Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Mängelrüge versucht der Kläger, einen vom Berufungsgericht bereits verneinten Verfahrensmangel in unzulässiger Weise erneut geltend zu machen (Kodek in Rechberger 3 § 503 Rz 9). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor: Soweit das Berufungsgericht die Wendung „bei Bedarf“ mit „fallweise“ gleichsetzt, liegt darin eine nachvollziehbare, mit den übrigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Wertung. Eine solche erfüllt aber nicht den Tatbestand der Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043277).
Die Interessenabwägung nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0051818 [T8]). Auch im vorliegenden Fall gibt die Einzelfallbeurteilung durch das Berufungsgericht keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof:
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, dass der Arbeitgeber alle Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die für die Annahme „betrieblicher Erfordernisse“ der Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG wesentlich sind (RIS-Justiz RS0110154). Soweit der Revisionswerber dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen diesen Grundsatz vorwirft, entfernt er sich in Wirklichkeit von den getroffenen Feststellungen bzw versucht er, eine im Revisionsverfahren unzulässige Tatsachenrüge unterzubringen. Nach den Feststellungen ist - unstrittig - das Hauptaufgabengebiet des Klägers, nämlich die „Fahrzeugaufbereitung“, zur Gänze weggefallen, was auch zur Kündigung zweier weiterer Mitarbeiter geführt hat. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die vom Kläger in einem nur untergeordneten Umfang verrichteten, fallweise anfallenden Hilfsarbeiten nun von den verbliebenen Mechanikern und Fachhelfern mit übernommen werden müssen, sodass bei der Beklagten keine Einsatzmöglichkeit mehr für den Kläger besteht (S 7 in ON 14).
Zusammenfassend vermag der Kläger daher keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
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