Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei hat mit Horst M*****, Michel B*****, Uwe F***** und Guillermo V***** Dienstverträge abgeschlossen. Aufgabe der vier Mitarbeiter ist es, Aufträge für die beklagte Partei in den jeweiligen Verkaufsgebieten zu akquirieren. Sie besuchen Firmen, erhalten Anfragen, machen in vielen Fällen das Offert selbst und verhandeln innerhalb gewisser Beschränkungen auch den Auftrag. Abschlußvollmacht haben sie nicht. Sie führen die Verkaufsverhandlungen mit den Kunden, der Kunde unterschreibt und schickt entsprechend dem Verhandlungsergebnis eine Bestellung an die beklagte Partei nach Wien. Der Mitarbeiter füllt ein Formblatt über sämtliche wichtigen Daten des verhandelten Auftrages aus und übermittelt es an die beklagte Partei. Die Bestellung muß dann von der beklagten Partei angenommen werden.
Horst M***** steht seit 1.11.1987 in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei und betreut von seinem Wohnsitz in Deutschland aus die Gebiete Deutschland, Holland und Flämisch-Belgien; Michel B***** ist seit 1.3.1978 für die beklagte Partei tätig und betreut von seinem Wohnsitz in Frankreich aus die Gebiete Frankreich, Belgien, Luxemburg, Algerien, Tunesien und Marokko. Uwe F***** betreut seit 1.2.1979 für die beklagte Partei von seinem Wohnsitz in Schweden aus die Gebiete Skandinavien, Finnland und Island. Guillermo V***** ist seit 1.1.978 für die beklagte Partei tätig und betreut von seinem Wohnsitz in Spanien aus die Gebiete Spanien und Portugal. Alle vier Mitarbeiter führen in ihren jeweiligen Wohnsitzländern ihre Sozialversicherungs-(auch Arbeitslosen-)versicherungsbeiträge und ihre Steuern ab. Die Gehälter werden ohne Vornahme von Abzügen an die Mitarbeiter ausgezahlt; der Arbeitgeberanteil wird von der beklagten Partei überwiesen und von den Mitarbeitern abgeführt.
Nach dem Inhalt der abgeschlossenen Dienstverträge sind alle vier Mitarbeiter in die Verwendungsgruppe V des Kollektivvertrages für Industrieangestellte (KV) mit entsprechenden Verwendungsgruppenjahren eingestuft. Im Vertrag Horst M*****s ist eine einmonatige Probezeit, die Verpflichtung zur Einhaltung einer arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende, die 14-malige Zahlung des monatlichen Gehaltes, die Verpflichtung zur Verständigung der Personalabteilung von jeder Erkrankung samt Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, Verpflichtung der Einhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der beklagten Partei und von Konzernfirmen, Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebenbeschäftigungen, Verbot der Beschäftigung von Subvertretern und Unterstellung unter den Vorgesetzten vereinbart. Die Verträge der anderen drei Mitarbeiter enthalten ausdrücklich den Hinweis, daß hinsichtlich der nicht im Vertrag geregelten Angelegenheiten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw des Industriellenangestelltenkollektivvertrages zu gelten haben. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht Wien genannt. Vereinbart wurde in allen Fällen die Berechnung des Urlaubsanspruches nach dem österreichischen Kollektivvertrag, ein pauschaler Beitrag für die Benützung der Wohnung für dienstliche Zwecke, die Beistellung der notwendigen Büromittel, die Bezahlung der Telephonspesen abzüglich eines Privatanteiles, die Zahlung der Kosten für einen Dienstwagen inklusive Steuern, Versicherung, Benzin, Reparaturen und sonstigen Kosten, die Regelung des Abzuges für privat gefahrene Kilometer, der Ersatz von Tagessätzen und Nächtigungskosten für Dienstreisen, und die Modalitäten der Gehaltszahlung. In den von der beklagten Partei ausgestellten Dienstzetteln wird auf die Geltung des Angestelltengesetzes, des Industrieangestelltenkollektivvertrages sowie der Betriebsvereinbarung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. In den Genuß der durch die Betriebsvereinbarung festgelegten Treueprämie sind auch schon die hier betroffenen Mitarbeiter gekommen. An den Wohlfahrtseinrichtungen des Angestelltenbetriebsrates haben sie bisher nicht teilgenommen. In die Firmenpensionsregelung der beklagten Partei sind die vier Auslandsmitarbeiter nicht einbezogen. Bei früheren Betriebsratswahlen befanden sie sich nicht auf der Wählerliste; ob sie an Betriebsversammlungen teilgenommen haben, steht nicht fest.
Krankenstände müssen der beklagten Partei von den Verkäufern gemeldet werden, das Entgelt wird während dieser Zeit weitergezahlt. Urlaub muß angemeldet und vom Vorgesetzten genehmigt werden. Eine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen ist nicht erlaubt.
Die vier Mitarbeiter haben neben ihrem fixen monatlichen Bruttogehalt (14x jährlich) noch Anspruch auf Umsatzprovision. Ihre Gehälter wurden bei entsprechenden kollektivvertraglichen Erhöhungen und auch entsprechend von Biennalsprüngen erhöht. Dabei wurde der Betriebsrat auch durch Übersendung einer Kopie des neuen Dienstzettels jeweils verständigt. Daneben zahlt die beklagte Partei einen sogenannten Bürozuschuß für die Verwendung eines Raumes der privaten Wohnung für die Firmentätigkeit. Die von den Verkäufern benützten Autos werden von der beklagten Partei gekauft oder geleast, die auch die sonstigen Betriebskosten trägt. Telephonspesen werden von der beklagten Partei unter Abzug eines Anteiles für Privatnutzung ersetzt. Reisediäten und Kosten für Hotelnächtigungen werden von der beklagten Partei gezahlt. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Rechtes, gemäß dem KV 10 % der Dienstnehmer von einem Biennalsprung auszunehmen, wurden in einer Verständigung an den Betriebsrat zwei der vier Mitarbeiter zwar erwähnt, aber bei Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Die vier Verkäufer sind dem Verkaufsleiter in Wien unterstellt. Sie haben mit diesem mehrmals pro Woche Kontakt. Dabei geht es um neue Geschäfte und um die Möglichkeit und Art ihrer Abwicklung, um Rabattgewährungen und Strategien der Vorgangsweise. Wenn der Verkaufsleiter gewisse Vorgaben an die Verkäufer gibt, so dürfen sie sich darüber nicht hinwegsetzen; der Verkaufsleiter ist auch disziplinär der Vorgesetzte der Verkäufer.
Am Jahresanfang werden von der beklagten Partei Umsatzziele für die vier Mitarbeiter festgelegt. Daneben gibt es auch für jedes Jahr ein sogenanntes Kundenfrequenzziel, dh pro Verkäufer sollen 300 Kundenbesuche durchgeführt werden, was am Jahresende auch kontrolliert wurde; dies war allerdings seit August 1995 nicht mehr der Fall. Besuchsberichte werden von den Verkäufern nicht nach jedem Kundenbesuch gemacht, sondern nur, wenn etwas Außergewöhnliches anfällt. Die Verkäufer übermitteln auch Mitteilungen über die Abschlußchancen von Geschäften und Monatsberichte mit Statistiken über die Kundenfrequenzen. Im vorhinein machen die Verkäufer Wochenpläne, die der beklagten Partei zu übermitteln sind. Daneben gibt es auch Berichte über die Konkurrenz, die allerdings nicht regelmäßig, sondern etwa nur nach Messen erstattet werden; Marktberichte werden faktisch nur unregelmäßig verlangt. In der praktischen Einteilung der Tätigkeit sind die Verkäufer vom Ablauf her frei, sie teilen sich ihre Routen auch frei ein, müssen sich aber an eine Vorgabe der beklagten Partei halten. Die Wahl des Verkehrsmittels steht ihnen frei; Anwesenheitspflicht im Büro besteht nicht.
Die vier Mitarbeiter haben im Wiener Betrieb keinen Arbeitsplatz. Durchschnittlich dreimal jährlich gibt es Verkaufstreffen für sie in Wien, an denen auch für die beklagte Partei tätige selbständige Handelsvertreter teilnehmen. Diese Teilnahme ist obligatorisch. Die Treffen dauern zwischen zwei und sieben Tagen. Sie dienen der Schulung der Vertriebsmannschaft, es wird über Änderungen berichtet, über neue Produkte und deren Vorteile, über neue Preise und über Schwerpunktsetzungen durch die beklagte Partei. Dazu kommen Aufenthalte der Verkäufer zur Vorführung von Maschinen an Kunden in Wien. Die Termine werden von der Technik in Wien bestimmt. Insgesamt kommen die Verkäufer etwa sechs- bis achtmal pro Jahr nach Wien.
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, vom Bruttoentgelt der vier Auslandsmitarbeiter 0,3 % monatlich an Betriebsratsumlage einzubehalten und an sie abzuführen. Es handle sich bei den im Ausland eingesetzten Verkäufern um Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG, die hierarchisch und organisatorisch in den Betrieb in Wien eingegliedert seien; die Voraussetzungen für die Betriebsratsumlagepflicht seien daher erfüllt.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Bei den vier Verkäufern handle es sich nicht um Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG. Sie stünden nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Betriebsinhaber und seien in den Betrieb auch nicht eingegliedert. Sie kämen nur gelegentlich zu Verkaufstreffen nach Wien, seien bei ihrer Verkaufstätigkeit weder bezüglich Arbeitszeit, Arbeitseinteilung und Arbeitsweise gebunden und auch der Betriebsordnung der beklagten Partei nicht unterworfen. Sie hätten in Wien auch keinen Arbeitsplatz; die Büros an ihren Wohnsitzen würden unter ihrer organisatorischen Leitung geführt. Sie unterlägen in Österreich weder der Sozialversicherungs- noch der Steuerpflicht. Ihre Tätigkeit entspreche der von selbständigen Handelsvertretern. Sie kämen auch nicht in den Genuß von Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft, für die die Betriebsratsumlage diene.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Für den umlagepflichtigen Personenkreis sei der Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG maßgeblich. Bei den vier Auslandsmitarbeitern der beklagten Partei lägen alle Voraussetzungen im Sinne dieser Gesetzesstelle vor. Es handle sich um Arbeitnehmer, zumal sie persönlich abhängig und weisungsunterworfen seien. Daß sie an Arbeitsstellen außerhalb Österreichs tätig seien, ändere an der Arbeitnehmereigenschaft nichts, da wesentliche Arbeitnehmerfunktionen vom österreichischen Arbeitgeber ausgeübt würden. Dem Arbeitnehmerbegriff unterfielen auch Personen, die grundsätzlich außerhalb der Betriebsstätte beschäftigt seien; die Voraussetzung der Beschäftigung im Betrieb dürfe nicht lokal gedeutet, sondern müsse weit gesehen werden. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er die vier Mitarbeiter etwa habe vom Kündigungsschutz ausnehmen wollen. Damit erweise sich aber das Begehren der klagenden Partei als berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die Normen des Arbeitsverfassungsrechtes gälten auch für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer, wenn diese in enger organisatorischer Eingebundenheit zu einem inländischen Betrieb tätig würden. Dies sei hier der Fall, zumal sehr wesentliche Vertragsbeziehungen wie die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Ausübung des Weisungsrechtes über den inländischen Betrieb abgewickelt würden. Auch Arbeitnehmer, die nicht am Betriebsort tätig, aber organisatorisch und soziologisch der Belegschaft des Betriebes zuzuordnen seien, gehörten dieser Belegschaft an. Diese Voraussetzungen seien bei den vier Auslandsmitarbeitern der beklagten Partei gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Begehren der klagenden Partei abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hat mit den Auslandsmitarbeitern Vereinbarungen getroffen, die ausdrücklich als Dienstverträge bezeichnet wurden; es wurde die Geltung des Angestelltengesetzes und des Kollektivvertrages der Industrieangestellten wie auch der Betriebsvereinbarung der beklagten Partei vereinbart. Bereits diese Umstände sind gewichtige Indizien für das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses (Martinek/ Schwarz/Schwarz, AngG7 57). Ob im Hinblick auf die Vereinbarung der Anwendung dieser Bestimmungen die Voraussetzungen für die Geltung des österreichischen Rechtes insgesamt im Sinne des § 44 Abs 3 IPRG gegeben sind (ausdrückliche Rechtswahl), kann unerörtert bleiben. Fest steht, daß alle vier betroffenen Personen ihre Tätigkeit für die beklagte Partei nicht nur in einem Auslandsstaat ausüben, sondern jeweils in mehreren Staaten tätig sind, so daß jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung österreichischen Rechtes gemäß § 44 Abs 2 IPRG gegeben sind.
Umfangreiche Ausführungen widmet die Revisionswerberin der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses mit den betroffenen Personen, wobei sie den Standpunkt vertritt, daß diese nicht Arbeitnehmer seien, so daß schon aus diesem Grund ihre Einbeziehung in den Personenkreis des § 36 ArbVG ausscheide. Aus den Ausführungen, insbesondere den gegen die Dienstnehmereigenschaft ins Treffen geführten Argumenten ergibt sich, wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, daß die beklagte Partei den Standpunkt vertritt, daß die vier Auslandsmitarbeiter als selbständige Handelsvertreter zu qualifizieren seien.
Selbständiger Handelsvertreter ist, wer vom Geschäftsherrn mit der Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften und überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeit in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Die Frage, ob jemand im konkreten Fall als selbständiger Handelsvertreter oder als unselbständig tätiger Vertreter im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses tätig ist, ist häufig nicht völlig klar. Judikatur und Lehre haben zur Abgrenzung verschiedene Kriterien entwickelt, die im Sinne eines beweglichen Systems gegeneinander abzuwiegen sind, wobei diese Frage je nach Zahl und Gewicht der für die eine oder andere Variante sprechenden Umstände zu entscheiden ist. So kommt es in erster Linie auf die persönliche Selbständigkeit im Gegensatz zur Einordnung in den Organismus des Unternehmens und die dienstliche Bindung und Unterordnung unter den Willen des Unternehmers an; dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal Vertreter schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorwiegend im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht. Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Betroffene nur für diesen Vertragspartner arbeitet, ob er Weisungen unterworfen ist, ob die mit der Verrichtung der übertragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen vom Unternehmer getragen werden, ob Berichtspflicht und Weisungsgebundenheit besteht sowie auf andere Details der Vertragsgestaltung, ob eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt ua (siehe im übrigen die Darstellung bei Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 55 ff).
Hier spricht vorerst, wie bereits oben erwähnt, der Angestelltendienstvertrag sowie der ausdrückliche Hinweis auf den KV und die BV für ein abhängiges Arbeitsverhältnis. Die vier betroffenen Auslandsmitarbeiter müssen Wochenplanungen erstellen, die bei der beklagten Partei abzugeben sind und haben Kundenfrequenzpläne einzuhalten und im übrigen die Weisungen des Verkaufsleiters in Wien zu beachten; sie haben Krankenstände zu melden; Urlaub darf nur nach Bewilligung durch den Vorgesetzten in Wien konsumiert werden, die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen ist untersagt. Die Kosten von Dienstreisen werden von der beklagten Partei ebenso übernommen wie die Kosten des für die Verrichtung der Tätigkeit notwendigen Fahrzeuges; die Kosten für die Benützung von Räumen der Privatwohnung für die dienstliche Tätigkeit werden abgegolten. In allen diesen Umständen kommt die persönliche Abhängigkeit deutlich zum Ausdruck; es handelt sich dabei um alle wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrages. Daß die Mitarbeiter nicht in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet sind und diese Versicherung von ihnen selbst in ihrem Heimatstaat durchgeführt wird, ist im Territorialitätsprinzip der österreichischen Sozialversicherung begründet; hieraus wie auch daraus, daß Beiträge zum (österreichischen) Familienlastenausgleichsfonds nicht abzuführen sind, ist für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abzuleiten. Der Umstand, daß die beklagte Partei aber die im Rahmen der im Ausland abgewickelten Sozialversicherung anfallenden Dienstgeberbeiträge übernimmt, bildet aber einen weiteren deutlichen Hinweis auf die Dienstnehmereigenschaft. Daß die Auslandsmitarbeiter bei der Einteilung ihres Arbeitsablaufes weitgehend frei agieren, liegt im Wesen der Außendiensttätigkeit, wobei aber auch hier aus den bereits oben erwähnten Umständen - Erstellung von der beklagten Partei vorzulegenden Wochenplänen, Vorgabe zur Einhaltung von Kundenfrequenzplänen -, ergibt, daß die Mitarbeiter keineswegs frei agieren können, sondern in den Grenzen, die sich durch die Außendiensttätigkeit ergibt, sehr wohl der Überwachung durch die beklagte Partei unterliegen; diese Kontrolle wird zweifellos auch im Rahmen der mehrmals wöchentlichen Kontakte mit dem Vorgesetzten in Wien ermöglicht, die diesem einen Einblick in die aktuelle Tätigkeit der Auslandsmitarbeiter ermöglichen.
Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß die vier betroffenen Personen in einem abhängigen Dienstverhältnis zur beklagten Partei stehen.
Die Rechtssätze des Betriebsverfassungsrechtes gehören, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, dem Privatrecht an (Strasser, Handkommentar z. ArbVG 197; Rebhahn, RdW 1996, 68 f ua). Dies kann jedoch bei der Lösung verweisungsrechtlicher Fragen nicht dazu führen, schlicht auf das Vertragsstatut zu verweisen. Beim Betriebsverfassungsrecht handelt es sich überwiegend um zwingende organisationsrechtliche Normen, die auf einem Bundesgesetz beruhen. Daher ist jede Arbeitsstätte des Bundesgebietes von der Betriebsratspflicht getroffen, die die gesetzlichen Voraussetzungen aufweist; insoweit gilt das Territorialitätsprinzip (Strasser aaO). Ob ein Betrieb im Inland vorliegt, ist ebenso aufgrund des ArbVG zu lösen, wie die Frage, ob eine Person im Rahmen eines Betriebes beschäftigt ist und daher dem Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG unterfällt.
Die Frage der Zugehörigkeit von im Ausland tätigen Dienstnehmern zu einem inländischen Betrieb wird nicht einheitlich beantwortet. Rebhahn (FS Strasser 1983, 59 ff [85]) vertritt den Standpunkt, daß die Zugehörigkeit des Dienstnehmers zu einem österreichischen Betrieb bei kurzfristiger Auslandsarbeit sowie in Entsendungsfällen jedenfalls dann erhalten bleibt, wenn der Dienstnehmer im Ausland in keinem Betrieb oder in einem bloß unselbständigen Betriebsteil eines österreichischen Betriebes arbeitet. Er zieht damit für die Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb bei Auslandsarbeit enge Schranken, zumal er diese auf die Fälle der kurzfristigen Auslandsarbeit sowie die Entsendungsfälle beschränken will. Strasser (aaO), den Rebhahn in diesem Zusammenhang zitiert, vertritt demgegenüber ohne jede Einschränkung den Standpunkt, daß unselbständige Betriebsteile eines in Österreich gelegenen Betriebes betriebsverfassungsrechtlich Bestandteil des österreichischen Betriebes bleiben. Ähnlich die Stellungnahme von Strasser in Floretta/Strasser, Arbeitsrecht3 II 250). Marhold (Mayr-Maly/Marhold, Arbeitsrecht II 141) vertritt die Anwendung österreichischen Betriebsverfassungsrechtes in ähnlich eingeschränkter Weise wie Rebhahn; nur ins Ausland entsandte Dienstnehmer unterlägen, solange sie dem österreichischen Betrieb zuordenbar seien und solange sie nicht in einen ausländischen Betrieb eingegliedert seien, dem österreichischen Betriebsverfassungsrecht, wobei er der Dauer der Entsendung maßgebliche Bedeutung einräumt.
Der erkennende Senat folgt der Ansicht Strassers. Wesentlich für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 ArbVG erfüllt sind, ob also ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebes beschäftigt ist, ist in welchem Ausmaß eine Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Es gibt in vielen Betrieben Beschäftigte, die außerhalb des Betriebes tätig sind (zB die angestellten Reisenden etc.). Solche Personen zählen trotz der ständigen räumlichen Trennung vom Betrieb zu den Arbeitnehmern im Sinne des II.Teiles des ArbVG. Die Forderung des Gesetzes nach Beschäftigung im Betrieb darf in diesem Fall nicht lokal gedeutet werden (Strasser, Handkomm 222 f). Zu prüfen ist jeweils, ob der betreffende Arbeitnehmer, wenn er nicht am Betriebsort tätig ist, in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, daß er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Dabei ist zu beachten, daß unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. Die Auslandsmitarbeiter führen mehrmals wöchentlich mit ihrem Vorgesetzten Gespräche über alle wesentlichen Fragen ihrer Tätigkeit, eine Kommunikation, die, abgesehen vom persönlichen Kontakt, vermutlich nicht anders ablaufen würde, wenn sie im Bereich des Betriebsstandortes tätig wären. Der Umstand, daß es sich um ausländische Staatsbürger handelt, die ihre Tätigkeit im Ausland verrichten und persönlich nur selten in den Betrieb kommen, ändert nichts daran, daß es sich bei den betroffenen Mitarbeitern um Angehörige des Betriebes der beklagten Partei im Sinne des § 36 ArbVG handelt.
Betriebsratsumlagepflichtig sind gemäß § 73 ArbVG unter den dort weiter genannten Voraussetzungen, deren Vorliegen nicht bestritten wurde, alle Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG (Floretta/Strasser, ArbVG2 Anm 3 zu § 73). Das Gesetz räumt keine Möglichkeit ein, bestimmte Dienstnehmer, die etwa im Hinblick auf die Entfernung ihres Wohn- bzw Beschäftigungsortes vom Ort des Betriebes, an Wohlfahrtseinrichtungen bzw Wohlfahrtsmaßnahmen, zu deren Finanzierung die Betriebsratsumlage dient, nicht oder nicht in gleichem Umfang teilhaben können wie am Betriebsort Beschäftigte, von der Umlagepflicht auszunehmen.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht im Sinne des Klagebegehrens erkannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 11 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.
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