VfGH G133/2020

VfGHG133/202024.11.2020

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GelegenheitsverkehrsG betreffend das neu eingeführte "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi" wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GelVerkG 1996 §3, §19
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2020:G133.2020

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG gestützten Antrag begehren die Antragstellerinnen, der Verfassungsgerichtshof möge

"a) die Wortfolge 'mit Omnibussen,' in §3 Abs1 Z2 GelverkG idF BGBl I 2019/83

b) §19 Abs7 GelverkG idF BGBl I 2019/83 zur Gänze

c) die Wortfolge 'für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und' in §19 Abs8 GelverkG idF BGBl I 2019/83

als verfassungswidrig aufheben,

 

in eventu zu lita, litb und litc

d) die Wortfolge ', wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif Iiegen muss' in §14 Abs1a Z8 GelverkG idF BGBl I 2019/83

e) in §14 Abs1b GelverkG idF BGBI I 2019/83

i. 'für mindestens 90 Minuten' und 'voraussichtlicher' sowie 'und der tatsächliche Fahrpreis über diesem voraussichtlichen Fahrpreis liegt' im ersten Satz;

ii. 'voraussichtliche' im zweiten Satz sowie

iii. den dritten und vierten Satz jeweils zur Gänze

als verfassungswidrig aufheben,

 

in eventu zu litd und lite

f) die Sätze 'Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs1 unterliegen, sind Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnachlässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.' in §14 Abs4 GelverkG idF BGBl I 2019/83" als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl 112/1996, idF BGBl I 32/2013 (§2, §4), BGBl I 83/2019 (§3, §5, §13, §14, §21), BGBl I 24/2020 (§19), lauten (die angefochtenen Bestimmungen und Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht

 

§2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des §1 Abs1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. […]

 

(3) Wer ein Gewerbe gemäß §3 Abs1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß §339 Abs3 Z1 bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß §5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach §73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Art11 Abs3 Verordnung (EG) Nr 1071/09 nicht überschritten werden darf.

 

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

 

§3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§2 Abs1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

1. für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder

2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen); oder

4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß §111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).

 

(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder Ausflugswagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.

 

(3) Kombinationskraftwagen (§2 Z6 KFG 1967, BGBl Nr 267) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 

(Anm: Abs4 aufgehoben durch BGBl I Nr 24/2006)

 

Umfang der Konzession

 

§4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.

 

(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

 

(3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr 1073/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

 

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

 

§5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art3 Verordnung (EG) Nr 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

 

Z1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

 

(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs1 Z2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs1 Z3) nicht erforderlich.

 

(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs1 Z1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art4 der Verordnung (EG) Nr 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs1 Z1 bis 4.

 

(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen

1. dass die Voraussetzung gemäß Abs1 Z1 gegeben ist und

2. dass keine Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine entsprechende Erklärung der zuständigen Sozialversicherungsträger in Betracht; die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

 

Können die in Z2 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann die Behörde dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbeinhaber auch dann nicht erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

 

(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des §71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).

 

(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art6 Abs1 Verordnung (EG) Nr 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn […]

 

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art7 Verordnung (EG) Nr 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.

 

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

 

(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch

1. eine Bescheinigung gemäß Abs8 Z5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs8 Z1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

 

Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

 

(6) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.

 

(7) Der Befähigungsnachweis ist in den im §17 Abs1 GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten‑)Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des §17 Abs1 GewO 1994 gelten.

 

(8) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

1. die Sachgebiete der Prüfung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe,

2. die Form und Dauer der Prüfung,

3. die Anforderungen an die Prüfer,

4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

5. die auszustellenden Bescheinigungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe nach Abs5a,

6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

7. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr 1071/09 für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen oder im Sinne der Z1 für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe gewährleisten,

8. die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

9. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

10. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr festzulegen. […]

 

Besondere Ausübungsvorschriften

 

§13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.

 

(2) Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.

 

(3) Hinsichtlich des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.

 

(3a) Unbeschadet der aufgrund von Abs2 und 3 erlassenen Verordnungen besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes gemäß §39a Bundesbehindertengesetz angewiesen ist. Für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.

 

(4) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§96 Abs4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi), die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.

 

(5) Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen und dabei, wenn es sich um Betriebe des Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen, ob geforderte Beförderungsentgelte den gemäß §14 Abs3 festgelegten Tarifen entsprechen; die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte haben den mit der Überprüfung betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen vorzulegen.

 

Tarife

 

§14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des §30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376 – nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.

 

(1a) Eine Verordnung gemäß Abs1 ist auf folgende Fahrten jedenfalls nicht anzuwenden:

1. Fahrten, die aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;

2. Fahrten, die im Zuge der Schülerbeförderung gemäß §30f des FLAG durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind;

3. Fahrten, die im Auftrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts, im Auftrag eines von einer Körperschaft öffentlichen Rechts beauftragten Unternehmen oder eines Verkehrsverbundes durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind; Fahrten, die im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr, aber auch Ersatzverkehr für Omnibuskraftfahrlinien) durchgeführt werden;

4. Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden;

5. Fahrten, die im Rahmen des Betriebes eines Anrufsammeltaxis gemäß §38 Abs3 KFLG durchgeführt werden;

6. Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinaus erfolgen;

7. Fahrten, bei denen ausschließlich Sachen befördert werden und die beförderten Sachen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können (Botenfahrten);

8. Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss.

 

(1b) Fahrten, für die das Fahrzeug im Vorhinein im Wege eines Kommunikationsdienstes für mindestens 90 Minuten gebucht wurde, unterliegen dann nicht einer Verordnung gemäß Abs1, wenn im Rahmen der Bestellung ein voraussichtlicher Fahrpreis bekanntgegeben wurde und der tatsächliche Fahrpreis über diesem voraussichtlichen Fahrpreis liegt; in diesem Fall ist der bekanntgegebene voraussichtliche Fahrpreis zu entrichten. Der voraussichtliche Fahrpreis ist auf Grundlage des geltenden Tarifs und von fahrpreisrelevanten Daten (insb. Fahrtroute und geschätzte Fahrzeit) zu berechnen. In der Verordnung nach Abs1 ist festzulegen, aus welcher Datenquelle die für diese Berechnung zu verwendenden fahrpreisrelevanten Daten zu beziehen sind.

 

(2) Wenn eine Stadt und der dazugehörige Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen Tarife für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Im übrigen gilt Abs1 mit der Maßgabe, daß eine Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erfolgen kann und an Stelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Wirtschaftskammer Österreich sowie an Stelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Bundesarbeitskammer anzuhören ist.

 

(3) Auf Anregung des Fachverbandes der Autobusunternehmen oder von Amts wegen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des §30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer verbindliche Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage, der Häufigkeit der im Rahmen eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der Anzahl der zu befördernden Personen sowie unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels festgelegt werden.

 

(4) Die Tarife gemäß Abs1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben sowie erlaubte Zuschläge zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen. Setzt sich ein Tarif aus einem Grundentgelt und weiteren Bestandteilen zusammen, so darf für das Grundentgelt auch eine Preisspanne festgelegt werden. Zuschläge können insbesondere für den Transport mehrerer Personen, die Bestellung des Fahrzeugs im Wege eines Kommunikationsdienstes sowie die Vermittlung von Personentransportleistungen durch Drittanbieter vorgesehen werden. Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs1 unterliegen, sind Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnachlässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.

 

(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.

 

(6) Die im Abs1 festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. […]

 

Übergangsbestimmungen

Bestehende Berechtigungen

 

§19. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des §1 Abs1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl Nr 129/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl Nr 129/1993, und der Gewerbeordnung 1994.

 

(2) Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.

 

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2006, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

 

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl I Nr 24/2006 gilt als Neuregelung im Sinne des §375 Abs4 der GewO 1994.

 

(5) §10 Abs6 ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 24/2006 anzuwenden.

 

(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß §5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß §39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl I Nr …/2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.

 

(7) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 83/2019 dürfen Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden.

 

(8) Bestehende Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 83/2019 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des §6 Abs1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 83/2019 befreit wurde, bleiben aufrecht.

 

(9) Die Konzessionsvoraussetzungen sind im Sinne des §5 Abs2b erstmals nachzuweisen:

1. für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 30.4.2021;

2. für Konzessionen, die 2016 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2021;

3. für Konzessionen, die 2017 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2022;

4. für Konzessionen, die 2018 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2023;

5. für Konzessionen, die 2019 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2024. […]

 

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

 

§21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen §1 Abs3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des §1 Abs3 ist die Bundesregierung betraut.

 

(3) §15 Abs1, 2 und 4 und §15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(4) §11 Abs4 und §16 Abs5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

 

(5) Der Entfall des §16 Abs6 und §16 Abs7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(6) §3 Abs1 Z3 und §15 Abs9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

 

(7) §18a Abs4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungs-gesetzes, BGBl I Nr 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

 

(8) Die §§3 Abs1 Z2 und 3, 5 Abs2b, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Z1, 5 und 7, 6 Abs1 und 2, 10 Abs4 und 6, 13 Abs3 und 4, 14 Abs4, 16 Abs2 und 19 Abs8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 83/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§14 Abs1a und 1b treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft [Anmerkung: ursprünglich 1. September 2020]. 19 Abs7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 83/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

 

2. §3 GelverkG, BGBl 112/1996, idF BGBl I 63/2014 lautet (alte Fassung):

"Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

 

§3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§2 Abs1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

1. für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder

2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder

4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß §111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe)."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerinnen – drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ein Einzelunternehmer – sind Betreiber des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw in Wien und bringen zu dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt zusammengefasst das Folgende vor:

1.1. Bisher habe es traditionell zwei unterschiedliche Marktsegmente im Bereich der Personenbeförderung mit Pkw gegeben: Das Taxi-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe.

1.2. Das Taxi-Gewerbe, das sämtliche Arten von Personenbeförderung bedienen dürfe, sei überwiegend auf das "street-hail"-Segment zugeschnitten (Heranwinken am Straßenrand udgl.). Zentrales Element sei die öffentliche Bereithaltung und Bereitstellung von Taxis, weshalb sie auch zum öffentlichen Nahverkehr gezählt würden. Diese würden aus ordnungspolitischen Gründen besonderen Regeln unterliegen (Transparenz; Beförderungs- und Tarifpflicht; Kennzeichnungspflicht). Die Zuordnung zum öffentlichen Verkehr und die privilegierte Stellung der Taxis – ausschließliche Nutzung der Taxistände, Nutzung der Busspur, öffentliche Aufnahme von Fahrgästen – seien traditionell als Rechtfertigung für ein spezielles Regulativ angesehen worden.

1.3. Das Mietwagen-Gewerbe bediene demgegenüber das sogenannte "pre-booked"-Segment zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge (Vereinbarung im Vorhinein über Preis, Abholort, Fahrziel udgl.). Diese würden außerhalb des Tarifs operieren, hätten keine Kennzeichnungspflicht sowie keinen Zugang zum "street-hail"-Markt und müssten nach jeder bestellten Fahrt zum Betriebsort zurückkehren. Auf Grund der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises sowie der Anforderungen an die Auftragserteilung würden Mietwagen auch nicht zum öffentlichen (Nah-)Verkehr gezählt. Vor diesem Hintergrund sei das Mietwagen-Gewerbe bis zur Novelle BGBl I 83/2019 auch einem völlig anderen Regulativ als das Taxi-Gewerbe unterlegen. Allen voran hätten keine Tarifpflicht und auch keine vergleichbare Kennzeichnungspflicht bestanden.

1.4. Im Ergebnis würden die beiden Gewerbe unterschiedliche Funktionen aufweisen, unterschiedliche Beförderungsbedürfnisse abdecken und unterschiedliche Marktsegmente bedienen. Auf Grund dieser Unterschiede im Tatsächlichen habe die bisherige gebotene gesetzliche Differenzierung bestanden.

1.5. Zur Novelle BGBl I 83/2019 führen die Antragstellerinnen das Folgende aus:

1.5.1. Das vermeintliche Ziel der Novelle BGBl I 83/2019 sei es, die beiden bestehenden Gewerbe (das mit Pkw betriebene Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe) in einem "neuen" Gewerbe, dem "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi", zu vereinen, um auf diese Weise den Anforderungen des heutigen Kommunikations- und Wirtschaftslebens gerecht zu werden und gute Arbeitsbedingungen für im Personenbeförderungsgewerbe Tätige zu sichern.

1.5.2. Mit der Novelle werde das bestehende GelverkG im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert: Abschaffung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§3 Abs1 Z2 GelverkG); Umbenennung des mit Personenkraftwagen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbe) in "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi" (§3 Abs1 Z2 GelverkG) und Durchführung entsprechender redaktioneller Anpassungen (zB §5 Abs4, 5a und 8, §13 Abs3 GelverkG, usw); Einführung einer 5-jährigen Nachweispflicht hinsichtlich der Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie der Steuer-/Sozialversicherungsrückstände; ersatzlose Streichung der Bereithaltepflicht (§10 Abs4 GelverkG); Festlegung bundesweit einheitlicher Ausnahmeregelungen von einer Tarifpflicht (§14 Abs1a und 1b GelverkG); Einstellung der Erteilung von Mietwagenkonzessionen für Pkw mit Wirkung zum 1. August 2019 (§19 Abs7 GelverkG); "Umwandlung" bestehender Konzessionen für das Taxi-Gewerbe und für das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw in Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi mit Wirkung zum 1. September 2020 (§19 Abs8 GelverkG).

1.5.3. Eine Gegenüberstellung des GelverkG aF mit dem GelverkG nF zeige jedoch, dass keine Zusammenlegung der bisherigen Gewerbe erfolge, sondern das ehemalige Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ersatzlos gestrichen werde und Personenbeförderungen mit Pkw künftig ausschließlich im Rahmen des bisherigen Taxi-Gewerbes erbracht werden könnten. Das sei weder durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, noch stelle dies eine geeignete und adäquate Maßnahme zur Erreichung der angestrebten Ziele dar. Vielmehr diene das Einheitsgewerbe dem Konkurrenzschutz des ehemaligen Taxi-Gewerbes, habe sich der Wettbewerbsdruck auf Taxis durch die zunehmende Dynamisierung des Mobilitätssektors und dem Markteintritt neuer Vermittlungsdienste in den letzten Jahren erheblich erhöht.

2. Zur Zulässigkeit des Antrags bringen die Antragstellerinnen vor, diese würden als Betreiberinnen von Mietwagen-Gewerben mit Pkw durch die angefochtenen §3 Abs1 Z2, §19 Abs7, §19 Abs8 GelverkG ("Zusammenlegung" der Gewerbearten) einerseits und §14 Abs1a Z8 und §14 Abs1b GelverkG (Ausnahmen von Tarifverordnungen) andererseits unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt. Der Eingriff sei durch die angefochtenen Bestimmungen des GelverkG nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt; die Bestimmungen würden die Antragstellerinnen aktuell und nicht bloß potentiell in ihren Rechten verletzen; ein zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs stehe nicht zur Verfügung.

2.1. Zur Zulässigkeit des Hauptantrags ("Zusammenlegung" der Gewerbearten) bringen die Antragstellerinnen zusammengefasst das Folgende vor:

2.1.1. Zum unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre:

2.1.1.1. Als Inhaber einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw iSd §3 Abs1 Z2 GelverkG aF seien die Antragstellerinnen Adressaten der angefochtenen Rechtsvorschriften, die die Rechtssphäre der Antragstellerinnen unmittelbar gestalten würden. §3 Abs1 Z2 GelverkG schränke das Mietwagen-Gewerbe auf Omnibusse ein: Während das Mietwagen-Gewerbe bislang als "Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen)" definiert gewesen sei, sehe der angefochtene §3 Abs1 Z2 GelverkG nur mehr "die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen)" vor. Durch diese Änderung werde das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw eliminiert. Auf Grund des ebenso angefochtenen §19 Abs8 GelverkG würden die bestehenden Konzessionen der Antragstellerinnen für das bisherige Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ab 1. September 2020 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi iSd §3 Abs1 Z3 GelverkG gelten.

2.1.1.2. Bei diesem "neuen" Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi handle es sich allerdings – rechtlich wie tatsächlich – um eine Fortschreibung des bisherigen Taxi-Gewerbes: §3 Abs1 Z3 erster Halbsatz GelverkG definiere das neue "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi" beinahe wortgleich wie die Umschreibung der alten Fassung. Auch der Initiativantrag halte fest: "Inhaltlich werden [...] weitestgehend die bisher für das Taxi-Gewerbe geltenden Bestimmungen übernommen". Auch aus der Verwendung des Wortes "Taxi" in der Bezeichnung der "neuen" Gewerbeart ergebe sich, dass ab 1. September 2020 [Anmerkung: Mit BGBl I 24/2020 und damit nach der Antragstellung wurde das Inkrafttreten der Bestimmungen auf 1. Jänner 2021 verschoben] weiterhin die bestehenden Regelungen für Taxis maßgeblich seien. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber die Bestimmungen der StVO über Standplätze ausschließlich für Taxis (§96 Abs4 StVO) sowie über die Verwendung von Busspuren durch Taxis (§53 Abs1 Z25 StVO) völlig unberührt gelassen habe. Selbst der Gesetzgeber gehe daher davon aus, dass Fahrzeuge, die im Rahmen des neuen Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendet werden, weiterhin als Taxis gelten würden, respektive, dass das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw — Taxi mit dem bisherigen Taxi-Gewerbe ex lege gleichzusetzen sei. Inhaltlich folge daraus, dass die in den geltenden Landes-Betriebsordnungen, in der Betriebsordnung des Verkehrsministers für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr sowie in den Tarifordnungen jeweils an das ehemalige Taxi-Gewerbe anknüpfenden Rechtsvorschriften fortan automatisch für das "neue" Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw — Taxi (weiter) gelten, insbesondere die Anforderungen an Taxilenker(-berechtigungen), die Anforderungen an das Taxikraftfahrzeug (Taxameter, Taxischild, usw), den Taxilenkerausweis, die Beförderungspflicht, die Taxistandplätze und die Taxitarife.

2.1.1.3. Im Ergebnis werde durch die angefochtenen Normen das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw beseitigt, und die bisherigen Mietwagen-Konzessionäre würden dem nach dem Vorbild des Taxi-Gewerbes gestalteten "neuen" Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw — Taxi unterstellt, das inhaltlich vollständig dem bisherigen Taxi-Gewerbe entspreche. Die angefochtenen Normen würden daher bewirken, dass mit deren Inkrafttreten am 1. September 2020 das weiterhin bestehende Taxi-Regime automatisch auf das ehemalige Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ausgedehnt werde und vollständig auf die Tätigkeit der Antragstellerinnen anzuwenden sei.

2.1.2. Zur aktuellen Betroffenheit:

2.1.2.1. Aus der Anwendbarkeit der bestehenden Taxi-Regelungen auf das neue Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi folge weiters, dass die aktuelle Betroffenheit der Antragstellerinnen vorliege.

2.1.2.2. Die angefochtenen Rechtsvorschriften des GelverkG würden bewirken, dass das bisherige Mietwagen-Gewerbe mit Pkw mit 1. September 2020 beseitigt werde und die Konzessionäre des ehemaligen Mietwagen-Gewerbes mit Pkw ab diesem Zeitpunkt als Konzessionäre des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi gelten würden. Wie ebenfalls gezeigt, seien im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi ab 1. September 2020 jene Regelungen einzuhalten, die bislang für das Taxi-Gewerbe gegolten hätten. Ab 1. September 2020 könnten die Antragstellerinnen ihre Tätigkeit nicht mehr wie bisher ausüben. Im Fall eines Zuwiderhandelns würden Verwaltungsstrafen (vgl §15 GelverkG) bzw – im Wiederholungsfall – der Verlust der Konzession drohen.

2.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl insbesondere VfSlg 15.773/2000) würden die angefochtenen Rechtsvor-schriften nicht nur das Ende des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw bewirken, sondern den Antragstellerinnen bereits vor dem 1. September 2020 entsprechende finanzielle, technische und administrative Vorkehrungen abverlangen, um sich gesetzeskonform zu verhalten.

2.1.2.4. Das bedeute im Einzelnen, dass die bislang für das Mietwagen-Gewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge unter finanziellem Aufwand an die Vorgaben für Taxi-Kraftfahrzeuge anzupassen seien (Taxischild, Taxameter, Kfz-Kennzeichen, usw). Weiters müsse das gesamte fahrende Personal der Antragstellerinnen jeweils eine Taxilenkerberechtigung erwerben. Die rechtzeitige Umsetzung dieser Vorgabe sei jedoch vor Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen schon in Ermangelung hinreichender Schulungsplätze und Prüfungstermine nicht möglich.

2.1.2.5. Im Hinblick auf die Erstantragstellerin sei zudem festzustellen, dass diese ihre geschäftliche Tätigkeit ausschließlich auf spanische und lateinamerikanische Touristen auslege und dafür hauptsächlich spanische Staatsbürger als Fahrer einstelle, die ausschließlich Spanisch sprechen würden. Sie könne ihr Personal nicht weiter beschäftigen, weil dieses mangels der für eine Taxilenker-berechtigung erforderlichen Deutschkenntnisse künftig die Voraussetzungen für fahrendes Personal nicht erfüllen würden. Darüber hinaus würden viele der durch die Erstantragstellerin durchgeführten Fahrten weniger als eine Stunde dauern. Die bisherigen Pauschalpreise könnten künftig nicht mehr vereinbart werden, weil diese auf Grund der Ausnahme des §14 Abs1a Z8 GelverkG über dem (völlig willkürlich gewählten) einstündigen Zeittarif liegen müssten. Das sei wiederum wirtschaftlich nicht abbildbar. Eine Abrechnung nach Tarif sei weder durch die Kunden gewünscht noch nach dem Geschäftsmodell der Erstantragstellerin praktisch umsetzbar.

2.1.2.6. Die Geschäftstätigkeit der Zweitantragstellerin sei auf ein Kundensegment mit gehobenen Ansprüchen ausgerichtet, weshalb die Flotte der Zweitantragstellerin aus Fahrzeugen der gehobenen Kategorie bestehe und zahlreiche über den Transport hinausgehende Leistungen angeboten würden (wie etwa eine Check-in-Assistenz bei Fahrten zum Flughafen, Porterage-Service bei An- und Abreise, Begleitung ihrer Kunden zur Hotelrezeption, usw). Der Taxitarif für Wien ermögliche keinen kostendeckenden Betrieb von Fahrzeugen der gehobenen Kategorie. Daher müssten Pauschalpreise vereinbart werden, wobei der Preis künftig jedoch über dem einstündigen Zeittarif von € 27,80 liegen müsse. Dieser sei für sehr kurze Fahrten (zum Beispiel in der Wiener Innenstadt) aber auch für die gehobene Kategorie wieder zu hoch. Darüber hinaus entstünden der Zweitantragstellerin – wie auch den anderen Antragstellerinnen – Kosten durch die Umstellung ihrer Flotte auf Taxi-Fahrzeuge. So sei ab 1. September 2020 etwa ein Taxameter verpflichtend. Darüber hinaus wäre diese verpflichtet, die Fahrzeuge entsprechend als Taxi zu kennzeichnen, wodurch die "Exklusivität" der Leistung erheblich beeinträchtigt wäre und damit das bestehende Geschäftsmodell nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte.

2.1.2.7. Der Drittantragsteller betreibe ein Mietwagen-Gewerbe mit umweltfreundlichen elektrischen Pkw der Marke Tesla. Diese seien für den herkömmlichen Taxibetrieb nicht geeignet, weil sie in der Anschaffung teuer und im Betrieb nicht auf das Taxi-Gewerbe (und damit auch nicht auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw — Taxi) ausgelegt seien. Durch die bis 1. September 2020 zu erfolgende Umstellung auf Taxi-Fahrzeuge entstünden dem Drittantragsteller derzeit nicht abschätzbare Kosten, die ihn als kleines Einzelunternehmen besonders hart treffen würden.

2.1.2.8. Die Viertantragstellerin trete als Dienstleisterin für ausländische Tourismusunternehmen auf, mit welchen fixe Tarife im Voraus für deren Pauschalreisen vereinbart würden. Mit der Umstellung auf die neuen Bestimmungen wäre das Geschäftsmodell der Viertantragstellerin nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die verbindlichen Tarife sowie die Pflicht einen Taxameter zu verwenden, mache eine pauschale Vorabvereinbarung mit ausländischen Tourismusunternehmen unmöglich. Darüber hinaus führe die Viertantragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit Stadtrundfahrten sowie Fahrten im Rahmen von Delegationsbesuchen durch, deren Strecken nicht planbar seien. Das Personal der Viertantragstellerin, welches zusätzlich zur reinen Fahrtätigkeit noch besondere weitere Kenntnisse benötige (Fremdenführer, Fremdsprachenkundige), besitze keine Taxilenkerberechtigung, diesem wäre auch nicht zumutbar, jeweils extra eine solche zu erwerben, und könne dieses ohnedies spezifisch ausgebildete Personal somit künftig nicht weiter beschäftigt werden.

2.1.2.9. Im Ergebnis seien die Antragstellerinnen durch die angefochtenen Bestimmungen iSd maßgeblichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch aktuell betroffen, weil sie ihre bisherige gewerbliche Tätigkeit ab 1. September 2020 in der bisherigen Form nicht weiter ausüben könnten und bis zu diesem Stichtag erhebliche finanzielle, technische und administrative Vorkehrungen treffen müssten, um sich ab diesem Zeitpunkt gesetzeskonform verhalten zu können.

2.1.2.10. Abschließend sei festzuhalten: Der ebenfalls angefochtene §19 Abs7 GelverkG normiere, dass ab 1. August 2019 (vgl §21 Abs8 GelverkG) keine Konzessionen für das bisherige Mietwagen-Gewerbe mit Pkw mehr erteilt werden dürfen. Zwar würden die Antragstellerinnen seit langem über gültige Konzessionen für das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw verfügen, jedoch stehe §19 Abs7 GelverkG in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen angefochtenen Rechtsvorschriften, weshalb die Antragstellerinnen berechtigt seien, auch diese Bestimmung anzufechten.

2.1.3. Zur "Umwegsunzumutbarkeit":

2.1.3.1. Ein zumutbarer Rechtsweg stünde nach Ansicht der Antragstellerinnen nicht zur Verfügung. Es sei zurzeit weder ein gerichtliches noch ein verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, in dem die Antragstellerinnen Parteistellung hätten, in dem die angefochtenen Bestimmungen des GelverkG idF BGBI. I 83/2019 streit- bzw verfahrensgegenständlich wären und in dem die Antragstellerinnen die verfassungsrechtlichen Bedenken vortragen könnten. Ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren, in dem die Antragstellerinnen einen Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsantrag stellen oder anregen könnten, habe bisher nicht stattgefunden, und es bestehe für diese auch keine Möglichkeit, ein derartiges Verfahren anzustrengen.

2.1.3.2. Die Verletzung der Ge- und Verbote des GelverkG sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sei als Verwaltungsübertretung strafbar (vgl insb. §15 Abs1 Z4 und 5 GelverkG). Es könne einem Normunterworfenen nicht aufgebürdet werden, eine verbotene Handlung zu begehen, um sich in einem daraufhin eingeleiteten, verwaltungsbehördlichen Strafverfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, dass die verletzte Norm verfassungswidrig sei. Das gelte auch für juristische Personen.

2.2. Zur Zulässigkeit der Eventualanträge (Ausnahmen vom Tarifsystem und Verbot von Preisnachlässen) bringen die Antragstellerinnen zusammengefasst das Folgende vor:

2.2.1. Die Antragstellerinnen seien auch durch die mit Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen des §14 Abs1a Z8 und §14 Abs1b GelverkG idF BGBI. I 83/2019 sowie die mit einem weiteren Eventualantrag angefochtene Bestimmung des §14 Abs4 vierter und fünfter Satz GelverkG nachteilig, unmittelbar und aktuell betroffen. Auch hier stehe kein zumutbarer Rechtsweg offen.

2.2.2. Die Antragstellerinnen hätten ab 1. September 2020 (ua) die Vorschriften des Wiener Taxitarifs 1997 sowie die flankierenden Regelungen des §14 Abs1a, 1b und 4 GelverkG idF BGBl 83/2019 einzuhalten, weshalb für die Antragstellerinnen ab diesem Zeitpunkt das Verbot von Preisnachlässen sowie geldwerten Begünstigungen gemäß §14 Abs4 GelverkG als auch die bundesweit einheitlichen Ausnahmeregelungen gemäß §14 Abs1a Z8 und §14 Abs1b GelverkG gelten. Die Bestimmungen würden unmittelbar gelten, seien eindeutig bestimmt und bedürften keiner Umsetzung.

2.2.3. §14 Abs1a Z8 und §14 Abs1b GelverkG seien zwar bereits seit 1. Jänner 2020 in Kraft, würden für die Antragstellerinnen jedoch erst mit 1. September 2020 wirksam werden, weil erst dann die Beseitigung des Mietwagen-Gewerbes erfolge. §14 Abs4 GelverkG werde ebenso mit 1. September 2020 wirksam. Ebenso wie hinsichtlich des Hauptantrags gelte jedoch auch für die Eventualanträge, dass die Antragstellerinnen im Ergebnis ihren bisherigen Geschäftsbetrieb einstellen oder aber völlig "umkrempeln" müssten, um ab 1. September 2020 gesetzeskonform tätig sein zu können.

2.2.4. Viele der durch die Erstantragstellerin durchgeführten, im Vorhinein via Internet gebuchten Fahrten für spanische oder lateinamerikanische Touristen würden weniger als eine Stunde dauern. Die bisherigen Pauschalpreise könnten künftig nicht mehr vereinbart werden, weil diese auf Grund der Ausnahme des §14 Abs1a Z8 GelverkG über dem (völlig willkürlich gewählten) einstündigen Zeittarif liegen müssten. Das sei wirtschaftlich nicht abbildbar. Eine Abrechnung nach Taxitarif sei mangels Vorhersehbarkeit und Transparenz weder durch die Kunden gewünscht noch nach dem Geschäftsmodell der Erstantragstellerin praktisch umsetzbar.

2.2.5. Im Hinblick auf die Zweitantragstellerin sei festzuhalten, dass der Taxitarif für Wien keinen kostendeckenden Betrieb von Fahrzeugen der gehobenen Kategorie ermögliche. Daher müssten weiterhin Pauschalpreise vereinbart werden, wobei der Preis künftig jedoch über dem einstündigen Zeittarif von € 27,80 liegen müsse. Dieser wäre aber für sehr kurze Fahrten (zum Beispiel ausschließlich in der Wiener Innenstadt) auch für die gehobene Kategorie zu hoch. Hinzu komme, dass es der Zweitantragstellerin auch gemäß §14 Abs4 GelverkG untersagt wäre, bei wiederholter Buchung kurzfristiger Fahrten Preisnachlässe zu gewähren, um so das Angebot für Kunden attraktiver zu machen und Stammkunden Vorteile weiterzugeben. Dasselbe gelte auch für den Drittantragsteller, dessen teure elektrische Tesla-Fahrzeuge nicht durch eine Abrechnung über den Wiener Taxitarif nachhaltig finanziert werden könnten.

2.2.6. Die Viertantragstellerin könne ihr Geschäftsmodell nicht mehr aufrechterhalten, da die verbindlichen Tarife sowie die Pflicht, einen Taxameter zu verwenden, eine pauschale Vorabvereinbarung mit ausländischen Tourismusunternehmen unmöglich machen würden. Darüber hinaus führe die Viertantragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit Stadtrundfahrten sowie Fahrten im Rahmen von Delegationsbesuchen durch, deren Strecken nicht planbar seien.

2.2.7. Schließlich müssten alle Antragstellerinnen bei derzeitigen Anfragen und Buchungen für die Zeit nach dem 1. September 2020 heute schon den Vorgaben des GelverkG Rechnung tragen. Es sei diesen nicht zumutbar, mit der Antragstellung bis zum Wirksamwerden der eventualiter angefochtenen Bestimmungen zuzuwarten, da sie auf Grund der Vorwirkungen aktuell betroffen seien.

2.3. Hinsichtlich des Anfechtungsumfangs des Hauptantrags ("Zusammenlegung" des Taxi- und des Mietwagen-Gewerbes) ließen sich die Antragstellerinnen von Folgendem leiten:

2.3.1. Hiebei gehe es um die verfassungswidrige Beseitigung des ehemaligen Mietwagen-Gewerbes mit Pkw und um das "Überführen" der bisherigen Mietwagen-Konzessionäre in das "neue" Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, das, wie gezeigt, dem bisherigen Taxi-Gewerbe entspreche und dem bisherigen Taxi-Regime unterliege.

2.3.2. Die Antragstellerinnen erachten §3 Abs1 Z2, §19 Abs8 und §19 Abs7 GelverkG als Sitz der Verfassungswidrigkeit des durch BGBI. I 83/2019 geänderten GelverkG. Es genüge, wenn in §3 Abs1 Z2 GelverkG die Wortfolge "mit Omnibussen," aufgehoben werde, um die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit der Beseitigung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw vollständig auszuräumen und ein zukünftiges Bestehen des (eigenständigen) Mietwagen-Gewerbes mit Pkw neben dem "neuen" Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi zu ermöglichen, zumal dieses "neue" Gewerbe dem bisherigen Taxi-Gewerbe entspreche. Durch die Aufhebung würde das ehemalige Mietwagen-Gewerbe mit Pkw wieder von der selbständigen, in §3 Abs1 Z2 GelverkG normierten Gewerbeart umfasst werden. Trotz der Aufhebung der Wortfolge "mit Omnibussen," wäre auch das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen weiterhin unter §3 Abs1 Z2 GelverkG zu subsumieren, weil sowohl Omnibusse als auch Pkw vom Überbegriff "Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen" des Einleitungssatzes des §3 Abs1 GelverkG erfasst wären. Im Übrigen würden die bestehenden Sonderregelungen im GelverkG für das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen auch weiterhin bestehen, weil der Gesetzgeber diese mit BGBl I 83/2019 nicht angetastet habe (so sei zB in §5 Abs4 GelverkG immer noch die Rede vom "Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen", ebenso in §16 Abs3 Z7 und 9 GelverkG).

2.3.3. Um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, sei es auch notwendig, dass bestehende Konzessionen für das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw nicht als Konzessionen für das neue Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gelten. Daher sei auch die Wortfolge "für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und" in §19 Abs8 GelverkG anzufechten. In untrennbarem Zusammenhang stehe schließlich §19 Abs7 GelverkG, wonach "ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl I 83/2019 Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden dürfen". Diese Bestimmung sei zur Gänze anzufechten.

2.3.4. Nicht anzufechten sei §3 Abs1 Z3 GelverkG, weil dieser bloß eine Fortschreibung des bisherigen Taxi-Gewerbes normiere, zumal – wie gezeigt – die Definition des "neuen" Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi vollständig jener des bisherigen Taxi-Gewerbes entspreche. Die verfassungswidrige Beseitigung des Mietwagen-Gewerbes erfolge – abgesehen von §19 Abs7 und 8 GelverkG – ausschließlich durch die Änderung des §3 Abs1 Z2 GelverkG.

2.3.5. Sonstige – eine untrennbare Einheit bildende – Bestimmungen, welche die Beseitigung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw konstituieren, seien nicht ersichtlich: §5 Abs2b und 2c GelverkG würden sich ausschließlich auf das "neue" Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi beziehen. Verordnungsermächtigungen (wie §13 Abs3 GelverkG) könnten nicht (selbständig) angefochten werden. Der Umstand, dass sonstige Vorschriften der GelverkG-Novelle BGBI. I 83/2019 im Rechtsbestand verbleiben würden, führe zu keinem sinnentleerten Inhalt des Gesetzes. Auch nehme der Verfassungsgerichtshof damit nicht die Rolle eines aktiven Gesetzgebers ein.

2.4. Zum Anfechtungsumfang der Eventualanträge (gesetzlich festgelegte Ausnahmen von der Tarifpflicht und Verbot von Preisnachlässen):

2.4.1. Mit dem (ersten) Eventualantrag würden zwei der "bundeseinheitlichen" Ausnahmetatbestände von einer (allfälligen) Tarifpflicht als verfassungswidrig angefochten werden. Der Eventualantrag ziele darauf ab, dass die verfassungsrechtlich nicht gebotenen und viel zu restriktiven Ausnahmebestimmungen (Pauschalvereinbarung bei mindestens einstündigem Zeittarif sowie Buchung der Fahrt für mindestens 90 Minuten im Vorhinein) aufgehoben werden, sofern der Verfassungsgerichtshof die zum Hauptantrag vorgebrachten Bedenken nicht teile und die Beseitigung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw als verfassungskonform qualifiziere.

2.4.2. Der (zweite) Eventualantrag ziele auf eine Aufhebung des verfassungswidrigen Verbots von Preisnachlässen gemäß §14 Abs4 vierter und fünfter Satz GelverkG ab. Sollte der Verfassungsgerichtshof die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken weder zum Hauptantrag noch zum ersten Eventualantrag teilen, so sollte jedenfalls das Verbot von Preisnachlässen aufgehoben werden.

2.4.3. Durch die Aufhebung des §14 Abs1a Z8 und Abs1b GelverkG würde weder ein legislativer Torso entstehen, noch würde der Verfassungsgerichtshof die Rolle eines aktiven Gesetzgebers einnehmen. Dies gelte ebenso für eine Aufhebung des §14 Abs4 vierter und fünfter Satz GelverkG.

3. In der Sache bringen die Antragstellerinnen vor, die angefochtenen Bestimmungen des GelverkG verstießen gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes gemäß Art5 StGG bzw Art1 1. ZPEMRK bzw Art17 GRC, das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG bzw Art15 und 16 GRC, auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B‑VG bzw Art2 StGG bzw Art66 Abs1 und 2 StV St. Germain sowie Art20 und 21 GRC sowie das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B‑VG. Sie regen zudem an, der Verfassungsgerichtshof möge ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen.

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs5 B‑VG eine Frist von einem Jahr für das Außerkrafttreten bestimmen.

4.1. Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags bringt die Bundesregierung das Folgende vor:

4.1.1. Für den vorliegenden Antrag sei zusätzlich zu beachten, dass die angefochtenen Bestimmungen teilweise noch nicht in Kraft getreten seien – dies betreffe die §§3 Abs1 Z2 und 19 Abs8 GelverkG im Primärantrag und §14 Abs4 GelverkG im zweiten Eventualantrag. Diese Bestimmungen sollten gemäß BGBl I 83/2019 mit 1. September 2020 in Kraft treten; dieses Inkrafttretensdatum wurde gemäß §21 Abs8 GelverkG idF BGBl I 24/2020 auf 1. Jänner 2021 geändert.

4.1.2. Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt festgehalten, dass ein Gesetz schon von seiner Kundmachung an dem Bestand der Rechtsordnung angehöre. Es sei von diesem Zeitpunkt an ein Gesetz iSd Art140 Abs1 B‑VG und könne Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sein, selbst wenn es erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft trete. Im Sinne der von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidung VfSlg 15.773/2000 und der dazu ergangenen Folgeentscheidungen gehe der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei Verpflichtungen, die durch das Gesetz auferlegt worden seien, dann nicht um bloße – in der Regel verfassungsrechtlich unerhebliche – wirtschaftliche Reflexwirkungen handle, wenn sie ab einem bestimmten Stichtag zu erfüllen seien und es zur Vermeidung von strafrechtlichen Sanktionen tatsächlich unvermeidlich (weil auch gesetzlich vorgesehen) sei, vor diesem Stichtag administrative, technische oder sonstige Vorkehrungen, die mit ins Gewicht fallenden Aufwendungen verbunden seien, zu treffen, um ab dem Stichtag die Pflichten gesetzeskonform erfüllen zu können. Vielmehr sei in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der gesetzlich vorgesehene nachteilige Eingriff bereits vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Gebotes eine aktuelle Beeinträchtigung der Rechtssphäre des von der Verpflichtung Betroffenen bewirke. Die Zulässigkeit sei sohin ab jenem Zeitpunkt zu bejahen, der es erlaube, über die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Eingriffs eine Klärung derart herbeizuführen, dass die damit verbundenen Aufwendungen vermieden oder doch verringert werden können (vgl zu alldem VfSlg 20.065/2016, mwN).

4.1.3. Vor diesem Hintergrund sei zum Hauptantrag das Folgende festzustellen:

4.1.3.1. Die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen würden den Herausfall des bisherigen mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes aus §3 Abs1 Z2 GelverkG, die Untersagung der Neuerteilung von Konzessionen für dieses Gewerbe und die ex lege Umwandlung von bestehenden Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe iSv §3 Abs1 Z3 GelverkG idF vor BGBl I 83/2019 in Konzessionen gemäß §3 Abs1 Z3 GelverkG idF BGBl I 83/2019 bewirken.

4.1.3.2. Nach Ansicht der Bundesregierung würden sich aus den angefochtenen Bestimmungen keine "Vorwirkungen" iSd oben zitieren Judikatur ableiten lassen. Die Herauslösung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes aus §3 Abs1 Z2 GelverkG und die Zusammenführung mit dem Taxi-Gewerbe iSv §3 Abs1 Z3 GelverkG idF vor BGBl I 83/2019 zum Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gemäß §3 Abs1 Z3 GelverkG idF BGBl I 83/2019 mache im Zusammenhang mit der in §19 Abs8 leg. cit. vorgesehenen ex lege Umwandlung von "alten" Konzessionen in Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi keine Vorkehrungen nötig; vielmehr werde damit sichergestellt, dass die Konzessionen der Antragstellerinnen auch weiterhin und ohne deren Zutun aufrecht bleiben.

4.1.3.3. Die von den Antragstellerinnen dargestellten "Vorwirkungen" würden sich auch nicht (unmittelbar) aus den angefochtenen Bestimmungen ergeben. Diese Wirkungen könnten allenfalls erst als Folge von (betreffend die Antragstellerinnen erst zu erlassenden) Verordnungen im Sinne der §§13 Abs1 und 3 und §14 Abs1 GelverkG eintreten. In Bezug auf die §§3 Abs1 Z2 und 19 Abs8 GelverkG erweise sich der Hauptantrag nach Ansicht der Bundesregierung daher mangels aktueller und unmittelbarer Betroffenheit als unzulässig (vgl auch VfSlg 13.596/1993).

4.1.3.4. In Bezug auf §19 Abs7 GelverkG und den von den Antragstellerinnen behaupteten untrennbaren Zusammenhang mit den anderen angefochtenen Bestimmungen sei festzustellen, dass der Antrag dann, wenn dies zuträfe, aus denselben Gründen zurückgewiesen werden müsste. Darüber hinaus sei eine Betroffenheit der jeweils über aufrechte Konzessionen verfügenden Antragstellerinnen von dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Selbst bei Bejahung der Betroffenheit wäre es den Antragstellerinnen allerdings zumutbar, eine derartige Konzession zu beantragen, um die behauptete Verfassungswidrigkeit in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen.

4.1.4. Zu den Eventualanträgen sei das Folgende festzuhalten:

4.1.4.1. Die mit den Eventualanträgen angefochtenen Bestimmungen stünden allesamt in einem Zusammenhang mit der Tarife betreffenden Verordnungsermächtigung des §14 Abs1 GelverkG. Die Antragstellerinnen würden in diesem Zusammenhang in Bezug auf ihre (aktuelle und unmittelbare) Betroffenheit im Wesentlichen geltend machen, dass sie ab 1. September 2020 (nunmehr: 1. Jänner 2021; §21 Abs8 GelverkG idF BGBl I 24/2020) an die auf Grundlage des §14 Abs1 GelverkG ergehende Verordnung gebunden wären und ihnen die (uneingeschränkte) Bindung an diese Verordnung den Weiterbetrieb ihrer Geschäftsmodelle verunmögliche. Damit würden die Antragstellerinnen aber selbst davon ausgehen, dass sie nicht unmittelbar durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen, sondern erst durch eine auf Grundlage des §14 Abs1 GelverkG erlassene Verordnung in ihrer Rechtssphäre betroffen seien.

4.1.4.2. Überdies sei auch der Anfechtungsumfang des ersten Eventualantrags falsch gewählt. In Bezug auf §14 Abs1b GelverkG erweise sich der Anfechtungsumfang als zu eng. Der gewählte Anfechtungsumfang nehme die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in unzulässiger Weise vorweg und würde im Falle der Aufhebung auch zu einem der Gesetzgebung nicht mehr zusinnbaren Inhalt führen. Während §14 Abs1b GelverkG idF BGBl I 83/2019 den Konsumenten schützen solle, indem ein im Voraus bekanntgegebener Fahrpreis nur zulässig sein solle, wenn dieser unter dem auf Basis des geltenden Tarifs berechneten tatsächlichen Fahrpreis liege, müsste nach der beantragten Aufhebung jedenfalls der bekanntgegebene Fahrpreis entrichtet werden. Ein Personenbeförderungsunternehmer, der in der Regel eine bessere Einschätzung der Kosten vornehmen kann, könnte damit Konsumenten durch überhöhte bekanntgegebene Fahrpreise benachteiligen.

4.1.4.3. Die mit dem zweiten Eventualantrag beantragte Aufhebung von Teilen des §14 Abs4 GelverkG würde hingegen die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen. Die behauptete Verfassungswidrigkeit würden die Antragstellerinnen im Wesentlichen darin begründen, dass ihnen die angefochtenen Sätze die Gewährung von Preisnachlässen oder geldwerten Begünstigungen verböten. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Sätzen vielmehr um Vorgaben an die zur Verordnungserlassung berechtigten Organe handle, hätten die angefochtenen Sätze bei der von den Antragstellerinnen herangezogenen Interpretation keinen eigenständigen normativen Inhalt. Das Verbot von Preisnachlässen oder geldwerten Begünstigungen bei Fahrten, die einer Verordnung nach §14 Abs1 GelverkG unterliegen, ergebe sich nämlich bereits daraus, dass mit einer solchen Verordnung verbindliche Tarife festgelegt würden (zu deren Charakter als Fixtarife vgl VfSlg 16.538/2002). Bei dieser Interpretation sei daher schon auf Grund der Verbindlichkeit dieser Tarife eine Abweichung unzulässig und den angefochtenen Sätzen lediglich klarstellender Charakter beizumessen. Eine Aufhebung der angefochtenen Sätze würde an der weiterhin bestehenden Verbindlichkeit der Tarife nichts ändern.

4.2. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag dennoch als zulässig erachten sollte, nimmt die Bundesregierung auch in der Sache Stellung und verneint im Ergebnis die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen.

IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.3. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.972/2015).

1.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der geltend gemachten Bedenken erweist sich der Hauptantrag als zu eng gefasst:

1.4.1. Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Hauptantrag gegen die Beseitigung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw und das "Überführen" der bisherigen Mietwagen-Konzessionen in das neue "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi". Die Personenbeförderung mit Pkw könne demnach künftig ausschließlich im Rahmen der Anforderungen des bisherigen Taxi-Gewerbes erbracht werden. Das sei weder durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, noch stelle dies eine geeignete und adäquate Maßnahme zur Erreichung der angestrebten Ziele dar. Vielmehr diene das neu geschaffene Einheitsgewerbe "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi" dem Konkurrenzschutz des bestehenden Taxi-Gewerbes, habe sich doch der Wettbewerbsdruck auf Taxis durch die zunehmende Dynamisierung des Mobilitätssektors und dem Markteintritt neuer Vermittlungsdienste in den letzten Jahren erheblich erhöht.

1.4.2. Den Sitz der Verfassungswidrigkeit des durch BGBI. I 83/2019 geänderten GelverkG erachten die Antragstellerinnen als in §3 Abs1 Z2, §19 Abs8 und §19 Abs7 GelverkG gelegen. Ihrer Ansicht nach genüge es daher, wenn in §3 Abs1 Z2 GelverkG die Wortfolge "mit Omnibussen," aufgehoben werde, um die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit der Beseitigung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw vollständig auszuräumen und ein zukünftiges Bestehen des (eigenständigen) Mietwagen-Gewerbes mit Pkw neben dem "neuen" Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi zu ermöglichen. Durch die Aufhebung würde das ehemalige Mietwagen-Gewerbe mit Pkw wieder von der selbständigen, in §3 Abs1 Z2 GelverkG normierten Gewerbeart umfasst werden. Nicht anzufechten sei hingegen §3 Abs1 Z3 GelverkG, weil dieser bloß eine Fortschreibung des bisherigen Taxi-Gewerbes normiere. Die "verfassungswidrige Beseitigung des Mietwagen-Gewerbes" erfolge – abgesehen von §19 Abs7 und 8 GelverkG – ausschließlich durch die Änderung des §3 Abs1 Z2 GelverkG.

1.4.3. Mit dieser Ansicht zur Zulässigkeit ihres Antrags sind die Antragstellerinnen nicht im Recht: Gemäß §3 Abs1 Z3 iVm §19 Abs8 GelverkG idF BGBl I 83/2019 gelten die Konzessionen der Antragstellerinnen für das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen als Konzessionen für das "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi". Die Antragstellerinnen müssen künftig die Vorschriften für die Ausübung des "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi" einhalten und zudem gemäß §19 Abs9 GelverkG – zeitlich gestaffelt – das Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen für dieses Gewerbe nachweisen, um ihr Gewerbe weiter fortführen zu können. Wie die Antragstellerinnen zutreffend feststellen, werden diese Rechtsfolgen zunächst durch die mit BGBl I 83/2019 erfolgte Änderung in §3 Abs1 Z2 GelverkG ausgelöst, wonach von dieser Bestimmung nur mehr das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen, nicht mehr aber auch jenes mit Pkw umfasst sein wird. Die Qualifikation als diesem "neuen" Gewerbe zugehörig und in weiterer Folge auch die Anwendbarkeit der für dieses Gewerbe maßgeblichen Vorschriften wie Kennzeichnungspflicht, Qualifikationsanforderungen für die Lenkerinnen, Tarifgebundenheit udgl. – ergeben sich jedoch erst in Zusammenhang mit §3 Abs1 Z3 GelverkG sowie – die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen betreffend – mit den Übergangsbestimmungen des §19 Abs9 GelverkG. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken hätten die Antragstellerinnen im Rahmen des Hauptantrags neben der Wortfolge "mit Omnibussen," in Z2 jedenfalls auch §3 Abs1 Z2 und Z3 GelverkG zur Gänze anzufechten gehabt, um dem Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, entsprechend seiner Judikatur zum Aufhebungsumfang darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen ist (vgl in diesem Sinne auch VfGH 10.3.2015, G201/2014; 28.11.2019, G190/2019).

1.4.4. Damit erweist sich der Hauptantrag als zu eng gefasst.

2. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die zum Hauptantrag vorgebrachten Bedenken nicht teilt und die Beseitigung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw als verfassungskonform qualifiziert, stellen die Antragstellerinnen zwei Eventualanträge: Das erste Eventualbegehren betrifft die Ausnahmen vom Tarifsystem, das zweite Eventualbegehren – das für den Fall gestellt wird, dass der Verfassungsgerichtshof weder die Bedenken des Hauptantrages, noch jene des ersten Eventualbegehrens teilt – betrifft das Verbot von Preisnachlässen, sofern das Tarifsystem anwendbar ist. Der Eintritt der von den Antragstellerinnen für die Stellung der Eventualbegehren ausdrücklich gestellten Bedingung der Abweisung des Hauptantrags setzt dessen Zulässigkeit voraus. Da die Antragstellerinnen die Eventualbegehren ausdrücklich von der Abweisung des Hauptantrags abhängig machen und sich der Hauptantrag auf Grund zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig erweist, ist auf die Eventualbegehren nicht einzugehen.

V. Ergebnis

1. Der Hauptantrag wird zurückgewiesen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die im Rahmen der Eventualanträge geltend gemachten Bedenken.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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