OGH Bkd36/88 (RS0056396)

OGHBkd36/8829.11.2022

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs 2 RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, so begeht er unbeschadet, ob er wegen dieses Verhaltens (auch) strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist beziehungsweise gezogen werden kann, ein Disziplinarvergehen.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 J
RAO §10 Abs2
MRK Art8 II1

Bkd 36/88OGH14.10.1991
14 Bkd 12/97OGH17.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Austragung eines Konfliktes durch Tätlichkeiten in der Öffentlichkeit. (T1)

2 Bkd 1/03OGH24.03.2003

Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist auch in seinem Privatleben verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. (T2)

4 Bkd 1/04OGH23.08.2004

Auch; Beisatz: Durch die wegen eines standeswidrigen Verhaltens im Privatleben verhängte Disziplinarstrafe wird Artikel 8 MRK nicht verletzt. (T3)

12 Bkd 3/05OGH20.06.2005

Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt unterliegt auch in der Ausübung nicht rein anwaltlicher Tätigkeit den Standesvorschriften. (T4)

14 Bkd 1/05OGH26.09.2005

Auch

6 Bkd 2/05OGH13.02.2006

Auch

10 Bkd 1/05OGH23.01.2006

Auch

10 Bkd 6/05OGH23.01.2006

Auch

11 Bkd 4/08OGH09.02.2009

Auch; Beisatz: Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 1 DSt. (T5)

15 Bkd 2/10OGH22.11.2010

Auch; Beisatz: Hier: Obszöne Bemerkungen des Disziplinarbeschuldigten in einer Besprechung mit einem Kanzleipartner und dessen Mandanten verstoßen gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T6)

22 Os 2/14fOGH11.11.2014

Vgl auch

21 Ds 3/21hOGH15.12.2021

Vgl

20 Ds 5/22yOGH29.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19911014_OGH0002_000BKD00036_8800000_001

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