Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 25. Juli 2006, die am 26. Juli 2006 zur Post gegeben wurde und am darauf folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. März 2006, Zl. 268.524/3-X/47/06, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Der für die Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus:
"Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2006 wurde die Verfahrenshilfe für M P gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.03.2006, Zl 268.524/3-X/47/06 bewilligt. Mit Bescheid vom 06.06.2006, zugestellt am 29.06.2006, wurde Herr MMag. Dr R Z, Rechtsanwalt, ..., zum Vertreter der M P bestellt.
Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig, da die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung an den Verfahrensvertreter, somit am 29.06.2006, beginnt."
Eine Anfrage beim Verwaltungsgerichtshof ergab, dass der einschreitende Rechtsanwalt nur zum Verfahrenshelfer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch nicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt worden war.
2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist verfehlt: Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem angeführten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich zur Verfahrenshilfe für das (wohl denselben Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995;
14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01;
24.11.2003, B1472/03, 7.6.2006, B860/06).
3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 26. Juli 2006 erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin (vor dem 16. Mai 2006) zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG jedenfalls als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.
4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.
5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
II. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefasst.
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