OGH 9Os44/65 (RS0094677)

OGH9Os44/6522.6.1965

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis im Sinn des § 205 c StG dem Täter unmittelbar vom geschädigten Machtgeber eingeräumt wurde; Täter nach dieser Gesetzesstelle kann auch der ungetreue Vertreter des unmittelbar Bevollmächtigten sein.

Normen

StGB §153

9 Os 44/65OGH22.06.1965

Veröff: SSt XXXVI/35 = RZ 1966,31

12 Os 121/82OGH17.05.1983

Vgl auch; Beisatz: Hier: vertretungsbefugtes Organ des direkten Stellvertreters (hier: eine Aktiengesellschaft). (T1)

13 Os 34/84OGH25.10.1984

Veröff: RdW 1985,213

12 Os 143/86OGH02.04.1987

Vgl auch

12 Os 14/01OGH23.05.2002

nur: Es ist nicht erforderlich, daß die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis dem Täter unmittelbar vom geschädigten Machtgeber eingeräumt wurde. (T2); Beisatz: Dies gilt insbesondere dann, wenn sie über eine Treuhänderfunktion einer juristischen Person eingeräumt wird, deren Organe die ihnen obliegende Geschäftsführung im Umfang der Treuhandtätigkeit einer anderen Person übertragen. (T3)

11 Os 39/05bOGH13.12.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19650622_OGH0002_0090OS00044_6500000_001

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