Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Nö BauO 1996 §62 Abs2
Richtlinie des Rates 91/271/EWG
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Nö BauO 1996 §62 Abs2
Richtlinie des Rates 91/271/EWG
Spruch:
1. §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-0 waren verfassungswidrig.
2. §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-3 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
§62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-3 sind auch in jenen Verfahren nicht anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof zu B623/98, zu B831/00 und zu B1344/01 anhängigen Verfahren zugrundeliegen.
3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B623/98 und zu B1259,1260/01 Verfahren über auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrundeliegen:
1.1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Wohnhausanlage ("Öko-Siedlung, Gärtnerhof").
Mit Bescheid vom 16. Oktober 1986 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Gänserndorf die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Pflanzenkläranlage (Schilfkläranlage) samt den dafür notwendigen Baulichkeiten, die der Klärung der Abwässer dieser Wohnanlage dient; mit Bescheid vom 30. April 1991 erteilte er die Benützungsbewilligung. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erteilte für diese Pflanzenkläranlage mit Bescheid vom 21. Juli 1986 die wasserrechtliche Bewilligung.
1.1.1.2. Die Stadtgemeinde Gänserndorf trat dem Gemeindeabwasserverband Marchfeld bei (nö. LGBl. 1600/70-1) - der mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 gebildet wurde -, um die Abwässer aus dem Ortsteil Gänserndorf-Süd (in dem die "Öko-Siedlung" liegt) in den Verbandsanlagen zu reinigen (vgl. §3 Abs3 nö. LGBl. 1600/70-1). Der Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 10. Oktober 1991, mit dem der Stadtgemeinde Gänserndorf die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Schmutzwasserkanalisation im Ortsteil Gänserndorf-Süd erteilt wurde, enthält ua. die Auflage, bei der Herstellung von Kanalanschlüssen sei dafür Sorge zu tragen, daß bestehende Senkgruben, Kleinkläranlagen oder Sickergruben aufgelassen würden.
1.1.2.1. Mit Bescheiden vom 27. Juni 1997 trug der Bürgermeister den Beschwerdeführern den Anschluß an den Schmutzwasserkanal auf, der im Zuge der Errichtung einer Schmutzwasserkanalisation neu verlegt worden war.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1998 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gänserndorf eine dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer ab.
1.1.2.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung, die mit Bescheid vom 13. Februar 1998 abgewiesen wurde. Begründend berief sich die Landesregierung auf §17 Abs1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 (LGBl. 8230-5, in der Folge: KanalG) und auf §62 Abs2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (in der Folge: BauO) in der Stammfassung (LGBl. 8200-0).
1.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Sie führt aus, die "Öko-Siedlung" sei ein Pilot- und Musterwohnprojekt, in dem besonderes Augenmerk auf gesundes Bauen und Wohnen sowie auf das Schließen ökologischer Kreisläufe gelegt werde. Am Betrieb der Pflanzenkläranlage bestehe auch ein wissenschaftliches Interesse, weil daran aufgezeigt werden könne, daß diese dezentrale Form der Schließung ökologischer Regelungskreise sich einer konventionellen zentralisierten Abwasserentsorgung in einer Reihe von Kenndaten als überlegen erweise. Die Kläranlage werde ständig durch die Technische Universität Wien kontrolliert und überprüft und von der Wasserrechtsbehörde begutachtet; sie sei Gegenstand laufender umfangreicher Forschungsarbeiten, stoße im In- und im Ausland auf wissenschaftliches Interesse und sei dort Vorbild vieler anderer Projekte. Sie sei seinerzeit mit Forschungsdarlehen des Landes Niederösterreich vorfinanziert worden. In der Pflanzenkläranlage der Beschwerdeführer werde das Abwasser in einer Weise aufbereitet, die nach dem Stand der Technik mit jener in einer kommunalen Kläranlage zumindest vergleichbar sei.
1.2. Zu B1259,1260/01 (G360,361/01):
1.2.1.1. Die beiden Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Marktgemeinde Ardagger. Mit Bescheiden vom 16. Oktober 2000 und vom 15. Feber 2001 trug ihnen der Bürgermeister den Anschluß ihrer Liegenschaft an den Schmutzwasserkanal auf, der neu verlegt worden war.
Mit Bescheiden vom 16. Februar 2001 und vom 7. Mai 2001 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Ardagger dagegen gerichtete Berufungen der Beschwerdeführer ab.
1.2.1.2. Dagegen erhoben sie Vorstellungen an die Niederösterreichische Landesregierung, die mit - gleichlautenden - Bescheiden vom 23. Juli 2001 abgewiesen wurden. Begründend berief sich die Landesregierung auf §17 Abs1 KanalG und auf §62 Abs2 BauO idF der 1. Novelle (LGBl. 8200-3).
1.2.2. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden.
2.1. Bei der Behandlung all dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §62 Abs2 erster und zweiter Satz BauO in der Stammfassung (B623/98, G322/01) und derselben Bestimmung idF der 1. Novelle (B1259,1260/01, G360,361/01) entstanden. Der Gerichtshof hat daher jeweils beschlossen, von Amts wegen Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmungen einzuleiten.
2.2. Die Niederösterreichische Landesregierung hat Äußerungen erstattet, in denen sie die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verteidigt und beantragt festzustellen, daß §62 Abs2 erster und zweiter Satz BauO in der Stammfassung nicht verfassungswidrig war, und diese Bestimmung idF der 1. Novelle nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
3.1. §17 KanalG lautet auszugsweise:
"§17
Hauskanäle, Anschlußleitungen
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, die Aborte und sonstigen Abwasseranlagen einschließlich der Regenwasserableitungen auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung bis zur Grenze der anschlußpflichtigen Liegenschaft, im Falle des §18 Abs1 jedoch bis zur Einmündung in den öffentlichen Grund. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang.
(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet, binnen 4 Wochen um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen und unverweilt für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Mit der Bauführung muß spätestens zwei Wochen nach Zustellung der baubehördlichen Bewilligung begonnen und diese längstens drei Monate nach Baubeginn beendet sein. Diese Fristen können in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verlängert werden.
(4) - (7) ..."
3.2.1. §62 BauO lautete in der Stammfassung wie folgt (Fettdruck im Original; die in Prüfung gezogenen Teile sind durch Unterstreichung hervorgehoben):
"§62
Wasserver- und -entsorgung
(1) ...
(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit bereits besteht, in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Ist keine Anschlußmöglichkeit vorhanden, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube einzuleiten. Jauche aus Stallgebäuden ist in eine eigene Jauchegrube zu leiten.
(3) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.
(4) Die Landesregierung hat die technische Ausführung der Wasserver- und -entsorgung mit Verordnung zu regeln."
3.2.2. Durch die am 16. September 1999 unter LGBl. 8200-3 kundgemachte 1. Novelle (vom 24. Juni 1999) erhielt §62 Abs2 BauO eine neue Fassung; er lautet nunmehr (Fettdruck im Original; die in Prüfung gezogenen Teile sind durch Unterstreichung hervorgehoben):
"Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Ist keine Anschlußmöglichkeit vorhanden, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine wasserrechtlich genehmigte Kläranlage in unschädlicher Weise abzuleiten. Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten.
Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden."
Die Absätze 3 und 4 des §62 BauO wurden durch die 1. Novelle nicht geändert.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In seinen Einleitungsbeschlüssen nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, daß die Beschwerden zulässig seien, daß die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen Bescheide §62 Abs2 erster Satz BauO in der Stammfassung bzw. idF der 1. Novelle angewandt habe und daß auch er diese Bestimmung in diesen beiden Fassungen bei der Beurteilung der Beschwerden anzuwenden habe.
Zum Prüfungsumfang führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluß zu B623/98 (G322/01) aus:
"§62 Abs2 zweiter Satz BauO dürfte mit dem ersten Satz in untrennbarem Zusammenhang stehen und würde nach einer allfälligen Aufhebung dieses Satzes unverständlich. Hingegen dürfte §62 Abs2 letzter Satz BauO für sich allein bestehen bleiben können. Auch §62 Abs3 BauO steht anscheinend in keinem untrennbaren Zusammenhang mit §62 Abs2 BauO; §62 Abs4 BauO bezöge sich nach einer Aufhebung des §62 Abs2 erster und zweiter Satz BauO sinnvoll auf die verbliebenen Teile dieses Paragraphen."
In seinem Prüfungsbeschluß zu B1259,1260/01 (G360,361/01) wiederholte der Gerichtshof diese Annahme wörtlich; entsprechend der Neufassung des §62 Abs2 BauO ist aber nun nicht vom letzten Satz, sondern vom Rest des Absatzes die Rede.
1.2. In den Verfahren ist nichts vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß diese Annahmen zutreffen.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
2. In der Sache selbst hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß §62 Abs2 erster Satz BauO (in beiden Fassungen) gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot verstoße, das aus dem - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitssatz erfließe.
2.1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes an, daß die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluß einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal in §62 Abs2 BauO enthalten ist (VwGH 24.2.1998, 98/05/0002; 24.3.1998, 98/05/0001; 25.1.2000, 99/05/0224; 29.8.2000, 2000/05/0097; 30.1.2001, 2000/05/0246; 3.7.2001, 2000/05/0035). §17 Abs3 KanalG enthält nur einen Auftrag an die zuständige Behörde, bei Neulegung eines Hauptkanals, wenn "dadurch eine Anschlußpflicht eintritt", die Anschlußverpflichtung bescheidmäßig auszusprechen; ob eine Anschlußverpflichtung eintritt, ist aber nur aus §62 Abs2 BauO zu entnehmen (VwGH 25.1.2000, 99/05/0224; 30.1.2001, 2000/05/0246; 3.7.2001, 2000/05/0035). Diese Rechtsprechung ist zur Stammfassung des §62 Abs2 BauO ergangen; nichts anderes gilt jedoch für §62 Abs2 BauO idF der 1. Novelle.
Diese Rechtsprechung entspricht auch dem Verständnis des historischen Gesetzgebers, denn der Bericht des Bauausschusses zu §62 BauO (Ltg.-400/B-23, 6) hält fest, das KanalG enthalte "derzeit" keine Regelung über die Anschlußpflicht; diese sei in §56 Abs2 Bauordnung 1976 enthalten. Sie wurde sodann in §62 BauO (1996) aufgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Vorliegen der Anschlußpflicht nicht darauf an, ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung bestehe (VwGH 25.1.2000, 99/05/0224; vgl. auch VwGH 24.2.1998, 98/05/0002 sowie zur Rechtslage nach §56 Bauordnung 1976 - der Vorgängerbestimmung des §62 BauO - VwGH 25.3.1997, 94/05/0056; 16.9.1997, 94/05/0357). Auch daran hat die 1. Novelle zur BauO nichts geändert.
2.1.1.2. §62 Abs2 erster Satz BauO in der Stammfassung normiert für den Fall, daß ein Anschluß möglich ist, eine generelle ausnahmslose Anschlußpflicht. Der zweite Satz setzt voraus und regelt nur den Fall, daß keine solche Anschlußmöglichkeit besteht. Der dritte Satz schließlich normiert, daß Jauche aus Stallgebäuden weder in den Kanal noch in eine Senkgrube, sondern in eine eigene Jauchegrube zu leiten ist.
An der ausnahmslosen Anschlußverpflichtung, wie sie der erste Satz des §62 Abs2 BauO normiert, hat sich durch die 1. Novelle zur BauO nichts geändert. Der zweite Satz, der nunmehr neben der Senkgrube auch die Kläranlage berücksichtigt, setzt wieder voraus, daß keine Anschlußmöglichkeit vorhanden ist. Der dritte Satz bezieht sich wiederum auf Schmutzwässer wie Jauche, die nicht in den Kanal eingebracht werden dürfen. Nach dem letzten Satz schließlich ist unter bestimmten Voraussetzungen keine Senkgrube zu errichten. Diese Vorschrift setzt aber eine Situation voraus, in der die Errichtung einer Senkgrube nach den Regelungen der vorangehenden Sätze zulässig wäre, eine Situation also, in der keine Anschlußmöglichkeit besteht (vgl. die Sätze 1 und 2). §62 Abs2 BauO idF der 1. Novelle bleibt also bei der ausnahmslosen Anschlußpflicht für den Fall, daß eine Anschlußmöglichkeit besteht.
Diese Auslegung der Neufassung entspricht auch der Absicht des historischen Gesetzgebers, denn im Motivenbericht zur 1. Novelle (RU1-A-200/225, 28) heißt es zur Neufassung des §62 Abs2 BauO:
"Biologische Einzelkläranlagen, die dem Stand der Wasserbautechnik entsprechen, sind wasserrechtlich genehmigungsfähig, sodaß solche Anlagen als Alternative zur Senkgrube möglich sein sollen."
Zum neuen letzten Satz des §62 Abs2 BauO, der in der Regierungsvorlage noch nicht vorgesehen war, bemerkt der Bericht des Bau-Ausschusses (Ltg.-251/B-23-1999), mit dieser Ergänzung solle
"klargestellt werden, daß - wenn für einen landwirtschaftlichen Betrieb kein Anschlußzwang an den öffentlichen Kanal besteht und die Aufbringung der häuslichen Abwässer auf den Kulturflächen möglich ist - neben der Sammelgrube für die landwirtschaftlichen Schmutzwässer keine eigene Senkgrube für die häuslichen Abwässer zu errichten ist" (Hervorhebung nicht im Original).
2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß durch Gesetz ein Kanalanschlußzwang vorgesehen wird (vgl. VfSlg. 6556/1971, ähnlich zum Anschluß- und Benützungszwang bei einer Wasserversorgungseinrichtung VfSlg. 15894/2000). Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die hygienisch einwandfreie Entsorgung des Abwassers und der Schutz des Grundwassers und anderer Gewässer im öffentlichen Interesse liegen (vgl. das BVG über den umfassenden Umweltschutz BGBl. 481/1984) und es rechtfertigen, strenge Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anschlußverpflichtung vorzusehen. Auch der Bericht des Bauausschusses (Ltg.-400/B-23, 6) nimmt darauf Bezug, wenn er zu §62 BauO ausführt:
"Im Zeichen eines umfassenden Grundwasserschutzes ist die Anschlußverpflichtung - bei Vorliegen einer Möglichkeit - ohne der bisherigen Einschränkungen (Anschlußleitung nicht länger als 50 m bzw. ohne Pumpwerk) unbedingt erforderlich."
Desgleichen hat der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß ein solcher Anschlußzwang im Interesse der wirtschaftlichen Führung einer kommunalen Kanalisationsanlage verfügt wird. Ausnahmen vom Anschlußzwang könnten dazu führen, daß die Anlage der Gemeinde nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann; dies würde aber den berechtigten Interessen der Eigentümer jener Objekte zuwiderlaufen, die über keine eigenen Kläranlagen verfügen.
2.1.3.1. Seine Bedenken gegen §62 Abs2 erster Satz BauO in der Stammfassung legte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß zu B623/98 (G322/01) wie folgt dar:
"Der Gerichtshof geht ... vorläufig davon aus, daß es Situationen geben kann, in denen all diesen legitimerweise verfolgten Zielen ausnahmsweise im Einzelfall ohne Anschlußzwang Rechnung getragen wird und ein wichtiger Grund die Ausnahme rechtfertigt. Im Beschwerdefall scheint eine solche Situation vorzuliegen. Der Verfassungsgerichtshof hat das Bedenken, daß eine Regelung wie §62 Abs2 erster Satz BauO, die für solche Situationen keine Ausnahme vorsieht, überschießend und unverhältnismäßig ist und damit gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt.
Im Beschwerdefall ist nämlich diese Situation anscheinend dadurch gekennzeichnet, daß eine private Pflanzenkläranlage bereits besteht, daß diese Anlage das Ziel einer hygienisch einwandfreien Abwasserentsorgung ebenso gut erfüllt wie die kommunale Anlage und daß sie die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Anlage nicht gefährdet. Zur Frage des umfassenden Grundwasserschutzes haben die Beschwerdeführer behauptet, ihre Lösung sei der vom Gesetz vorgeschriebenen überlegen, und im verfassungsgerichtlichen Verfahren Unterlagen vorgelegt, welche diese Beschwerdebehauptungen anscheinend stützen. Zwar hat die belangte Behörde diese Umstände nicht erhoben, doch war sie dazu anscheinend vom Gesetz auch nicht verpflichtet. Gerade daß das Gesetz, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, es der Behörde verwehrt, diese Umstände zu berücksichtigen, dürfte gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen:
Die vorliegende Regelung dürfte der Behörde verbieten, auf andere öffentliche Interessen, aber auch auf die Einzelinteressen der Anschlußverpflichteten in irgendeiner Weise Rücksicht zu nehmen. Der konkrete Fall scheint zum Beispiel deutlich zu machen, daß bei einer sachlichen Abwägung andere (öffentliche) Interessen den Vorrang vor dem Anschluß an eine öffentliche Kanalisationsanlage erreichen können. Es dürfte zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sein, daß bei einer sachlichen Abwägung das öffentliche Interesse am Weiterbetrieb einer in Fachkreisen anerkannten Musteranlage, die auch aus öffentlichen Geldern gefördert worden ist, und an der Fortführung einer wissenschaftlichen Begleitforschung überwiegt, während das öffentliche Interesse, das durch die Anschlußverpflichtung eigentlich verfolgt werden soll, nämlich der umfassende Grundwasserschutz, durch die von den Beschwerdeführern verwirklichte Lösung in gleicher Weise erreicht wird wie durch den Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage.
Der Gerichtshof vermag vorläufig nicht zu erkennen, warum die bloße Notwendigkeit, (auch) Kleinkläranlagen regelmäßig zu kontrollieren, einen absoluten Anschlußzwang erforderlich machen könnte. Es mag zwar zutreffen, daß bei einer Vielzahl von Ausnahmen diese Kontrolle schwierig werden könnte. Private Anlagen mit entsprechend hohem Standard dürften aber nicht so zahlreich sein, daß ganz allgemein und von vornherein gesagt werden könnte, ihre Kontrolle wäre unmöglich. Dies müßte anscheinend im Einzelfall geprüft werden; gerade der Beschwerdefall dürfte zeigen, daß auch die laufende (wasserrechtliche) Kontrolle derartiger privater Anlagen keine besonderen Probleme aufwirft, zumal da die Anlage der Beschwerdeführer - nach den Beschwerdeangaben - ohnedies laufend kontrolliert wird.
Der Gerichtshof kann vorläufig auch nicht finden, daß der absolute Anschlußzwang, wie ihn §62 Abs2 BauO vorsieht, durch die Richtlinie des Rates 91/271/EWG, ABl. 1991 L 135/40, erzwungen würde. Art3 dieser Richtlinie scheint nicht zwingend von gemeindeeigenen Kanalisationsanlagen auszugehen; Art12, nach dessen Abs1 gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit wiederverwendet werden soll, dürfte den Vorrang nachhaltiger Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen, dem nach den Beschwerdebehauptungen gerade durch die Pflanzenkläranlage der Beschwerdeführer entsprochen wird.
Daß §62 BauO auf die geschilderten Situationen nicht Rücksicht nimmt und eine Interessenabwägung und Berücksichtigung im Einzelfall ausnahmslos ausschließt, dürfte unverhältnismäßig sein und ihn mit Verfassungswidrigkeit belasten."
2.1.3.2. In seinem Prüfungsbeschluß zu B1259,1260/01 (G360,361/01) referierte der Verfassungsgerichtshof zunächst den zuvor wiedergegebenen Prüfungsbeschluß zu B623/98 (G322/01) und fuhr dann fort, er gehe vorläufig davon aus, daß diese Bedenken gegen §62 Abs2 erster Satz BauO in der Stammfassung auch gegen §62 Abs2 erster Satz BauO idF der 1. Novelle bestünden. Diese Bestimmung dürfte daher aus denselben Gründen gegen das Gleichheitsgebot verstoßen, aus denen er dies bei §62 Abs2 erster Satz BauO in der Stammfassung vorläufig angenommen habe. Ob diese - vorläufig angenommene - Verfassungswidrigkeit in den Beschwerdefällen zum Tragen komme, sei gleichgültig, weil der Gerichtshof präjudizielle Vorschriften losgelöst von Aspekten des Anlaßfalles auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen habe (Verweis auf VfGH 14.12.2000, B1552/99 ua., und die dort zitierte Rechtsprechung).
2.2. Es ist der Niederösterreichischen Landesregierung nicht gelungen, diese Bedenken zu zerstreuen:
2.2.1.1. In ihrer Äußerung im Verfahren zu G322/01 legt die Landesregierung mit ausführlicher Begründung dar, warum sie der Behauptung der Beschwerdeführer, ihre Kläranlage sei der vom Gesetz vorgeschriebenen Lösung überlegen, nicht zustimmen könne.
Es geht hier aber nur um die Prüfung der Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit und nicht um die Besonderheiten des Anlaßfalles. Die grundsätzliche Möglichkeit, daß private Kleinkläranlagen kommunalen Anlagen in technischer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gleichwertig oder überlegen sein können, hat die Landesregierung nicht in Zweifel gezogen. Das Gesetz aber verwehrt es der Behörde, welche die BauO zu vollziehen hat, in dieser Hinsicht überhaupt einen Vergleich anzustellen.
2.2.1.2. Gegen die vorläufige Annahme des Prüfungsbeschlusses, es gefährde die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Anlage nicht, wenn die Kläranlage der Beschwerdeführer nicht angeschlossen werde, wendet die Landesregierung ein, eine solche Feststellung könne "nur nach einer ex-post-Betrachtung im Einzelfall" getroffen werden; ex ante sei eine solche Feststellung dem Gesetzgeber nicht möglich.
Der Verfassungsgerichtshof hat schon im Prüfungsbeschluß betont, er habe grundsätzlich keine Bedenken dagegen, wenn ein Anschlußzwang im Interesse der wirtschaftlichen Führung einer kommunalen Kanalisationsanlage verfügt werde. Ob eine Ausnahme vom Anschlußzwang dieses Interesse gefährden würde, wäre, wie die Landesregierung zutreffend ausführt, im Einzelfall zu prüfen; das Bedenken des Gerichtshofs geht jedoch dahin, daß das Gesetz eine solche Prüfung gar nicht erlaube. Sie könnte nur von der zur Vollziehung zuständigen Behörde vorgenommen werden, nicht aber, wie die Landesregierung anzunehmen scheint, vom "Gesetzgeber ... ex ante".
2.2.1.3. Zur Richtlinie des Rates 91/271/EWG, ABl. 1991 L 135/40, führt die Landesregierung aus, diese Richtlinie treffe keine Aussage darüber, wer eine Kanalisation zu errichten habe, und enthalte keine Regelung über den Anschlußzwang. §62 Abs2 erster Satz BauO diene der Umsetzung dieser Richtlinie und stelle überdies den wirtschaftlichen Betrieb der Kanalisation sicher.
Damit ist für den Standpunkt der Landesregierung nichts gewonnen, da auch der Verfassungsgerichtshof dies nicht in Zweifel gezogen hat. Wenn es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Richtlinie umzusetzen, hat der Gesetzgeber jedenfalls eine zu wählen, die nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt (VfSlg. 14963/1997, 15106/1998, 15683/1999).
2.2.1.4. Schließlich verweist die Landesregierung auf die Erkenntnisse VfSlg. 10455/1985 und 11616/1988, wonach es dem Gesetzgeber gestattet sein müsse, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Was das Interesse am Weiterbetrieb einer in Fachkreisen anerkannten Musteranlage und der damit zusammenhängenden Fortführung einer wissenschaftlichen Begleitforschung betreffe, so sei der Anlaßfall völlig atypisch und vom Gesetzgeber nicht vorherzusehen; er sei als "sogenannter Härtefall" zu werten. Die Konstellation sei kein "zwangsläufiges Ergebnis der Gesetzeshandlung" (wohl: -handhabung).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber gestattet, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Nun liegt es aber auf der Hand, daß nicht jede Regelung, die einfach und leicht handhabbar ist, damit schon vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt ist. Die von der Landesregierung ins Treffen geführten Beispiele, die jeweils das Abgabenrecht betreffen, sind von der Schwere des Eingriffs her mit der Ausnahmslosigkeit des Anschlußzwanges des §62 Abs2 BauO nicht zu vergleichen.
2.2.2.1. In ihrer Äußerung im Verfahren zu G360,361/01 bezieht sich die Landesregierung zunächst auf die Ausführungen des Prüfungsbeschlusses, wonach der Verfassungsgerichtshof präjudizielle Vorschriften losgelöst von Aspekten des Anlaßfalles zu prüfen hat, und meint wegen des wörtlichen Zitates des Prüfungsbeschlusses zu B623/98 (G322/01) im nunmehrigen Prüfungsbeschluß, damit sei der jenem Verfahren zugrundeliegende Fall gemeint, nicht aber der dem Verfahren zu G360,361/01 zugrundeliegende. Dies trifft nicht zu. Im Prüfungsbeschluß zu B1259,1260/01 (G360,361/01) hat der Verfassungsgerichtshof den diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Fall gemeint; die Aussage, er habe präjudizielle Vorschriften losgelöst von Aspekten des Anlaßfalles auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, erhält gerade dadurch ihren Sinn.
2.2.2.2.1. Die Landesregierung führt weiter aus, die Ausnahme landwirtschaftlicher Betriebe sowie jener Gebäude, die bereits über eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung verfügten, von der Kanalanschlußpflicht würde dazu führen, daß kommunale Kanalisationsanlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten. Mit der nachträglichen Errichtung einer Kanalisationsanlage würden alle Anschlußpflichtigen in gleicher Weise belastet, da sie schon vorher für eine entsprechende Abwasserentsorgung zu sorgen gehabt hätten und nunmehr mit der Investition für den Kanalanschluß wiederum aus dem Titel der Abwasserentsorgung belastet würden. Die Aufnahme eines derartigen, alle Härtefälle vermeidenden Ausnahmetatbestandes machte für bereits verbaute Gebiete die nachträgliche Errichtung einer Kanalisationsanlage praktisch unmöglich.
2.2.2.2.2. Diesem Einwand kann der Verfassungsgerichtshof nicht folgen. Es trifft zwar zu, daß die Anschlußpflichtigen schon vor der Errichtung einer Kanalisationsanlage für eine Abwasserentsorgung zu sorgen haben. Wie die Landesregierung zutreffend ausführt - und wie dies etwa für Senkgruben allgemein bekannt ist -, erreichen aber kommunale Kanalisationsanlagen in der Regel höhere Reinigungsleistungen und werden von höher qualifiziertem Personal betrieben. Im verbauten Gebiet verfügen sicherlich nicht derart viele Objekte über Kleinkläranlagen, die dem Standard einer kommunalen Anlage entsprechen. Der Verfassungsgerichtshof kann der Landesregierung daher nicht folgen, wenn sie meint, die Errichtung einer kommunalen Kanalisationsanlage im verbauten Gebiet würde durch die vom Verfassungsgerichtshof vermißte Ausnahmebestimmung "praktisch unmöglich". Eine solche Ausnahmebestimmung müßte nämlich nicht jede Kleinkläranlage - oder gar auch Senkgruben - erfassen, sondern nur solche Abwasserreinigungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und der kommunalen Anlage gleichwertig oder überlegen sind. Eine Ausnahme für solche Anlagen ist von Verfassungs wegen auch nur dann geboten, wenn sie bereits bestehen, bevor die kommunale Anlage gebaut wird, und wenn ihre Errichtung für die nunmehr Anschlußpflichtigen mit spürbaren Aufwendungen verbunden war, die nun frustriert erschienen. Diese Umstände wären, ebenso wie die Frage, ob eine konkrete Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Anlage gefährden würde, im Einzelfall von der Behörde zu prüfen, welche die BauO zu vollziehen hat.
2.2.2.3. Die Landesregierung wiederholt sodann Überlegungen aus der Äußerung, die sie im Verfahren zu G322/01 abgegeben hat (vgl. oben Pkt. 2.2.1.2., 2.2.1.3. und 2.2.1.4.); auf sie ist oben schon eingegangen worden. Sie verweist schließlich auf das Erkenntnis VfSlg. 11294/1987, wonach es grundsätzlich im rechtspolitischen Ermessen einer Gemeinde liegt, welche öffentliche Einrichtung sie errichtet und betreibt, und wonach aufgrund der Erfordernisse des Umweltschutzes die Errichtung einer Kanalisationsanlage wohl auch dann gerechtfertigt ist, wenn das Gebiet nicht so dicht verbaut ist, daß beidseitig anliegende Grundstücke an den Kanalstrang angeschlossen werden können.
Daraus läßt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen, da der Verfassungsgerichtshof dies im Prüfungsbeschluß nicht in Zweifel gezogen hat. Vielmehr hat er auch dort die Bedeutung des Umweltschutzes betont (vgl. oben Pkt. 2.1.2.). Es gibt jedoch keinen Grund, eine Anlage, die den Anliegen des Umweltschutzes ebenso gerecht wird wie eine kommunale Anlage, gerade aus Gründen des Umweltschutzes funktionslos zu machen.
2.3.1. Es war daher festzustellen, daß §62 Abs2 erster und zweiter Satz BauO in der Stammfassung verfassungswidrig waren; aus denselben Gründen waren §62 Abs2 erster und zweiter Satz BauO idF der 1. Novelle als verfassungswidrig aufzuheben.
2.3.2. Die Aussprüche über die Fristsetzung (im Falle der Fassung der 1. Novelle) und über die Verpflichtung des Landeshauptmanns von Niederösterreich zur unverzüglichen Kundmachung stützen sich auf Art140 Abs5 B-VG.
2.3.3. In dem beim Verfassungsgerichtshof zu B623/98 anhängigen Verfahren sind §62 Abs2 erster und zweiter Satz BauO in der Stammfassung angewandt worden; dieses Verfahren hat Anlaß zur Prüfung dieser Bestimmung gegeben. Um zu verhindern, daß im fortgesetzten Verfahren der - gleichfalls als verfassungswidrig erkannte - §62 Abs2 erster und zweiter Satz BauO idF der 1. Novelle angewandt werden, hat der Gerichtshof von dem ihm durch Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, die Anlaßfallwirkung der Aufhebung auf dieses Verfahren zu erstrecken. Denn die Beschwerdeführer könnten in weiterer Folge die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nicht mehr durch eine (weitere) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof relevieren. Des weiteren erstreckt der Gerichtshof die Anlaßfallwirkung auf die zu B831/00 und zu B1344/01 anhängigen Beschwerdeverfahren, in denen gleichfalls §62 Abs2 erster und zweiter Satz BauO in der Stammfassung angewandt worden waren. Diese Beschwerdeverfahren sind zwar nicht unterbrochen worden; sie sind jedoch dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, gleichzuhalten, da sie zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren und auf sie daher dieselben Überlegungen zutreffen wie auf das zu B623/98 anhängige Verfahren.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
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