OGH 9ObA73/12v

OGH9ObA73/12v25.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Claudia Harreiter, Rechtsanwältin in Bad Aussee, gegen die beklagte Partei G***** G*****, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in Irdning, wegen 2.474,40 EUR sA (Revisionsinteresse: 1.874,40 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2012, GZ 7 Ra 19/12m-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ob das „angemessene Entgelt“ iSd § 292e EO richtig ausgemessen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (9 ObA 109/99s). Eine die Revision rechtfertigende krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt der Revisionswerber nicht auf. Der Kläger stützte sein Vorbringen zum pfändbaren Arbeitseinkommen des Drittschuldners auf die Lohnansätze des anzuwendenden Kollektivvertrags. Er bestreitet nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ausgehend davon im konkreten Einzelfall kein pfändbares Einkommen des Drittschuldners vorliege. Das Erstgericht gelangte entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nicht deshalb zur Annahme eines pfändbaren Einkommens des Drittschuldners, weil es von einem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hätte. Es ging vielmehr - allerdings ohne entsprechendes Vorbringen des Klägers - davon aus, dass der Drittschuldner regelmäßig Überstunden leistete. Dem hielt das Berufungsgericht allerdings zutreffend entgegen, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers überschießend und daher unbeachtlich seien. Diesen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zieht der Kläger in der Revision gar nicht in Zweifel, sodass er eine korrekturbedürftige Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht aufzeigt.

2. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Mit seiner Rechtsansicht, dass eine rückwirkende Pfändung von „fingierten Entgeltrückständen“ wegen § 292e Abs 2 letzter Satz EO nicht in Frage komme, hat das Berufungsgericht schon deshalb nicht gegen das Verbot einer „Überraschungsentscheidung“ verstoßen, weil es sich dabei lediglich um eine über die eigentliche Entscheidungsbegründung hinausgehende Klarstellung handelt (3 Ob 82/08t; 1 Ob 160/07x uva; RIS-Justiz RS0037300). Soweit der Kläger daraus lediglich ableitet, dass ihm einerseits die Möglichkeit der Einschränkung der Klage genommen worden sei und er andererseits bei Erörterung die Möglichkeit gehabt hätte, ein - auch in der Revision nicht näher dargestelltes - weiteres Vorbringen zur Höhe des Klagebetrags zu erstatten, zeigt er damit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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