Spruch:
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art6 und 13 EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der - nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen hin geprüften - Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
2. Soweit die mitbeteiligte Partei mit ihrer Eingabe einen "Ablehnungsantrag" in Bezug auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass das VfGG den Parteien eines Verfahrens nicht das Recht einräumt, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VfGG). Der Ablehnungsantrag ist daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 Z2 lite VfGG) als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982, 16.258/2001; VfGH 4.10.2000, B1266/00).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)