Normen
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
ABGB §1431
VfGG §41
Wr SozialhilfeG §11, §13
ZPO §41 Abs2, §43 Abs1
ZPO §233 Abs1
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
ABGB §1431
VfGG §41
Wr SozialhilfeG §11, §13
ZPO §41 Abs2, §43 Abs1
ZPO §233 Abs1
Spruch:
Das Land Wien ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters den Betrag von EUR 258,69 samt 4 vH Zinsen seit 26. März 2004 sowie die mit EUR 109,93 bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - damals MA 15A - vom 8. März 2004 wurden dem Kläger nach dem Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973 idgF, für den Zeitraum 5. März bis 3. April 2004 folgende Geldleistungen zuerkannt:
Richtsatz EUR 788,93
Mietbeihilfe EUR 256,65 sowie
Mehrbedarf Gaskosten EUR 112,80,
sodass sich - nach Abzug der vom Kläger bezogenen Notstandshilfe (EUR 280,--) - eine Geldaushilfe in Höhe von EUR 878,40 (gerundet) ergab.
Von diesem Betrag überwies das beklagte Land (MA 15A) EUR 515,34 zur Begleichung des vom Kläger noch nicht bezahlten Mietzinses für März 2004 direkt an den Vermieter sowie EUR 232,80 direkt an Wien Energie. Lediglich der Restbetrag (EUR 130,24) wurde dem Kläger bar ausbezahlt.
2. Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage begehrt, das Land Wien schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von EUR 378,69 samt 4 vH Zinsen seit 9. März 2004 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu zahlen. Dieses Leistungsbegehren betrifft den Unterschiedsbetrag zwischen den direkt an den Vermieter bzw. an Wien Energie überwiesenen Beträgen (insgesamt EUR 748,14) und der Summe aus der Mietbeihilfe und dem zuerkannten Mehrbedarf für Gas- und Stromkosten (insgesamt EUR 369,45). Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Direktüberweisung - auch - eines Teiles des zuerkannten Richtsatzes an den Vermieter bzw. an Wien Energie sei ohne jede gesetzliche Grundlage erfolgt.
Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, worin sie dem Klagsvorbringen entgegentritt und die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt.
Der Kläger erstattete dazu eine Replik.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfGH 10. Juni 2003, A3/03, Slg. 16.858 mwN) - Klage erwogen:
1. Gemäß §11 Abs2 WSHG kann der persönliche Lebensbedarf nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen gesichert werden. Dieser Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist es gleichzuhalten, wenn das Land als Träger der Sozialhilfe Geldleistungen nicht dem Hilfesuchenden, sondern an Dritte auszahlt, um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Geldleistungen (etwa die Abdeckung eines Rückstandes an Stromkosten als Voraussetzung der Sicherung der Stromversorgung des klägerischen Haushaltes, dem auch drei minderjährige Kinder angehören) sicherzustellen (vgl. VfGH 9. Juni 2004, A16/03; 28. September 2004, A13/04).
Die Klage ist daher insoweit unbegründet, als sie (auch) die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen dem direkt an Wien Energie überwiesenen und dem dem Kläger als Mehrbedarf zuerkannten Betrag (EUR 120,--) begehrt.
2.1. Der Kläger stellt eine "zweckentsprechende" Verwendung der ihm gewährten Geldleistungen jedoch auch insoweit in Abrede, als der direkt an seinen Vermieter überwiesene Betrag die bescheidmäßig zuerkannte Mietbeihilfe übersteigt. Das beklagte Land hingegen bestreitet, dass sich aus dem WSHG eine "Zweckbindung" der Verwendung der einzelnen Teile der zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannten Geldleistung ergebe; vielmehr sei "der gesamte zuerkannte Betrag zur Deckung des gesamten Bedarfes zu verwenden".
2.2. Diese Auffassung des beklagten Landes steht in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, A1/04):
Wie sich nämlich aus §13 Abs3 WSHG ergibt (und in §13 Abs6 WSHG ausdrücklich festgestellt wird), ist der Aufwand für die Unterkunft des Hilfesuchenden nicht durch den Richtsatz gedeckt, sondern "durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist" (vgl. auch VwGH 30. Mai 2001, 2000/11/0015; 15. September 2003, 2003/10/0059; 24. November 2003, 2003/10/0050).
Die (nicht im Zuerkennungsbescheid verfügte) Direktüberweisung des Mietzinses an den Vermieter des Klägers ist somit insoweit nicht als eine dem Gesetz entsprechende Vollziehung dieses Bescheides anzusehen, als der an den Vermieter überwiesene Betrag die dem Kläger für den Mietzins gewährte Beihilfe überstieg (und daher zu Lasten jener sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens ging, die nach dem Gesetz mit Geldleistungen im Rahmen des Richtsatzes zu decken sind). Die dadurch bewirkte - faktische - Kürzung der richtsatzgemäßen Geldleistung entbehrt auch unter den vom beklagten Land ins Treffen geführten Umständen der gesetzlichen Grundlage.
2.3. Dadurch kommt es auch zu keiner "Doppelzahlung" (im Sinne einer Doppelliquidation des öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeanspruchs des Klägers), wie das beklagte Land in seiner Gegenschrift meint: Der dem Kläger bescheidmäßig zuerkannte Sozialhilfeanspruch wurde im vorhin bezeichneten Umfang bisher überhaupt nicht liquidiert. Das beklagte Land hat vielmehr in der irrtümlichen Annahme, auch damit den Sozialhilfeanspruch des Klägers zu erfüllen, an einen Dritten geleistet. Dadurch hat es zwar den Kläger von einer zivilrechtlichen Schuld befreit; auch kommt dem Land in diesem Umfang ein Ersatzanspruch gegen den Kläger zu (zur möglichen Rechtsgrundlage des §1431 ABGB in solchen Fällen vgl. etwa P. Bydlinski, Zivilrechtsfragen bei Zahlung auf ein nicht autorisiertes Gläubigerkonto, ÖBA 1995, 599). Das Recht des Klägers auf ordnungsgemäße Liquidierung seines Sozialhilfeanspruchs bleibt davon aber unberührt.
2.4. Das auf gesetzmäßige Liquidierung der bescheidmäßig zuerkannten Leistung gerichtete Hauptbegehren besteht somit hinsichtlich des Betrages von EUR 258,69 zu Recht.
3. Wenn das Gesetz - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmt, sind nach der ständigen, mit dem Erkenntnis VfSlg. 28/1919 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges (zB VfGH 10. Juni 2003, A3/03, Slg. 16.858 mwN).
Da der Kläger das beklagte Land mit Schreiben vom 8. März 2004 (beim beklagten Land eingelangt am 11. März 2004) aufgefordert hat, den eingeklagten Betrag binnen vierzehn Tagen auf das vom Kläger bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen, befand sich das beklagte Land erst nach Ablauf dieser vom Kläger eingeräumten - angemessenen (VfGH 10. Juni 2003, A3/03, Slg. 16.858) - Zahlungsfrist in Verzug. Verzugszinsen waren sohin nicht im Sinne des Klagebegehrens schon ab 9. März 2004, sondern erst ab 26. März 2004 zuzusprechen.
4. Die dem Kläger gebührenden Kosten waren gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RATG, BGBl. Nr. 189/1969 idgF, auszumessen. Da der Kläger mit seinem Begehren nur zum Teil (nämlich mit rund 70 vH) obsiegt hat, im Übrigen jedoch unterlegen ist, waren ihm - gemäß §43 Abs1 ZPO (§§41, 35 Abs1 VfGG) - lediglich 40 vH der verzeichneten Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 14.636/1996). Die Klage war daher gemäß TP3 C bloß mit EUR 41,64 zu honorieren. In den zugesprochenen Kosten sind 120 vH Einheitssatz (§23 Abs6 RATG; vgl. VfSlg. 15.839/2000) sowie Umsatzsteuer in Höhe von EUR 18,32 enthalten.
5. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).
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