VfGH B998/01

VfGHB998/014.12.2001

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung für die mitversicherte Ehefrau; keine Bedenken gegen die Einführung eines Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung; keine Verletzung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs angesichts der prozentuell relativ niedrigen zusätzlichen Beitragsbelastung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zweckbindung dieser Sozialversicherungsbeiträge für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung; keine Gleichheitswidrigkeit der Ausnahmetatbestände; keine Überschreitung des Kompetenztatbestandes Sozialversicherungswesen; ausreichende Verständlichkeit und Auffindbarkeit der Norm

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art18 Abs1
ASVG §51d idF Art66 Z7 BudgetbegleitG 2001
ASVG §447f
EStG §16 Abs1 Z4 lite
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art18 Abs1
ASVG §51d idF Art66 Z7 BudgetbegleitG 2001
ASVG §447f
EStG §16 Abs1 Z4 lite

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der durch den 8. Teil, Art66 Z7 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 eingefügte §51d ASVG lautet wie folgt:

"Zusatzbeitrag für Angehörige

§51d. (1) Für Angehörige (§123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung §21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs1 ist einzuheben

1. für Personen nach §123 Abs2 Z2 bis 6 und Abs4;

2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach §123 Abs4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;

3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach §5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;

4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§31 Abs5 Z16a) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des §292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach §293 Abs1 lita aa nicht übersteigt."

§51d ASVG ist mit 1.1.2001 in Kraft getreten.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.4.2001 dazu verpflichtet, für seine Ehefrau gem. §51d ASVG einen Zusatzbeitrag für Angehörige in bestimmter Höhe und für einen bestimmten Zeitraum zu leisten.

Dem dagegen erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 22.5.2001 keine Folge, da keine Ausnahmebestimmung des §51d ASVG erfüllt sei.

Gegen diesen Einspruchsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt:

a) Der Gesetzgeber sei gehalten, im Sinne des Vertrauensschutzes die Interessen jener betroffenen Gruppen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der entscheidenden Disposition im Rahmen der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auf die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung vertraut hätten und denen eine Anpassung an die geänderte Rechtslage nicht mehr zumutbar sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten 1974, als sie einvernehmlich entschieden, daß die Gattin ihre Berufstätigkeit einstelle, auf das Institut der beitragsfreien Mitversicherung vertraut. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es nicht mehr zumutbar, ein die Krankenversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Der Gesetzgeber müsse vielmehr Übergangsfristen vorsehen und "das neue Recht nur für solche Ehegatten" anwenden, "die ein Lebensalter, ab welchem zumutbarerweise die nochmalige Annahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden" könne "noch nicht überschritten" hätten. Der Eingriff sei überdies intensiv; der Krankenversicherungsbeitrag sei von 3,15 % der Bemessungsgrundlage auf 6,55 % mehr als verdoppelt worden.

b) Überdies werde in §447f Abs6 ASVG angeordnet, daß die Träger der Krankenversicherung an den Bund (Strukturfonds) einen Pauschalbeitrag zu zahlen hätten, der sich gem. §447f Abs12 ASVG u.a. aus den Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige zusammensetze. Der Zusatzbeitrag diene daher der Finanzierung einer allgemeinen Position im Bundesbudget. Den Ehegatten nicht erwerbstätiger "kindererziehungsarbeitsloser" Frauen werde ein Sonderopfer zu Gunsten der Allgemeinheit auferlegt. Der Zusatzbeitrag stehe nicht in Relation zur potentiell möglichen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen.

c) Des weiteren seien die Ausnahmebestimmungen unsachlich; Kinderlosigkeit sei oft ungewollt. Es sei gleichheitswidrig, Personen, die in jungen Jahren nur vier Jahre Kindererziehungsarbeit geleistet hätten, gegenüber jenen Personen zu privilegieren, die "eine solche Leistung nicht aufzuweisen" hätten.

d) Die Regelung des §51d ASVG könne sich nicht auf den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" stützen, da Anknüpfungspunkt der Pflichtversicherung die Erwerbstätigkeit sei; eine "Versicherungspflicht für nicht erwerbstätige Ehegatten" liege jenseits dieses Kompetenztatbestandes.

e) Letztlich sei die Einführung des Zusatzbeitrages im Bundesgesetzblatt nur "mit archivarischem Fleiß" im Budgetbegleitgesetz 2001 aufzufinden. Eine solcherart "versteckte" Änderung erfülle nicht mehr das Kundmachungserfordernis des Art49 Abs1 B-VG.

3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

4. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes eine Äußerung erstattet, in der er den Bedenken des Beschwerdeführers entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Einführung eines Zusatzbeitrages für Angehörige in der Krankenversicherung begegnet aus folgenden Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:

1.1. Der Beschwerdeführer weist zunächst zutreffend darauf hin, daß die teils durch Gesetz, teils durch Ermächtigung an untergesetzliche Rechtsvorschriften vorgesehene beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten seit dem Gesetz vom 20. November 1917, betreffend Änderungen des Krankenversicherungsgesetzes 1888, RGBl. Nr. 457/1917 (vgl. dessen §9a), bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001 Teil der österreichischen Sozialrechtsordnung gewesen ist (vgl. §123 ASVG, §83 GSVG, §78 BSVG, §56 B-KUVG). Erstmals mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde in §51d ASVG eine Beitragsverpflichtung des Versicherten für die Anspruchsberechtigung seines Angehörigen geschaffen. Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage; Beitragsschuldner ist der Versicherte.

1.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gewährleistet keine Verfassungsvorschrift den Schutz "wohlerworbener Rechte" schlechthin (vgl. etwa VfSlg. 3665/1959, 3768/1960, 3836/1960; VfSlg. 11309/1987), sodaß es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt aber auch zum Ausdruck, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, - wie jeder Eingriff in Rechtspositionen - sachlich sein muß, da ein solcher Eingriff andernfalls dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen würde (vgl. VfSlg. 11665/1988).

Es steht daher der Umwandlung der beitragsfreien in eine beitragspflichtige Mitversicherung kein prinzipielles verfassungsrechtliches Hindernis entgegen. Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch in Ansehung von Personen, die "ein Lebensalter, ab welchem zumutbarerweise die nochmalige Annahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, ... überschritten haben".

1.1.2. Das Ziel der Verminderung des Defizites der Krankenversicherung ist an sich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen, wenngleich es nicht die Minderung bestehender Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich zu rechtfertigen vermag (s. VfSlg. 11665/1988).

Eine zusätzliche Beitragsbelastung von 3,4 % der Beitragsgrundlage bzw. der Pension ist aber schon deshalb nicht von einem so großen Gewicht, daß ihre Einführung mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz in Widerspruch geriete, zumal die vorgeschriebenen Beiträge gem. §16 Abs1 Z4 lite EStG 1988 als Werbungskosten steuermindernd wirken (vgl. auch den sich auf eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 1999 beziehenden Erlaß des BMF vom 23. Februar 2001, GZ 07 0104/1-IV/7/01, AÖF 2001/83 (Pkt. 16)) und der Gesetzgeber überdies dafür Sorge getragen hat, daß wirtschaftlich schwächere Personen von der Beitragsbelastung ausgenommen werden können, wobei als Einkommensgrenze, bis zu der jedenfalls die soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des §51d Abs4 ASVG anzunehmen ist, der Familienrichtsatz des §293 Abs1 lita sublit. aa ASVG (ds im Jahre 2001 gem. Z50 der Verordnung BGBl. II Nr. 421/2000, S 12.037,-- monatlich) vorgesehen wurde.

1.1.3. Im Hinblick auf die dargelegte Intensität des Eingriffs, die im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als schwerwiegend (vgl. VfSlg. 12732/1991) erachtet werden kann, hegt der Verfassungsgerichtshof aber auch keine Bedenken unter dem besonderen Aspekt des Vertrauensschutzes (vgl. dazu etwa VfSlg. 12186/1989). Im Hinblick darauf erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem auf das Fehlen von Übergangsregelungen bezugnehmenden Beschwerdevorbringen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer hält §51d ASVG auch aus dem Grund für unsachlich und daher verfassungswidrig, da die Einnahmen aus den Zusatzbeiträgen gem. §447f Abs12 ASVG zur Finanzierung "einer allgemeinen Position im Bundesbudget" dienten: eine relativ kleine Gruppe kinderloser Ehepaare werde "selektiv durch eine Verdoppelung des Krankenversicherungsbeitrages zur Sanierung des Bundesbudgets herangezogen".

Auch diese Prämisse trifft nicht zu: §447f Abs6 ASVG sieht die Leistung bestimmter, im Gesetz ziffernmäßig festgelegter Pauschalbeiträge der Krankenversicherungsträger an den "Bund (Strukturfonds)" vor. Gem. §447f Abs12 ASVG werden die Mittel hiefür u. a. durch die Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbetrag für Angehörige aufgebracht. Der genannte "Strukturfonds" ist ein gem. §56a KAG zur Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenanstaltenfinanzierung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er wird aus Mitteln des Bundes und des Hauptverbandes auf Rechnung der Krankenversicherungsträger gespeist (§57 Abs1 und 2 KAG) und leistet bestimmte Beiträge an die im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung eingerichteten Landesfonds zur Finanzierung öffentlicher Krankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und privater, gemeinnütziger Krankenanstalten nach näherer gesetzlicher Regelung des §57 Abs1 KAG. Darüberhinaus kommen dem Strukturfonds noch weitere, in §59a Z1 bis 13 KAG näher genannte Aufgaben, wie z.B. bei der Festlegung und Revision des Großgeräteplans und bei der Entwicklung des Transplantationswesens zu.

Selbst wenn man die Regelungen des §447f Abs12 ASVG und jene des §51d ASVG als eine untrennbare Einheit ansähe - nur unter dieser Voraussetzung könnte von einer Präjudizialität des §447f Abs12 ASVG im vorliegenden Verfahren überhaupt die Rede sein - so begegnete diese Bestimmung im Rahmen des Systems der Krankenanstaltenfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Gewährung von Anstaltspflege zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zählt (§144 ASVG). Eine Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung kann daher nicht als eine sachfremde Zuführung solcher Mittel zu allgemeinen Budgetzwecken angesehen werden.

1.1.5. Der Beschwerdeführer hält weiters die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als Befreiungsgrund von der Beitragspflicht gem. §51d Abs3 Z2 ASVG für gleichheitswidrig:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bei einer Norm, die aus einer Regel und Ausnahmen besteht und die daher gemeinsam zu lesen ist, nicht gegen die Regel, aber gegen eine Ausnahme richten, aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Regel und Ausnahme die gesamte Norm einschließlich der verfassungsrechtlich bedenklichen Ausnahme in den Blick zu nehmen, gegebenenfalls auch nur die Ausnahmebestimmung in Prüfung zu ziehen und die Verfassungsmäßigkeit der Norm durch Aufhebung der als verfassungswidrig erkannten Ausnahme herzustellen (vgl. die auf VfSlg. 14.805/1997 zurückgehende Rechtsprechung VfSlg. 15.316/1998, 15.391/1998, u.a.). Ob eine unmittelbare Anwendung der als bedenklich erachteten Ausnahmebestimmung im jeweiligen Anlaßfall in Betracht kommt, ist hierbei ohne Bedeutung.

Die vom Beschwerdeführer hier gegen die - insoweit daher auch im vorliegenden Zusammenhang für die Verfassungsmäßigkeit der Regel bedeutsame - Ausnahmebestimmung des §51d Abs3 Z2 ASVG geltend gemachten Bedenken vermag der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht zu teilen:

Gem. §51d Abs3 Z2 ASVG ist kein Zusatzbeitrag nach Abs1 einzuheben, wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach §123 Abs4 erster Satz ASVG widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat.

Der Gesetzgeber knüpft damit ersichtlich an den Umstand an, daß die von ihm als wünschenswert angesehene Erziehung von Kindern mitunter einen Elternteil zum Ausscheiden aus dem Berufsleben zwingt und damit auch nachteilige Auswirkungen auf die Einkommenssituation der Familie mit sich bringt, die sich auch noch beim späteren Pensionsbezug abbilden können. Wenn der Gesetzgeber daher für die Dauer dieser Kindererziehung, hat diese aber mindestens vier Jahre gedauert darüber hinaus - und gleichsam zum teilweisen Nachteilsausgleich - auch für die weitere Dauer des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Mitversicherung diese beitragsfrei belassen hat, kann ihm darin aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.

Der Verfassungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, daß der Gesetzgeber mit den übrigen drei Ausnahmetatbeständen des §51d Abs3 ASVG den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in verfassungswidriger Weise überschritten hätte; solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die Gleichheitsbedenken des Beschwerdeführers insgesamt nicht.

1.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit der Einführung eines solchen Zusatzbeitrages aber auch der Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" nicht verlassen.

1.2.1. §123 ASVG sieht eine Anspruchsberechtigung für bestimmte Angehörige vor, die weder nach dem ASVG noch nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift krankenversichert sind und für die auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

1.2.2. Während sich die beitragsfreie Mitversicherung als ein (bloßer) Leistungsanspruch im Krankheitsfall darstellt, wurden durch die Einführung des §51d ASVG in den von dieser Bestimmung erfaßten Fällen (auch) beitragspflichtige Versicherungsverhältnisse im Rahmen der Krankenversicherung begründet. Will nun ein Versicherter für seinen Angehörigen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch nehmen, so steht es ihm aber frei, dies dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden (vgl. §52 der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen Musterkrankenordnung 1999, SozSi Nr. 40/1999, wonach derjenige der Leistungen der Kasse erhält, jede Änderung der Anspruchsberechtigung für Angehörige der Kasse zu melden hat). Auch steht es dem Angehörigen frei, sich gem. §16 ASVG in der Krankenversicherung selbst zu versichern, womit seine Angehörigeneigenschaft im Sinne des §123 ASVG - dieser stellt nicht auf eine Pflichtversicherung, sondern nur auf eine Krankenversicherung ab - ex lege erlischt.

Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber - wie der Beschwerdeführer meint - für Angehörige von Pflichtversicherten eine von der Erwerbstätigkeit losgelöste Pflichtversicherung geschaffen hat, sodaß schon der Prämisse, aus welcher der Beschwerdeführer die Kompetenzwidrigkeit des §51d ASVG ableiten möchte, nicht zu folgen ist.

1.3. Dem Beschwerdeführer ist schließlich auch darin nicht recht zu geben, wenn er die Auffassung vertritt, daß die Einführung des Zusatzbeitrages für Angehörige nur mit "archivarischem Fleiß" aufgefunden werden könne:

Im Erkenntnis VfSlg. 3130/1956 hat der Verfassungsgerichtshof aus dem rechtsstaatlichen Gedanken der Publizität des Gesetzesinhaltes die Schlußfolgerung gezogen, daß der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muß, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem Erfordernis entspricht weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie geradezu archivarischer Fleiß vonnöten ist (vgl. VfSlg. 3130/1956), noch eine solche zu deren Verständnis subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich ist (VfSlg. 12420/1990).

Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch nicht finden, daß im vorliegenden Fall ein solcher "archivarischer Fleiß" zum Auffinden der relevanten gesetzlichen Bestimmung erforderlich wäre, ist doch dem Budgetbegleitgesetz 2001 ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt, welches Auskunft über die in diesem "Sammelgesetz" novellierten oder sonst darin enthaltenen Bundesgesetze gibt und aus dem auch entnommen werden kann, daß eine Änderung des ASVG im 8. Teil dieses Sammelgesetzes unter Art66 erfolgt ist.

Mag die Zusammenfassung von zahllosen Gesetzesänderungen in einem einzigen (Sammel-)Bundesgesetz gewisse faktische Erschwernisse für einen Rechtsunterworfenen bedeuten, so kann nicht einmal gesagt werden, daß die hier maßgebliche Bestimmung erst durch Studium des gesamten Gesetzeswerkes aufgefunden werden könnte. Daß die Norm selbst unverständlich ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Sachverhalt ist daher jenem des Erkenntnisses VfSlg. 3130/1956 nicht vergleichbar.

Es muß aber offenbleiben, ob es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ebenso unbedenklich wäre, wenn in einem solchen außergewöhnlich umfangreichen Sammelgesetz im Zuge der Änderung oder Erlassung von Gesetzen, die in einem vorangestellten Inhaltsverzeichnis gleichsam "angekündigt" wird, auch andere, im "Vorspann" nicht genannte gesetzliche Bestimmungen nach Art einer "lex fugitiva" geändert würden, weil hier ein solcher Fall nicht vorliegt.

2. Auch im übrigen sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides nicht entstanden.

3. Daß der angefochtene Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler im Bereich der Vollziehung belastet sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Beschwerdeverfahren ergab hierfür auch keinen Anhaltspunkt.

4. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.

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