Normen
B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2, §18
B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2, §18
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Im vorliegenden Antrag bringt die Einschreiterin vor, beim Landesgericht Wiener Neustadt sei zu 55 Cg 42/14s ein Rechtsstreit zwischen ihr (als Beklagte) und der ******* ******* * ************* ** (als klagende Partei) auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen durch Nichtbeachtung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes anhängig. In diesem Verfahren habe die Einschreiterin eingewendet, das österreichische Glückspielgesetz sei verfassungswidrig und verstoße gegen Unionsrecht. Diese Rechtsmeinung werde durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (gemeint ist offensichtlich der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2016, 4 Ob 31/16 m ua., mit dem dieser einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt hat, beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G103, 104/2016) als bekannt vorausgesetzt. Die Frage der Verfassungskonformität sei auch wesentlich für die Entscheidung der Rechtssache 55 Cg 42/14s.
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. Die vorliegende Eingabe enthält keine Bezugnahme auf einen Artikel des B‑VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird. Dieses Erfordernis ist jedoch gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschrieben. Fehlt die Bezugnahme, stellt dies keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg 15.161/1998, 16.605/2002).
2.2. Weiters enthält der vorliegende Antrag nur das Begehren, "das österreichische Glücksspielrecht/-gesetz auf Verfassungskonformität zu überprüfen"; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifisches Aufhebungsbegehren als Essentiale eines Gesetzesprüfungsantrages fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (VfSlg 12.593/1990, 19.489/2011).
2.3. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag ferner eine Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, zu enthalten. Das Fehlen einer solchen Darstellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Fehler zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist (VfSlg 12.630/1991, 16.605/2002).
3. Schließlich ist im vorliegenden Fall noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragstellerin ist Partei des zu 55 Cg 42/14s protokollierten Verfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt. Mit Beschluss vom 17. August 2016 hat das Landesgericht es den Parteien unter anderem "freigestellt", "bis spätestens 15.9.2016 einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungskonformität des Österreichischen Glückspielrechts beim Verfassungsgerichtshof einzubringen und dies dem Gericht nachzuweisen." Weder das B‑VG noch das VfGG oder die ZPO bieten eine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Gerichtsverfahren unterbrochen wird, um den Parteien im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art140 Abs1 B‑VG zu ermöglichen.
4. Der Antrag ist daher schon aus diesen Gründen gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
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