OGH Ds5/16

OGHDs5/1622.9.2016

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter hat am 22. September 2016 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. T*****, über den Antrag des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Graz als Disziplinaranwalt vom 25. April 2014, GZ Ds 10/14‑18, auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 116 Abs 1 RStDG, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0000DS00005.160.0922.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Disziplinaranwalt begehrte mit dem als Anregung bezeichneten Antrag, die Disziplinarsache „mit Rücksicht auf die im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz absolvierte Ausbildung und mehrjährige Verwendung“ des Beschuldigten an ein anderes Oberlandesgericht zu übertragen.

Für die vom Disziplinaranwalt beantragte Übertragung der Zuständigkeit kommt nur § 116 Abs 1 1. Fall RStDG in Betracht, der Gründe erfordert, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts bezweifeln lassen. Diese Bestimmung erfordert eine besonders strikte, dem exzeptionellen Charakter einer solchen Delegierung Rechnung tragende Auslegung. Es können daher nur besonders gewichtige Gründe einen Eingriff in die Zuständigkeitsordnung rechtfertigen (vgl Ds 6/03).

Der Umstand, dass der Beschuldigte – offenbar ohnehin nur bis zu seiner anderweitigen Zuteilung ab 1. 11. 2010 – im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz tätig war, bildet bei der von Richtern allgemein zu erwartenden Fähigkeit zu unvoreingenommener Verfahrensführung und Entscheidungsfindung allein noch keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts zu bezweifeln (vgl Ds 3/14).

Der Antrag war daher abzuweisen.

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