VfGH B520/06

VfGHB520/0621.6.2006

Zurückweisung einer selbst verfassten, von einem Rechtsanwalt unterfertigten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse in Folge neuerlicher Einbringung einer gleichlautenden Beschwerde mit bloß verändertem Deckblatt

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

 

Spruch:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 17. März 2006 eine elf Seiten lange Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. März 2006, Zl. VwSen-420455/6/Gf/Mu/Ga ein, mit welchem seine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Strafverfahren zurückgewiesen wurde, ein. Diese Beschwerde war von einem Rechtsanwalt unterfertigt und ein Vermerk am Mantelbogen bestätigte, dass diesem Vollmacht erteilt wurde; allerdings standen am Kopf jeder Seite die Personalien des M B, in der Fußzeile waren die Telefonnummer, die Emailadresse und die Bankverbindung des M B, woraus der Verfassungsgerichtshof schloss, dass die Beschwerde von

M B, der nicht Rechtsanwalt ist, verfasst worden war. Unter einem wurde Verfahrenshilfe im Ausmaß der Befreiung von der Pauschalgebühr beantragt.

Mit Verfügung vom 21. März 2006 - zugestellt am 23. März 2006 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die von M B verfasste Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzubringen, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.

2. In der Folge wurde vom Rechtsanwalt, der bereits die als selbst verfasst gewertete Beschwerde unterfertigt hatte, die Beschwerde gleichlautend, allerdings ohne M B personalisierenden Briefkopf und Fußzeile, mit (leicht) verändertem Deckblatt dem Verfassungsgerichtshof unverändert (wieder) vorgelegt; aufgrund des Fehlens der Kopf- und Fußzeile umfasst die Beschwerde jetzt nur noch zehn Seiten, woraus der Verfassungsgerichtshof in Verbindung mit der Textierung schloss, dass auch diese Beschwerde vom Rechtsanwalt nur unterfertigt wurde.

3. Durch diese Vorgangsweise wurde dem mit Schreiben vom 23. März 2006 erteilten Mängelbehebungsauftrag, die von M B verfasste Beschwerde durch einen Anwalt einzubringen, nicht entsprochen.

Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von der Partei selbst oder einer anderen Person, die nicht Rechtsanwalt ist, verfassten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen und gleichsam nur das Deckblatt mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich aufgrund eines Auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden selbstverfassten Beschwerde unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen (s. auch VfSlg. 13.365, VfSlg. 14.287, B2084/98, B1581/04).

4. Da dies der vom Beschwerdeführer gewählte Rechtsanwalt unterlassen hat, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über den Abtretungsantrag war nicht gesondert abzusprechen.

II. Da die Beschwerde aufgrund des nicht behobenen Formmangels zurückzuweisen war, erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.

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