OGH Ds2/86 (RS0072522)

OGHDs2/8630.6.1986

Rechtssatz

Vorgangsweisen im Rahmen der Rechtsprechung sind nicht schon deshalb einer Überprüfung als Verstoß gegen Amtspflichten entzogen. Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort aber, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen.

Normen

RDG §57 Abs1
RDG §101

Ds 2/86OGH30.06.1986

Veröff: SSt 57/44

Ds 4/87OGH30.03.1987

Vgl auch; Beisatz: Nur solche Akte der Rechtsprechung, die eine bewusste (oder wiederholt grob fahrlässige) Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine Amtspflichtenverletzung im Sinne des § 101 RDG. (T1)

Ds 4/02OGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T1

Ds 8/03OGH05.02.2004

Vgl auch; Beis wie T1

Ds 15/04OGH15.12.2004

Auch; Beisatz: Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht, und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Unter diesen Gesichtspunkten kann etwa die missbräuchliche Ausübung richterlichen Ermessens, das bewusste Abweichen von bewährten Rechtsgrundsätzen oder eine wiederholt grob fahrlässige Missachtung gesetzlicher Bestimmungen eine Amtspflichtverletzung im Sinne der §§ 57 Abs 1, 101 Abs 1 RDG begründen. (T2)

Ds 3/05OGH29.06.2005

Vgl auch; Beis wie T1

Ds 3/08OGH10.07.2008

Beis wie T2

Ds 12/08OGH29.09.2009

nur: Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. (T3)

Ds 7/09OGH29.09.2009

nur: Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort aber, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen. (T4)<br/>Beis wie T2 nur: Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht, und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. (T5)

Ds 24/13OGH10.02.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860630_OGH0002_0000DS00002_8600000_001

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