VfGH B430/87

VfGHB430/8712.12.1987

Kein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides - inhaltlicher Mangel, der einer Verbesserung nicht zugänglich ist

Normen

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §87 Abs1
VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §87 Abs1

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die vorliegende, durch einen Rechtsanwalt eingebrachte, ausdrücklich auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 3. März 1987 betreffend die Vorstellung gegen eine baubehördliche Bewilligung.

Die Beschwerde enthält folgenden Antrag:

"... die Bestimmung des §4 Abs2 des Teilbebauungsplanes laut V des Gemeinderates der Gemeinde Apetlon vom 4.10.1985, Zl. 82-87/22-5 als gesetzwidrig aufzuheben."

Mit diesem "Antrag" wird zwar - im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nach Art144 B-VG - die Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens gemäß Art139 Abs1 B-VG angeregt, einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vermag ein Begehren dieser Art aber nicht zu ersetzen.

Einen derartigen Antrag auf Aufhebung des Bescheides durch den VfGH enthält die Beschwerde jedoch nicht.

2. Nach §87 Abs1 VerfGG 1953 hat das Erkenntnis des VfGH über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinne des §15 Abs2 VerfGG 1953.

Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 9798/1983, VfGH 3.10.1984 B128,501/84 und VfGH 28.2.1986 B665,666/85) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist.

3. Die zu einer meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, weil eine solche nur im Falle einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.

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