VfGH B1266/00

VfGHB1266/004.10.2000

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt; Unzulässigkeit einer gegen Beschlüsse und Aufforderungen des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe; keine Möglichkeit der Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtshofes; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (hier: keine Folge für Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Abweisung des Verfahrenshilfeantrags); kein Bescheidcharakter einer Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zur Entrichtung der gesetzlichen Eingabegebühr

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §12 Abs1
VfGG §17a
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §12 Abs1
VfGG §17a

 

Spruch:

I. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Beschluß vom 28. Juli 2000 (ONr. 5) den von der Beschwerdeführerin unter einem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 (ONr. 7) - der Beschwerdeführerin unter einem mit dem vorgenannten Beschluß am 3. August 2000 zugestellt - forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, ihre Beschwerde im Sinne des §17 Abs2 VerfGG 1953 binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

1.2. In einem am 31. August 2000 zur Post gegebenen Schreiben beantragt die Beschwerdeführerin, "die Beschwerde ohne Rechtsanwaltsverpflichtung zu protokollieren und das Verfahren ohne Rechtsanwaltsverpflichtung und Gebuehren- und Kostenverpflichtung durchzufuehren"; überdies erhebt sie "Beschwerde" gegen den Beschluß und das Schreiben vom 28. Juli 2000 sowie gegen den hg. Beschluß ONr. 6 vom selben Tag, mit dem der Gerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gemäß §85 Abs2 VerfGG 1953 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben hatte. Gleichzeitig werden sowohl der Präsident als auch ein namentlich bezeichnetes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs "wegen Befangenheit, Ausschliessungs- und Ablehnungsgruenden" abgelehnt. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Schreiben des Verfassungsgerichtshofs, mit dem sie aufgefordert worden war, die gesetzliche Eingabegebühr von S 2.500,-- (§17a VerfGG 1953) zu entrichten.

2.1. Das VerfGG 1953 eröffnet den Parteien eines Verfahrens nicht die Möglichkeit, ein Mitglied des Gerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VerfGG 1953). Der Ablehnungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982).

2.2. Weder das B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz ein, über Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen, insbesondere gegen seine Beschlüsse, zu entscheiden. Dies trifft für das hier gestellte (weitere) Begehren zu (zB VfSlg. 11.699/1988). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen jenes Schreiben des Gerichtshofs wendet, mit dem dieser sie aufgefordert hat, die gesetzliche Eingabegebühr zu entrichten, ist sie überdies darauf zu verweisen, daß es sich dabei lediglich um eine Mitteilung, nicht jedoch um eine rechtskraftfähige Entscheidung des Gerichtshofs handelt, sodaß es bereits aus diesem Grund an einem für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Betracht kommenden Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. zuletzt den hg. Beschluß vom 30. Juni 2000, B422/00).

Die Eingabe war daher insoweit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen.

3. Aus alledem ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin der mit hg. Schreiben vom 28. Juli 2000 an sie gerichteten Aufforderung, die selbstverfaßte Beschwerde durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, nicht entsprochen hat.

Die Beschwerde war daher wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita, c und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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