VfGH G3/04

VfGHG3/047.10.2004

Aufhebung von Teilen des KommAustria-Gesetzes betreffend die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwands der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes und des Determinierungsgebotes; Unsachlichkeit der Finanzierung von Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit durch die Marktteilnehmer sowie einer Sonderbelastung des ORF; keine Unsachlichkeit der Bemessung von im Interesse der Marktteilnehmer gelegenen Beiträgen an deren Unternehmensumsatz; Höhe der Finanzierungsbeiträge letztlich von KommAustria und der RTR-GmbH selbst bestimmt infolge unzureichender Determinierung von deren Aufgaben; keine Festlegung ausreichender Bestimmungsgründe für den zu finanzierenden Aufwand

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs3 und Abs4
AVG §75 ff
KommAustria-G §2, §9, §10
BVG-Rundfunk ArtI Abs3
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs3 und Abs4
AVG §75 ff
KommAustria-G §2, §9, §10
BVG-Rundfunk ArtI Abs3

 

Spruch:

I. In §10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer

Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) im ersten Satz des Abs2 das Wort "Rundfunkveranstalter,",

b) im zweiten Satz des Abs2 die Wortfolge "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§20 RFG), sowie",

c) im zweiten Satz des Abs3 die Wortfolge "das Veranstalten von Rundfunk einerseits und" sowie das Wort "andererseits",

d) in Abs7 die Wortfolge "soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,",

e) in Abs8 die Wortfolge "der KommAustria," sowie

f) der Abs11 zur Gänze.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom

13. November 2001 wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß §10 Abs7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I 32/2001 (künftig KOG), ein Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung des Aufwandes der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" (RTR-GmbH) für das 2. und 3. Quartal 2001 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. März 2002 nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid erhob der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums und eine Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Bei der Behandlung dieser zu B815/02 protokollierten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §10 KOG, BGBl. I 32/2001, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet.

4. Zur Rechtslage:

Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall das KOG in seiner Stammfassung BGBl. I 32/2001 anzuwenden; nachfolgende Änderungen (BGBl. I 70/2003, wodurch §10 KOG geändert wurde, BGBl. I 71/2003 und BGBl. I 97/2004) sind nicht zu berücksichtigen.

4.1. Mit der Aufgabe der "Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung" wurde gemäß §1 Abs1 KOG die KommAustria - eine dem Bundeskanzler nachgeordnete Verwaltungsbehörde - betraut. Diese Aufgabe wird in §2 Abs1 leg.cit. näher konkretisiert und umfaßt die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk (Z1), die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen (Z2) und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter (Z3). Außerdem kommt der KommAustria die Aufgabe zu, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich vorzubereiten (§21 PrTV-G).

Die RTR-GmbH - eine Gesellschaft, deren Geschäftsanteile zu 100 vH dem Bund vorbehalten sind (vgl. §5 Abs1 KOG) - fungiert als Geschäftsapparat der KommAustria. Sie ist zugleich auch Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen (§10 Abs11 KOG). Neben dieser Stellung als behördlicher Hilfsapparat ist die RTR-GmbH Schlichtungsstelle in gesetzlich näher bestimmten Angelegenheiten (§8 KOG) und Kompetenzzentrum für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation (vgl. dazu näher §9 KOG). Sie ist außerdem mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I 190/1999, betraut (vgl. zu den Aufgaben der RTR-GmbH im einzelnen §5 Abs3 KOG).

4.2. Der unter der Überschrift "Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel" stehende §10 KOG - die in Prüfung gezogene Bestimmung - lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung BGBl. I 32/2001 wie folgt:

"(1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Einnahmen aus Konzessionsgebühren (§17 Abs1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.

(2) Finanzierungsbeiträge sind von den Umsätzen der in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter, Konzessionsinhaber nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Dienstanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, unter Berücksichtigung und im Verhältnis zum jeweiligen Umsatzanteil des Unternehmens am branchenspezifischen Gesamtumsatz (Abs3) zu bemessen und einzuheben, wobei als örtlich relevanter Markt der innerösterreichische Markt heranzuziehen ist. Zur Berechnung des Unternehmensumsatzes sind Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§20 RFG), sowie Umsätze aus dem Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten heranzuziehen. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen.

(3) Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag zum branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH ist an Hand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen. Als Branchen gelten das Veranstalten von Rundfunk einerseits und das Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten andererseits.

(4) Der branchenspezifische Aufwand ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der RTR-GmbH spätestens bis 31. Jänner jeden Jahres zu schätzen. Ebenso sind die zu erwartenden branchenspezifischen Unternehmensumsätze (branchenspezifischer Gesamtumsatz) von der RTR-GmbH zu schätzen. Diese Schätzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Den tatsächlichen Aufwand sowie den tatsächlichen Gesamtumsatz hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen.

(5) Vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes und des geschätzten sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Abs4 ist den betroffenen Unternehmen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Unternehmen haben die Finanzierungsbeiträge an Hand der von der RTR-GmbH veröffentlichten Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und in vier gleich hohen Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals an die RTR-GmbH zu entrichten. Nach Vorliegen des tatsächlichen Aufwands und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (Abs4) hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(7) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(9) Die Einnahmen gemäß Abs1 fließen der RTR-GmbH zu.

(10) Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(11) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß."

5. In seinem Prüfungsbeschluß ist der Gerichtshof zunächst von der Prämisse ausgegangen, daß die in Prüfung gezogene Regelung Bedenken unter dem Aspekt der §§75 ff. AVG und Art11 Abs2 B-VG nicht erweckt, und hat dazu folgendes ausgeführt:

"3.1.1. Nach §75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren grundsätzlich - sofern sich aus den §§76 bis 78 leg.cit. nicht anderes ergibt - von Amts wegen zu tragen. Nach §75 Abs2 leg.cit. ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen unzulässig. Auf Grund des Art11 Abs2 letzter Satz B-VG darf der Bundesgesetzgeber

davon abweichende Regelungen nur treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (vgl. dazu auch VfSlg. 8583/1979, 11.564/1987, 15.351/1998, Verfassungsgerichtshof vom 30. September 2002, B891/02).

Schon dem Wortlaut nach bezieht sich Art11 Abs2 B-VG (im hier gegebenen Zusammenhang) nur auf verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen; bedenklich können unter dem Aspekt des Art11 Abs2 B-VG somit überhaupt nur Regelungen verfahrensrechtlichen Inhaltes sein, die einen von §§75 ff. AVG abweichenden Inhalt haben. Die §§75 ff. AVG beziehen sich auf 'die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren' bzw. auf Amtshandlungen und die Verleihung von Berechtigungen, somit auf konkrete Verfahren, und nicht auf die Tätigkeit von Behörden überhaupt. Regelungen, die zum Ziel haben, den aus der Einrichtung einer Behörde oder eines behördlichen Hilfsapparates als solche(n) resultierenden (Personal- und Sach-)Aufwand zu finanzieren, fallen somit von vornherein nicht unter die §§75 ff. AVG, unterliegen dann aber auch nicht den Einschränkungen des Art11 Abs2 B-VG.

3.1.2. Dies trifft auch für die in §10 KOG geregelten Finanzierungsbeiträge zu: Diese dienen - wie §10 Abs1 leg.cit. einleitend festhält - der Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (soweit er nicht durch die Einnahmen aus Konzessionsgebühren nach §17 Abs1 TKG [idF vor BGBl. I 70/2003] gedeckt ist). Dieser Aufwand ergibt sich nicht unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit einzelnen Verfahren, sondern einerseits aus der Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der RTR-GmbH, unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang eine behördliche Tätigkeit entfaltet oder ein Verwaltungsverfahren abgewickelt wird, andererseits aus der Verpflichtung, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu tragen und für diese außerdem einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§10 Abs11 KOG). Die Finanzierung solcher Aufwendungen steht außerhalb des Regelungsregimes der §§75 ff. AVG, weshalb für solche Aufwendungen auch nicht nach Art11 Abs2 B-VG zu prüfen ist, ob eine von diesen Bestimmungen abweichende Finanzierungsregelung erforderlich ist."

Der Gerichtshof hat allerdings festgehalten, daß dies nicht bedeute, daß Finanzierungsregelungen dieser Art von verfassungsrechtlichen Vorgaben frei wären. Zu prüfen sei vielmehr zunächst, auf welche Kompetenzgrundlage sich die Regelung der Finanzierungsbeiträge stützen könne, insbesondere ob es sich bei ihnen um "Abgaben" im Sinn des F-VG 1948 handle. Wörtlich hat er dazu ausgeführt:

"3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter öffentlichen Abgaben iSd F-VG 1948 Geldleistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben (z.B. schon VfSlg. 1465/1932, 3670/1960, 3919/1961). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Gerichtshof überdies ausgesprochen, daß 'der Verfassungsgesetzgeber bei der Bestimmung, was als Abgabe zu gelten hat, dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber weitgehende Vollmachten eingeräumt' habe. Im Erkenntnis VfSlg. 16.454/2002 (Kunstförderungsbeitrag), hat der Gerichtshof nach eingehender Darstellung seiner Vorjudikatur den Schluß gezogen, daß es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf ankomme, ob die Ertragshoheit, das heißt die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liege. Die primäre Verfügungsberechtigung könne auch in Form einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) generellen Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen. Die die weitere Mittelverwendung regelnden Vorschriften seien nicht mehr entscheidend. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, daß er in seiner Rechtsprechung bei Geldleistungen an öffentlich-rechtliche Fonds mehrfach versteckte Abgaben angenommen hatte, wenn die Verfügungsmöglichkeit über die Fondsmittel letztlich einem Organ einer Gebietskörperschaft zukam (VfSlg. 5317/1966, 9335/1982). Er hat überdies die Auffassung vertreten, daß zumindest in Grenzfällen für die Qualifizierung als Abgabe auch eine entsprechende, explizite Einordnung durch den Gesetzgeber, somit die erschließbare Absicht des Gesetzgebers, eine Abgabe regeln zu wollen, maßgebend sein könne.

Von dieser Grundlage ausgehend, hat der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis VfSlg. 16.454/2002 den Kabelrundfunkbeitrag, der im Gesetz selbst als Bundesabgabe bezeichnet wird, als Abgabe qualifiziert. Er hat - unter Bezugnahme auf die Materialien - die Situation so verstanden, daß der Gesetzgeber mit dem Kabelrundfunkbeitrag letztlich die Einführung einer zusätzlichen Abgabe erreichen wollte, deren Ertrag ausschließlich dem Bund zustehen soll, wobei der Bund von seiner Ertragshoheit (§6 F-VG 1948) durch eine gesetzliche Zweckwidmung (Finanzierung von Zuschüssen des Künstler-Sozialversicherungsfonds zur Künstler-Sozialversicherung) Gebrauch gemacht hat. Daran ändere der Umstand nichts, daß mit der Einhebung dieser Geldleistung ein Fonds (Künstler-Sozialversicherungsfonds) betraut sei, weil der Fonds in dieser Funktion als beliehenes Unternehmen tätig werde, die fraglichen Beträge somit für den Bund und nicht für von vornherein fremde Rechnung eingehoben würden, auch wenn der vereinnahmte Ertrag anschließend einer Zweckbindung unterliege.

3.2.2. Bei den Finanzierungsbeiträgen nach §10 KOG handelt es sich um Geldleistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage - zur Deckung des Finanzbedarfes der RTR-GmbH - auferlegt werden. Eine ausdrückliche Bezeichnung als 'Abgabe' findet sich in den gesetzlichen Grundlagen nicht. Die Einnahmen aus den Finanzierungsbeiträgen fließen der RTR-GmbH zu (§10 Abs9 KOG), die grundsätzlich auch die Einhebung vornimmt: Die Beiträge sind von den Unternehmen an Hand der von der RTR-GmbH veröffentlichen Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und an die RTR-GmbH zu entrichten (§10 Abs6 KOG). Für den Fall der pflichtwidrigen Nichtentrichtung sieht §10 Abs7 KOG die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages durch die KommAustria (für Rundfunkveranstalter) bzw. die Telekom-Control-Kommission (für andere Unternehmen) vor. Die primäre Verfügungsbefugnis kommt somit unmittelbar einem selbständigen Rechtsträger zu, der keine Gebietskörperschaft ist.

Es ist nicht erkennbar, daß der Bund mit dieser Finanzierungsregelung eine Bundesabgabe regeln und deren Ertrag im Wege einer Zweckbindung der RTR-GmbH überlassen wollte. Ebensowenig geht es hier darum, daß der Bund eine Gebührenordnung für die von einem ausgegliederten Rechtsträger durchzuführenden Verwaltungsverfahren und Amtshandlungen erlassen hat (wie dies etwa in §6 Austro-Control-Gesetz geschehen ist; hiezu VfSlg. 14.473, 14.474 und 14.475/1996). Vielmehr wird im vorliegenden Fall einem selbständigen Rechtsträger auf öffentlich-rechtlicher Basis die Möglichkeit der Finanzierung seines gesamten - aus hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit resultierenden - Aufwandes eröffnet. Finanzierungsbeiträge dieser Art fallen nicht unter den Abgabenbegriff iSd F-VG 1948, weil hier die 'Ertragssphäre' einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird, mögen auch die Anteile an dem fraglichen Rechtsträger zu 100 vH einer Gebietskörperschaft vorbehalten sein (§5 Abs1 KOG).

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Finanzierungsbeiträge ergibt sich somit nicht aus §3 bzw. §7 Abs1 und 2 F-VG 1948.

3.3. Das kompetenzrechtliche Regelungsgefüge der Bundesverfassung ist allerdings nicht so zu verstehen, daß Geldleistungen nur zugunsten von Gebietskörperschaften, und daher nur im Rahmen des F-VG 1948, vorgeschrieben werden könnten. Die Bundesverfassung läßt es zu, Geldleistungsverpflichtungen auch auf Kompetenzbestimmungen außerhalb des F-VG 1948 zu stützen, das heißt im Zusammenhang mit einer bestimmten Sachmaterie aufzuerlegen, wenn die Regelung sich noch als Ausfluß eben dieser Materie darstellt. Der Gerichtshof hat daher nie bezweifelt, daß etwa der Kompetenztatbestand Sozialversicherungswesen (Art10 Abs1 Z11 B-VG) auch die Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherungsbeiträge umfaßt (zuletzt VfSlg. 16.474/2002; vgl. ferner - unter anderem - VfSlg. 14.072/1995 zur Finanzierung der Wirtschaftskammerorganisation sowie VfSlg. 5811/1968 und Verwaltungsgerichtshof 13. Oktober 1995, Zl. 94/17/0001, zur Finanzierung von Tourismusverbänden).

Unter diesem Aspekt dürfte auch eine auf eine bestimmte Materienkompetenz gestützte Finanzierungsregelung für ausgegliederte Rechtsträger nicht an sich verfassungsrechtlich bedenklich sein. Ist eine Gebietskörperschaft im Rahmen einer Materienkompetenz zuständig, eine öffentliche Aufgabe, die sie selbst erfüllt, auf einen von ihr beherrschten Rechtsträger des Privatrechts (sog. Organisationsprivatisierung) zu übertragen, so dürfte diese Materienkompetenz auch die Zuständigkeit zur Regelung der Finanzierung eines solchen Rechtsträgers umfassen. Wenn der Bundesgesetzgeber daher - offenbar gestützt auf Art10 Abs1 Z9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen) - Regulierungsaufgaben im Bereich des Rundfunks und der Telekommunikation - verfassungsrechtlich zulässig - einem selbständigen Rechtsträger überträgt, ist er - so nimmt der Gerichtshof vorläufig an - im Prinzip auch berechtigt, auf Grund dieser Kompetenzbestimmung die Finanzierung dieses Rechtsträgers zu regeln.

3.4. Allerdings müssen solche Finanzierungsregelungen, soll dadurch nicht die Finanzverfassung unterlaufen werden, anscheinend denselben Anforderungen gehorchen, die im Falle der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Gebietskörperschaft selbst und bei Finanzierung durch entsprechende Abgaben einzuhalten wären.

3.4.1. Das scheint zunächst zu bedeuten, daß im Hinblick auf das dem Gleichheitssatz zu entnehmende Sachlichkeitsgebot zur Finanzierung bloß jene Personen herangezogen werden dürfen, denen gegenüber der Rechtsträger konkrete, individualisierte Leistungen erbringt (für die sie Geldleistungen nach Art von Gebühren zu entrichten haben; vgl. dazu etwa VfSlg. 14.474/1996), oder die an der Errichtung und Aufrechterhaltung des Rechtsträgers bzw. an der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein besonderes, objektives Interesse haben, so daß eine Finanzierung durch Beiträge gerechtfertigt ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, B891/02). Zudem könnte eine solche Finanzierungsregelung anscheinend nur dann als verfassungskonform angesehen werden, wenn sie an taugliche Bemessungsgrundlagen anknüpft und zu einer sachgerechten Verteilung des Aufwandes auf die Betroffenen führt (dazu z.B. wieder das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, B891/02).

Sofern und soweit der selbständige Rechtsträger individuell zurechenbare Leistungen erbringt, wäre es daher anscheinend verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Leistungsverpflichteten mehr zu finanzieren hätten, als ihnen nach den Grundsätzen der Kosten- oder auch Nutzenäquivalenz an Aufwand zugerechnet werden kann (vgl. dazu auch VfSlg. 16.048/2000). Werden vom ausgegliederten Rechtsträger hingegen - wie dies im vorliegenden Fall zutreffen dürfte - (überwiegend) keine individuell zurechenbaren Leistungen erbracht, so erschiene vorderhand eine Finanzierungsregelung unsachlich, die dazu führte, daß die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müßten, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. die nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfaßte."

Von diesen Prämissen ausgehend hegte der Gerichtshof gegen die in Prüfung gezogene Vorschrift folgende Bedenken:

"§10 Abs2 KOG zieht bestimmte Unternehmen zur Finanzierung der Aufgaben der Rundfunkregulierung im Wege von Beitragszahlungen heran, wobei als Bemessungsgrundlage der Unternehmensumsatz gewählt wird. Anders als die Beschwerde hegt der Gerichtshof zwar keine Bedenken dagegen, daß die Finanzierung dieser Aufgaben (im Bereich Rundfunk) nur den in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern auferlegt wird. Damit werden - wie das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme darlegt - jene Unternehmen erfaßt, die nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Rechtsaufsicht österreichischer Behörden unterliegen. Es ist dem Gerichtshof aber vorläufig nicht einsichtig, daß die - zahlreichen und heterogenen - Aufgaben und Tätigkeiten der RTR-GmbH sowie der von ihr hinsichtlich des Personalaufwandes finanzierten KommAustria (§10 Abs11 KOG), die sich aus verschiedensten Gesetzen ergeben und in der Stellungnahme der RTR-GmbH vom 24. November 2003 im Detail aufgelistet sind, durchwegs und ausschließlich im (objektiven) Interesse der beitragspflichtigen Unternehmen liegen.

Es erscheint des weiteren vorderhand fraglich, ob es - auch im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung - noch zulässig ist, das (allfällige) objektive Interesse der Beitragspflichtigen an der Wahrnehmung der Aufgaben der RTR-GmbH undifferenziert an Hand des Unternehmensumsatzes zu bestimmen. Voraussetzung dafür wäre, daß die Relation der Umsätze innerhalb der betreffenden Branche (vgl. §10 Abs3 KOG) zumindest annähernd die Bedeutung der Regulierungsaufgaben für die einzelnen Unternehmen widerspiegelt, was der Verfassungsgerichtshof jedoch vorläufig - angesichts der verschiedenen Aufgaben, die jeweils eine unterschiedliche Bedeutung auch für die einzelnen Unternehmen zu haben scheinen - nicht als gegeben annehmen kann.

Der beschwerdeführende ORF argumentiert in diesem Zusammenhang auch, daß seine Heranziehung zu den Finanzierungsbeiträgen im besonderen deswegen unsachlich sei, weil er nicht der Rechtsaufsicht der RTR-GmbH, sondern derjenigen des Bundeskommunikationssenates unterliege. In der Tat scheint es dem Gerichtshof wenigstens vorderhand bedenklich, daß dieser Umstand bei der Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen der vorliegenden Art anscheinend vernachlässigt wird. Es wird allerdings im Gesetzesprüfungsverfahren zu beurteilen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß einerseits dem ORF selbst ein Beschwerderecht nach §61 PrTV-G bzw. §25 PrR-G bei der RTR-GmbH zusteht bzw. daß die Rechtsaufsicht über seine Mitbewerber auch in seinem Interesse zu liegen scheint und daß andererseits die Rechtsaufsicht über den ORF (durch den Bundeskommunikationssenat) unentgeltlich wahrgenommen wird, wobei - spiegelbildlich - wiederum die anderen Marktteilnehmer beschwerdeberechtigt sind.

3.5. Zusätzlich zu den dargelegten Sachlichkeitsbedenken hegt der Gerichtshof gegen die in Prüfung gezogene Vorschrift Bedenken unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG:

3.5.1. In ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Standpunkt vertreten, daß es Art18 B-VG zuwiderläuft, wenn die Höhe der von Abgabe- oder Beitragspflichtigen insgesamt zu entrichtenden Abgaben oder Beiträge einzig und allein davon abhängt, wie hoch der aus der Abgabe bzw. dem Beitrag zu deckende Aufwand vom zuständigen Organ (des Abgaben- oder Beitragsgläubigers) angesetzt wird. Durch eine derartige Regelung werde der Verwaltung eine verfassungswidrige Blankettvollmacht erteilt (VfSlg. 3719/1960, 4945/1965, 5872/1968, 6873/1972, 8468/1978, 13.309/1992, 14.474/1996). Im Erkenntnis VfSlg. 13.309/1992 hat der Gerichtshof seine diesbezüglichen Bedenken folgendermaßen formuliert: 'Legt sohin der Gesetzgeber keine Höchstgrenze und auch sonst keine ausreichenden Bestimmungsgründe für den Aufwand der Behörde, der durch eine Abgabe abzugelten ist, fest und läßt er dem Verordnungsgeber sowohl hinsichtlich des durch eine Verwaltungsaufgabe bewirkten direkten Personal- und Sachaufwandes der Behörde als auch hinsichtlich des dadurch verursachten Anteils an den Allgemeinkosten der Verwaltung für die Abgabe einen zu großen Gestaltungsspielraum, so widerspricht die gesetzliche Ermächtigung zur Festsetzung der Abgaben dem Art18 Abs2 B-VG.' Der Gerichtshof hatte allerdings keine Bedenken gegen gebührenrechtliche Regelungen, die lediglich auf den Grundsatz der Kostendeckung verwiesen haben, sofern die zu finanzierenden Aufgaben hinreichend genau bestimmt waren und die Einhaltung der Aufgabenzuweisung einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterlag (VfSlg. 14.474/1996).

3.5.2. Überträgt man diesen Standard auf die hier zu beurteilende Finanzierungsregelung für einen ausgegliederten Rechtsträger (die eine Belastungshöchstgrenze nicht kennt), so kann der Gerichtshof - wenigstens vorläufig - nicht erkennen, daß die zu finanzierenden Aufgaben und der daraus abzuleitende Finanzbedarf bereits durch das Gesetz selbst - direkt oder indirekt - mit einer solchen Genauigkeit umschrieben wären, daß von einer hinreichenden

Bestimmtheit der Beitragsverpflichtung gesprochen werden könnte:

Das Finanzierungskonzept des §10 KOG geht anscheinend vom

Aufwand, und nicht von den Einnahmen, aus: 'Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen' (§10 Abs2, vorletzter Satz KOG). Da die Konzessionsgebühren feststehen (vgl. Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II 29/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II 388/2001), dürfte dies bedeuten, daß die Höhe der Finanzierungsbeiträge letztlich von den von der Gesellschaft selbst budgetierten Aufwendungen abhängt. Dies wäre aber nur dann unbedenklich, wenn die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben nicht nur exakt umschrieben, sondern auch der damit verbundene Aufwand durch das Gesetz hinreichend determiniert wäre.

Nun trifft es zwar zu, daß die zentralen Aufgaben der RTR-GmbH in §5 Abs3 KOG aufgezählt sind und daß der Gesellschaft bei ihrer Wahrnehmung die Beachtung der Gebote der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit aufgetragen ist. Der Gerichtshof übersieht auch nicht, daß auch der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH nach diesen Grundsätzen zu schätzen ist (§10 Abs4 KOG). Unter den von der RTR-GmbH wahrzunehmenden Aufgaben findet sich aber auch die Aufgabe 'Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation' (§5 Abs3 Z5 KOG). Nach §9 Abs1 KOG erfüllt die RTR-GmbH diese Aufgabe 'im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit'. Die Mittel zur Finanzierung dieser - offenbar kostenintensiven; vgl. §9 Abs2 leg.cit. - Aufgabe müssen jedoch anscheinend in erster Linie aus den Finanzierungsbeiträgen gemäß §10 KOG gewonnen werden. Da sich die Höhe dieser Finanzierungsbeiträge ihrerseits aber nach dem geschätzten branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH bestimmt (§10 Abs4 KOG), hat der Gesetzgeber hier anscheinend entweder Unvollziehbares angeordnet (wenn die Höhe der Finanzierungsbeiträge aus dem geschätzten Aufwand abzuleiten ist, kann sich anscheinend nicht zugleich der Aufwand für das Kompetenzzentrum an den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln orientieren) oder er hat letztlich der Gesellschaft die Vollmacht erteilt, den genannten Aufwand nach eigenem Gutdünken zu budgetieren und damit eigenständig die Höhe der Finanzierungsbeiträge zu bestimmen. Bei den in §9 Abs2 KOG näher umschriebenen Aufgaben des Kompetenzzentrums dürfte es sich nämlich so verhalten, daß sie aktives Tätigwerden verlangen und daher

Dazu kommt, daß der RTR-GmbH - wie erwähnt - die Verpflichtung auferlegt ist, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu ersetzen, und daß diese Kosten bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge (für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk) zu berücksichtigen sind (§10 Abs11 KOG). Dieser Aufwand dürfte aber nach der vorläufigen Annahme des Gerichtshofes aus der Sicht der Beitragspflichtigen nicht hinreichend determiniert sein, da die KommAustria (die aus einem Behördenleiter und der 'erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern' besteht: §3 Abs1 KOG) unmittelbar dem Bundeskanzler nachgeordnet ist (§3 Abs3 leg.cit.) und ihr Personalaufwand von der RTR-GmbH anscheinend als Datum hinzunehmen ist. Daraus dürfte sich aber ergeben, daß auch insoweit durch die Finanzierungsbeiträge ein Aufwand gedeckt werden muß, der durch das Gesetz nicht hinreichend vorherbestimmt ist, sondern sich erst aus Personalentscheidungen im Bereich des Bundeskanzleramtes ergibt.

Da auch sonst - vorläufig - keine Regeln oder Mechanismen erkennbar sind, die eine hinreichende Vorherbestimmung oder Begrenzung der Beitragsbelastung gewährleisten könnten, scheint die Regelung der Finanzierungsbeiträge nach §10 KOG gegen das aus Art18 B-VG ableitbare Gebot der hinreichenden Determinierung zu verstoßen."

6. Die Bundesregierung hat auf Grund ihres Beschlusses vom 9. März 2004 eine Äußerung erstattet. Zu dieser hat die beschwerdeführende Partei im Verfahren zu B815/02 eine Stellungnahme abgegeben, worauf die die Bundesregierung auf Grund ihres Beschlusses vom 10. August 2004 eine neuerliche Äußerung erstattet hat. Darauf hat die beschwerdeführende Partei im Anlaßverfahren repliziert.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

Der Gerichtshof ist im Prüfungsbeschluß von der vorläufigen Annahme ausgegangen, er habe bei der Behandlung der zugrunde liegenden Beschwerde §10 KOG - der eine untrennbare Einheit zu bilden scheine - anzuwenden. Die Bundesregierung hat demgegenüber - zu Recht - eingewendet, daß innerhalb des §10 KOG lediglich die die Rundfunkveranstalter bzw. die Rundfunkbranche betreffenden Teile präjudiziell seien und daß deren gesonderte Aufhebung möglich sei. Das Prüfungsverfahren ist daher auf diese Teile zu beschränken. Da sonst keine Prozeßhindernisse hervorgekommen sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren insoweit auch zulässig, im übrigen aber einzustellen.

2. In der Sache:

2.1. Der Gerichtshof bleibt bei der dem Prüfungsbeschluß zugrunde liegenden Prämisse, daß es sich bei §10 KOG um eine Regelung handelt, die zum Ziel hat, den aus der Einrichtung einer Behörde bzw. eines behördlichen Hilfsapparates als solche(n) resultierenden (Personal- und Sach-)Aufwand zu finanzieren, und die daher von vornherein nicht unter die §§75 ff. AVG fällt, daher auch nicht den Einschränkungen des Art11 Abs2 B-VG unterliegt: Die Finanzierungsbeiträge nach §10 KOG dienen - wie dessen Abs1 einleitend festhält - der Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH. Dieser Aufwand ergibt sich nicht unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit einzelnen Verwaltungsverfahren, sondern einerseits aus der Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der RTR-GmbH insgesamt (im vorliegenden Zusammenhang nach §5 Abs3 Z3 und 5 KOG), andererseits aus der Verpflichtung, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu tragen und für diese außerdem einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§10 Abs11 KOG). Die Finanzierung solcher Aufwendungen steht außerhalb des Regelungsregimes der §§75 ff. AVG, weshalb für solche Aufwendungen auch nicht nach Art11 Abs2 B-VG zu prüfen ist, ob eine von diesen Bestimmungen abweichende Finanzierungsregelung erforderlich ist.

2.2. Der Gerichtshof ist im Prüfungsbeschluß ferner (mit ausführlicher Begründung) von der Prämisse ausgegangen, daß es sich bei den vorliegenden Finanzierungsbeiträgen nicht um "Abgaben" im Sinne des F-VG 1948 handle, weil hier die "Ertragssphäre" einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt werde. Er hat daraus geschlossen, daß sich die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Finanzierungsbeiträge somit nicht aus §3 bzw. §7 Abs1 und 2 F-VG 1948 ergebe.

Der Gerichtshof hat aber - vorläufig - angenommen, die Kompetenz des Gesetzgebers zur (Organisations)Privatisierung einer Aufgabe umfasse auch die Zuständigkeit zur Regelung der Finanzierung des dafür geschaffenen Rechtsträgers. Das Verfahren hat nichts ergeben, was diese vorläufige Annahme entkräftet hätte. Auch nach Meinung der Bundesregierung kann die in Prüfung gezogene Finanzierungsregelung des §10 KOG auf Art10 Abs1 Z9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen) gestützt werden.

2.3.1. Der Gerichtshof hat im Prüfungsbeschluß allerdings (vorläufig) die Auffassung vertreten, solche Finanzierungsregeln müßten den Anforderungen gerecht werden, die bei entsprechender Abgabenfinanzierung einzuhalten wären. Unter dem Aspekt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes hat er daraus (vorläufig) abgeleitet, daß es verfassungsrechtlich bedenklich sein dürfte, wenn ein ausgegliederter Rechtsträger, der - wie im vorliegenden Fall - (überwiegend) keine individuell zurechenbaren Leistungen erbringe, auf eine Weise finanziert würde, die dazu führte, daß die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müßten, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (könnten), bzw. die nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfaßte.

Konkret hat der Gerichtshof vor diesem Hintergrund bezweifelt,

2.3.2. Die Bundesregierung weist in ihrer Äußerung zunächst darauf hin, daß es im zwingenden öffentlichen Interesse liege, neue private Rundfunkanbieter neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu fördern und daß das KOG eine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entsprechende Rundfunkbehörde erster Instanz geschaffen habe, womit auch das Ziel verfolgt worden sei, mit Fachwissen und Kompetenz ausgestattete Institutionen im Bereich der Rundfunkregulierung zu etablieren, die von den Marktteilnehmern unabhängig agieren könnten. Beim Rundfunkmarkt handle es sich um einen sensiblen Wirtschaftsbereich, der einer besonderen öffentlichen Aufsicht bedürfe, die im Interesse der Gewährleistung von Meinungsvielfalt notwendig sei. Insofern sei der Rundfunkmarkt mit dem vom Gerichtshof im Erkenntnis vom 30. September 2002, B891/02 u.a. (VfSlg. 16.641/2002), beurteilten Finanzsektor zumindest vergleichbar.

Wörtlich führt die Bundesregierung weiter aus:

"1.1.3. Der Gesetzgeber kann nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nur von bestimmten Gruppen der Bevölkerung finanzieren lassen (für das Abgabenrecht VfSlg. 16.454/2002, bzw. Finanzmarktaufsicht B891/02 v. 30.9.2002). Daher erscheint es konsequent und auch sachlich, auch den Aufwand für die gesamte öffentliche Aufgabe ohne Beleg für ein konkretes im Einzelfall individualisierbares Interesse oder einen konkreten individualisierbaren Nutzen der Beitragspflichtigen von diesen tragen zu lassen, weil es bei den Regulierungsaufgaben um Aufgaben im öffentlichen Interesse geht, von denen (bzw. von der durch die Erfüllung der Aufgaben gesicherten Funktionsfähigkeit des Marktes) auch die am Markt tätigen Unternehmen am meisten profitieren.

Wie beim Finanzmarkt (vgl. B891/02 v. 30.9.2002) scheint es daher auch für den Rundfunkmarkt gerechtfertigt, jenen, die Erträge auf dem regulierten Markt erwirtschaften, anstatt der Allgemeinheit die Kosten der Regulierung aufzuerlegen. Auch für die Finanzierung des Aufwandes im verfahrensgegenständlichen Fall liegt die 'ratio' (vgl. VfGH vom 30.9.2002, B891/02) darin, dass im Interesse der Funktionssicherung des Marktes eine besondere Aufsicht als geboten anzusehen ist, es aber nicht gerechtfertigt anzusehen ist, diese Sonderbelastungen von der Allgemeinheit tragen zu lassen, sondern von jenen die durch ihre zu beaufsichtigende Tätigkeit Erträge erwirtschaften wollen.

Es ist nach Auffassung der Bundesregierung daher auch sachlich, wenn der Anteil der zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge vom Marktanteil der Unternehmen im Werbeumsatz bemessen, damit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Beitragspflichtigen abhängig gemacht wird und - wie nachfolgend unter Punkt 1.4. (insbesondere 1.4.5.) näher dargestellt dieser Anteil - berechnet im Verhältnis zum Werbeumsatz des jeweiligen Unternehmens - bei allen Unternehmen gleich hoch ist."

Die Bundesregierung verweist anschließend auf die Situation in Deutschland, wo die Landesmedienanstalten aus dem Aufkommen aus der Rundfunkgebühr (die mit dem Programmentgelt in Österreich vergleichbar sei) finanziert würden. Es sei daher offenbar nicht sachfremd, aus den Rundfunkbeiträgen auch die Finanzierung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkbetreiber vorzunehmen.

In der Folge bezieht sich die Bundesregierung auf die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 2003, B1540/02, und vom 25. Juni 2003, G304/01, aus denen sich ergebe, daß Einschränkungen des ORF, die dem Aufbau einer dualen Rundfunkordnung bzw. dem Schutz privater Mitbewerber am Rundfunkmarkt dienten, gerechtfertigt sein könnten bzw. eine Einschränkung der Möglichkeiten, aus Werbung Einnahmen zu erzielen, im Lichte des Art10 EMRK als legitim anzusehen sei, wenn sie der Begünstigung privater Fernsehbetreiber diene.

Die Bundesregierung kommt zu folgendem Schluß:

"Wenn es aber im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, Einnahmen des ORF aus Werbung einzuschränken, um diese Einnahmen im Sinne der Förderung des dualen Rundfunksystems auf private Veranstalter 'umzuleiten', liegt es nach Auffassung der Bundesregierung andererseits ebenso im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, wenn dem ORF (und zwar unabhängig davon, wie weit ihm im Einzelfall ein individualisierbares Interesse oder auch nur objektives Interesse an der Tätigkeit der Regulierungsbehörde nachzuweisen ist) die Verpflichtung auferlegt wird, mit einem im Hinblick auf den Gesamtwerbeumsatz des ORF kleinen Anteil von 0,6 % (gemessen am Gesamtumsatz des ORF inklusive Programmentgelt macht dieser Anteil nur mehr 0,3 % aus) die Regulierung des Rundfunkmarktes zu finanzieren und auf diesem Wege (indem die privaten Rundfunkveranstalter entlastet werden) zur Förderung des dualen Rundfunkmarktes beizutragen.

Im Ergebnis erscheint es daher im Sinne des Aufbaus des dualen Rundfunksystems, für den eine funktionierende Regulierungsbehörde von essentieller Bedeutung ist, nicht unsachlich, in der Wirkung überwiegend den ORF zur Finanzierung des Aufwands der Regulierungsbehörde und des dem Geschäftsapparat für die Unterstützung der Regulierungsbehörde entstehenden Aufwands heranzuziehen. Berechnet in absoluten Zahlen ist es zwar zutreffend, dass der ORF den Hauptanteil des Aufwands zu tragen hat. Gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Marktanteilen - ausgedrückt durch die Umsätze aus Werbung - erweist sich aber das gegenständliche Finanzierungsmodell insofern als sachlich, als - wie bereits erwähnt [und] unter Punkt 1.4.5. unten näher dargestellt - der ORF den gleichen Prozentsatz seiner Werbeeinnahmen für die Regulierung des Rundfunkmarktes zu entrichten hat wie alle anderen Unternehmen und damit eine Gleichbehandlung gegeben ist."

Die Bundesregierung tritt der Auffassung des Gerichtshofes, von der RTR-GmbH (und der KommAustria) würden "überwiegend keine individuell zurechenbaren Leistungen erbracht", bei und setzt sich anschließend mit der Forderung des Gerichtshofes auseinander, zur Finanzierung eines solchen Rechtsträgers dürften bloß jene Personen herangezogen werden, die an der Errichtung und Aufrechterhaltung bzw. an der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein besonderes, objektives Interesse hätten.

Sie verweist zunächst auf die in §2 Abs2 KOG formulierten Ziele. Die Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH diene einem öffentlichen Interesse, die Regulierung des Rundfunkmarktes liege aber auch im Interesse aller auf diesem Markt tätigen Unternehmen. Die Regulierung erstrecke sich nämlich nicht nur auf die Aufsicht, sondern umfasse in hohem Ausmaß auch technische Planungsaufgaben oder wettbewerbsrechtliche Fragen. Die Leistungen lägen im Ganzen gesehen im Interesse aller in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter. Es liege im Interesse der Marktteilnehmer, daß die KommAustria und die RTR-GmbH über profunde Kenntnisse des betroffenen Wirtschaftszweiges verfügten, die letztlich allen Marktteilnehmern zugute kämen. Unternehmen hätten grundsätzlich ein objektives Interesse an einem funktionierenden Markt, auf dem sie Erträge erwirtschaften könnten, und ein Interesse daran, daß alle Konkurrenten gleichermaßen die für sie geltenden "Spielregeln" einhielten.

Wörtlich führt die Bundesregierung dann zusammenfassend aus:

"1.2.6. Regulierung liegt daher einerseits im öffentlichen Interesse und andererseits im objektiven Interesse aller Markteilnehmer, weil die Funktionsfähigkeit des Marktes gewährleistet wird und damit ein wesentlicher Beitrag für ihre wirtschaftliche Tätigkeit geleistet wird. Aus diesem Grund kann die Regulierungstätigkeit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Marktes - im vorliegenden Fall des Rundfunkmarktes - nicht unterteilt werden in Tätigkeiten, die im Alleininteresse einzelner Markteilnehmer liegen und solche, die nicht in ihrem Interesse liegen. Im Interesse eines funktionsfähigen Rundfunkmarkts sowie der technischen Weiterentwicklung dieses Marktes ist zudem eine ständige Planung und Überwachung notwendig, die unabhängig von der antragsbezogenen Zulassungstätigkeit oder einer fallbezogenen Aufsichtstätigkeit der KommAustria laufende Aufwendungen entstehen lässt.

Geht man aber davon aus, dass alle in den Materiengesetzen ausgewiesenen Aufgaben der KommAustria und damit auch die zentrale Aufgabe der RTR-GmbH als Geschäftsstelle der KommAustria zur Marktregulierung insgesamt notwendig sind, so gibt es auch keinen Grund dafür, die Heranziehung der auf die dargestellte Weise betroffenen Unternehmen zur Finanzierung, als unsachlich anzusehen."

Überdies habe - so die Bundesregierung weiter - konkret der ORF an der Erfüllung der Aufgaben durch die KommAustria (RTR-GmbH) ein nicht unbeträchtliches subjektives Interesse. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die von der KommAustria wahrzunehmenden Aufgaben der Frequenzverwaltung, der Erstellung des Digitalisierungskonzeptes, auf das Site-Sharing-Verfahren und die Betroffenheit von den Zulassungsverfahren und Zuordnungsverfahren.

Zu dem Bedenken, daß der ORF nicht der Rechtsaufsicht der KommAustria unterliege und dieser Umstand bei der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge nicht beachtet werde, hält die Bundesregierung wörtlich fest:

"Es ist aber nach Auffassung der Bundesregierung - was der Verfassungsgerichtshof zu Recht andeutet - zu veranschlagen, dass die Rechtsaufsicht über die privaten Mitbewerber regelmäßig auch für den ORF von Interesse ist. So belegen z.B. die Verfahren der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates im Zusammenhang mit Fragen der grundlegenden Änderung des Programmcharakters eines Hörfunkveranstalters, dass jede von einem privaten Konkurrenten vorgenommene Änderung des Programmcharakters auch Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation zum ORF im Hinblick auf den Wettbewerb um den Zuseher und Zuhörer hat.

Selbst Rechtsaufsichtsverfahren über Fragen einer Zulassung für Ausbildungshörfunk gemäß §3 Abs5 PrR-G (also einer Materie, bei der man auf den ersten Blick betrachtet nicht annehmen würde, dass sie auch den ORF beträfe) sind - wie die Praxis zeigt - von großem Interesse für den ORF, da z.B. in dem vom Bundeskommunikationssenat erlassenen Bescheid 611.180/001-BKS/2002 Rechtsfragen der Werbung (konkret ging es um die Frage von Patronanzsendungen) betroffen sind, die gleichermaßen für den ORF von Relevanz sind, da dieser - was der Bundeskommunikationssenat in seiner Begründung der obigen Entscheidung auch dargetan hat - inhaltlich denselben Regelungen unterliegt.

Die Bundesregierung teilt auch die Auffassung, dass dem Umstand, dass der ORF gemäß §61 PrTV-G und §25 PrR-G selbst Beschwerde führen kann, eine erhebliche Bedeutung zukommt. Aus dem Umstand, dass der ORF bisher (aus welchen Motiven immer) keine Beschwerde erhoben hat, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Rechtsaufsicht über die privaten Mitbewerber nicht im Interesse des ORF läge; es ist vielmehr im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, dass auch der ORF ein nicht unmaßgebliches Interesse an der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch seine privaten Mitbewerber hat. Dies gilt insbesondere - angesichts der vom ORF stets monierten schwierigen Situation am Werbemarkt - für die Regelungen über die Werbevorschriften."

Im übrigen sei aber auch zu beachten, daß die Privaten zu den Kosten "ihrer" Rechtsaufsicht beitrügen, während der ORF nicht verhalten sei, zu den Kosten seiner Rechtsaufsicht beizutragen, obwohl bei dieser Rechtsaufsicht auch Fälle zur Behandlung gelangten, die die Rechtmäßigkeit unternehmensinterner Entscheidungen zum Gegenstand hätten. Hätte der ORF die Kosten dieser Verfahren zu tragen, so würde sich daraus eine nicht unerhebliche zusätzliche Belastung für den ORF ergeben.

Zu dem Bedenken des Gerichtshofes, der Unternehmensumsatz sei möglicherweise kein sachliches Kriterium zur Bestimmung des objektiven Interesses der Beitragspflichtigen an der Wahrnehmung der Aufgaben der RTR-GmbH, verweist die Bundesregierung zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach es gerechtfertigt sei, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabepflichtigen abzuleiten. "Da nun offensichtlich an die Finanzierung durch Beiträge im verfahrensgegenständlichen Fall grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an Abgaben, muss es im Lichte der oz. Judikatur auch gerechtfertigt sein, den mittelbaren und unmittelbaren 'Regulierungsnutzen' des ORF am Umsatz festzumachen." Daß bei der Finanzierung der RTR-GmbH im Wege der Anknüpfung an die Werbeumsätze ein offenkundiger Widerspruch zu den Marktverhältnissen bei den Werbeumsätzen vorliege, kann die Bundesregierung angesichts des Umstandes, daß der Marktbeherrscher ORF mit den höchsten am Markt erzielten Umsätzen am meisten vom funktionierenden Markt profitiere, nicht erkennen. (Die Bundesregierung gibt den Anteil des ORF am Gesamtwerbeumsatz im Jahr 2002 mit rd. 85,7 vH an). Wörtlich wird dann ausgeführt:

"1.4.4. Der Umsatz eines Beitragspflichtigen aus Rundfunkwerbung reflektiert direkt den aus dem Rundfunkmarkt erzielbaren Marktnutzen und steht auch in unmittelbarer Relation zur Größe des Medienunternehmens und auch seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es ist nicht überraschend, dass dem ORF mit seinen 2 bundesweiten Hörfunkprogrammen (im dritten bundesweiten Hörfunkprogramm ist Werbung untersagt) und seinen zwei Fernsehprogrammen 'als langjährigem Monopolisten nach wie vor eine marktbeherrschende Stellung zukommt' (vgl. VfGH vom 8. Oktober 2003, B1540/02) und zwar sowohl was die Marktanteile - sowie die unmittelbar in Relation zu den Marktanteilen - erzielbaren und erzielten Erträge aus Werbung betrifft. Es ist nach Auffassung der Bundesregierung daher auch sachlich, wenn der Anteil an zu entrichtenden Finanzierungsbeiträgen vom Marktanteil des Unternehmens im Werbeumsatz bemessen wird und damit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Beitragspflichtigen abhängig gemacht wird.

Im Übrigen sind der Bundesregierung aber auch keine anderen geeigneteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis führen würden. Beispielsweise kann darauf hingewiesen werden, dass eine Anknüpfung an den Zuschauer- oder Zuhörermarkt oder auch nur an die Anzahl der Sendeanlagen für den ORF (1700 gegenüber 300) zu einem ähnlichen Ergebnis in der Aufteilung führen würde. Im gegebenen Zusammenhang ist nach Auffassung der Bundesregierung auch zu erwähnen, dass auch im Fall der Energie-Control GmbH die Bemessung des Finanzierungsentgelts (vgl. §6 Abs3 E-RBG) nach dem Verhältnis zwischen bundesweiter Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe des Netzes eines Betreibers im Ergebnis eine Bezugnahme auf den Umsatz eines Betreibers bedeutet.

1.4.5. Wenn nun als Voraussetzung einer gesetzlich zulässigen Anknüpfung der Finanzierungsbeiträge an den Werbeumsätzen erforderlich wäre, dass die Relation der Umsätze innerhalb der betreffenden Branche zumindest annähernd die Bedeutung der Regulierungsaufgaben für die einzelnen Unternehmen widerspiegelte also gewissermaßen die Einhaltung einer mathematischen Gleichung einfordert - so verkennt die Bundesregierung nicht, dass der ORF nach dem bestehenden System der Berechnung der Finanzierungsbeiträge zumindest 80 % (im Jahr 2002 85 %) des Aufwandes zu tragen hat.

Es ist aber andererseits zu berücksichtigen, dass jedes zur Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen verpflichtete Unternehmen im Jahr 2002 gleichermaßen 0,5597 % seines Umsatzes aus Werbung für die Finanzierung der Regulierung zu entrichten hatte.

Konkret bedeutet dies, dass die Berechnung der Finanzierungsbeiträge nach dem Verhältnis der Werbeumsätze in Relation zum Gesamtumsatz der Branche automatisch immer einen für alle Unternehmen gleichen Prozentsatz des Finanzierungsbeitrages gemessen am eigenen Werbeumsatz ergibt. Zum anderen ist erneut hervorzuheben, dass der Umsatz aus Werbung für die privaten Veranstalter die einzige Einnahmequelle ist, während der ORF zusätzlich aus Programmentgelt im Jahr 2002 388,7 Mio € eingenommen hat.

Für das Jahr 2002 betrug daher der Finanzierungsbeitrag etwa 0,3 % des Gesamtumsatzes des ORF. Lässt man aber das Programmentgelt (wie dies §10 KOG auch anordnet und was im Ergebnis den ORF begünstigt, da dieser bei Einbeziehung des Programmentgelts im Jahr 2002 rund 92 % des Aufwands zu tragen gehabt hätte) außer Betracht, so ist im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof angestellten Gleichung zu belegen, dass die jeweiligen Aufgaben der KommAustria für den ORF eine annähernd gleiche Bedeutung haben wie für die privaten Veranstalter, was die Bundesregierung bereits unter dem obigen Punkt 1.2 und 1.3. dargetan hat."

2.3.3. Der im Verfahren B815/02 beschwerdeführende ORF hat zu dieser Äußerung eine Stellungnahme erstattet, auf die die Bundesregierung mit einer neuerlichen Äußerung reagiert hat. Darauf hat die beschwerdeführende Partei im Anlaßverfahren repliziert.

2.4. Der Gerichtshof bleibt bei der im Prüfungsbeschluß vorläufig vertretenen Auffassung, daß Finanzierungsregeln der vorliegenden Art unsachlich und daher verfassungswidrig sind, wenn sie dazu führen, daß die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. die nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfassen.

Wenn die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter Verweis auf hg. Judikatur die besondere Belastung des ORF durch die strittigen Finanzierungsbeiträge mit dem Argument zu rechtfertigen versucht, Einschränkungen des ORF, die dem Aufbau einer dualen Rundfunkordnung bzw. dem Schutz privater Mitbewerber am Rundfunkmarkt dienten, seien verfassungsrechtlich zulässig, bzw. eine Einschränkung der Möglichkeiten, aus Werbung Einnahmen zu erzielen, sei im Lichte des Art10 EMRK als legitim anzusehen, sofern sie der Begünstigung privater Fernsehbetreiber diene, dann kann der Gerichtshof dem nicht folgen. Die genannten Einschränkungen führen bereits dazu, daß der ORF im Bereich der Umsatzerzielung (durch Werbung) Nachteile gegenüber den anderen Marktteilnehmern hinzunehmen hat. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, die ohnehin bereits geschmälerten Umsätze im Bereich der Finanzierung der Rundfunkregulierung dann noch einer Sonderbelastung - im Verhältnis zu den privaten Rundfunkveranstaltern - zu unterwerfen. Ebensowenig kann der Gerichtshof erkennen, welche rechtliche Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang dem Umstand zukommen soll, daß nach deutscher Rechtslage vergleichbare Aufgaben aus dem Aufkommen der Rundfunkgebühr finanziert werden.

Ausgehend von dem vorhin dargelegten Maßstab erweist sich die in Prüfung gezogene Vorschrift (soweit sie präjudiziell ist) in der Tat als verfassungswidrig:

2.4.1. Die Bundesregierung selbst weist in ihrer Auseinandersetzung mit den Sachlichkeitsbedenken des Gerichtshofes darauf hin, daß die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorschriften (ArtI Abs3 BVG Rundfunk) den Rundfunk als "eine öffentliche Aufgabe" einstufen und verfassungsrechtlich eine besondere Verantwortung des Staates für eine funktionierende Rundfunkordnung verankert ist. Um dieser verfassungsrechtlichen Verantwortung nachzukommen, bedürfe es auch der Überwachung und Regulierung der Tätigkeit der Rundfunkveranstalter bzw. des Rundfunkmarktes. Dem entspreche das KOG, wenn es eine Rundfunkbehörde erster Instanz schaffe und ihr zur administrativen Unterstützung im Sinne eines Know-How-Trägers einen Geschäftsapparat in Form einer GmbH beigebe.

Der auch von der Bundesregierung hervorgehobene §2 Abs2 KOG benennt als Ziele, die durch die Tätigkeit der KommAustria erreicht werden sollen, u.a. die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter, die Sicherung der Meinungsvielfalt, die Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme, die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich, die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards im Bereich Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutz, die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Schaffung und Bewahrung einer modernen, qualitativ hochstehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau. Die im Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, insbesondere die Auflistung der konkreten, überwiegend hoheitlichen Aufgaben der KommAustria sowie der Aufgaben der RTR-GmbH, aber auch die Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung haben gezeigt, daß es sich bei den von der KommAustria bzw. der RTR-GmbH wahrgenommenen Aufgaben - im Lichte der vom Gesetzgeber formulierten Ziele - zwar teilweise um solche handelt, die unmittelbar oder mittelbar die Rundfunkveranstalter berühren, teilweise jedoch um solche, deren Bedeutung und Zielrichtung weit über den Kreis der Marktteilnehmer hinausgehen, eigentlich der Rundfunkpolitik zuzurechnen sind und daher letztlich die Allgemeinheit betreffen.

Bei einer solchen Rechts- und Sachlage - die sich signifikant von jener im Bereich der Finanzmarktaufsicht unterscheidet, bei der es ausschließlich um die Kosten der Aufsicht über einen sensiblen Wirtschaftsbereich geht (vgl. VfSlg. 16.641/2002), - bestehen zwar keine Bedenken, jene Unternehmen, die als Marktteilnehmer von der Regulierungstätigkeit und der damit herbeigeführten Ordnung im Bereich des Rundfunkmarktes in erster Linie berührt sind, zur Finanzierung dieser Regulierungstätigkeit heranzuziehen.

Besteht aber an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele, die in §2 KOG umschrieben sind, auch ein Interesse der Allgemeinheit, das sich vom Interesse der Marktteilnehmer an einem geordneten Rundfunkmarkt deutlich unterscheidet (vgl. den auch von der Bundesregierung hervorgehobenen ArtI Abs3 BVG Rundfunk, BGBl. 396/1974, wonach Rundfunk eine öffentliche Aufgabe ist), so erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, die Finanzierung dieser Regulierungstätigkeit ausschließlich den Marktteilnehmern aufzuerlegen, weil diese dann auch Aufgaben zu finanzieren hätten, die im Interesse der Allgemeinheit liegen. Insoweit müßte auch die Finanzierung einer solchen Aufgabe durch die Allgemeinheit, somit aus Steuermitteln, erfolgen. Gewiß läßt sich nicht ziffernmäßig einwandfrei belegen und begründen, inwieweit die fraglichen Aufgaben branchenspezifische Bedeutung oder eine andere Qualität haben, so daß auch nicht mit Exaktheit abgeleitet werden kann, in welchem Verhältnis die Finanzierung durch Beiträge der Marktteilnehmer einerseits und durch öffentliche Mittel andererseits erfolgen muß. Dem Gesetzgeber steht bei dieser Entscheidung daher sicherlich ein Spielraum zu, bei dessen Ausfüllung er sich aber jedenfalls an dem Gewicht der die Allgemeinheit berührenden Aufgaben und Ziele zu orientieren hat. Da die in Prüfung gezogene Finanzierungsregelung diesem Gesichtspunkt in keiner Weise Rechnung trägt, sondern den Aufwand zur Gänze auf die Marktteilnehmer umlegt, trifft das vom Gerichtshof im Prüfungsbeschluß geäußerte Bedenken, daß die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die nicht in ihrem Interesse liegen, zu.

2.4.2. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Vorschrift (im Hinblick darauf, daß umsatzschwache Marktteilnehmer keinen Sockelbeitrag zu leisten haben, sondern offenbar von der Beitragsleistung überhaupt freigestellt werden) nicht auch vorzuwerfen ist, daß sie nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfaßt und dies zu Lasten der anderen Marktteilnehmer geht.

2.4.3. Wird der Finanzierungsanteil der Marktteilnehmer auf jenen Teil der Kosten der Rundfunkregulierung beschränkt, der diese Marktteilnehmer betrifft und nicht im allgemeinen Interesse liegt, dann ist es allerdings nicht unsachlich, die Finanzierungsbeiträge grundsätzlich in Prozentsätzen des Unternehmensumsatzes dieser Marktteilnehmer zu bemessen (§10 Abs2 KOG). Die Regulierungstätigkeit besteht zwar aus einer Vielzahl von Aufgaben und Einzelmaßnahmen, von denen die einzelnen Marktteilnehmer jeweils nach ihren konkreten Umständen in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein können. Auf der anderen Seite wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof von der Bundesregierung überzeugend vorgebracht, daß es sich beim Rundfunkmarkt um einen eng verzahnten Markt handelt, bei dem Maßnahmen, die ein Marktteilnehmer setzt, häufig für andere relevant sind bzw. Maßnahmen, die einen Marktteilnehmer betreffen, in der Regel auch Auswirkungen für andere Marktteilnehmer haben. Bei einer solchen Situation dient die Regulierung aber offenbar dem Ziel, einen sensiblen Markt in dem vom Gesetzgeber gewünschten Ausmaß einer qualifizierten Ordnung zu unterwerfen. Im Vordergrund steht daher, daß alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können. Bei einer derartigen Situation dürfte der Gesetzgeber zwar typische Besonderheiten in Bezug auf Kosten oder Nutzen, die bei einzelnen Marktteilnehmern gegeben sind, bei der Regelung der Finanzierung gewiß berücksichtigen. Er darf aber auch aus Vereinfachungsgründen eine Durchschnittsbetrachtung wählen und den Aufwand nach einem Maßstab anlasten, bei dem davon ausgegangen werden kann, daß er die Bedeutung des regulierten Marktes für das jeweilige Unternehmen widerspiegelt.

Daß der Unternehmensumsatz bzw. - konkreter - der Umsatz aus der Veranstaltung von Rundfunk hiefür ungeeignet wäre, kann der Gerichtshof letztlich nicht finden. Ist nämlich - wie in den Schriftsätzen vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - der Umsatz aus der Veranstaltung von Rundfunk mit dem jeweiligen Werbeumsatz praktisch gleichzusetzen, dann ist er ein tauglicher Maßstab für die Betroffenheit der Marktteilnehmer von einem funktionierenden Rundfunkmarkt.

Nach dem Gesagten kann es somit aus verfassungsrechtlicher Sicht auch keine Rolle spielen, ob es - im Rahmen der Regulierungstätigkeit insgesamt - einzelne Maßnahmen gibt, die nur bestimmte Beitragspflichtige betreffen (oder nicht betreffen). Daher hat es auch im Ergebnis keine Bedeutung, wenn bei der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Umstand vernachlässigt wird, daß ein Marktteilnehmer (nämlich der ORF) nicht der Rechtsaufsicht der KommAustria unterliegt. Da sich die Tätigkeit der KommAustria bzw. der RTR-GmbH, auch soweit sie sich auf die Marktteilnehmer bezieht, keineswegs in der Aufsicht erschöpft, diese bei der Bemessung der Finanzierungsbeiträge auch nicht im Vordergrund steht, die Aufsicht über einen Marktteilnehmer gerade für die anderen von Bedeutung ist und schließlich der ORF für die eigene Aufsicht selbst keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten hat, ist in diesem Zusammenhang vielmehr entscheidend (und ausreichend), daß die am Rundfunkmarkt auftretenden Marktteilnehmer insgesamt einer Aufsicht unterworfen sind.

2.5.1. Unter dem Aspekt des Art18 B-VG hat der Gerichtshof im Prüfungsbeschluß im wesentlichen (vorläufig) das Bedenken geäußert, daß im vorliegenden Fall die Höhe der Finanzierungsbeiträge anscheinend von den von der Gesellschaft budgetierten Aufwendungen abhänge, die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben und der damit verbundene Aufwand jedoch nicht hinreichend exakt durch das Gesetz determiniert seien. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere (vorläufig) das Bedenken gehabt, daß der Aufwand für die Aufgabe "Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation" von der RTR-GmbH nach eigenem Gutdünken bilanziert werden und diese daher die Höhe der Finanzierungsbeiträge bestimmen könne. Daß eine Begrenzung durch Mitsprache- und Kontrollrechte der Beitragspflichtigen bewirkt werden könne, konnte der Gerichtshof vorläufig nicht erkennen. Überdies hatte der Gerichtshof das Bedenken, daß der - von der RTR-GmbH zu finanzierende - Aktivitätsaufwand (samt Nebenkosten) für die bei der KommAustria Beschäftigten durch das Gesetz nicht hinreichend vorherbestimmt sei.

2.5.2. Die Bundesregierung weist demgegenüber darauf hin, daß sich die Aufgaben der KommAustria (und damit auch der RTR-GmbH) aus verschiedenen Materiengesetzen ergäben und hinreichend umschrieben seien. Zur Aufgabe "Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums" vertritt die Bundesregierung die Auffassung, es handle sich nicht um eine eigenständige Aufgabe der RTR-GmbH, sondern um "eine Konkretisierung der Funktion als Geschäftsstelle der KommAustria" (in der mündlichen Verhandlung wurde hiebei ergänzt, daß für diese Aufgabe kein eigener Rechnungskreis eingerichtet ist). Sie verweist auf eine Literaturstelle (Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze, Wien 2002, S. 327 f.), wonach die in Z6 angeführte Bereitstellung von Fachwissen ein Aufgabenbereich sei, den das KOG der RTR-GmbH auftrage, "sodass die vom Gesetzgeber angeordnete Bereitstellung von Fachinformation, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit von der RTR-GmbH im Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde...zu besorgen ist". Die vom Gerichtshof geäußerte Vermutung der Kostenintensität dieser Aufgabe versucht die Bundesregierung durch den Hinweis zu entkräften, daß die Gesamtkosten des Kompetenzzentrums für den Fachbereich Rundfunk sich im Jahr 2003 auf (lediglich) rund € 111.000,-- belaufen hätten und (bloß) mit 4,05 vH des Gesamtaufwandes anzusetzen seien. Wörtlich wird sodann folgendes ausgeführt:

"3.2. Ausgehend von der Tatsache, dass die KommAustria keine Tätigkeit ohne gesetzliche Grundlage vornimmt, ist ihr diesbezüglicher Aufwand (ebenso wie der dadurch für die Zwecke der Geschäftsstelle durch die RTR-GmbH verursachte Aufwand) jedenfalls als Kostenbetrag der Regulierungstätigkeit gerechtfertigt.

Insoweit nun den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes die Auffassung zugrunde liegen sollte, dass schon bisher die Gesamthöhe der Finanzierungsbeiträge maßgeblich von den Ausgaben für das Kompetenzzentrum abhängig gewesen seien, wurde (zumindest für die Vergangenheit) bereits mit den obigen Zahlen dargetan, dass keine Rede davon sein kann, dass die Höhe der Beitragsleistung einzig und allein davon abhängt, wie hoch der Aufwand für das Kompetenzzentrum von der RTR-GmbH angesetzt wird.

Schon bisher setzte sich daher der Aufwand insgesamt allein aus der erforderlichen Tätigkeit als Geschäftsstelle der KommAustria bzw. dem notwendigen Aufwand für die KommAustria aufgrund von deren gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten zusammen.

3.3. Die vorliegende Konstellation ist daher auch nicht mit dem dem Erkenntnis VfSlg. 13.309/1992 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, da dort die 'aus der Überwachung (...) erwachsenden Kosten, die für die Höhe der Registergebühr überwiegend maßgeblich sind, (..) nicht hinreichend bestimmt' waren [Hervorhebung nicht im Original]. Dass aber die Kosten des Kompetenzzentrums für die Höhe der Finanzierungsbeiträge 'überwiegend maßgeblich' wären, kann die Bundesregierung angesichts der oben dargestellten Sachlage nicht erkennen."

Die Bundesregierung wendet sich in der Folge gegen die vorläufige Annahme des Gerichtshofes, daß es der RTR-GmbH möglich wäre, die Höhe der Finanzierungsbeiträge eigenständig, d.h. ohne jede weitere Kontrolle zu bestimmen, und führt dazu wörtlich aus:

"Es ist der Bundesregierung zunächst nicht ersichtlich, wie den Beitragspflichtigen sinnvoller Weise ein Stellungnahmerecht 'bei der Festlegung des Aufgabenumfanges' [Hervorhebung nicht im Original] einzuräumen wäre, da sich sowohl die Aufgaben als auch der Umfang der Aufgaben der RTR-GmbH in ihrer Eigenschaft als Geschäftsstelle aus den gesetzlichen Aufgaben der KommAustria ergeben. Der RTR-GmbH ist es daher nicht möglich, eigenständig Aufgaben für sich zu definieren. Genau so wenig kann die Beurteilung, ob die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der KommAustria (und damit der den Personal- und Sachaufwand tragenden RTR-GmbH) in einem bestimmten Jahr notwendig ist oder nicht, den Beitragspflichtigen überlassen werden. Ausgehend von diesen Prämissen lassen sich daher die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes erneut auf die Kontrolle der Höhe ua. des durch das Kompetenzzentrum verursachten Aufwands reduzieren.

3.5. Zu Recht erwähnt der Verfassungsgerichtshof nun das Stellungnahmerecht der Betroffenen, wobei aber nach Auffassung der Bundesregierung diesem Stellungnahmerecht zu wenig Bedeutung zugemessen wird, wenn davon gesprochen wird, dass den 'Betroffenen (lediglich) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben' ist. Zunächst ist zu betonen, dass den Beitragspflichtigen sowohl vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes als auch des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (vgl. §10 Abs5 KOG).

Nach Auffassung der Bundesregierung hat daher schon nach dem Wortlaut der Bestimmung der Beitragspflichtige die Möglichkeit, bei seiner Stellungnahme alle jene Umstände darzutun, die aus seiner Sicht allenfalls gegen die Höhe des geschätzten Aufwandes sprechen. Auch können dabei Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Budgetplanung (vgl. §10 Abs4 KOG) releviert werden. Mit diesen Begriffen wird im Übrigen auch eine nähere Determinierung des Aufwandes im Gesetz selbst vorgenommen. Zu dieser Determinierung kommen noch verfahrensrechtliche Möglichkeiten, die Einhaltung der vom Gesetz vorgegebenen Kriterien zu kontrollieren.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass den betroffenen Unternehmen von der RTR-GmbH aussagekräftige Unterlagen über die Errechnung des geschätzten Aufwandes zur Verfügung gestellt werden, um dieses Stellungnahmerecht nicht ins Leere laufen zu lassen. Dass die RTR-GmbH in der Vergangenheit dazu keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, wurde im Verfahren nicht dargetan. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde dieser Vollzugsmangel die gesetzliche Regelung des §10 KOG nicht verfassungswidrig machen.

Die RTR-GmbH hat - will man das Stellungnahmerecht nicht als völlig bedeutungslos ansehen - die Stellungnahme der veröffentlichten Schätzung zugrunde zu legen und dabei auch sorgfältig die Einwände zu berücksichtigen oder im Fall der Nicht-Berücksichtigung zu begründen, aus welchen Gründen der Stellungnahme nicht Rechnung getragen wurde.

Kommt der Beitragspflichtige nun in weiterer Folge der Entrichtung der Beiträge nicht nach, so hat die KommAustria einen Bescheid zu erlassen. Schon auf dieser Ebene - also beim Verfahren über die Bescheiderlassung - hat die KommAustria zu beurteilen, ob und inwieweit der Stellungnahme Rechnung getragen wurde.

Erlässt die KommAustria einen Bescheid, so steht dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit der Berufung an den Bundeskommunikationssenat offen, der seinerseits überprüfen kann, ob der Stellungnahme Rechnung getragen wurde. Im Hinblick auf die umfassende Kognitionsbefugnis kann der Bundeskommunikationssenat auch seine Rechtsansicht an die Stelle jener der KommAustria setzen. Trägt auch der Bundeskommunikationssenat den Einwänden nicht Rechnung, so besteht wiederum die Möglichkeit mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof die Bedenken an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu tragen."

Im Ergebnis vertritt die Bundesregierung daher die Auffassung, "dass im Wege der bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht bzw. den damit verbundenen Rechtsmittelmöglichkeiten sachgerechte Mitsprache- bzw. Kontrollrechte zur Verfügung stehen, die eine Aufwandsbegrenzung bewirken könnten".

Im übrigen vertritt die Bundesregierung auch die Auffassung, daß der Gerichtshof den (im Gesetz verankerten) Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu wenig Bedeutung zumesse.

Was die vom Gerichtshof monierte mangelnde Höchstgrenze betreffe, so verweist die Bundesregierung auf das hg. Erkenntnis zur Finanzmarktaufsicht (VfSlg. 16.641/2002), in dem der Gerichtshof eine Höchstgrenze nicht für erforderlich gehalten habe, und sieht im vorliegenden Fall eine gleichartige Konstellation als gegeben an.

Wörtlich wird dazu noch ergänzt:

"Zur Frage der Notwendigkeit der Festlegung einer Höchstgrenze im Gesetz gibt die Bundesregierung aber noch Folgendes zu bedenken:

Im Hinblick auf den raschen technologischen Fortschritt gerade auch im Rundfunkbereich stellt sich die Frage, ob die Festlegung einer abstrakten Höchstgrenze für den Aufwand für das Kompetenzzentrum überhaupt den Erfordernissen im Besonderen der Rundfunkregulierung, zu der (vgl. §21 PrTV-G und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Digitalisierung der Übertragungswege) auch ein erhebliches planerisches Element gehört, gerecht werden kann. Vorausgesetzt, dass auch für die und bei der Beurteilung neuer technologischer Entwicklungen eine profunde Sachkenntnis der Regulierungsbehörde notwendig und damit die umfassende Aufbereitung unabdingbar ist, könnte sich damit eine abstrakte Höchstgrenze als für die Erreichung der in §2 KOG normierten Ziele (insbesondere dessen Abs2 Z2, 3 5 und 7) nicht sachgerecht erweisen."

Zu den Bedenken des Gerichtshofes, der Gesetzgeber habe mit §9 Abs1 und §10 Abs4 KOG möglicherweise Unvollziehbares angeordnet, führt die Bundesregierung folgendes aus:

"Geht man davon aus, dass der Aufwand für das Kompetenzzentrum im oben dargestellten Verständnis wie alle anderen Aufwandsposten von der RTR-GmbH in einer vorausschauenden Budgetplanung anhand der jeweiligen Budgets des Vorjahres als Richtwert und unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Aufgabenstellungen ermittelt wird, so kann die Bundesregierung auch nicht erkennen, dass diese Planungsaufgabe nicht vollziehbar wäre. Während wie oben dargelegt §9 Abs2 KOG i.V.m. §2 Abs2 Z6 KOG dazu den Zweck des Kompetenzzentrums festlegt, gibt §9 Abs1 KOG die Zweck Mittel-Relation vor und verhält die RTR-GmbH dazu, im Rahmen der budgetierten Aufwendungen für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung zu sorgen."

Schließlich tritt die Bundesregierung der Annahme des Gerichtshofes entgegen, der Personalstand der KommAustria könne durch das Bundeskanzleramt beliebig verändert werden:

"4.3. Der Personalstand des Bundeskanzleramtes und damit auch der diesem nachgeordneten Dienststelle KommAustria ist durch den Stellenplan bestimmt. Dieser Stellenplan bildet einen Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes (vgl. VfSlg. 9006/1981) und legt die zulässige Zahl der Bundesbediensteten fest. Änderungen des Stellenplans bedürfen daher einer Beschlussfassung im Nationalrat und es steht somit (abgesehen von den zahlreichen verwaltungsinternen Kontrollen bei Neuschaffung einer Planstelle) nicht im Belieben des zuständigen Ressorts, der KommAustria beliebig viel Personal zuzuweisen. Zwar besteht die Möglichkeit, Personal (unter der Voraussetzung, dass die betreffende Planstelle 'verschoben' wird) kurzfristig einer Dienststelle (und sollte dies eine Änderung des Stellenplans bedeuten nur mit Zustimmung der Bundesregierung) zuzuweisen, jede länger währende Zuweisung bedürfte aber einer nachträglichen Änderung des Stellenplanes.

4.4. Unabhängig davon, dass auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit von zusätzlichem Personal durch den Bundeskanzler (bzw. das Bundeskanzleramt) die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Anwendung gelangen und der Neuschaffung einer Planstelle (für die eine Arbeitsplatzbeschreibung zu erstellen ist und eine Ausschreibung zu erfolgen hat) stets eine Beurteilung vorauszugehen hat, inwieweit nicht [mit] bereits vorhandenem Personal das Auslangen gefunden werden kann, ist aber auch sonst der Begriff 'erforderlich' einer Auslegung zugänglich. Zwar handelt es sich hierbei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, aber schon nach dem Wortlaut der Bestimmung kann es nur darum gehen, nur den für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Personalstand zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung hat aber bereits dargelegt, um welche Aufgaben es sich handelt. Die Erforderlichkeit zusätzlichen Personals lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung auch mit der Anlegung betriebswirtschaftlicher Controlling-Kriterien und bestehenden Erfahrungswerten hinreichend bestimmen.

4.5. Abgesehen davon, dass sich - wenn auch auf Verfassungsstufe - der Personalstand des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art134 B-VG) ua 'aus (...) der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten)' zusammensetzt und ähnliche Regelungen auch bei den UVS (129b B-VG) und beim UBAS (129c B-VG) vorzufinden sind, und die Vollziehung dieser Regelungen keinen Schwierigkeiten begegnet, kann die Bundesregierung auch keinen Unterscheid zum FMAG erkennen, wenn nach dessen §14 Abs1 der Vorstand der FMA berechtigt ist, 'Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen' und in der Folge der Personalaufwand (vgl. §19 FMAG) auch von den von der Regulierung betroffenen Unternehmen mitzutragen ist. Dass das Bundeskanzleramt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Personal großzügigeren Maßstäben unterläge als etwa der Vorstand der FMA kann die Bundesregierung nicht ersehen."

2.5.3. Die Stellungnahme des im Verfahren B815/02 beschwerdeführenden ORF wendet sich auch gegen diesen Teil der Äußerung. Dem ist die Bundesregierung in ihrer Replik entgegengetreten.

2.5.4. Der Gerichtshof hat seine Art18 B-VG betreffenden Bedenken auf jene (im Prüfungsbeschluß zitierte) Judikatur gestützt, die Abgaben- oder Beitragsregelungen dann für verfassungswidrig erachtet hat, wenn die Höhe der Abgaben- oder Beitragspflicht allein davon abhing, wie hoch der aus dem Aufkommen zu deckende Aufwand vom zuständigen Organ des Gläubigers angesetzt wurde, und wenn die zu finanzierenden Aufgaben auch nicht hinreichend genau gesetzlich vorherbestimmt waren. In diesem Zusammenhang hat er festgestellt, daß die in Prüfung gezogene Regelung eine Belastungshöchstgrenze nicht kenne, so daß geprüft werden müsse, ob die zu finanzierenden Aufgaben und der daraus abzuleitende Finanzbedarf bereits durch das Gesetz selbst hinreichend vorherbestimmt sei. Der Einwand der Bundesregierung, der Gerichtshof habe im hg. Erkenntnis VfSlg. 16.641/2002 zur Finanzierung der Finanzmarktaufsicht das Fehlen einer Höchstgrenze verfassungsrechtlich nicht beanstandet, übersieht dabei, daß der Gerichtshof die Festlegung einer Höchstgrenze dort deswegen für nicht erforderlich gehalten hat, weil die Limitierung der Kosten der Finanzmarktaufsicht auch in anderer Weise erfolgen könne (und erfolgte). Im hier maßgeblichen Prüfungsbeschluß hat der Gerichtshof aber gerade die Auffassung vertreten, daß eine solche Limitierung im Fall des KOG anscheinend nicht gegeben sei. Er bleibt bei dieser Auffassung:

2.5.5. Nach §9 Abs1 KOG erfüllt die RTR-GmbH die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation. Nach Abs2 leg.cit. hat die RTR-GmbH dabei die Durchführung wissenschaftlicher Analysen zu Angelegenheiten, die mit den Aufgaben der von ihr unterstützten Regulierungsbehörden in Zusammenhang stehen, insbesondere über Fragen der Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, über die Qualität, den Preis, das Kundenservice und den Zugang zu Diensten, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse zu veranlassen. Die Bundesregierung spricht im Zusammenhang mit dem Kompetenzzentrum von einer vom Gesetzgeber angeordneten Bereitstellung von Fachinformation, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit, die von der RTR-GmbH vorzunehmen sei. In dem vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Anlaßverfahren vorgelegten Rechtsgutachten wird die Aufgabe des Kompetenzzentrums nach §9 KOG ausdrücklich als kostenintensiv bezeichnet. Die Bundesregierung gesteht die Unbestimmtheit des mit dem Kompetenzzentrum verbundenen Aufwandes selbst zu, wenn sie (auf S. 33 ihrer Äußerung) bezweifelt, ob im Hinblick auf den raschen technologischen Fortschritt gerade im Rundfunkbereich die Festlegung einer abstrakten Höchstgrenze für den Aufwand für das Kompetenzzentrum überhaupt den Erfordernissen der Rundfunkregulierung gerecht werden könne.

Die RTR-GmbH hat nach §9 Abs1 KOG diese Aufgabe "im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit" zu erfüllen. Daß die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe aus den Finanzierungsbeiträgen gewonnen werden müssen, bestreitet auch die Bundesregierung nicht. Welche Bedeutung dabei im Hinblick auf die Bedenken des Gerichtshofes dem von der Bundesregierung hervorgehobenen Umstand zukommen soll, daß die Aufgabe des Kompetenzzentrums keine eigenständige Aufgabe sei, sondern mit den Aufgaben der von ihr unterstützten Regulierungsbehörde in Zusammenhang stehen müsse und von der RTR-GmbH in Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde wahrzunehmen sei, kann der Gerichtshof nicht erkennen. Unter dem hier maßgeblichen Aspekt der hinreichenden Bestimmtheit der Belastungsregelung erscheint es letztlich gleichgültig, ob die in §9 Abs2 KOG umschriebenen Tätigkeiten von der RTR-GmbH auf eigene Initiative entfaltet, von der KommAustria vorgegeben oder gar von letzterer selbst wahrgenommen würden (etwa durch eigenes Personal): Da die RTR-GmbH nicht nur den eigenen Aufwand, sondern auch den Personalaufwand der KommAustria zu tragen hat, würden sich die Kosten bei allen Varianten in den Finanzierungsbeiträgen niederschlagen.

Dazu kommt noch, daß nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung offenbar auch die Tätigkeit der RTR-GmbH als Geschäftsstelle der KommAustria - unabhängig vom Kompetenzzentrum - im Hinblick auf die Vielzahl der nach §2 Abs2 KOG zu beachtenden Zielsetzungen durch das Gesetz gar nicht hinreichend genau vorherbestimmt ist.

Der Gerichtshof bleibt daher bei der im Prüfungsbeschluß - vorläufig - geäußerten Auffassung, daß der Gesetzgeber durch die unzureichende Determinierung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH die Möglichkeit eingeräumt hat, den Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben in einem jedenfalls nicht unerheblichen Ausmaß selbst zu bestimmen. Daraus folgt aber, daß im Ergebnis die Höhe des Aufwandes - selbstverständlich unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - und damit auch die Höhe der Finanzierungsbeiträge von der KommAustria bzw. der RTR-GmbH letztlich selbst bestimmt werden. Daran ändert der Umstand nichts, daß - wie die Bundesregierung vorbringt - die RTR-GmbH bisher nur einen relativ geringen Anteil ihres Budgets für die Aufgabe "Kompetenzzentrum" verwendet hat, kommt es doch für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung allein auf den Inhalt der Norm und nicht auf deren tatsächliche Umsetzung in der Vergangenheit an. Ebensowenig vermag daran etwas zu ändern, daß die Beitragspflichtigen vor Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes Gelegenheit zur Stellungnahme haben (§10 Abs5 KOG), da sich eine solche, sofern der geschätzte Aufwand der Erfüllung der in §9 leg.cit. genannten Aufgabe dient, offenbar nur auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beziehen kann. Gleiches gilt für die von der Bundesregierung betonte Möglichkeit, gegen die Vorschreibung von Beiträgen Rechtsmittel zu ergreifen.

Da sich schon daraus ergibt, daß der Gesetzgeber keine ausreichenden Bestimmungsgründe für den Aufwand, der durch die Finanzierungsbeiträge abzugelten ist, festgelegt hat, haben sich die Bedenken des Gerichtshofes auch im Hinblick auf Art18 B-VG bestätigt. Auf die Frage, ob der von der RTR-GmbH zu tragende Aktivitätsaufwand für die in der KommAustria tätigen Bediensteten durch den Stellenplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) selbst hinreichend bestimmt ist, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen werden.

Die im Prüfungsbeschluß vorläufig geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich daher bestätigt.

3. Die aufgehobenen Teile des §10 KOG stehen ungeachtet der Neufassung des §10 KOG durch BGBl. I 70/2003 mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung. Es ist daher im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe z.B. VfSlg. 8709/1979, S. 417; 12.930/1991, S. 683; 13.153/1992, S. 48; 13.881/1994, S. 215) mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht einem Ausspruch nach Abs4 der eben genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.

4. Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

5. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.

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