OGH 9ObA87/08x (RS0125132)

OGH9ObA87/08x26.8.2009

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen.

Normen

ZPO §502 HIII11
AngG §26 Z2 III2a
AngG §26 Z2 III2b
GewO 1859 §82a litd

9 ObA 87/08xOGH26.08.2009

Veröff: SZ 2009/108

Dokumentnummer

JJR_20090826_OGH0002_009OBA00087_08X0000_001

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