European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00087.21S.0902.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (RS0014490). Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten des Dienstnehmers anzulegen (RS0014490 [T2]). Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Dienstnehmers verschiedene Deutungen zulässt, zum Beispiel auch ein unentschuldigtes Fernbleiben (RS0014490 [T4]). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (RS0014490 [T7]), womit in der Regel keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründet wird. Das ist auch hier nicht der Fall.
[2] Der Kläger hatte sein Arbeitsverhältnis zum 18. 8. 2019 (Ende der Lohnwoche) gekündigt, für den 16. 8. wurde ihm der beantragte Urlaubstag nicht gewährt. An diesem Tag erklärte er auf die Frage für sein Zuspätkommen, dass er nicht mehr für die Beklagte fahren werde („Schreibst mi halt blau“). Wenn das Berufungsgericht darin noch keine eindeutige Erklärung eines vorzeitigen Austritts aus dem ohnedies bereits gekündigten Dienstverhältnis sah, ist das nicht weiter korrekturbedürftig.
[3] Entgegen der außerordentlichen Revision der Beklagten hat sich das Berufungsgericht auch mit dem Vorliegen einer – allenfalls konkludenten – Entlassung durch die Beklagte auseinandergesetzt (Berufungsurteil Pkt 2.4.), eine entsprechende Willenserklärung nach deren Schreiben aber vertretbar verneint. Ein ausreichend vergleichbarer Sachverhalt zu jenem der Entscheidung 9 ObA 28/92 liegt insofern nicht vor. Auf die Frage, ob sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren durch die Vorlage dieses Schreibens überhaupt (implizit) auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung gestützt hatte, kommt es danach nicht an.
[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
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