Klagenfurt
In der E 9 Ob A 12/95 v 29. 3. 1995 (abgedruckt in diesem Heft auf Seite 78) hat der OGH zur Frage Stellung genommen, welchen Staates Recht auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Auslandsbezug anwendbar ist. Die Auffassung des OGH ist in der Begründung zumindest missverständlich, wenn nicht fragwürdig.