VfGH B711/94

VfGHB711/9414.12.1994

Verletzung in den Rechten, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, sowie nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, durch die Abweisung der Schubhaftbeschwerde eines Kosovo-Albaners hinsichtlich seiner Abschiebung in die Republik Jugoslawien; unzureichende Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für das Bestehen eines Refoulement-Verbotes bezüglich der Todesstrafe für Wehrdienstverweigerer

Normen

B-VG Art85
EMRK 6. ZP Art1
EMRK Art3
EMRK Art60
FremdenG §37
B-VG Art85
EMRK 6. ZP Art1
EMRK Art3
EMRK Art60
FremdenG §37

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Über den Beschwerdeführer, nach seinem Vorbringen ein Staatsangehöriger der "Bundesrepublik Jugoslawien" albanischer Abstammung (Kosovo-Albaner), war mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 22. Jänner 1992 gemäß §3 Abs1 und Abs2 Z2 und 7 des - gemäß §86 Abs3 des Fremdengesetzes, BGBl. 838/1992 (im folgenden: FrG), mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getretenen - Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 406/1991 (im folgenden: FrPolG), ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden.

Am 14. Oktober 1993 wurde er gemäß §85 Abs2 iVm. §82 Abs1 Z2 FrG festgenommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom selben Tage wurde über ihn gemäß §41 Abs1 FrG iVm.

§57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und sogleich vollzogen.

Vom 25. Oktober bis 25. November 1993 befand sich der Beschwerdeführer in gerichtlicher Haft. Am 25. November 1993 wurde er wiederum in Schubhaft genommen. Am 24. November 1993 stellte er einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien". Dieser Antrag wurde von der Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 1. Dezember 1993 zurückgewiesen, weil er nicht gemäß §54 Abs2 FrG während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht worden war. (Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1993 zurück. Am 23. Dezember 1993 wurde er in die "Bundesrepublik Jugoslawien" abgeschoben).

2. Unter dem 10. Dezember 1993 - beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (im folgenden: UVS) am 13. Dezember 1993 eingelangt - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß §51 FrG gegen seine Festnahme und Anhaltung in Schubhaft seit 14. Oktober 1993, in eventu gegen seine Anhaltung seit 24. (richtig wohl: 25.) November 1993.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, daß die Verhängung der Schubhaft nicht geboten gewesen sei, da er nicht versucht habe, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Im übrigen könne er unter keinen Umständen in sein Heimatland abgeschoben werden, da ihm dort seitens der Regierung schwere Repressalien drohten und er seines Lebens nicht mehr sicher wäre. Einem Bericht der "Helsinki Watch" sei zu entnehmen, daß Wehrdienstverweigerer "nach Art201, 202 und 214 jugoslawisches StGB" bestraft würden. Es seien nicht nur Höchststrafen bis zu 15 Jahren vorgesehen, es sei auch zu befürchten, daß alle Vergehen, welche unter die genannten Bestimmungen fielen, während des Krieges mit der Todesstrafe bestraft würden.

Der angerufene UVS wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

4. Der UVS als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher er beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer am 22. Jänner 1992 abgeschlossen worden; dem Beschwerdeführer stand sohin keine Möglichkeit offen, einen Antrag gemäß §54 des erst mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in einen bestimmten Staat (hier: in die "Bundesrepublik Jugoslawien") zu stellen. Der vorliegende Fall ist also mit jenem vergleichbar, den der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.10.1993, B364/93, zu beurteilen hatte. In diesem Erkenntnis hat er (unter Hinweis auf sein weiteres, allein auf Grundlage des FrPolG ergangenes Erkenntnis vom 19.6.1993, B1084/92) näher dargelegt und begründet, daß in solchen Fällen die Behörde im Administrativverfahren jedenfalls der Frage nachzugehen hat(te), ob einer Abschiebung in das in Aussicht genommene Zielland (oder in ein hilfsweise konkret in Betracht gezogenes sonstiges Land) das Refoulement-Verbot des §37 FrG entgegenstand. Hat die Fremdenpolizeibehörde das Zielland bereits festgelegt, so ist der unabhängige Verwaltungssenat daher gehalten, sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, daß eine Abschiebung in dieses Land nicht zulässig sei.

2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.10.1994, B986/94 ua. Zlen, zu dem gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, ausgeführt hat, dient - jedenfalls dann, wenn die Behörde sowohl eine Feststellung nach §37 Abs1 als auch nach §37 Abs2 FrG getroffen hat - der Realisierung der durch Art3 EMRK übernommenen Verpflichtung allein schon die Feststellung gemäß §37 Abs1 FrG.

Im vorliegenden Fall hingegen hatte der Beschwerdeführer in seiner Schubhaftbeschwerde behauptet, daß ihm in der "Bundesrepublik Jugoslawien" "schwere Repressalien" drohten und daß er dort "seines Lebens nicht mehr sicher" wäre, weil für Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten die Todesstrafe verhängt werden könne. Aufgrund dieses Vorbringens prüfte der UVS insbesondere, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien" Gefahr liefe, dort der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit stellt sich hier ua. die Frage, ob die Anordnung des §37 Abs1 FrG, wonach eine Außerlandesschaffung eines Fremden auch unzulässig ist, wenn er im betreffenden Staat Gefahr liefe, dort der Todesstrafe unterworfen zu werden, ein bloß einfachgesetzlich normiertes Refoulement-Verbot darstellt, oder ob dieses verfassungsgesetzlich verankert ist.

3. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verfassungsbestimmungen lauten:

3.1. Art2 EMRK:

"Artikel 2

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) ..."

3.2. Art1 bis 3 sowie Art6 des 6. Zusatzprotokolles zur EMRK, BGBl. 138/1985 (im folgenden: 6. ZP EMRK):

"Artikel 1

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Protokolls dürfen nicht nach Art15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

...

Artikel 6

Die Vertragsstaaten betrachten die Art1 bis 5 dieses Protokolles als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden."

3.3. Art85 B-VG idF des BVG BGBl. 73/1968:

"Artikel 85. Die Todesstrafe ist abgeschafft."

4.1. Die EMRK schließt in ihrem Art2 Abs1 die Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, nicht aus. Die Zulässigkeit der Todesstrafe hat jedoch durch das 6. ZP EMRK insofern eine - weitere (auch Art2 Abs1 EMRK läßt die Vollstreckung eines Todesurteils nur unter den dort normierten Voraussetzungen zu) - Einschränkung erfahren, als die Todesstrafe nur durch Gesetz für Taten vorgesehen werden kann, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden (Art2 des 6. ZP EMRK). In Friedenszeiten hingegen ist die Todesstrafe generell abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden (Art1 leg.cit.).

Österreich hat das 6. ZP EMRK am 28. April 1983 unterzeichnet und am 5. Jänner 1984 ratifiziert; das 6. ZP EMRK ist für Österreich am 1. März 1985 in Kraft getreten (s. die Kundmachung BGBl. 138/1985 sowie die Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage 47 BlgNR 16. GP, 6).

Der zweite Satz des Art1 des 6. ZP EMRK, welches vom Nationalrat als "verfassungsergänzend" genehmigt wurde (s. die Kundmachung BGBl. 138/1985), gewährleistet ein subjektives Recht, (in Friedenszeiten) nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden (so ausdrücklich die genannten Erläuterungen, Seite 6; gleicher Auffassung Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich (1988) 50 ff. (51 f.); Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts,

7. Aufl. (1992) 520).

4.2. Eine Bedachtnahme auf die EMRK und deren 6. ZP allein würde es nicht ausschließen, die Todesstrafe für Taten, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden, unter den Voraussetzungen des Art2 des 6. ZP EMRK vorzusehen. Indessen scheint dem Verfassungsgerichtshof eine derartige Beschränkung auf die allein durch diese Verfassungsbestimmungen gewährleisteten Garantien unangebracht. Vielmehr ist angesichts der Unteilbarkeit der Menschenrechte eine Bedachtnahme auf alle einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers geboten:

Dieser hat mit dem BVG BGBl. 73/1968 die Todesstrafe in Österreich ohne jede Ausnahme abgeschafft (s. Art85 B-VG idF des BVG BGBl. 73/1968). In Art85 B-VG in der zitierten Fassung kommt sohin die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers zum Ausdruck, beim Verbot der Todesstrafe nicht zwischen Kriegs- und Friedenszeiten zu unterscheiden. Diese Bestimmung blieb auch nach Inkrafttreten des 6. ZP EMRK in sinngemäßer Beachtung des Günstigkeitsprinzips des Art60 EMRK "ungeändert erhalten" und steht daher "uneingeschränkt in Geltung" (so die Erläuterungen 47 BlgNR 16. GP, 7). Selbst wenn aus Art85 B-VG allein kein subjektives Recht, in keinem Fall der Todesstrafe unterworfen zu werden, abgeleitet werden könnte (vgl. VfSlg. 7400/1974; sowohl der Wortlaut des Art85 B-VG als auch die diesbezüglichen Materialien (s. den Initiativantrag Nr. 34/A, II-290 BlgNR 11. GP, sowie den Bericht des Verfassungsausschusses 736 BlgNR 11. GP) sind diesbezüglich nicht eindeutig; Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht. Kurzkommentar (1994) 222, bejaht die Gewährleistung eines subjektiven Rechtes), so ist aus dieser Bestimmung jedenfalls abzuleiten, daß kein österreichisches Organ daran mitwirken darf, daß eine Person der Todesstrafe unterworfen wird. Eine Betrachtung dieser Bestimmung in Zusammenhalt mit Art1 des 6. ZP EMRK führt daher zu dem Ergebnis, daß die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert.

4.3. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus (vgl. VfSlg. 13314/1992, VfGH 19.6.1993, B1084/92, 4.10.1993, B364/93, 16.6.1994, B1774/93, 2.7.1994, B2233/93, 4.10.1994, B986/94 ua. Zlen), daß die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, daß der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (EGM 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314 ff. (319); 20.3.1991, Cruz Varas ua., EuGRZ 1991, 203 ff. (211); 30.10.1991, Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 ff. (309); vgl. auch die Entscheidungen der Europäischen Kommission für Menschenrechte 15.3.1984, Memis, EuGRZ 1986, 324 ff. (325); 5.4.1993, ÖJZ 1994, 57 ff. (58)). Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gemäß Art1 des 6. ZP EMRK iVm. Art85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden (vgl. auch Ermacora, Grundriß, 51 f.).

Unter diesen Voraussetzungen kann in das genannte Grundrecht auch durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingegriffen werden.

Das gemäß Art1 des 6. ZP EMRK iVm. Art85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, gleicht insofern dem gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, als diese Garantien gleichsam "absolut", nämlich ohne jede Ausnahme gewährleistet sind. Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß seine Judikatur zu Art3 EMRK in dieser Hinsicht auch für das gemäß Art1 des 6. ZP EMRK iVm. Art85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht von Bedeutung ist:

Gleich dem gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wird demnach das gemäß Art1 des 6. ZP EMRK iVm. Art85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn der Bescheid in Anwendung eines den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn er auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn der Behörde grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (vgl. zu Art3 EMRK VfGH 4.10.1994, B986/94 ua. Zlen).

5.1. Im vorliegenden Fall hat der UVS gemäß §37 Abs1 FrG geprüft, ob der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien" Gefahr liefe, dort der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der angefochtene Bescheid, mit dem der UVS dies verneint und die gemäß §51 FrG erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat, greift sohin in den Schutzbereich der genannten Grundrechte ein.

Der angefochtene Bescheid stützt sich insoweit insbesondere auf §37 Abs1 FrG. §37 FrG lautet:

"Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und

Zurückweisung

§37. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art33 Z1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

(3) Ein Fremder der sich auf eine der in Abs1 oder 2 genannten Gefahren beruft, darf erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs2 bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Art33 Z2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in den Fällen des §5 Abs1 Z3 des Asylgesetzes 1991 der Asylbehörde, sonst der Sicherheitsdirektion.

(6) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden (vgl. zu §37 FrG VfGH 4.10.1994, B986/94 ua. Zlen, mwH; vgl. weiters zu den §§51 f. FrG VfGH 4.10.1993, B364/93, 28.2.1994, B515/93, 3.3.1994, B960/93).

5.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte dieser die gemäß Art3 EMRK sowie gemäß Art1 des 6. ZP EMRK iVm. Art85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nur verletzen, wenn er auf einer den genannten Grundrechten widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruhte oder wenn der Behörde bei der nach §37 Abs1 FrG vorzunehmenden Prognose grobe Verfahrensfehler unterlaufen wären.

5.3. Der UVS führt zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Vorliegen eines Refoulement-Verbotes in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus:

"Laut Auskunft der Vertretungsbehörde Restjugoslawiens in Graz gibt es in Jugoslawien keine rechtliche Möglichkeit zur Verhängung der Todesstrafe.

...

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4.10.1993 hat der Unabhängige Verwaltungssenat auch zu prüfen, ob ein Abschiebungs-, Zurückschiebungs- oder Zurückweisungsverbot im Sinne des §37 FrG bestehe. Diesbezüglich führt der Unabhängige Verwaltungssenat aus, daß ein Zurückschiebungs- bzw. Abschiebungsverbot gemäß §37 Abs2 FrG schon allein deshalb nicht besteht, weil der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung seines Lebens und der Freiheit nicht behauptet hat, andererseits aber sich die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß §37 Abs4 FrG ergibt, weil der Beschwerdeführer aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Die gewichtigen Gründe, die den Beschwerdeführer als Sicherheitsgefährdung für Österreich darstellten, liegen im bereits oben dargestellten Straffälligwerden des Beschwerdeführers sowohl nach Verwaltungsstraf- sowie Gerichtsstraftatbeständen. Aber auch das - an sich die abschiebende Behörde treffende - Abschiebungsverbot nach §37 Abs1 FrG liegt nicht vor, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sowohl gegenüber der Fremdenpolizeibehörde, als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber die Gründe anzuführen, daß er in seinem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder unmenschlichen Strafe, oder gar der Todesstrafe unterworfen sei. Wie der Beschwerdeführer selbst auch schon vor der Fremdenpolizeibehörde in zwei Niederschriften dargelegt hat, ist er nicht gewillt, dem Einberufungsbefehl zur Erbringung des Militärdienstes nachzukommen. Es ist aber auch auf der anderen Seite das gute Recht jedes Staates, die Staatsbürger unter Androhung und Anwendung von vorgesehenen Strafen dazu zu bewegen, die Staatsbürgerpflichten zu erfüllen. Daß die Todesstrafe in Restjugoslawien für Wehrdienstverweigerer nicht zur Anwendung komme, ergibt sich schon aus dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat ermittelten Sachverhalt, wonach laut Auskunft der jugoslawischen Vertretungsbehörde in Graz, die Todesstrafe nicht einmal für mehrfache Mörder zur Anwendung gelangt. Eine andere unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe wurde vom Beschwerdeführer dezidiert aber nicht näher ausgeführt."

5.4. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß dem UVS bei Erlassung des angefochtenen Bescheides insofern ein grober Verfahrensfehler unterlaufen ist, als er das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohten in der "Bundesrepublik Jugoslawien" seitens der Regierung schwere Repressalien und er sei dort seines Lebens nicht mehr sicher, zumal Wehrdienstverweigerer während des Krieges mit der Todesstrafe bestraft würden, ausschließlich unter Hinweis auf eine Auskunft der Vertretungsbehörde der "Bundesrepublik Jugoslawien" in Graz für unbegründet erachtete. Der Verfassungsgerichtshof ist mit dem Beschwerdeführer der Auffassung, daß die Frage der dem Beschwerdeführer behauptetermaßen drohenden Gefahren in der "Bundesrepublik Jugoslawien" nicht lediglich auf Grund einer Auskunft der Vertretungsbehörde jenes Staates, von welchem die behaupteten Gefahren drohen, ernsthaft beurteilt werden kann. Der UVS hätte sich vielmehr etwa mit den vom Beschwerdeführer in seiner Schubhaftbeschwerde detailliert genannten Quellen betreffend die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern mit der Todesstrafe in der "Bundesrepublik Jugoslawien" auseinandersetzen oder seiner Entscheidung andere geeignete Erkenntnisquellen zugrundelegen müssen, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien" konkret Gefahr liefe, dort durch vom Staat zu verantwortendes Verhalten zu Tode zu kommen.

In gleicher Weise hätte der UVS aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers prüfen müssen, ob dieser bei einer Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien" konkret Gefahr liefe, dort - auch ohne daß formell die Todesstrafe verhängt wird - infolge Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung iS des Art3 EMRK zu Tode zu kommen.

Der belangten Behörde ist somit ein grober Verfahrensfehler iS der Ausführungen unter Pkt. II.4.3. unterlaufen.

6. Der Beschwerdeführer wurde deshalb durch den angefochtenen Bescheid in dem gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, sowie in dem gemäß Art1 des 6. ZP EMRK iVm. Art85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, verletzt.

7. Der Bescheid war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag sind S 3.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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