European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00081.22K.0831.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt, seine am 23. 11. 2017 zum 10. 12. 2017 ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, hilfsweise die Feststellung des aufrechten Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, machte er die Sozialwidrigkeit der Kündigung im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG geltend.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] In seiner gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision macht der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend:
[4] 1.1 Die Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist in der Regel maßgeblich von den Arbeitsmarktchancen des gekündigten Arbeitnehmers abhängig. Allgemein muss zu diesem Zweck eine Prognose über die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aller Voraussicht nach wirksam werdenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer erstellt werden (RS0051772; 8 ObA 59/10z mwH). Dabei ist die Arbeitsmarktlage für den Gekündigten möglichst konkret zu ermitteln (Wolligger in ZellKomm³ § 105 ArbVG Rz 169).
[5] 1.2 Künftige Entwicklungen der Verhältnisse nach der Kündigung sind nur dann in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie mit der Kündigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (9 ObA 110/88). Die Interessenbeeinträchtigung muss im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose vorhersehbar sein, wobei es auf objektive Faktoren als Folge der Kündigung und deren Vorhersehbarkeit ankommt (9 ObA 199/95; 9 ObA 179/00i; 9 ObA 92/13i; 9 ObA 80/19h; RS0051785 [T3; T4] Wolligger in ZellKomm³ § 105 Rz 149 mwH).
[6] 1.3 Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung bei seiner Entscheidung beachtet. An der Richtigkeit der für den Kläger maßgeblichen Arbeitsmarktprognose kann die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Corona‑Pandemie als nicht vorhersehbares nachträgliches Ereignis hier schon deshalb nichts ändern, weil der Kläger in der Lage gewesen wäre, bis spätestens Mitte des Jahres 2018 einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, während die Pandemie erst mehr als zwei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers ausbrach.
[7] Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)