Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Aktenwidrigkeit liegt bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und einer darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss (7 Ob 84/10v; RIS-Justiz RS0043277 ua). Der von der Revisionswerberin gegen die Berufungsentscheidung erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit scheidet hier aus, weil eine bloße Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) bilden kann (RIS-Justiz RS0043256 ua). Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass zwei ihrer Geschäftsführer in der Vergangenheit verfälschte Zeugnisse verwendeten. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sprach einer dieser Geschäftsführer mit dem Kläger „über die Verwendung des verfälschten Zeugnisses“. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass die von einem Geschäftsführer an den Kläger weitergegebene Information („über die Verwendung des verfälschten Zeugnisses“) auch die Verwendung durch den zweiten Geschäftsführer umfasste, ist naheliegend, zumal die Verwendung auch durch den zweiten Geschäftsführer den Tatsachen entsprach. Der Revisionswerberin ist aber zuzugeben, dass eine diesbezügliche ausdrückliche Feststellung im Ersturteil fehlt. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts wird daher nicht übernommen. Besondere Auswirkungen kommen diesem Umstand aber nicht zu (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO), insbesondere begründet dieser Umstand nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0042762 ua).
Zutreffend räumt die Revisionswerberin ein, dass die rechtliche Beurteilung, ob die einem Angestellten zur Last gelegte Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist begründet und daher die sofortige Entlassung des Angestellten rechtfertigt, von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (vgl RIS-Justiz RS0103201 ua). Gründe, von dieser Rechtsprechung abzugehen, liegen nicht vor. Von einer „krassen Fehlbeurteilung“ des Berufungsgerichts kann hier nicht gesprochen werden. Das Berufungsgericht ging in der Entlassungsfrage zutreffend nicht von einem Anspruch des Klägers auf „Gleichbehandlung“ mit den beiden Geschäftsführern, die verfälschte Zeugnisse verwendeten, aus (vgl 9 ObA 236/98s; RIS-Justiz RS0111109 ua). Es nahm jedoch vertretbar an, dass in der milderen Reaktion der Beklagten auf das Fehlverhalten der beiden Geschäftsführer Anhaltspunkte dafür gesehen werden können, dass der Beklagten auch bezüglich des Klägers die weitere Beschäftigung zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar war. Welches Gewicht dem Verhalten des Klägers im Zuge der Konfrontation mit den Vorwürfen bezüglich der verfälschten Zeugnisse und im Zusammenhang mit der fälschlichen Annahme, alle drei Geschäftsführer der Beklagten wären „eingeweiht“ gewesen, - unter Zugrundelegung des Gesamtverhaltens des Klägers (vgl RIS-Justiz RS0029600 ua) - zukommt, ist wieder eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls. Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts liegt auch insoweit nicht vor.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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