OGH 9ObS1/90 (RS0076847)

OGH9ObS1/9014.2.1990

Rechtssatz

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, nach anderen Kriterien als nach Zeiträumen bemessene Entgeltbestandteile von der in § 1 Abs 3 Z 4 IESG verfügten Beschränkung auszunehmen. Geht man von den Intentionen des IESG aus, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die neben einem nach Zeiträumen bemessenen Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile beziehen, würde man ihnen für beide Entgeltarten jeweils den vollen Grenzbetrag zubilligen. (§ 48 ASGG).

Normen

IESG §1 Abs3 Z4

9 ObS 1/90OGH14.02.1990
8 ObS 5/10hOGH23.11.2010

Auch; Beisatz: Die Überschreitung des jeweiligen Grenzbetrags ist für jede geltend gemachte Anspruchsart gesondert zu prüfen. Bei Zusammentreffen von zeitabhängigen und sonstigen Entgeltansprüchen ist nicht einfach der längste in Betracht kommende Durchschnittszeitraum auf alle Ansprüche anzuwenden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBS00001_9000000_002

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