VfGH B884/05

VfGHB884/0515.3.2007

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundeskommunikationssenates vom 23. Juni 2005, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft, "der RTR bzw. der KommAustria aufzuerlegen, die Einstellung des Verfahrens auf der Homepage der RTR zu veröffentlichen, ... gemäß §6 Abs1 AVG iVm §2 Abs1 Z7 und §11 Abs2 Z1 KOG idF BGBl I Nr. 21/2005" zurückgewiesen wurde.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 Abs1 B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung ua. des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 14. Juni 2006 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen" in §2 Abs1 Z7 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, idF des BG BGBl. I Nr. 21/2005 als auch des §7 Abs1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G138/06, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Wortfolge in §2 Abs1 Z7 zweiter Satz KOG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass §7 Abs1 KOG, idF BGBl. I Nr. 32/2001, nicht verfassungswidrig war.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene oder als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge bewirkt aber offenkundig nicht, dass dadurch eine für eine positive Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen worden wäre.

Demnach ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden (vgl. VfSlg. 10.304/1984, 16.787/2003, VfGH 17.3.2006, B1121/03).

Im Lichte dieser Ausführungen ist der belangten Behörde auch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts vorzuwerfen (vgl. auch VfSlg. 10.304/1984).

2. Die Beschwerde war daher abzuweisen, wobei der Verfassungsgerichtshof darauf verweist, dass auf der Homepage der RTR unter der Rubrik "Ergebnisse der Werbebeobachtung" veröffentlicht wurde, dass mit dem Spruchpunkt I. des (hinsichtlich des Spruchpunktes II. angefochtenen) Bescheides vom 23. Juni 2005 keine Verletzung des §19 Abs5 PrR-G festgestellt wurde.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung geführt hat, war der beschwerdeführenden Gesellschaft der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 13.545/1993, 14.682/1996). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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