VfGH B732/90

VfGHB732/9025.9.1990

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Verweigerung einer Tierhaltungsbewilligung wegen Verlustes der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Konkurseröffnung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Allg B-VG Art144 Abs1 / Legitimation B-VG Art144 Abs3 KO §1 Abs1 ViehwirtschaftsG 1983 §13 Abs9 idF ViehwirtschaftsG-Nov 1987, BGBl 325/1987
B-VG Art144 Abs1 / Allg B-VG Art144 Abs1 / Legitimation B-VG Art144 Abs3 KO §1 Abs1 ViehwirtschaftsG 1983 §13 Abs9 idF ViehwirtschaftsG-Nov 1987, BGBl 325/1987

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit dem von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid wurde ein auf Erteilung einer Tierhaltungsbewilligung für insgesamt 20.000 Legehennen gemäß ArtIV Abs2 Viehwirtschaftsgesetz, Novelle 1987, BGBl. 325/1987 iVm §13 Abs3 Viehwirtschaftsgesetz 1983, in der Fassung der zitierten Novelle 1987 gerichteter "Wahrungsantrag" der Beschwerdeführer abgewiesen.

Über das Vermögen der Beschwerdeführer wurden beim Landesgericht St. Pölten am 3. November 1989 (also vor Einbringung der Beschwerde am 13.6.1990) zu den Zl. 8 S 25/89 und 8 S 26/89 Anschlußkonkurse eröffnet. Die Konkursverfahren sind gegenwärtig noch anhängig.

Gemäß §1 Abs1 Konkursordnung wird durch die Eröffnung des Konkurses "das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen." Da der Gemeinschuldner dadurch seine (auch prozessuale) Handlungsfähigkeit hinsichtlich aller Aktiv- und Passivbestandteile der Konkursmasse verliert, ist die - zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zu prüfende (vgl. VfSlg. 2153/1951) - Beschwerdelegitimation eines Gemeinschuldners im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid zu verneinen, mit dem über ein (im Sinne des §1 Abs1 Konkursordnung) in die Konkursmasse fallendes Recht oder Rechtsverhältnis abgesprochen wurde.

Zu klären ist, ob eine Tierhaltungsbewilligung nach dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 als Bestandteil des "der Exekution unterworfene(n) Vermögen(s)" im Sinne des §1 Abs1 Konkursordnung zu qualifizieren ist (vgl. etwa VfSlg. 9828/1983 für einen abgabenrechtlichen Bescheid) oder ob sie ein höchstpersönliches, der exekutiven Verwertung entzogenes Recht bildet (wie etwa eine Gewerbeberechtigung, VwSlg. 4457A/1957, VwGH 5.5.1987, 86/04/0227, 20.10.1987, 87/04/0173; oder eine Bankenkonzession, so etwa VfSlg. 9775/1983).

Da eine Tierhaltungsbewilligung kraft §13 Abs9 Viehwirtschaftsgesetz 1983 auf den "Betriebsnachfolger" übergeht, kann sie im Zuge einer - auch im Konkursfall möglichen - Betriebsnachfolge einer exekutiven Verwertung zugeführt werden. Sie ist mithin als in die Konkursmasse fallendes Recht der Dispositionsbefugnis des Gemeinschuldners entzogen.

Mangels Dispositionsbefugnis fehlt den Beschwerdeführern als Gemeinschuldnern aber die Berechtigung zur Einbringung der Beschwerde. Diese war sohin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis war über den "für den Fall der Abweisung der Beschwerde" gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht abzusprechen, zumal eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommen würde.

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