OGH Bkd26/90; Bkd98/90; (RS0055238)

OGHBkd26/90; Bkd98/90;9.9.2024

Rechtssatz

Die Richtlinie des § 18 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten, der nicht ohne Beratung durch seinen gewählten Vertreter den Argumenten des ihm zumeist fachlich überlegenen Gegenanwaltes ausgeliefert werden soll. Dieser Schutzzweck kommt auch dann zum Tragen, wenn der Gegner juristisch ausgebildet ist.

Normen

DSt 1872 §2 F
RL-BA 1977 §18

Bkd 26/90OGH02.07.1990
Bkd 98/90OGH10.06.1991

nur: Die Richtlinie des § 18 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten, der nicht ohne Beratung durch seinen gewählten Vertreter den Argumenten des ihm zumeist fachlich überlegenen Gegenanwaltes ausgeliefert werden soll. (T1)

13 Bkd 3/96OGH15.11.1996

Vgl auch; nur T1

1 Bkd 1/98OGH06.11.1998

nur: Die Richtlinie des § 18 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten. (T2); Beisatz: Zu dem durch das Umgehungsverbot geschützten gegnerischen Mandanten gehört auch ein Kreditinstitut. (T3)

16 Bkd 3/00OGH08.05.2000

Auch; Beisatz: Die Umgehung ist auch dann standeswidrig, wenn der Rechtsanwalt in "eigener Sache" tätig wird. (T4)

9 Bkd 4/00OGH23.04.2001

Auch; Beisatz: Die Umgehung des Gegenanwaltes ist dann, wenn dadurch keine effektiven Nachteile oder Schäden entstanden sind, grundsätzlich weniger schwerwiegend (16 Bkd 3/2000). (T5)

4 Bkd 8/04OGH04.07.2005

Vgl auch; Beis wie T4

20 Os 15/15dOGH23.02.2016

Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt eines konkreten Nachteils für den Gegner durch die Umgehungshandlung ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht erforderlich. (T6)

28 Os 9/15fOGH22.09.2016

Vgl auch

26 Ds 10/20zOGH17.06.2021

Vgl; Beis wie T6

23 Ds 12/22zOGH20.02.2023

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Mit Blick auf den primären Schutzzweck der Richtlinie des § 19 RL‑BA 2015 wird das Umgehungsverbot auch durch direkte Übermittlung eines (hier: Zahlungsaufforderungen enthaltenden) E‑Mails an den Klienten eines anderen Rechtsanwalts in einer bestimmten Rechtssache verletzt, selbst wenn die E‑Mail‑Nachricht primär an den gegnerischen Rechtsanwalt gerichtet war und dessen Mandant sie nur in „cc“, also in elektronischer Kopie erhalten hat. (T7)

23 Ds 12/23aOGH09.09.2024

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19900702_OGH0002_000BKD00026_9000000_001

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