OGH 9Os161/75 (RS0101011)

OGH9Os161/7510.3.1976

Rechtssatz

Mängel des Wahrspruchs können nur aus der Gesamtbedeutung der von der Geschwornenmehrheit gegebenen Antwort, nicht aus dem Vergleich der Antworten einzelner Geschwornen auf Grund des Stimmenverhältnisses abgeleitet werden (eine die Mittäterschaft des Erstangeklagten betreffende Frage war 7 : 1, eine die Mittäterschaft des Zweitangeklagten ausdrückende Frage war 6 : 2 bejaht worden).

Normen

StPO §345 Abs1 Z9

9 Os 161/75OGH10.03.1976
15 Os 10/93OGH15.04.1993

Vgl auch

14 Os 94/93OGH29.06.1993
13 Os 3/08bOGH13.02.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760310_OGH0002_0090OS00161_7500000_001

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