VfGH B2086/93

VfGHB2086/931.3.1994

Im Hinblick auf die widersprüchlichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht mit zureichender Deutlichkeit zu erkennen, ob der Bescheid bei Beschwerdestattgebung zur Gänze oder bloß zum Teil der Aufhebung zu verfallen hätte. Es liegt daher kein bestimmtes Begehren iS des §15 Abs2 VfGG vor. Ein derartiger Mangel ist als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist.

Zurückweisung der Beschwerde.

Normen

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §15 Abs2
VfGG §18

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, welche sich gegen einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung richtet, enthält einerseits das Begehren, "den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als ein Kulturschutzstreifen von weniger als 15 Meter vorgeschrieben wurde"; andererseits wird in ihr begehrt, "den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben". Im Hinblick auf diesen Widerspruch ist nicht mit zureichender Deutlichkeit zu erkennen, in welchem Umfang der bekämpfte Bescheid im Fall, daß sich die Beschwerde als gerechtfertigt erweisen sollte, aufzuheben wäre, maW: ob der Bescheid bei Beschwerdestattgebung zur Gänze oder bloß zum Teil der Aufhebung zu verfallen hätte. Es liegt daher das (auch) für Beschwerden nach Art144 B-VG unabdingbar geforderte bestimmte Begehren iS des §15 Abs2 VerfGG nicht vor. Ein derartiger Mangel ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist (s. zB VfGH 26.11.1990 B1162/90 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und dementsprechend der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof abzuweisen, weil die für eine Abtretung in Art144 Abs3 B-VG geforderten Voraussetzungen sohin nicht vorliegen.

II. Dieser Beschluß wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

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