Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat ihre Revisionskosten selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens zutreffend gelöst (Fasching Kommentar II 98; ÖBl. 1979, 59; ÖBl. 1985, 124 = Arb. 10.406;
Arb. 10.496 ua). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß Gegenstand des Revisionsverfahrens nur die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens sein kann, da die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils im Ausspruch über das Leistungsbegehren durch das Berufungsgericht ohne Rechtskraftvorbehalt erfolgt ist.
Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Höhe der Erfindungsvergütung müssen daher unbeachtlich bleiben. Für die Annahme, eine nachträgliche Herabsetzung der Erfindungsvergütung (ZAS 1985/8 mit Besprechung von Collin) auf Null sei gerechtfertigt, fehlt es schon an einem entsprechenden Antrag nach § 10 PatG (vgl. Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 153 f). Die im Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 1984, ON 4, enthaltene Erklärung, sie selbst habe die Vergütung (einseitig) nach billigem Ermessen auf Null herabgesetzt, ist kein solcher Antrag. Mit ihren weiteren Ausführungen, die an sich nicht mehr bestrittene Pflicht zur Rechnungslegung zur Ermittlung des Erfindungswertes habe nur nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen zu erfolgen, entfernt sich die Revisionswerberin in unzulässiger Weise von den maßgeblichen Feststellungen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verweigerte der Kläger seine Unterschrift für die Anmeldung des Patents im Ausland, da es zu keiner Einigung über die Höhe der Erfindungsvergütung gekommen und er mit den bisherigen Abgeltungen für andere Erfindungen unzufrieden war. Aus diesem Grunde war für den 23. August 1982 eine Besprechung vorgesehen, in der die Erfindungsvergütung einer Regelung zugeführt werden sollte. Bei dieser Besprechung erklärten die Vertreter der Beklagten, daß es noch nicht absehbar sei, ob die Rundwebmaschinen nur im Betrieb selbst eingesetzt würden oder auch außerhalb des Betriebes. Es kam schließlich zu einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Erfindung des Klägers als Diensterfindung anerkannt und hinsichtlich der Erfindungsvergütung festgehalten wurde, daß als Bezugsgröße für die Vergütungsberechnung entsprechend den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" der Nettofakturenerlös verkaufter Maschinen (nach der Methode der Lizenzanalogie) zugrundegelegt oder der erfaßbare betriebliche Nutzen herangezogen werde. Schon bei einfacher Auslegung der Vereinbarung (vgl. Rummel in Rummel, ABGB § 914 Rz 4) ergibt sich daraus im Zusammenhang mit der Erklärung der Vertreter der Beklagten die erkennbare Absicht der Parteien, die Erfindungsvergütung differenziert auf die beiden erwähnten möglichen Fälle der Benützung der Erfindung im Betrieb selbst oder auf die Verwertung der Erfindung außerhalb des Betriebes (Verkauf der Maschinen) abzustellen. Den vom Berufungsgericht eingehend dargelegten und in die Vereinbarung einbezogenen (deutschen) "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" ist dazu jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Ansicht der Revisionswerberin kann daher nicht beigepflichtet werden, zwischen den Parteien sei überhaupt keine Berechnungsmethode vereinbart worden. Mit ihrem weiteren Einwand, es habe sich bei der Erfindung des Klägers nur um eine sogenannte "Verbesserungserfindung" (vgl. Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 113 ff) gehandelt, übersieht die Beklagte, daß alle das Patent des Klägers betreffenden Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung vom 23. August 1982 bekannt waren. Hätte sich die Beklagte tatsächlich lediglich zu einer Erfassung des Erfindungswertes anhand des betrieblichen Nutzens verpflichten wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Soweit der Kläger Rechnungslegung über die verkauften Maschinen verlangt, entspricht sein auf den Umsatz abstellendes Rechnungslegungsbegehren der getroffenen Vereinbarung (Collin, Innovations-Handbuch, 284; SZ 46/112).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
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