Rechtssatz
Die beim Abschluss des Kaufvertrages unterlassene Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann durch die bloße nachträgliche Zusendung einer eine entsprechende Klausel enthaltenden Faktura - selbst wenn diese unbeanstandet bleibt - nicht ersetzt werden; eine stillschweigende Vereinbarung wäre nur dann anzunehmen, wenn bei längerer Geschäftsverbindung Fakturen und Lieferscheine immer wieder einen solchen Vermerk enthalten und der Käufer dies hinnimmt.
9 Os 23/64 | OGH | 18.06.1964 |
Veröff: EvBl 1965/57 S 75 |
6 Ob 273/71 | OGH | 03.11.1971 |
Auch |
9 Os 162/80 | OGH | 02.12.1980 |
Vgl; Beisatz: Auf Kredit gekaufte Sachen, deren Eigentum sich der Verkäufer, bei Kaufabschluss oder spätestens bei Übergabe der Ware, bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises vorbehält, sind bis dahin dem Käufer im Sinne des Tatbildmerkmals der Veruntreuung nach § 133 StGB anvertraut. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts kann mündlich, bzw auch schlüssig zustande kommen. (T1) |
7 Ob 632/83 | OGH | 16.02.1984 |
Ähnlich; Veröff: JBl 1984,671 = RdW 1984,310 |
5 Ob 324/86 | OGH | 11.11.1986 |
nur: Die beim Abschluss des Kaufvertrages unterlassene Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann durch die bloße nachträgliche Zusendung einer eine entsprechende Klausel enthaltenden Faktura - selbst wenn diese unbeanstandet bleibt - nicht ersetzt werden. (T2); Beisatz: Hier: Lieferschein (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19640618_OGH0002_0090OS00023_6400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)