VfGH G317/89

VfGHG317/8914.3.1990

Aufhebung von §20 Abs2 GehG, soweit diese Vorschrift als Salzburger Landesrecht in Geltung steht

Normen

GehG §20 Abs2 Sbg LandesbeamtenG 1987 §2 Abs1 iVm Anlage A Z2
GehG §20 Abs2 Sbg LandesbeamtenG 1987 §2 Abs1 iVm Anlage A Z2

 

Spruch:

§20 Abs2 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 54, über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird, soweit diese Bestimmung zufolge §2 Abs1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 1986, LGBl. Nr. 1/1987, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980, als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1991 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Salzburger Landesgesetzgeber ordnet im §2 Abs1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 1986, LGBl. 1/1987, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980, an, daß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Landesbeamte die in der Anlage A angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften Anwendung zu finden haben. Nach Z2 dieser Anlage ist das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956), nach dem Stand vom 1. Juli 1980 eine solche auf Landesbeamte anzuwendende bundesgesetzliche Vorschrift. In diesem Zeitpunkt stand §20 GG 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 214/1972, in Geltung. Er hat folgenden Wortlaut:

"§20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1184/87 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Der Beschwerdeführer, der als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht, verursachte im Zuge einer Dienstreise mit seinem privaten Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem sein Kraftfahrzeug erheblich beschädigt wurde.

Mit Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 20. August 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des ihm durch diesen Verkehrsunfall verursachten Schadens abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab dieselbe Behörde unter Berufung auf §20 GG 1956 idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle iVm §2 Abs1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 mit Bescheid vom 16. September 1987 keine Folge.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 3. Oktober 1989 aus Anlaß der zu B1332/87 protokollierten Beschwerde ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2 GG 1956 idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle eingeleitet. In der vorliegenden Beschwerdesache faßte der Verfassungsgerichtshof - von der Annahme ausgehend, daß die Beschwerde zulässig sei und daß er bei ihrer Beurteilung §20 Abs2 GG 1956 (idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle), soweit diese Bestimmung zufolge §2 Abs1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, anzuwenden haben dürfte - am 13. Oktober 1989 den Beschluß, aus denselben Gründen, die ihn zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2 GG 1956 bewogen haben, auch ein Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmung, soweit sie im Land Salzburg als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, einzuleiten.

4. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Auffassung vertrat, daß die in Prüfung gezogene Vorschrift nicht verfassungswidrig sei.

5. Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung unzutreffend wären. Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 1990, G316/89, §20 Abs2 GG 1956 idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle als verfassungswidrig aufgehoben. Die Gründe, die ihn dazu bewogen haben, sind der beiliegenden Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu entnehmen. Aus diesen Gründen war diese Bestimmung auch insoweit, als sie zufolge §2 Abs1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, als verfassungswidrig aufzuheben.

7. Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte