Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes - das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (RIS-Justiz RS0029163; RS0031773). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die erst zwei Tage später geschlossene Vereinbarung über die „Rücknahme der Entlassung unter gleichzeitiger Selbstkündigung durch den Kläger" als Vergleich beurteilt, mit dem durch Bezahlung einer reduzierten Abfertigung die Entlassungsfolgen gemildert und gleichzeitig das Risiko eines Prozesses vermieden werden sollte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (9 ObA 124/94, 9 ObA 239/94 in RIS-Justiz RS0016697), dass in einer solchen Situation vom Arbeitgeber regelmäßig kein sittenwidriger Druck mehr ausgeübt werden kann und somit auch die für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 870 ABGB erforderliche gegründete Furcht des Arbeitnehmers fehlt. Die bloße Existenz einer für den Arbeitnehmer belastenden Atmosphäre kann indes nicht als Anfechtungsgrund dienen (9 ObA 239/94).
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