OGH Ds3/14

OGHDs3/1429.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. Alexander F*****, Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, über den Antrag des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Graz als Disziplinaranwalt vom 19. August 2014, GZ Ds 12/14‑6, auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 116 Abs 1 RStDG, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0000DS00003.140.0929.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Disziplinaranwalt beantragte, die bezeichnete Disziplinarsache „zur Hintanhaltung jedweden Anscheins der Befangenheit“ dem Oberlandesgericht Graz abzunehmen und dem Oberlandesgericht Linz oder Innsbruck zu übertragen, weil es sich bei einer für die erhobenen Anschuldigungen maßgeblichen Zeugin um eine namentlich bezeichnete Richterin des Landesgerichts Leoben handle.

Für die vom Disziplinaranwalt begehrte Übertragung der Zuständigkeit kommt vorliegend nur § 116 Abs 1 erster Fall RStDG in Betracht, der Gründe erfordert, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts bezweifeln lassen. Der Umstand, dass der Richter eines nachgeordneten Landesgerichts Zeuge von Ereignissen war, die Gegenstand von Anschuldigungen sind, begründet aber bei der von Richtern allgemein zu erwartenden Fähigkeit zu unvoreingenommener Entscheidungsfindung allein noch keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts zu bezweifeln.

Der Antrag war daher abzuweisen.

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