. 5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren um 0,5%,
  6. 6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren um 0,6%,
  7. 7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren um 0,7%,
  8. 8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren um 0,8%,
  9. 9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren um 0,9%,
  10. 10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren um 1%,
  11. 11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren um 1,1%,
  12. 12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren um 1,2%,
  13. 13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren um 1,3%,
  14. 14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren um 1,4%,
  15. 15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren um 1,5%.

c) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte pro Beschäftigungsjahr nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuß in der Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte, maximal um 1,4 Prozentpunkte. Für diese vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuß im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt.

(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs3, Abs4 und Abs5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,

2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,

3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 12 000 S überschreiten,

4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweise Anhebung der fixen Obergrenze um 25%."

1.2. Gemäß ArtIII Z5 EisenbahnrechtsanpassungsG sind diese Bestimmungen mit 1.1.1998 in Kraft getreten.

2.1. Die in §21 Abs6 BundesbahnG, in der in Pkt. 1.1. wiedergegebenen Fassung, erwähnte Vereinbarung vom 9.12.1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung hat folgenden Wortlaut:

"Bezugnehmend auf den Brief von BM Dr. Einem vom 10.10.1997 schließen der Zentralausschuß der ÖBB und der Vorstand der ÖBB auf Basis der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten folgende Vereinbarung. Der Inhalt dieser Vereinbarung entspricht dem Sinne nach den Tendenzen der Verhandlungen zur Harmonisierung der Pensionssysteme, die mit den Vertretern der Bundesregierung und den Vertretern des Zentralausschusses der Bediensteten der ÖBB bis zum 04.12.1997 geführt wurden.

Die Vereinbarung umfaßt folgende Punkte, die im Detail in den Anlagen 1 und 2 festgehalten sind:

1. Berechnung der Pension auf der Basis der höchsten 216 Beitragsmonate,

2. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten,

3. Schaffung eines Anreizsystems für den längeren Verbleib im Erwerbsleben,

4. Übernahme analoger Abfederungsmaßnahmen und Übergangsregelungen zur Abfederung der Auswirkungen des Durchrechnungszeitraumes,

5. analoge Regelung einer Teilpension bei Zusammentreffen von Pensionen und Erwerbseinkommen,

6. Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen ab 01.01.2000 mit dem Anpassungsfaktor gem. §108 Abs5 und §108 f ASVG."

2.2. Die Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthält den Entwurf einer 27. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 betreffend nähere Regelungen über den Pensionssicherungsbeitrag, die Ruhegenussermittlungs- sowie Ruhegenussbemessungsgrundlage, die Nebengebührenzulage, die jährliche Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die allfällige Erhöhung des Ruhegenusses. Die Anlage 2 enthält den Entwurf einer Richtlinie über das Zusammentreffen von Ruhegenussansprüchen gemäß der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 mit Erwerbseinkommen (Teilpensions- und Ruhensbestimmungen).

3. Die Abs2 und 3 des §21 EisenbahnG, idF vor dem EisenbahnrechtsanpassungsG, lauteten wie folgt:

"(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3% ab 1. Juli 1996 bzw. 4% ab 1. Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw. Pensionssicherungsbeitrag für die Ruhegenußempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenußempfänger zu leisten. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen."

II. 1.1. Mit ihrem Schriftsatz vom 16.2.1998 stellen die Einschreiter den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"§21 Abs2 Satzteil 'in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist', Abs3 vorletzter Satz, Abs4 und Abs5 Bundesbahngesetz 1992 BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 15/1998 als verfassungswidrig aufheben;

in eventu §21 Abs2 Satzteil 'in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist', Abs3 vorletzter Satz und Abs4 Bundesbahngesetz 1992 BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 15/1998 als verfassungswidrig aufheben;

in eventu §21 Abs2 Satzteil 'in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist' und Abs3 vorletzter Satz Bundesbahngesetz 1992 BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 15/1998 als verfassungswidrig aufheben;

in eventu §21 Abs2 Satzteil 'in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist' Bundesbahngesetz 1992 BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 15/1998 als verfassungswidrig aufheben;

in eventu §21 Abs3 vorletzter Satz, Abs4 und Abs5 Bundesbahngesetz 1992 BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 15/1998 als verfassungswidrig aufheben;

in eventu §21 Abs3 vorletzter Satz und Abs4 Bundesbahngesetz 1992 BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 15/1998 als verfassungswidrig aufheben;

in eventu §21 Abs3 vorletzter Satz Bundesbahngesetz 1992 BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 15/1998 als verfasssungswidrig aufheben."

1.2. Zur Begründung ihres Anfechtungsantrages führen die Antragsteller Folgendes aus:

1.2.1. Sie seien Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen und stünden als solche in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen. Die Erst- bis Viertantragsteller stünden im aktiven Dienst, der Fünft- und der Sechstantragsteller befänden sich im Ruhestand. Alle Antragsteller seien als definitiv gestellte Bedienstete unkündbar. Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten würden u.a. durch die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und - bezüglich der Ruhegenussansprüche - durch die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 geregelt. Diese Normenwerke seien privatrechtlicher Natur und als Vertragsschablone (lex contractus) anzusehen, die über privatautonome ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des Bediensteten Inhalt des Einzeldienstvertrages werden. Mit der am 9.12.1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung abgeschlossenen Vereinbarung sei eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung vorgenommen worden.

Mit der Novelle zum BundesbahnG durch ArtIII des EisenbahnrechtsanpassungsG, die hinsichtlich des §21 Abs2 bis 6 BundesbahnG rückwirkend mit 1.1.1998 in Kraft getreten ist, sei in §21 Abs2 gesetzlich festgeschrieben worden, dass der Bund den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Österreichischen Bundesbahnen nur "in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist" trägt. §21 Abs6 BundesbahnG idF BGBl. I 1998/15 verweise auf die Änderung des Pensionssystems der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen durch die Vereinbarung vom 9.12.1997 in folgenden Punkten:

a) Einführung eines Durchrechungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,

b) Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,

c) Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von ATS 12.000 überschreiten,

d) Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweise Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

Darüber hinaus normiere §21 Abs3 vorletzter Satz BundesbahnG, idF BGBl. I 1998/15, dass zum Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes, der vom Unternehmen Österreichische Bundesbahnen an den Bund zu leisten ist, zusätzlich von den aktiven Bundesbahnbeamten und Ruhegenussempfängern ein Pensionssicherungsbeitrag von 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 zu leisten ist. §21 Abs4 BundesbahnG, idF BGBl. I 1998/15, sehe vor, dass der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich zum Pensionsbeitragssatz von 10,25% beträgt, derjenige von Ruhegenussempfängern mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1 Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002 3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%. §21 Abs5 BundesbahnG idF BGBl. I 1998/15 sehe Abschläge vom Pensionssicherungsbeitrag für Aktive und Ruhegenussempfänger vor.

1.2.2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen bestünden die folgenden Bedenken:

Durch die Einschränkung der Abdeckung des Pensionsaufwandes durch den Bund, die durch §21 Abs2 Satzteil "in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist" BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG, vorgenommen wurde, sowie durch die gesetzliche Normierung eines Pensionssicherungsbeitrages für aktive Bedienstete und Ruhegenussempfänger in §21 Abs3 vorletzter Satz, Abs4 und Abs5 BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG, habe der Gesetzgeber die den Antragstellern zukommenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Die Rechtsbeziehung zwischen den Antragstellern und dem Unternehmen Österreichische Bundesbahnen sei privatrechtlicher Natur. Durch die zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung abgeschlossene Vereinbarung vom 9.12.1997 und die damit erfolgte Abänderung der Bundesbahn-Pensionsordnung sei lediglich eine Änderung der Rahmenbedingungen von Dienstverhältnissen zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen vorgenommen worden. Ob und inwieweit diese Änderungen der Vertragsschablonen Inhalt der Einzeldienstverträge der Antragsteller würden, obliege der privatautonomen Gestaltung des Dienstverhältnisses durch die Dienstvertragsparteien.

Durch die bekämpften gesetzlichen Regelungen habe der Gesetzgeber nun aber in den privatrechtlichen Dienstvertrag insoweit eingegriffen und diesen verändert, als selbst dann, wenn mangels privatautonomer Gestaltung die neu geschaffene Pensionsregelung nicht Inhalt des Dienstvertrages werde, der Bund dennoch den Pensionsaufwand nur im Ausmaß der neu getroffenen Pensionsregelung übernähme und jedenfalls ein Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven Bediensteten und den Ruhegenussempfängern zu leisten sei. Der Eingriff in den privatrechtlichen Dienstvertrag durch gesetzliche Normierung dessen, was autonomer privatrechtlicher Gestaltung des Dienstverhältnisses obliege, stelle einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie und damit in das Eigentumsrecht dar. Für diesen Eigentumseingriff könnten keine relevanten öffentlichen Interessen ins Treffen geführt werden, zumal der Eingriff lediglich aus sachfremden parteipolitischen Überlegungen und Junktimierungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Pensionsreform der Regierungsparteien in die Regierungsvorlage zum EisenbahnrechtsanpassungsG eingefügt worden sei. Jedenfalls sei der nachträgliche Eingriff in bestehende privatrechtliche Dienstverhältnisse unverhältnismäßig. Bisher hätten die Antragsteller nämlich auf Grund der privatautonomen Gestaltung des Dienstverhältnisses auch damit rechnen können, dass sich ihre aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte im Aktiv- und im Ruhestand eben aus den privatrechtlichen Einzelverträgen und den darin aufgenommenen Vertragsschablonen ableiten ließen und Änderungen derselben nur durch Vertragsänderungen - d.h. mit Zustimmung der Antragsteller - durchgeführt werden könnten. Es gehöre zu den Grundprinzipien des Privatrechts, dass Verträge - so auch Dienstverträge - nicht einseitig abgeändert werden könnten und dass vertraglich erworbene Rechte zwischen den Vertragspartnern Bestand hätten, bis sie von diesen abgeändert würden.

Aufgrund dieser Überlegungen begegne sowohl die Einschränkung der Abdeckung des Pensionsaufwandes durch den Bund als auch die gesetzliche Normierung eines Pensionssicherungsbeitrages für aktive Bedienstete und Ruhegenussempfänger auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlichen Bedenken. Die angefochtenen Bestimmungen seien sachlich nicht gerechtfertigt, behandelten eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern aus unsachlichen Gründen anders als vergleichbare Dienstnehmer und stünden jedenfalls im Widerspruch zum Prinzip des Vertrauensschutzes. Die Antragsteller hätten bisher darauf vertrauen können, dass ihre Rechte im Aktiv- und Ruhestand durch Vertrag geregelt seien, daher Abänderungen derselben der Zustimmung der Antragsteller bedürften. Mit den angefochtenen Gesetzesbestimmungen werde nun ohne sachliche Rechtfertigung dieses Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage, die sich ihrerseits auf das zentrale Element der Privatrechtsordnung, den Vertrag, stütze, enttäuscht. Es sei auch nicht sachlich gerechtfertigt, dass der Bundesgesetzgeber einerseits durch die Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Wirtschaftsverwaltung des Bundes sich selbst aus der unmittelbaren Geschäftsführung und damit aus der Verantwortung für die geschäftliche Gebarung nehme, andererseits aber dann direkt in privatrechtliche Dienstverhältnisse eingreife.

Zum Umfang der angefochtenen Gesetzesbestimmungen sei auszuführen: §21 Abs2 Satzteil "in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist" stehe zwar im Zusammenhang mit Abs6 BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG. Abs6 könne aber selbst bei Aufhebung des angefochtenen Satzteils des Abs2 dem Rechtsbestand weiterhin angehören, weil Abs6 für sich genommen keinen erkennbaren eigenständigen normativen Gehalt besitze und daran auch die Aufhebung des angefochtenen Satzteiles in Abs2 nichts ändern würde.

Mit dem gleichfalls angefochtenen §21 Abs3 vorletzter Satz BundesbahnG idF des EisenbahnrechtsanpassungsG werde der Pensionssicherungsbeitrag normiert. Diese Normierung werde aber durch Abs4 und Abs5 zumindest indirekt wiederholt, sodass selbst bei Aufhebung des angefochtenen Satzes in Abs3 aus Abs4 und Abs5 weiterhin die Leistung eines Pensionssicherungsbeitrages abgeleitet werden müsste. Aufgrund dieses untrennbaren Zusammenhanges könnte daher nur eine Aufhebung des angefochtenen Satzes in Abs3 zusammen mit Abs4 und Abs5 den verfassungskonformen Zustand herbeiführen.

1.2.3. Ihre Antragslegitimation begründen die Antragsteller wie folgt:

Die angefochtene Gesetzesbestimmung des §21 Abs2 Satzteil "in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist" BundesbahnG idF des EisenbahnrechtsanpassungsG greife dadurch unmittelbar nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, dass sie den vom Bund zu tragenden Pensionsaufwand und damit den Haftungsfonds, der den Antragstellern für die Befriedigung ihrer Ruhegenussansprüche zur Verfügung stehe, schmälere und überdies die Vertragsfreiheit der Antragsteller dergestalt beschränke, dass einer Nichtzustimmung zur Änderung der bestehenden Einzelverträge gemäß der Abänderung der Bundesbahn-Pensionsordnung dennoch Wirkungen beigelegt würden, die nur durch eine Zustimmung erzielt werden könnten.

Die angefochtene Bestimmung werde dabei für die Antragsteller tatsächlich ohne Dazwischentreten einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Bescheides wirksam, weil sich die Einschränkung der Haftung für den Pensionsaufwand und die Einschränkung der Vertragsfreiheit direkt aus dem Gesetz ergebe. Dieser Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller sei über den Verweis auf Abs6 des BundesbahnG idF BGBl. I 1998/15 nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Der Eingriff betreffe unmittelbar die Antragsteller als aktive Bedienstete (Erst- bis Viertantragsteller) und als Ruhegenussempfänger (Fünft- und Sechstantragsteller), weil ihr bisheriger (unbeschränkter) Haftungsfonds für ihre Ruhegenussansprüche und ihre Vertragsfreiheit eingeschränkt werde und überdies dieser Eingriff auch von gegenwärtiger Wirkung sei.

§21 Abs3 vorletzter Satz, Abs4 und Abs5 BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG, greife dadurch unmittelbar nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller als aktive Bedienstete (Erst- bis Viertantragsteller) bzw. Ruhegenussempfänger (Fünft- und Sechstantragsteller) ein, dass diese Bestimmungen ihnen in verfassungswidriger Weise die Leistung eines Pensionssicherungsbeitrages auferlegten. Die angefochtenen Bestimmungen richteten sich dabei an die Antragsteller als Normadressaten und würden tatsächlich ohne Dazwischentreten einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Bescheides für diese direkt wirksam, zumal den Antragstellern die entsprechenden Beiträge direkt von ihren Bezügen abgezogen würden. Dieser Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, der nach Art und Ausmaß durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen eindeutig bestimmt sei, erfolge unmittelbar und aktuell, er betreffe die Antragsteller selbst und sei nicht bloß von potentieller, sondern von gegenwärtiger Wirkung.

Den Antragstellern stehe weder hinsichtlich des §21 Abs2 Satzteil "in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist" noch hinsichtlich des Abs3 vorletzter Satz, Abs4 und Abs5 BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG, ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um den rechtswidrigen Eingriff in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte abzuwehren. Die Führung eines arbeitsgerichtlichen Feststellungsprozesses sei den Antragstellern wegen des damit verbundenen, erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwandes nicht zumutbar. Überdies bestünde der alleinige Zweck dieses Feststellungsprozesses darin, ein Mittel zu gewinnen, um die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

2.1. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den Antrag zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben sind.

2.2. Zur Zulässigkeit des Antrages führt sie darin Folgendes aus:

2.2.1. Vier der sechs Antragsteller seien aktive Bundesbahnbeamte. Diese Antragsteller könnten daher durch §21 Abs2 iVm Abs6 BundesbahnG nicht aktuell betroffen sein. Diese Regelungen beträfen nämlich nur die Höhe des Ruhebezuges bzw. die Frage, wer für diese Ruhebezüge aufzukommen habe. Die vier aktiven Bundesbahnbeamten bezögen aber noch keine Ruhegenüsse.

2.2.2. Was die beiden im Ruhestand befindlichen Bundesbahnbeamten beträfe, so sei Folgendes auszuführen:

§21 Abs6 bzw. die dort genannte Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 sehe eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 bzw. die Schaffung einer "Richtlinie über das Zusammentreffen von Ruhegenußansprüchen gemäß der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 mit Erwerbseinkommen" (dabei handle es sich um eine lex contractus) vor, durch welche die in Abs6 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden sollten. Beide Regelungen seien derzeit (ÖBB-intern) noch nicht verlautbart worden. Gemäß §8 der Richtlinie solle diese mit 1. Jänner 2001 in Kraft treten. Die beiden Antragsteller könnten von diesen Regelungen daher aktuell nicht betroffen sein.

Die Maßnahme der Einführung des Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension sowie die Einführung einer Teilpension beim Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen seien auf Personen, die sich bereits im Ruhestand befänden, nicht anzuwenden (§6 Abs1 der Richtlinie). Die beiden im Ruhestand befindlichen Antragsteller seien durch diese zwei Regelungen derzeit nicht betroffen.

Die beiden im Ruhestand befindlichen Bundesbahnbediensteten seien von §21 Abs2 BundesbahnG zwar insoweit betroffen, als der Bund für den Pensionsaufwand und damit auch für den Ruhebezug der Antragsteller aufzukommen habe, vom letzten - im gegenständlichen Verfahren angefochtenen - Halbsatz, der auf Abs6 verweise, seien sie jedoch nur in dem Umfang berührt, als die in Abs6 angesprochene Vereinbarung für sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits wirksam ist. Da die Antragsteller von den in Abs6 angeführten Maßnahmen nicht aktuell, teilweise auch nicht unmittelbar betroffen seien, betreffe sie auch §21 Abs2 letzter Halbsatz nicht. Ihr Individualantrag sei daher diesbezüglich zurückzuweisen.

Der im Ruhestand befindliche Bedienstete B. habe zur Teilpensionsregelung seine unmittelbare Betroffenheit insoferne nicht dargelegt, als er nicht ausgeführt habe, ob er neben dem Ruhegenuss ein weiteres Erwerbseinkommen beziehe bzw. ob er die für das Eintreten des Ruhendstellens eines Teiles des Ruhebezuges maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenzen (§2 Abs2 Z3 der Richtlinie) überschreite. Selbst wenn er nämlich ein weiteres Erwerbseinkommen neben dem Ruhebezug bezöge, müsste die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen einen bestimmten Betrag überschreiten. Dies habe er aber nicht dargelegt.

Der Antragsteller Dkfm. Dr. L. wiederum könne durch die Teilpensionsregelung auch deswegen nicht betroffen sein, weil diese Regelung nur für im Ruhestand befindliche Bedienstete gelte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten (§2 Abs3 der Richtlinie). Nach seinen eigenen Angaben sei der Antragsteller jedoch 1928 geboren, das bedeute, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 69 Jahre alt gewesen sei. Auf ihn finde die Teilpensionsregelung daher gar keine Anwendung.

2.2.3. So weit sich der Individualantrag aller sechs Antragsteller gegen den in §21 Abs3 bis 5 BundesbahnG geregelten Pensionssicherungsbeitrag richtet, sei auszuführen, dass die Erhöhung auf 4% für aktive Bedienstete bzw. stufenweise auf 4% für die im Ruhestand befindlichen Bediensteten derzeit nicht anzuwenden sei. Für aktive Bundesbahnbedienstete werde die Erhöhung erst mit 1. Juli 1999, für im Ruhestand befindliche Bedienstete erst mit 1. Jänner 2000 wirksam. Insoweit die Antragsteller daher die Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge bekämpften, sei auch dieser Teil des Individualantrages zurückzuweisen, weil die Antragsteller von der bekämpften Regelung nicht aktuell betroffen seien.

2.2.4. Bezüglich der Anfechtung des Pensionssicherungsbeitrages sei auszuführen, dass den Antragstellern ein zumutbarer Umweg zur Verfügung stehe, die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei das mit Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsschutzinstrument dafür bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein solcher zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht komme. Ein solcher zumutbarer Weg sei die Klage bei Gericht. Auch bleibe es für die Frage der Zumutbarkeit belanglos, ob das Beschreiten des Gerichtsweges in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtslos sei. Die Antragsteller könnten daher den Dienstgeber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Leistung des vollen Bezuges - d. h. ohne Abzug des Pensionssicherungsbeitrages - klagen. Im Instanzenzug könnten sie dann die Anfechtung des §21 Abs3 bis 5 BundesbahnG beim Verfassungsgerichtshof anregen. Falls das Gericht zweiter Instanz die verfassungsrechtlichen Bedenken teilte, hätte es die Pflicht, einen solchen Antrag zu stellen.

2.3. In inhaltlicher Hinsicht vertritt die Bundesregierung mit näherer Begründung die Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig seien.

III. Der Verfassungsgerichtshof

hat erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

2. Es ist offensichtlich, dass den bekämpften Vorschriften gar nicht jene (rechtlichen) Wirkungen zukommen, die die Antragsteller behaupten.

2.1. Zum einen bringen sie vor, dass die angefochtene Wortfolge "in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs6 nachvollziehbar ist," in §21 Abs2 BundesbahnG dadurch unmittelbar nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreife, dass sie den vom Bund zu tragenden Pensionsaufwand und damit den Haftungsfonds, der den Antragstellern für die Befriedigung ihrer Ruhegenussansprüche zur Verfügung stehe, schmälere und überdies die Vertragsfreiheit der Antragsteller dergestalt beschränke, dass einer Nichtzustimmung zur Änderung der bestehenden Einzelverträge gemäß der Abänderung der Bundesbahn-Pensionsordnung dennoch Wirkungen beigelegt würden, die nur durch eine Zustimmung erzielt werden könnten.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist §21 Abs2 BundesbahnG jedoch auch idF des EisenbahnrechtsanpassungsG weiterhin allein dahin zu verstehen, dass die Verpflichtung des Bundes, den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Österreichischen Bundesbahnen zu tragen, in eben dem Ausmaß besteht, das sich auf Grund jener (privat)rechtlichen Regelungen ergibt, die das diesbezügliche Rechtsverhältnis zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und den ihnen gegenüber anspruchsberechtigten Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern bestimmen.

Dabei kommt zum einen dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass der Abs6 des §21 BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG, auf den die Regelung des Abs2 leg.cit. hinsichtlich des Umfanges des vom Bund zu tragenden Pensionsaufwandes der ÖBB verweist, seinerseits auf eben jene Vereinbarung zwischen dem Vorstand der ÖBB und der betrieblichen Interessenvertretung abstellt, die die hier in Betracht kommende (Neu)Fassung der Bundesbahn-Pensionsordnung zum Gegenstand hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Bundesbahn-Pensionsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 12330/1990 mwH, 14075/1995) um eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsschablone (lex contractus) handelt, die nur die Grundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse bildet und erst mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird. Dazu führt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.10.1990, 9 Ob A270/90, Folgendes aus:

"Nach herrschender Auffassung bringt der jeweilige Bedienstete seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, daß er den im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, daß 'auf das Dienstverhältnis die DO ... in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden', widerspruchslos zur Kenntnis nimmt. Der jeweilige Bedienstete, von dem die Beklagte nach Treu und Glauben annehmen muß, er werde im Fall der Ablehnung der betreffenden Klausel Widerspruch erheben, unterwirft sich durch sein Schweigen der Vertragsbestimmung (4 Ob 56/68; 14 Ob 91/86; ZAS 1986/15 (Jabornegg) ua)."

Insoferne trifft es weder zu, dass die diesbezüglich angefochtene gesetzliche Regelung "den Haftungsfonds, der den Antragstellern für die Befriedigung ihrer Ruhegenussansprüche zur Verfügung steht, schmälert", noch dass sie "die Vertragsfreiheit der Antragsteller dergestalt beschränkt, daß einer Nichtzustimmung zur Vertragsänderung der bestehenden Einzelverträge gemäß der Abänderung der Bundesbahn-Pensionsordnung dennoch Wirkungen beigelegt werden, die nur durch eine Zustimmung erzielt werden könnten".

2.2. Zum anderen behaupten die Antragsteller, sie seien durch die in §21 Abs3 vorletzter Satz bzw. Abs4 und 5 BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG, vorgesehene Verpflichtung zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrages in ihrem Vertrauen darauf enttäuscht worden, dass ihre Rechte im Aktiv- und im Ruhestand durch Vertrag geregelt würden und daher Abänderungen derselben ihrer Zustimmung bedürften.

Auch in dieser Hinsicht ist den Antragstellern nicht zu folgen.

Dies deshalb, weil auch schon die Vorläuferbestimmung des §21 Abs3 zweiter Satz BundesbahnG, idF BGBl. 1996/201, (arg.: "... von den Aktivbezügen und von den Ruhebezügen ... durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenußempfänger") eine gesetzliche Verpflichtung der in Betracht kommenden aktiven Bediensteten und Ruhe- oder Versorgungsgenussempfänger zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrages (bis zum 1.7.1999 übrigens auch im selben Ausmaß wie die angefochtene Bestimmung) vorsah. Der diesbezüglich bekämpften gesetzlichen Vorschrift kann also von vornherein nicht die Wirkung zukommen, die Antragsteller im Vertrauen darauf enttäuscht zu haben, dass sie in dieser Hinsicht keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegen.

3. Die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen greifen somit in die Rechtssphäre der Antragsteller gar nicht in der von ihnen behaupteten Weise ein.

Es mangelt den Antragstellern sohin allein schon deshalb an der Antragslegitimation (vgl. VfSlg. 11580/1987).

4. Der Antrag war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

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