European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2016:G253.2016
Spruch:
I. §33 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953, idF BGBl I Nr 33/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl G535/2015 ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Antragsteller stellte aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Dezember 2014, 36 Hv 131/13h, den vorliegenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG mit dem Begehren, der Verfassungsgerichtshof möge §114 Abs1 FPG, in eventu in §114 Abs1 FPG die Wortfolgen "in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs" und/oder "fördert" und/oder "durch ein dafür geleistetes Entgelt" und/oder "unrechtmäßig zu bereichern" als verfassungswidrig aufheben.
Der Antragsteller sei mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt des Verbrechens der Schlepperei nach §114 Abs1, Abs3 Z1 und Z2, Abs4 erster Fall FPG für schuldig befunden und zu einer achtmonatigen Frei-heitsstrafe verurteilt worden.
1.2. Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 verlängerte das Landesgericht Wiener Neu-stadt die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Dezember 2014 auf Antrag des Antragstellers bis zum 20. Oktober 2015.
1.3. In Bezug auf den mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 21. Oktober 2015 um 06:36:47 Uhr beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §62a Abs3 Z2 iVm §18 VfGG auf, die rechtzeitige Einbringung glaubhaft zu machen.
Am 23. Oktober 2015 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand beim Verfassungsgerichtshof ein. Er legte mehrere Verbindungsprotokolle vor und führte aus, aus dem Verbindungsproto-koll Nr 2 vom 20. Oktober 2015 (17:34:45 Uhr) gehe hervor, dass der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG am 20. Oktober 2015 (17:34:43 Uhr) gesendet, jedoch nicht bestätigt worden sei. Aus dem Verbindungsprotokoll Nr 3 vom 21. Oktober 2015 (08:13:58 Uhr) sei ablesbar, dass die Sendung zurückgewiesen worden sei. Aus dem Verbindungsprotokoll Nr 4 vom 21. Oktober 2015 (08:36:47 Uhr) werde die nochmalige Sendung des Antrags auf Gesetzesprüfung mit 21. Oktober 2015 (08:36:47 Uhr) nachgewiesen, mit dem Verbindungsprotokoll Nr 5 vom 21. Oktober 2015 (10:08:42 Uhr) die Einbringung am 21. Oktober 2015 (08:36:47 Uhr) bestätigt.
Nach Ansicht des Antragstellers sei eine Übermittlung des Antrags auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG knapp 14 Stunden nach Einbringung des Rechtsmittels im ordentlichen Gerichtsverfahren als "gleichzeitig" im Sinne des §62a VfGG anzusehen. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dies nicht so sehe, stelle der Einschreiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der ursprünglich eingebrachte Antrag sei vom "Programm" zu Unrecht zurückgewiesen worden. Das "Programm" habe bei der Versendung die fehlende Adresse in Bezug auf die beteiligte Bundesregierung insofern akzeptiert, als die Übersendung erfolgen habe können. Der Rechtsvertreter des Antragstellers habe somit auf die korrekte Einbringung vertrauen dürfen. Der Antrag sei mangels zustellfähiger Adresse der Bundesregierung formal richtig gewesen und hätte deshalb nicht zurückgewiesen werden dürfen. Darüber hinaus hätte der hier vorliegende Fehler jedem umsichtigen Menschen widerfahren können, womit ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Bezug auf die Versäumung der "gleichzeitigen" Einbringung vorliege, an der den Rechtsvertreter des Antragstellers nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
2. Bei der Behandlung des Antrags nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit des §33 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am 2. Juli 2016 (G 535/2015-20), diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"1. Um die Rechtzeitigkeit des Antrags und die Zulässigkeit des Antrags auf Bewil-ligung der Wiedereinsetzung beurteilen zu können, dürfte der Verfassungsge-richtshof auch §33 VfGG anzuwenden haben. Die Bestimmung des §33 VfGG erscheint daher als präjudiziell (vgl. VfSlg 8028/1977, 9912/1984, 16.631/2002, 18.014/2006, 19.917/2014).
2. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung das Bedenken, dass sie gegen den Gleichheitssatz gemäß Art2 StGG und Art7 B‑VG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen dürfte:
2.1. Nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Juli 2016, G95/2016, Teile des §62a Abs1 VfGG, idF BGBl I 92/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Auch nach dieser Aufhebung ist aber – wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat – ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG an eine rechtzeitige Einbringung gebunden.
Aus den Bestimmungen des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG und §62a VfGG geht hervor, dass die Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags in einem Akzessorietäts-verhältnis zu den Fristen im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht steht. So hat eine Person, die im ordentlichen Gerichtsverfahren ein Rechtsmittel gegen eine in erster Instanz entschiedene Rechtssache erhebt, den Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen (vgl. dazu VfGH 2.7.2016, G95/2016).
Ist eine Partei im ordentlichen Gerichtsverfahren durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert und hatte die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Pro-zesshandlung zur Folge, ist der Partei gemäß §§146 ff. ZPO auf Antrag die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschul-den an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
Die Akzessorietät der Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG hat zur Folge, dass eine (bewilligte) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof durchschlägt. Bei Versäumung der Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG (oder Art139 Abs1 Z4 B‑VG) besteht hingegen auf Grund des §33 VfGG keine Möglichkeit zur Antragstellung und Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Versäumung der Frist für das Rechtsmittel (aus Anlass dessen der (Partei-)Antrag gestellt wird) im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, nicht aber auch bei (alleiniger) Versäumung der Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags beim Verfas-sungsgerichtshof gesetzlich vorzusehen. Des Weiteren scheint es auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu geben, dass §33 VfGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für eine Beschwerde nach Art144 B‑VG, Gleichartiges nicht jedoch für einen (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG (oder Art139 Abs1 Z4 B‑VG) vorsieht, obwohl das Rechtsschutzinteresse in beiden Verfahren gleichartig zu sein scheint.
3. §33 VfGG dürfte nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen:
Bei der Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse der Rechtssicherheit und Bestandskraft sowie dem Interesse der Rechtmäßigkeit eines Rechtsaktes dürfte der Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum haben. Dieser rechtspolitische Gestaltungsspielraum dürfte größer sein, wenn es um ein Verfahren geht, das in einen Rechtsakt mündet, bei dem der individuelle Rechts-schutz des Einzelnen nicht im Vordergrund steht.
Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist dürfte in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz dienen und damit auch in Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechts-schutzes (vgl. zB VfSlg 11.196/1986, 15.218/1998, 17.340/2004; VfGH 12.3.2015, E58/2015 jeweils mwN) stehen.
Da §33 VfGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur im Beschwerdeverfahren nach Art144 B‑VG, nicht aber (unter anderem) für das Verfahren betreffend einen (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG (oder Art139 Abs1 Z4 B‑VG) vorsieht, dürfte die in Prüfung gezogene Bestimmung auch im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip stehen.
4. Im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens wird unter anderem zu klären sein, welche Bedeutung die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anwendung des §33 VfGG in anderen Verfahren als in Beschwerdeverfahren gemäß Art144 B‑VG hat. So hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beispielsweise in Bezug auf Verfahren betreffend die Wahlgerichtsbarkeit gemäß Art141 B‑VG (zB VfGH 9.6.1998, WI-2/98; VfSlg 16.309/2001, VfSlg 17.637/2005) auf Grund der Bestimmung des §33 VfGG als unzulässig angesehen."
3. Die Bundesregierung nahm in ihrer Mitteilung an den Verfassungsgerichtshof vom 13. September 2016 von einer meritorischen Äußerung Abstand und stellte für den Fall der Aufhebung der Bestimmung des §33 VfGG den Antrag,
"der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B‑VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen. Diese Frist von einem Jahr erscheint erforderlich, weil bei einem Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in allen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässig wäre. So hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beispielsweise in Bezug auf Verfahren betreffend die Wahlgerichtsbarkeit gemäß Art141 B‑VG (zB VfGH 9.6.1998, WI-2/98; VfSlg 16.309/2001, VfSlg 17.637/2005) auf Grund des §33 VfGG als unzulässig angesehen, ohne das[s] bei ihm Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden wären. Insbesondere diese Verfahren sind durch besondere Dringlichkeit gekennzeichnet, weshalb ein Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in derartigen Verfahren gerechtfertigt erscheint. Das System der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof müsste demnach grundsätzlich überdacht und völlig neu geregelt werden."
4. Die im Anlassfall antragstellende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie sich im Wesentlichen den vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vom 2. Juli 2016, G535/2015-20, geäußerten Bedenken anschließt.
II. Rechtslage
1. Die in Prüfung gezogene Bestimmung des §33 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013, lautet:
"§33. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art144 B‑VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung."
2. §35 VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 92/2014, lautet:
"§35. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr 113/1895, sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postlaufs werden in die Fristen nicht eingerechnet."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hält seine im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §33 VfGG aufrecht. §33 VfGG widerspricht aus den im Prüfungsbeschluss dargelegten Gründen dem Gleichheitssatz gemäß Art2 StGG und Art7 B‑VG sowie dem Rechtsstaatsprinzip und ist daher als verfassungswidrig aufzuheben. Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen.
IV. Ergebnis
1. §33 VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG. Der Verfassungsgerichtshof setzt für das Inkrafttreten der Aufhebung des §33 VfGG – im Sinne der Mitteilung der Bundesregierung – eine Frist, um dem Gesetzgeber die Neuregelung des Instituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen.
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B‑VG.
4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlerszur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B‑VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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