OGH 9ObA68/10f

OGH9ObA68/10f26.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat und Dienststellenausschuss I für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen *****, vertreten durch Dr. Birgit Streif, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert 21.800 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2010, GZ 15 Ra 84/09d-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Februar 2010, GZ 16 Cga 96/08k-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.329,84 EUR (darin 221,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs bezüglich Streitigkeiten, die sich aus § 41 Abs 6 Tir KAG ableiten, noch nicht befasst habe. Darüber hinaus könnte die vom Verfassungsgerichtshof in G 199/06 (gemeint: G 119/06) vertretene Auffassung zum normativen Gehalt der die Aufteilung der ärztlichen Sonderklassenhonorare regelnden Bestimmungen in verschiedenen Landes-Krankenanstaltengesetzen den gegenständlichen Fall tangieren. Die Beklagte pflichtet in ihrem Revisionsrekurs der Auffassung des Rekursgerichts bezüglich der Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses bei. Der Kläger bestreitet demgegenüber die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Bürgerliche Rechtssachen fielen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Eine gegenteilige gesetzliche Anordnung, die die vorliegende Sache anderen Behörden oder Organen zuweise, liege nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier in Bezug auf die Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs durch das Rekursgericht nicht der Fall. Dass noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer bestimmten gesetzlichen Bestimmung vorliegt, begründet nicht automatisch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses der Beklagten kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz iVm § 528a ZPO).

Von den Parteien wurde außer Streit gestellt, dass der klagende Betriebsrat für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen Universität Innsbruck sowohl Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (zum Bund), als auch Mitarbeiter, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (zur Medizinischen Universität Innsbruck) stehen, vertritt (siehe dazu § 135 Universitätsgesetz 2002 [UG], BGBl I 2002/110; RV 1134 BlgNR 21. GP 109 f; Schrammel in Mayer, UG² § 135 VI.3 ua). Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses iSd Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl 1967/133, wahrzunehmen (§ 135 Abs 8 Z 2 UG). Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde von der Tiroler Landesregierung gegründet. Ihr kommt die Rechtsträgerschaft an verschiedenen Tiroler Landeskrankenanstalten zu; darunter auch - soweit hier relevant - am A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck (§ 1 TILAK-Gesetz, LGBl 2004/62).

Mit der vorliegenden Klage gemäß § 54 Abs 1 ASGG begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte die Mitarbeiter der Medizinischen Universität Innsbruck, soweit sie in der Patientenversorgung tätig seien, an den Sozialleistungen des § 41 Abs 6 Tir KAG zu beteiligen habe. Der Kläger stützt die festzustellende Teilhabe der genannten Mitarbeiter an den Sozialleistungen sowohl auf § 41 Abs 6 Satz 2 Tir KAG, wonach der Anstaltsträger vom Hausanteil (siehe dazu § 41 Abs 5 und Abs 6 Satz 1 Tir KAG) einen Betrag von mindestens 3,33 % der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden habe, als auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Letzterer verbiete es der Beklagten, ohne sachlichen Grund (im Wege des Betriebsrats der Beklagten) zwar die „Landesbediensteten“, nicht jedoch die in der Patientenversorgung tätigen „Bundesbediensteten“ an den Sozialleistungen zu beteiligen. Dass ein individueller Anspruch auf Sozialleistungen bestehe, habe die Beklagte durch jahrelange betriebliche Übung bestätigt, indem sie dem Betriebsrat der Beklagten die aus den ärztlichen Sonderklassehonoraren einbehaltenen Gelder „für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal“ zur Verfügung gestellt habe.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. § 41 Abs 6 Tir KAG gewähre den Dienstnehmern kein subjektives Recht. Soweit die vom Kläger repräsentierten Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, handle es sich bei den laut Klage festzustellenden Sozialleistungen um Nebenforderungen zum Dienstverhältnis, für die der Rechtsweg ausgeschlossen sei.

Das Erstgericht wies die vorliegende Feststellungsklage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss über Rekurs des Klägers dahin ab, dass es die von der Beklagten erhobene Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt maßgebend. Was die Beklagte einwendet, ist grundsätzlich ohne Einfluss (Mayr in Rechberger ZPO³ Vor § 1 JN Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0045584 ua). Der Schwerpunkt der Überlegungen der Revisionsrekurswerberin liegt auf dem Thema, dass § 41 Abs 6 Satz 2 Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), LGBl 1958/5, kein subjektives Recht der Dienstnehmer auf Gewährung von Sozialleistungen einräume. Die Erörterung dieser Frage muss aber im gegenwärtigen Verfahrensstadium dahingestellt bleiben, weil es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs unerheblich ist, ob der behauptete Anspruch berechtigt ist; darüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen (Mayr in Rechberger ZPO³ Vor § 1 JN Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0005896 [T12]; RS0045584 ua). Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun; sie sind nur (materielle) Bedingungen der Begründetheit des Begehrens (5 Ob 241/08i ua). Überzeugende Argumente für die Annahme, dass der vom Kläger aus § 41 Abs 6 Satz 2 Tir KAG bzw dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitete Anspruch der von ihm vertretenen Belegschaft auf Teilhabe an Sozialleistungen „eher dem öffentlich-rechtlichen Bereich“ - und nicht dem privatrechtlichen - zuzuordnen sei, bleibt die Revisionsrekurswerberin schuldig. Sie geht in diesem Zusammenhang auch nicht weiter darauf ein, dass ihr als privatrechtlich organisierter Gesellschaft (Kopetzki in Mayer UG² § 29 III.1 ua) die Besorgung des Betriebs der Landeskrankenanstalten vom Land Tirol „als Träger von Privatrechten“ übertragen wurde (§ 1 Abs 2 TILAK-Gesetz). Die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses kann daher nicht bloß auf den Umstand fehlender Rechtsprechung zu § 41 Abs 6 Tir KAG gestützt werden.

Im Klinischen Bereich der Medizin kann der Forschungs- und Lehrbetrieb nur im Zusammenwirken mit einer Krankenanstalt durchgeführt werden. Der Bund betreibt jedoch keine eigenen Universitätsspitäler, sondern nützt Landeskrankenanstalten - wie zB das A.ö. Landeskrankenhaus Innsbruck - zur Durchführung universitärer Aufgaben in Lehre und Forschung (RV 1134 BlgNR 21. GP 83). Aufgrund dieser historisch gewachsenen Doppelgestalt der Universitätskliniken (bzw Klinischen Institute) sind diese gleichzeitig Organisationseinheit der Universität sowie der Krankenanstalt und haben sowohl einen universitären (insbesondere Lehre und Forschung) als auch einen krankenanstaltlichen (insbesondere Untersuchung und Behandlung von Menschen) Funktionsbereich mit einer entsprechenden Verzahnung aller Bereiche (§ 29 UG; Kopetzki in Mayer UG² § 29 I.1, I.4 ua). Entsprechend der Doppelfunktion der Organisationseinheiten hat das in ärztlicher bzw zahnärztlicher Verwendung stehende wissenschaftliche Universitätspersonal auch die krankenanstaltlichen Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Das Personal der Medizinischen Universität nimmt in dieser Funktion Aufgaben eines anderen Rechtsträgers wahr (Kopetzki in Mayer UG² § 29 IV.1 ua). Ein gesondertes Dienst- bzw Arbeitsverhältnis zum Krankenanstaltenträger wird dadurch nicht begründet (RV 1134 BlgNR 21. GP 84; Kopetzki in Mayer UG² § 29 IV.2 ua). Am A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck sind somit Bedienstete aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen tätig, nämlich einerseits zugewiesene Bedienstete des Landes Tirol (§ 2 TILAK-Gesetz) und andererseits an der Medizinischen Universität Innsbruck tätige Personen, die zum einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zum anderen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Innsbruck stehen.

Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nun entscheidend, ob nach den Klagebehauptungen ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (§ 1 JN; RIS-Justiz RS0045584 ua). Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen (RIS-Justiz RS0045438 ua). Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg gegeben ist, hängt davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s ua). Dass der Anspruch auf Teilhabe an Sozialleistungen bereits per se öffentlich-rechtlichen Charakter habe, behauptet auch die Revisionsrekurswerberin nicht. Dass der ordentliche Rechtsweg jedenfalls für jene vom Kläger vertretenen Mitarbeiter offensteht, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Innsbruck stehen, wird offenbar nicht mehr ernsthaft bezweifelt. Soweit es um die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Mitarbeiter geht, ist es richtig, dass Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (zB um die Besoldung) im administrativen Weg auszutragen sind (9 ObA 199/02h ua). Um derartige Ansprüche geht es jedoch nach den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebenden Klagebehauptungen nicht. Der Kläger macht - in Vertretung auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Mitarbeiter - weder Ansprüche gegen den Bund noch Ansprüche aus der Besoldung geltend. Ansprüche von Beamten, die nicht auf der öffentlich-rechtlichen Stellung zu einer Gebietskörperschaft beruhen, sind im Rechtsweg geltend zu machen (vgl 9 ObA 199/02h; RIS-Justiz RS0085508; RS0086019 ua). Dass Beamte, die einem Privatrechtsträger zu Dienstleistungen zugewiesen wurden, (neben ihren Besoldungsansprüchen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft) unter Umständen auch privatrechtliche Ansprüche gegen diesen Dritten haben können, für die der ordentliche Rechtsweg offensteht, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bejaht (vgl 8 ObA 332/94; 9 ObA 125/07h; 9 ObA 18/10i ua), weshalb sich auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage stellt. Dass daher Beamte, die aufgrund des Universitätsgesetzes 2002 für einen Privatrechtsträger tätig sind, Ansprüche gegen diesen Privatrechtsträger haben können, die auf den ordentlichen Rechtsweg gehören, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein „untrennbarer Zusammenhang“ mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen liegt hier nicht vor. Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht darzutun, worin dieser bestehen sollte. Letztlich hängt die Beurteilung der Frage, wie die Zulässigkeit des Rechtswegs eines bestimmten eingeklagten Anspruchs nach den maßgebenden Klagebehauptungen beurteilt wird, von dessen konkreter Gestaltung und der Auslegung des Klagevorbringens im Einzelfall ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (9 ObA 137/09a ua). Eine unvertretbare Beurteilung des Rekursgerichts wird von der Revisionsrekurswerberin nicht aufgezeigt. Ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Teilhabe an Sozialleistungen tatsächlich besteht, bleibt, wie bereits erwähnt, der Sachentscheidung vorbehalten. Dies gilt auch für die Überlegungen der Revisionsrekurswerberin zur Klagelegitimation.

Auf die bloß angedeuteten Überlegungen des Rekursgerichts zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (G 119/06) geht die Revisionsrekurswerberin nicht ein, um die Unzulässigkeit des Rechtswegs bzw die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels darzutun. Es genügt daher, das Rekursgericht darauf zu verweisen, dass es in der angesprochenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs um eine für die hier gegenständliche Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht relevante Problemstellung ging (Aufhebung des § 45 Abs 3 Wiener Krankenanstaltengesetz, LGBl für Wien 1987/23, wegen Verfassungswidrigkeit).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979 ua).

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