Normen
StPO §238 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 A
MRK Art6 Abs1 II5b2
9 Os 77/72 | OGH | 17.08.1972 |
9 Os 4/73 | OGH | 14.03.1973 |
Beisatz: Hier: Schwurgerichtshof (T1) Veröff: RZ 1973/138 S 109 |
9 Os 6/74 | OGH | 30.01.1974 |
Beisatz: Nur dann keine Nichtigkeit, wenn offenbar und aktenmäßig jeder denkbare Konnex zwischen der Verletzung der Prozessvorschriften und der erflossenen Entscheidung fehlt. (T2) |
9 Os 118/74 | OGH | 23.10.1974 |
Beis wie T2 |
13 Os 41/75 | OGH | 10.04.1975 |
Beis wie T2 |
11 Os 72/75 | OGH | 05.06.1975 |
Beis wie T2 |
11 Os 176/81 | OGH | 15.12.1982 |
Vgl auch |
11 Os 201/83 | OGH | 11.01.1984 |
Vgl auch |
13 Os 178/98 | OGH | 13.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassung einer zureichenden Begründung für die Ablehnung des (Alibi-)Beweisantrages. (T3) |
13 Os 93/01 | OGH | 12.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ein abweisliches Zwischenerkenntnis, das bloß mit der lapidaren Floskel "wegen geklärter Sachlage und Rechtslage" "begründet" wurde, ist im Allgemeinen nicht ausreichend, um die Erwägungen, von denen der Gerichtshof erster Instanz ausgegangen ist, erkennen und prüfen zu können. Wenn sich jedoch das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis von vornherein als ungeeignet zeigt, auf die Entscheidung irgendeinen Einfluss zu üben, weil es nur für die Konstatierungen unerhebliche Nebenumstände betrifft, die ablehnende Entscheidung daher im Ergebnis richtig ist, liegt kein Nichtigkeit begründender Verfahrensmangel vor. (T4) |
14 Os 129/05k | OGH | 19.12.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. Soweit ältere Entscheidungen in im Urteil nachgetragenen Gründen eine Information des Rechtsmittelgerichtes über die Erwägungen der Tatrichter erblicken, ist diese nur insoweit angezeigt, als solcherart die - indes fast immer unstrittige - Sachverhaltsgrundlage für die getroffene prozessleitende Verfügung mängelfrei dargestellt werden kann. (T5) |
13 Os 104/06b | OGH | 20.12.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Anträge missachtet, kann zwar deren Einhaltung mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts maßgeblichen Gründe gleichzeitig verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden, und es kann die Missachtung eines derartigen Begehrens mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam. § 281 Abs 1 Z 4 StPO stellt nämlich auf das Zwischenerkenntnis selbst oder dessen Unterlassung, nicht aber auf die Gründe für das Zwischenerkenntnis oder dessen Unterlassung ab. So wird einerseits in verfahrensbeschleunigender Weise (vgl Art 6 Abs 1 MRK) verhindert, dass beantragte Beweisaufnahmen wegen der Möglichkeit eines Begründungsfehlers - obwohl unerheblich - zeitaufwändig veranstaltet werden, andererseits sichergestellt, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge (aus der Sicht des Erstgerichtes; § 3 StPO) aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können (WK-StPO § 281 Rz 315 f, 318). (T6) |
12 Os 147/07w | OGH | 13.12.2007 |
Auch; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19720817_OGH0002_0090OS00077_7200000_001
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