VwGH 86/04/0227

VwGH86/04/02275.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. G yenge, über die Beschwerde des Dr. T S in W, W-straße n, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der CE GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 1. Oktober 1986, Zl. 52.004/2-IV-1/86, betreffend Zurückweisung einer Berufung und eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
AVG §9 impl;
EO §334;
EO §341;
GewO 1973 §87 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §83;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
AVG §9 impl;
EO §334;
EO §341;
GewO 1973 §87 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §83;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1986 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowohl

1. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. Jänner 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 8 und 63 Abs. 5 leg. cit. sowie mit §§ 1, 81 und 83 Abs. 1 KO, wie auch

2. den im Zusammenhang mit dem Konzessionsentziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. Jänner 1983 von der CE GesmbH durch Dr. T S "im Namen der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin CE GesmbH" wegen Säumigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Berufungsbehörde eingebrachten Antrag vom 13. August 1984 auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG 1950 zurück. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, mit Bescheid vom 12. Jänner 1983 habe die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die der CE GesmbH für den Standort G, D-gasse nn, zustehende, beschränkt auf die Verwendung von 8 Lastkraftwagen lautende Güterbeförderungskonzession im Sinne der Bestimmung des § 87 Abs. 1 GewO 1973 entzogen. Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen dieser Gesellschaft Berufung erhoben. Da der Landeshauptmann von Niederösterreich über dieses Rechtsmittel nicht innerhalb der gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 vorgesehenen Entscheidungsfrist eine bescheidmäßige Absprache getroffen habe, habe der Masseverwalter mit Eingabe vom 13. August 1984 den Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verlangt. Da die Verzögerung der Entscheidung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich weder auf ein Verschulden der Partei noch auf unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen gewesen sei, sei damit die Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übergegangen. In der Sache selbst führte der Bundesminister aus, das Recht zur Einbringung einer Berufung stehe nur jenen Personen zu, denen im betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme, die also an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Gemäß § 1 KO werde mit der Konkurseröffnung das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehöre oder das er während des Konkurses erlange (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Verfügungsgewalt gehe auf den Masseverwalter über. Zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen zähle zwar die mittels Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung eines Gewerberechtes, nicht jedoch die gewerberechtliche Befugnis selbst. Aus diesem Grund sei der Masseverwalter auch nicht befugt, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst zu verfügen. Es fehle dem Masseverwalter sohin auch die Befugnis, den Gemeinschuldner in einem Verfahren, das die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 zum Gegenstand habe, zu vertreten.

Zum Pkt. 2 seines Bescheides führte der Bundesminister aus, die CE GesmbH habe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. Jänner 1983 keine Berufung erhoben, es mangle daher dem von ihr erhobenen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich "gewährleisteten" Recht auf Erhebung einer Berufung gegen einen Gewerbeentziehungsbescheid gemäß § 63 AVG 1950 in Verbindung mit § 87 GewO 1973 sowie in dem Recht auf Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950 verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. Jänner 1983 erhobene Berufung dem Masseverwalter und nicht der Gemeinschuldnerin selbst zugerechnet. Die belangte Behörde übersehe hiebei, dass der Beschwerdeführer durch eine schriftliche Erklärung der Frau CE als Geschäftsführerin bevollmächtigt gewesen sei, die Gesellschaft in einem Gewerbeentzugsverfahren zu vertreten. Diese Tatsache sei auch der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bekannt gewesen und daher der Bescheid vom 12. Jänner 1983 an die Gemeinschuldnerin z.Hd. des Beschwerdeführers zugestellt worden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung sei "natürlich" im Namen der Gemeinschuldnerin erhoben worden. Das ergebe sich aus dem Text des Einleitungssatzes mit dem Wortlaut: "Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ...., erheben wir innerhalb offener Frist Berufung und führen diese aus wie folgt ..." Allein aus dieser Textpassage und auch aus dem übrigen Text der Berufung sei eindeutig zu entnehmen, dass die Berufung namens der Gemeinschuldnerin und nicht vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Masseverwalter eingebracht worden sei.

Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Wie die belangte Behörde bereits in dem angefochtenen Bescheid hervorhob, lautet im Rubrum der in Rede stehenden Berufungsschrift die Bezeichnung des Berunfungswerbers wie folgt:

"Einschreiter: Rechtsanwalt Dr. T S, 1010 W, W-straße n, Tel. nn nn nn, als vom Handelsgericht Wien am 22.7.1982 zu S 187/82 bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der reg. Fa. CE GesmbH."

Am Ende des Schriftsatzes finden sich an Stelle einer Unterschrift die maschinschriftlich beigefügten Worte "Dr. T S als Masseverwalter". Unter diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, diese Berufung sei dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der CE GesmbH zuzurechnen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Verwendung der Mehrzahl in dem einleitenden Satz dieses Schriftsatzes weist keineswegs zwingend darauf hin, dass die Berufung im Namen der Gemeinschuldnerin erhoben werde, und aus dem übrigen Text der Berufungsschrift ist ein Hinweis auf die Person des Berufungswerbers überhaupt nicht zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer meint weiter, selbst wenn die in Rede stehende Berufung ihm zugerechnet werde, so hätte sie dennoch nicht zurückgewiesen werden dürfen. Denn es liege im Interesse des Masseverwalters eine Entziehung der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zu verhindern, weil die Befriedigungschancen der Gläubiger bei aufrechter Gewerbeberechtigung bei weitem größer seien als wenn die Gewerbeberechtigung entzogen werde. Der Masseverwalter habe daher im Verfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners ein rechtliches Interesse an der Sache, weshalb ihm Parteieigenschaft im Sinne des § 8 AVG 1950 zukomme.

Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gewerberechte gehören als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters (§ 83 KO) nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO 1973 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1958, Slg. N.F. Nr. 4682/A; nur 435,436, Rechtssatz). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände vermögen aber auch nicht eine Parteistellung des Masseverwalters kraft eines sonstigen rechtlichen Interesses zu begründen, weil sich aus diesen Umständen möglicherweise ein wirtschaftliches, keinesfalls aber ein rechtliches Interesse des Masseverwalters am Verfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners ableiten lässt.

Da schließlich aus den gleichen Gründen durch die Zurückweisung des Antrages der Gemeinschuldnerin vom 13. August 1984 auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr subjektive öffentliche Rechte des Masseverwalters nicht berührt werden, erweist sich die Beschwerde zur Gänze als nicht berechtigt. Sie war daher gmäss § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 5. Mai 1987

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